Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 II 481



95 II 481

66. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. März 1969 i.S. Club Méditerranée
(Bureau Suisse) SA gegen Tages-Anzeiger für Stadt und Kanton Zürich
AG Regeste

    Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch die Presse.

    1.  Rechtsnatur des Streites. Passivlegitimation. (Erw. 1 und 2).

    2.  Begriff der Namensanmassung, Art. 29 Abs. 2 ZGB. (Erw. 3).

    3.  Der allgemeine Schutz der Persönlichkeit (Art. 27 und 28 ZGB)
kommt grundsätzlich auch den juristischen Personen zu (Erw. 4).

    4.  Ehrverletzung; unbefugter Eingriff; Aufgabe der Presse als
Rechtfertigungsgrund; Überschreitung des erlaubten Masses. (Erw. 5-8).

    5.  Beseitigung der Störung: a) durch gerichtliche Feststellung
der Widerrechtlichkeit; b) durch angemessene Veröffentlichung des
Urteils. (Erw. 9 und 10.)

    6.  Grenzen des Anspruchs auf Unterlassung (Erw.11).

    7.  Voraussetzungen der Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung
(Erw. 12).

    8.  Inwiefern sind Ansprüche aus der Verletzung in den persönlichen
Verhältnissen abtretbar? (Erw. 13).

Sachverhalt

    A.- In der Wochenausgabe "TA 7" vom 8. Juli 1967 des Tages-Anzeigers
für Stadt und Kanton Zürich (Auflage über 170 000 laut Aufdruck) erschien
als erste Seite eine Gruppe von Zeichnungen, begleitet von Texten, des
Karikaturisten H.U.Steger. An zentraler Stelle tritt in grossen Buchstaben,
weiss auf blauem Grunde, die Überschrift

    CLUB MEDITYRANNIS

    hervor, umrahmt von folgenden Texten:

    (links) "Diese Saison völlig neu aufgezogen:"

    (rechts) "Superferien in unseren gut organisierten Lagern rund ums
Mittelmeer."

    (unten) "Ordnung, Sauberkeit, Pünktlichkeit. Devisen willkommen!"

    Über diesem zentralen Teil sieht man eine Autobuskolonne mit
Ferienreisenden und Feriengepäck gezeichnet, unter militärischer
Bewachung; ein Tank schliesst die Kolonne ab. Auch die (in mehrere
Reihen gestaffelten) Karikaturen unterhalb jenes Mittelfeldes stellen
politische Ereignisse und Zustände dar, und zwar in der Form eines modernen
Ferienbetriebes. Man sieht Nasser, der auf Bomben Wasserski fährt und sich
im Schlepptau eines von russischen Machthabern gesteuerten Motorbootes
befindet. Darunter ertrinkt König Hussein auf einer Luftmatratze, welche
die Luft verliert. Neben ihm schwimmt Schukeiri im Rettungsring. Es
werden Touristen gezeichnet, welche in der Wüste, infolge der Schliessung
der Erdölleitung, blockiert sind; Premierminister Wilson geht mit zwei
Kanistern auf die Suche nach Benzin. Andere Karikaturen befassen sich mit
Algerien (Boumédienne sitzt im als Haifisch gezeichneten Flugzeug und zieht
am Seil Tschombé hinter sich her), mit Kongo, mit den Kundgebungen der
Berliner Studenten, mit den Verhältnissen in Spanien (General Franco wirft
in der Ausrüstung und mit der Gebärde eines Minigolfspielers Studenten
ins Gefängnis) und dann vor allem mit Griechenland: In einem Segelschiff
mit der griechischen Flagge und der Totenkopfflagge sitzen die königliche
Familie und ihr gegenüber die heutigen Machthaber. Die Justitia wird über
Bord geworfen. Die geknebelte Presse befindet sich bereits im Wasser. Ein
Vertreter der Aspida-Gruppe wird vor die Haie gestossen. Eine andere
Zeichnung schildert die Zustände auf einer griechischen Gefangeneninsel.

    Zwang, Unterdrückung, Verfolgung, Unfreiheit kennzeichnen die meisten
vom Karikaturisten geschilderten Verhältnisse. Die davon betroffenen
Staaten könnten, in der Sicht des Karikaturisten, zu einem Klub
zusammengeschlossen werden, dem Klub der Tyrannei, und, weil die meisten
am Mittelmeer liegen, zum CLUB MEDITYRANNIS. Auf diese Benennung verfiel
H. U. Steger im Gedanken an die Reiseunternehmung Club Méditerranée SA
(Stammhaus in Paris, Tochtergesellschaft in Genf, mit einer Geschäftsstelle
in Zürich). Wie die Klagebeantwortung ausführt, war er beauftragt, eine
ganzseitige Karikatur einzurücken und dabei den Beginn der Sommerferien,
der Badesaison, des Massentourismus zu berücksichtigen. Nun sei der
"Club Méditerranée" für ihn "der Gedankenblitz" gewesen, "der ihm die
Form zeigte, in die er seine Karikatur bringen wollte". Er habe jedoch
keine Aussage über den "Club Méditerranée" machen wollen und dies auch
nicht getan.

    B.- Die erwähnte Reiseunternehmung Club Méditerranée (Bureau
Suisse) SA in Genf erachtet sich durch diese Publikation als in ihrem
Persönlichkeits- und Namensrecht verletzt. Sowohl sie wie auch die
französische Muttergesellschaft organisieren den Ferientourismus und
unterhalten zahlreiche Feriendörfer und Ferienhäuser in vielen Staaten,
namentlich rund um das Mittelmeer. Ihr Tätigkeitsbereich umschliesst auch
den Betrieb von Hotels in der Schweiz, und die schweizerische Gesellschaft
befasst sich unter anderem mit der Vermittlung von Ferien für Schweizer
in den Mittelmeer-Dörfern der Organisation sowie mit Überseereisen. Seit
Mitte Februar 1967 hatte sie im zweiten Stock des Warenhauses Jelmoli
AG in Zürich ein Bureau eingerichtet. Sie benutzt dort Schaufenster zur
Werbung. Bereits im Vorjahre hatte die französische Muttergesellschaft ein
Anleihen von 7 000 000 Schweizerfranken aufgenommen und bei schweizerischen
Banken zur Zeichnung aufgelegt.

    Sogleich nach dem Erscheinen der Wochenausgabe TA 7 vom 8. Juli 1967
wurden die beiden Gesellschaften bei der Redaktion des Tages-Anzeigers
vorstellig. Am 11. des gleichen Monats fand eine Besprechung statt,
die jedoch zu keiner Einigung führte.

    C.- Am 28. November 1967 erhob die schweizerische Gesellschaft, die
sich von ihrer Muttergesellschaft alle dieser aus der beanstandeten
Publikation erwachsenen Ansprüche hatte abtreten lassen, beim
Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die erwähnte Zeitungsunternehmung
Klage mit folgenden Rechtsbegehren:

    "1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten in der
Wochenausgabe des Tagesanzeiger vom Samstag, den 8. Juli 1967
veröffentlichte, mit Texten versehene und mit ,CLUB MEDITYRANNIS'
überschriebene Zeichnung das Persönlichkeits- und das Namensrecht der
Klägerin verletzt.

    2. Der Beklagten sei zu verbieten, diese mit Texten versehene Zeichnung
erneut zu veröffentlichen oder anderweitig zu verwenden unter Androhung
der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung im Widerhandlungsfalle.

    3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innerhalb eines
Monates nach Rechtskraft des Urteils die erste Seite der Wochenausgabe
für Werbung, eventuell für ein vom Gericht festzusetzendes Inserat
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, eventualiter, den Betrag von
Fr. 2200.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 1967 zu zahlen.

    4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 1000.--
an das Internationale Komitee des Roten Kreuzes in Genf für wohltätige
Zwecke zu bezahlen.

    5. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, das Urteil innerhalb
eines Monates nach dessen Rechtskraft auf einer der ersten drei Seiten
des Textteiles der Wochenausgabe des Tagesanzeigers unentgeltlich
veröffentlichen zu lassen."

    Der Antrag der Beklagten ging auf Abweisung der Klage.

    D.- Mit Urteil vom 28. Mai 1968 wies das Handelsgericht die Klage im
vollen Umfange ab. Der Begründung ist zu entnehmen:

    Die Tatbestände des den Namensschutz gewährleistenden Art. 29 ZGB
treffen nicht zu. Weder wird der Klägerin das Recht zur Führung des Namens
"Club Méditerranée" abgesprochen, noch liegt Namensanmassung vor; denn in
der beanstandeten Publikation steht vom Namen der Klägerin nur das Wort
"Club", nicht auch das Wort "Méditerranée". Es wird also nicht der Name
der Klägerin dazu verwendet, etwas von ihr Verschiedenes zu benennen.

    Den allgemeinen Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 ZGB kann die
Klägerin, als juristische Person, schon aus grundsätzlichen Erwägungen
nicht beanspruchen. Gegen eine solche Rechtseinräumung sprechen sowohl
die Entstehungsgeschichte des Art. 28 ZGB wie auch die Systematik
dieses Gesetzes. Aber auch der Zweck des Persönlichkeitsrechtes ist bei
juristischen Personen nicht gegeben, zumal bei solchen, die, wie die
Klägerin, nur wirtschaftliche Interessen verfolgen. - Wollte man sich
übrigens einer hievon abweichenden Lehre anschliessen, die auch in der
Rechtsprechung beachtet wurde, so wäre die von der Klägerin erhobene Rüge
einer unbefugten Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen dennoch
zu verwerfen. Aus der Tatsache, dass die beanstandete Publikation auf
den Namen der Klägerin und auf den von ihr betriebenen Geschäftszweig
anspielt, darf nicht kurzerhand auf eine Beeinträchtigung der Klägerin
geschlossen werden. Denn insofern hat diese kein Bedürfnis nach Schutz
vor der Öffentlichkeit. Aber auch die Art, wie sich diese Bezugnahme
in der vorliegenden Publikation darbietet, erscheint nicht als
verletzend. Die Publikation hat nichts anderes zum Thema als einige zur
Zeit ihres Erscheinens in hohem Grade aktuelle politische Gegebenheiten.
Die Annahme, diese Thematik sei dahin missverstanden worden, die Klägerin
stehe in einer besonderen Beziehung zu tyrannischen Regimes oder leite
ihre Ferienlager in tyrannischer Weise, ist abwegig. Weder der Publikation
als Ganzem noch den einzelnen Zeichnungen und Legenden kann irgend eine
Aussage über die Klägerin oder ihre Ferienlager entnommen werden. Es ist
nicht zu finden, inwiefern die Publikation hätte Anlass geben können,
die Klägerin zu verspotten.

    Endlich bestehen keine Anhaltspunkte für den Eintritt eines
Schadens. Den Beweis hiefür ist die Klägerin schuldig geblieben.

    Schon deshalb kann ein Schadenersatz nicht zugesprochen werden,
wie auch immer es sich mit der Frage der Widerrechtlichkeit im Sinne der
neben Art. 28 und 29 ZGB angerufenen Art. 41 ff. OR verhalten mag.

    E.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung an das Bundesgericht
eingelegt und ihre Rechtsbegehren erneuert.

    Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
kantonalen Urteils.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der vom Handelsgericht auf Fr. 10 000.-- bemessene Streitwert
genügt für die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht ohne
mündliche Parteiverhandlung (Art. 46 und 62 OG). Der vorliegende Streit
ist aber nur zum Teil vermögensrechtlicher Natur. In erster Linie geht
es um die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Soweit eine
solche Klage etwas anderes als Vermögensleistungen verlangt, handelt
es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, welche nach
Art. 44 OG ohne Rücksicht auf die Höhe allfälliger Vermögensinteressen
der Berufung unterliegt, und zwar nach Art. 62 Abs. 1 OG mit mündlicher
Parteiverhandlung (BGE 91 II 403 Erw. 1 mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- Die (übrigens unbestrittene) Passivlegitimation der Beklagten,
die den Tages-Anzeiger herausgibt und dessen Redaktion besorgt, ist
gegeben (BGE 72 II 65; LUDWIG, Schweizerisches Presserecht S. 205; JÄGGI,
Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 1960 II
S. 257a-260a, mit einer von BGE 72 II 65 abweichenden Begründung).

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin beansprucht den Namensschutz des Art. 29 ZGB. Dieser
Schutz steht in der Tat auch den juristischen Personen zu. Er ergänzt
den obligationenrechtlichen Firmenschutz (HAFTER, N. 6, EGGER, N. 10
zu Art. 53 ZGB; AISSLINGER, Der Namensschutz nach Art. 29 ZGB, Zürcher
Diss. 1948 S. 15, 55, 60 und 64; BGE 34 II 114, 42 II 317 Erw. 4, 44 II 83,
52 II 393, 58 II 313, 64 II 120 Erw. 4, 66 II 264, 72 II 147 Erw. 1, 79 II
314 Erw. 3, 80 II 139 Erw. 1 und 284 Erw. 2, 82 II 342 Erw. 3, 83 II 255,
87 II 111, 88 II 31, 90 II 463 Erw.2, 91 II 19, 92 II 278 Erw. 7). Lehre
und Rechtsprechung sind heute darüber einig, dass das Recht am Namen zu
den Persönlichkeitsrechten gehört, also mit der Person des Berechtigten
untrennbar verbunden ist und kein Vermögensrecht darstellt (vgl. GROSSEN,
Das Recht der Einzelperson, in Schweizerisches Privatrecht, Band II
1967 S. 339; BGE 80 II 281, 83 II 255, 92 II 270 und 278 Erw. 7). Um der
Eigenart seines Gegenstandes willen ist der Namensschutz in Art. 29 ZGB
als Sonderfall des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes der Art. 27 und
28 ZGB geregelt.

    Wie das Handelsgericht indessen zutreffend ausführt, findet sich das
Namensrecht der Klägerin nicht verletzt. Das beanstandete Presseerzeugnis
macht der Klägerin die Führung ihres Namens "Club Méditerranée" in
keiner Weise streitig. Es besteht also keine Veranlassung zu einer
Namensfeststellungsklage nach Art. 29 Abs. 1 ZGB. Es kann sich nur fragen,
ob eine Verletzung im Sinne des Abs. 2 daselbst vorliege. Eine unter diese
Bestimmung fallende Namensanmassung begeht, wer den Namen eines anderen
ohne Befugnis als Bezeichnung für sich selbst oder für eine Sache, etwa
zur Benennung einer Zeitschrift oder eines Gerätes, gebraucht (BGE 80 II
140, 82 II 340, 87 II 107). So verhält es sich hier nicht. Der Name der
Klägerin kommt im beanstandeten Presseerzeugnis gar nicht vor. Freilich
kann auch die Verwendung eines anderen, täuschend ähnlichen Namens eine
Verletzung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 ZGB darstellen. Das trifft zu, wenn
dieser Name, so wie er im Gebrauche steht, geeignet ist, über die Person
des Benannten Verwirrung zu stiften und den Träger des nachgebildeten
Namens deshalb erheblich in seinen Interessen zu beeinträchtigen (BGE 80
II 145 und 284 Erw. 3, 90 II 464). Hier wird nun zwar als Überschrift
ein Phantasiename verwendet, der dem Namen der Klägerin in Klang und
Schriftbild ähnlich ist, und den der Verfasser ja auch aus dem Namen der
Klägerin abgeleitet hat. Die Überschrift CLUB MEDITYRANNIS bezeichnet
jedoch, auf die Gesamtheit der Karikaturen bezogen, die vom Verfasser
und Karikaturisten ins Auge gefasste Vereinigung von Staatsmännern,
also ein Gebilde, das sich nicht mit der Klägerin verwechseln lässt.
Insbesondere hat man es nicht mit einer anderen Reiseunternehmung zu tun,
durch oder für welche jener Phantasiename verwendet würde (wie sich denn
wohl keine Reiseunternehmung Club Medityrannis benennen liesse). Das im
beanstandeten Presseerzeugnis als Überschrift verwendete Wortgebilde hat
nun allerdings angesichts des unmittelbar dazu gehörenden Textes einen
doppelten Sinn. Der den Titel umrahmende Mitteltext enthält nämlich eine
unverkennbar der Klägerin zugeschriebene Einladung zu Ferien in "unseren
gut organisierten Lagern". In diesem Zusammenhang erscheint jener Titel
als Spottname der Klägerin, indem er hier offensichtlich deren wahren
Namen zu ersetzen hat, den er leicht erraten lässt. Allein, wenn die
Klägerin dadurch in ein ungünstiges Licht gesetzt wird, so geschieht
es nicht, weil ihr (entstellter) Name durch oder für jemand anderes
(insbesondere eine andere Reiseunternehmung) verwendet würde. Es kann
sich nur fragen, ob dieser Hinweis auf ihre eigene Werbetätigkeit sie in
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ZGB, namentlich in
ihrer Ehre, verletze.

Erwägung 4

    4.- Den allgemeinen Persönlichkeitsschutz glaubt das Handelsgericht
den juristischen Personen versagen zu müssen, jedenfalls solchen,
die, wie die Klägerin, nur wirtschaftliche Interessen verfolgen. Zu
Unrecht. Weder die Entstehungsgeschichte des Art. 28 ZGB noch dessen
Stellung im System des Gesetzes rechtfertigen diese Einschränkung seines
Anwendungsbereiches. Seinem Zwecke nach verdient das Persönlichkeitsrecht
vollends auch den juristischen Personen jeder Art zuerkannt zu werden.

    Vor dem Erlass des schweizerischen ZGB war freilich die Ansicht
verbreitet, die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen sei auf
die Vermögensrechte begrenzt (vgl. EGGER, 2. A. N. 9, und HAFTER,
2. A. N. 7 zu Art. 53 ZGB). Das kann jedoch für die Auslegung des
neuen Rechtes nicht massgebend sein. Bereits die Erläuterungen zum
Vorentwurf, zweite Ausgabe, Band I S. 80 (Bemerkungen zu Art. 71 VE,
dem im wesentlichen der geltende Art. 53 ZGB entspricht), erklären,
die vorgesehene Gesetzesnorm überlasse es der Praxis, "die nähere
Abgrenzung festzusetzen, namentlich in bezug auf die Ehre und das
persönliche Empfinden von Schmerz oder Kränkung überhaupt". Man dürfe
hier der Zukunft um so eher die Entscheidung überlassen, "als es Sache
der Kulturentwicklung ist, zu bestimmen, wie weit hier gegangen werden
dürfe". Die erwähnten Autoren (EGGER aaO N. 9-12; HAFTER aaO N.7-9)
befürworten denn auch einen umfassenden Persönlichkeitsschutz für die
juristischen Personen, unter dem selbstverständlichen, der allgemeinen
Umschreibung der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen in Art. 53 ZGB
entsprechenden Vorbehalt, es könne ein Schutz für diejenigen persönlichen
Güter nicht in Frage kommen, welche die juristische Person (im Gegensatz
zum Menschen als natürlicher Person) nicht besitzt. In diesem Sinne bejahen
den Persönlichkeitsschutz der juristischen Personen auch zahlreiche andere
Autoren (vgl. ROSSEL/MENTHA, Bd. I S. 127 Nr. 184; VON TUHR, Allg. Teil des
schweiz. OR S. 108; BECKER, N. 12 und OSER/SCHÖNENBERGER N. 17 zu Art. 49
OR, die drei letzten namentlich in bezug auf den Genugtuungsanspruch;
JÄGGI, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 1960
II S. 217a; GROSSEN, La protection de la personnalité en droit privé,
ZSR 1960 II S. 4a, Fussnote14; MAURER, Das Persönlichkeitsrecht der
juristischen Person bei Konzern und Kartell, Zürcher Diss. 1953 S. 44
und 56 ff.; BÄR, Persönlichkeitsschutz der juristischen Person, ZBJV 1967
S. 100; GUTZWILLER, Das Recht der Verbandspersonen, Grundsätzliches, in
Schweizerisches Privatrecht Bd. II 1967 S. 476; besonders eingehend RIESEN,
Die Persönlichkeitsrechte der juristischen Personen, Basler Diss. 1955,
Maschinenschrift).

    Nach der gleichen Richtung entwickelte und festigte sich die
Rechtsprechung. Die Wendung bereitete sich schon vor dem Erlass des ZGB vor
(BGE 31 II 246 und 32 II 374), und dahin geht auch die Auslegung des neuen
Rechtes (vgl. BGE 46 II 425, 52 II 353 und 383 betreffend das Recht auf
Achtung und Geltung der Persönlichkeit, wobei namentlich der geschäftliche
Ruf als Schutzobjekt nach Art. 28 ZGB bezeichnet wird; 60 II 326 und 64 II
21 Erw. 4, wonach der Genugtuungsanspruch der juristischen Person geschützt
wurde; siehe ferner aus der Rechtsprechung über den Boykott BGE 86 II 376,
und über die Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes in Marken- und
Firmenrechtsstreitigkeiten vgl. BGE 87 II 46 Erw. 3, 91 II 19, 92 II 309).

    Gegen diese weite Auslegung des Art. 53 ZGB lässt sich aus seiner
Stellung im Gesetze nichts einwenden. Indem er die juristischen Personen
"aller Rechte und Pflichten ..." fähig erklärt, gibt er auch der
Zuerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (nach Art. 27 und 28
ZGB) so gut wie des speziell geregelten Namensrechtes (nach Art. 29 ZGB)
Raum, soweit nicht der in Art. 53 ZGB ausgesprochene Vorbehalt Platz
greift. Gewiss ist innerhalb des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und
der darin enthaltenen einzelnen Ansprüche noch besonders zu prüfen,
ob und wie weit sie Eigenschaften voraussetzen, die ihrer Natur nach
nur dem Menschen, also der natürlichen Person, zukommen (so bereits
BGE 31 II 246/47). Soweit dies jedoch nicht zutrifft, geniesst auch die
juristische Person den sog. generellen Persönlichkeitsschutz (vgl. BGE 90
II 318). Insbesondere hat sie Anspruch auf Achtung ihrer geschäftlichen
und beruflichen Ehre, auf soziale Geltung (vgl. EGGER, N. 11 zu Art. 53
ZGB). Wie die Klägerin mit Recht bemerkt, ist die juristische Person, will
sie sich in ihrer Umwelt behaupten, auf die Achtung ihrer Individualität
und des Bildes, mit dem sie an die Öffentlichkeit tritt, angewiesen.

Erwägung 5

    5.- Das Handelsgericht hält dafür, die vorliegende Klage sei,
selbst wenn man der Klägerin grundsätzlich den Schutz des Art. 28 ZGB zu
gewähren hätte (was nach dem Gesagten zutrifft), unbegründet, weil die
beanstandete Presseäusserung gar nichts sie Verletzendes enthalte. Es
fehle an jeglicher Aussage über die Klägerin oder ihre Ferienlager. Auch
diejenigen Leser, welche den Titel CLUB MEDITYRANNIS mit dem Namen der
Klägerin in Verbindung brachten, hätten die Thematik der Publikation -
Kritik aktueller politischer Gegebenheiten - nicht missverstehen können.

    Diese Betrachtungsweise ist einseitig auf die Zeichnungen und die
ihnen beigegebenen Legenden ausgerichtet. Sie berücksichtigt nicht den
die Überschrift umrahmenden Mitteltext, der in auffälliger Weise auf die
Tätigkeit der Klägerin anspielt. Wäre die Überschrift CLUB MEDITYRANNIS
ohne diesen Text hingesetzt worden, so würde sich zwar gleichwohl bei einem
Teil der Leser die naheliegende Gedankenverbindung zum Namen der Klägerin
einstellen. In diesem Falle hätte man es aber nur mit einer scherzhaften
Verdrehung ihres Namens zu einem sie nicht berührenden Zweck zu tun. Es
kann offen bleiben, ob sie Grund hätte, sich über ein solches auf ihren
Namen aufgebautes Wortspiel in einer Zeitungsseite satirischen Inhaltes
zu beschweren. In Wahrheit weist der in Frage stehende Mitteltext der
Klägerin selbst eine Rolle zu, welche sie mit dem Hauptthema der Satire,
den politischen Gegebenheiten in verschiedenen Ländern, namentlich
am Mittelmeer, in eine aktive Verbindung setzt. Der (an sich, auf die
Gesamtheit der Karikaturen bezogen, den Club der Machthaber am Mittelmeer
bezeichnende) Titel CLUB MEDITYRANNIS verdeckt an dieser zentralen Stelle,
wie bereits in Erw. 3 bemerkt, nur leicht den Namen der Klägerin, die
sich hier mit einer Einladung zu "Superferien in unsern gut organisierten
Lagern rund ums Mittelmeer" an die Leserschaft wendet. Diese reklamehaft
aufgezogene, in den Ausruf "Devisen willkommen!" ausmündende Einladung
bleibt dem Leser im Gedächtnis haften, auch wenn er sein Augenmerk
dann namentlich den Karikaturen und den sie erläuternden Legenden
zuwendet. Dies um so mehr, als die meisten Zeichnungen Anspielungen auf
den Reise-, Ferien- und Sportbetrieb enthalten und dadurch ebenfalls den
Tätigkeitsbereich der Klägerin berühren. Das kommt auch in den Texten
zum Ausdruck. Es werden da Worte geprägt wie "Nassersport", "Nasserski",
"Unternasserjagd" (für "Wassersport" usw.), und es wird von Massencamping,
Fliegen, Segeln, Yachting, Minigolf gesprochen. Überall drängt sich die
Gedankenassoziation zu der Reisewerbung des Mitteltextes auf.

    Zwar ist es eine Übertreibung, wenn behauptet wird, die Karikaturen
hätten beim Leserpublikum den Eindruck erwecken können, bei der Klägerin
spiele sich alles unfrei ab, oder ihre Organisation werde (allgemein)
ins Lächerliche gezogen, ihr Name und ihre Tätigkeit verunglimpft und
verspottet. Jener Werbetext mit der hiebei kaum verhüllten Entstellung
ihres Namens bezieht aber einen speziellen Zweig ihrer Tätigkeit in die
gesamte Satire ein: die Organisation von Reisen nach den betreffenden
tyrannisch regierten Ländern. Der Werbetext lässt die Klägerin als eifrige
Förderin solcher Reisen und damit auch als Helferin der abgebildeten
Machthaber erscheinen. Die Schlussworte "Devisen willkommen!" konnten
beim Leser geradezu den Gedanken aufkommen lassen, die Klägerin leiste
jenen Regimes finanzielle Unterstützung, bemühe sich jedenfalls, ihnen
Devisen zu verschaffen.

    Dass die Klägerin durch diesen dem Titel CLUB MEDITYRANNIS
angegliederten Werbetext bei der Leserschaft in ein ungünstiges
Licht gesetzt wurde, liegt auf der Hand. Es mag sein, dass es dem
Karikaturisten fern lag, sie zu schädigen oder auch nur ihr Ansehen
zu beeinträchtigen. Die Klage stützt sich indessen in erster Linie auf
Art. 28 Abs. 1 ZGB und setzt insoweit kein Verschulden, sondern bloss die
objektive Tatsache einer - unbefugterweise erfolgten - Verletzung in den
persönlichen Verhältnissen voraus.

Erwägung 6

    6.- Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine Verletzung in
den persönlichen Verhältnissen "unbefugt", wenn sie auf einem
"widerrechtlichen" Eingriff beruht. "Unbefugterweise" bedeutet also in
Art. 28 ZGB, was auch die vorherrschende Lehre annimmt (vgl. namentlich
JÄGGI, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 1960
II 208a), dasselbe wie "widerrechtlich" in Art. 41 OR (BGE 71 II 191,
80 II 38, 91 II 405 Erw. 3 a). Widerrechtlich ist ein Verhalten, das
gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz
des verletzten Rechtsgutes dienen. Es fallen nicht nur in Gesetzen
oder andern Erlassen aufgestellte, sondern auch ungeschriebene Normen
in Betracht (vgl. BGE 90 II 279, 91 II 405 Erw. 3a). Gerade im Gebiet
der Persönlichkeitsrechte ist man in weitem Masse auf den Ausbau und
die Weiterentwicklung des Rechtssystems durch Lehre und Rechtsprechung
angewiesen, da Art. 28 ZGB mit der Wendung "Verletzung in den persönlichen
Verhältnissen" den Gegenstand des Rechtsschutzes ganz allgemein umschreibt
(vgl. GROSSEN, La protection de la personnalité en droit privé, ZSR
1960 II 18 a: "... cette réglementation n'est exhaustive que par sa
généralité."; JÄGGI aaO S. 212a/213a, der von den "im gesetzesfreien
Raum durch Rechtsfindung entwickelten Regeln" spricht). Der Bestand und
Umfang eines Persönlichkeitsrechtes lässt sich in manchen Fällen nur
auf Grund umfassender Würdigung der gegebenen Umstände feststellen,
da eben Art. 28 ZGB "vorwiegend auf ungeschriebenes Recht verweist,
das zu bestimmen hat, ob und in welchem Umfang das grundsätzlich dem
absoluten Rechtsschutz unterstellte Persönlichkeitsrecht zu bejahen sei"
(MERZ, Die Widerrechtlichkeit gemäss Art. 41 OR als Rechtsquellenproblem,
ZBJV 91bis/1955 S. 309/310, unter Hinweis auf EGGER, N. 8/9 und 23
ff. zu Art. 28 ZGB). Das trifft insbesondere dann zu, wenn es gilt, die
Gebiete der persönlichen Betätigungsfreiheit des einen gegen den Bereich
der unantastbaren persönlichen Sphäre des andern abzustecken (MERZ aaO
S. 127; vgl. auch JÄGGI aaO S. 196a: "Das Wechselspiel von Ausschluss-
und Eingriffsrechten ..."; GROSSEN aaO S. 28a: "... un intérêt juridique
supérieur dont se réclamerait le défendeur").

Erwägung 7

    7.- Hat man es mit einer Veröffentlichung in der Presse zu tun,
so ist bei der Anwendung des Art. 28 ZGB den besondern Verhältnissen
und der besondern Aufgabe der Presse Rechnung zu tragen. Diese Aufgabe
besteht laut der umfassenden Umschreibung in BGE 37 I 388 darin,
"dem Leser bestimmte, die Allgemeinheit interessierende Tatsachen zur
Kenntnis zu bringen, ihn über politische, ökonomische, wissenschaftliche,
literarische und künstlerische Ereignisse aller Art zu orientieren, über
Fragen von allgemeinem Interesse einen öffentlichen Meinungsaustausch
zu provozieren, in irgendeiner Richtung auf die praktische Lösung
eines die Öffentlichkeit beschäftigenden Problems hinzuwirken, über die
Staatsverwaltung und insbesondere über die Verwendung der öffentlichen
Gelder Aufschluss zu verlangen, allfällige Missbräuche im Gemeinwesen
aufzudecken" (was GROSSEN aaO S. 79a kurz wie folgt ausdrückt: "La
mission de la presse consiste à informer objectivement ses lecteurs
sur les faits d'intérêt général"; vgl. auch FELDMANN, Zur Reform des
schweizerischen Presserechtes, ZSR 1948 S. 37a/38a: "die öffentliche
Aufgabe, durch die freie Erörterung der öffentlichen Angelegenheiten an
der Bildung der öffentlichen Meinung und damit an der Herausarbeitung
des Staatswillens mitzuwirken"). Die durch Art. 55 BV gewährleistete
Pressefreiheit betrifft zwar ausschliesslich die Rechtsbeziehungen zwischen
dem Bürger und dem Staat. Ob eine Presseäusserung widerrechtlich in die
persönlichen Verhältnisse eingreift, ist an sich einzig auf Grund des
Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 41 und 49 OR zu entscheiden. Bei der
Prüfung der Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand zum Eingriff in die
persönlichen Verhältnisse eines andern durch das Mittel der Presse befugt
sei - was die erwähnten Vorschriften des Zivilrechts nicht festlegen -,
hat sich jedoch das Bundesgericht von jeher auf die Grundsätze berufen,
die in Auslegung des Art. 55 BV entwickelt wurden (BGE 55 II 97, 60 II
406 Erw. 4, 71 II 191 f. und 80 II 41 f. Erw. 6b). Für die Heranziehung
der Pressefreiheit und für die Berücksichtigung der der Presse in einer
freien Gesellschaft zukommenden Rolle als Hilfsmittel zur Bestimmung des
Inhalts und der Grenzen der Persönlichkeitsrechte (wobei mitunter von einer
Drittwirkung der Grundrechte gesprochen wird) treten grundsätzlich ein:
EGGER, N. 10 zu Art. 28 ZGB; GROSSEN, La protection de la personnalité
en droit privé, ZSR 1960 II S. 14a ff.; derselbe, Das Recht der
Einzelpersonen, in Schweizerisches Privatrecht Bd. II S. 367; JÄGGI, Fragen
des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 1960 II S. 218a
ff., der allerdings bemerkt, die Frage, ob eine unwahre Presseäusserung
rechtswidrig sei, werde durch Art. 55 BV nicht näher beantwortet als
durch Art. 28 ZGB; H. HUBER, Die Bedeutung der Grundrechte für die
sozialen Beziehungen unter den Rechtsgenossen, ZSR 1955 Bd. I S. 173;
derselbe, Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit, Gutachten erstattet
dem Bundesminister der Justiz, 1960, S. 25-26; LUDWIG, Schweizerisches
Presserecht, 1963, S. 195-197; SCHUMACHER, Die Presseäusserung als
Verletzung der persönlichen Verhältnisse, Freiburger Diss. 1960 S. 65,
der zwar jeden Einfluss des Art. 55 BV auf das Privatrecht ablehnt,
im Ergebnis jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere
BGE 71 II 192 und 80 II 42, zustimmt. In einem neuen Entscheid (BGE 91
II 408 Erw. 3 f.) lässt das Bundesgericht zwar offen, ob zur Wahrung der
Einheit der Rechtsordnung die Bestimmungen des ZGB und des OR über den
Schutz der Persönlichkeit im Geiste der Verfassung auszulegen seien, und
ob die Grundgedanken der Verfassungsvorschriften über die Freiheitsrechte
bei der Bestimmung des Inhaltes und der Grenzen der - vom Gesetz nicht in
allen Einzelheiten umschriebenen - Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen
seien. Dasselbe Urteil betont aber (am Anfang von Erw. 3e) neuerdings, dass
der Richter bei der Auslegung des Art. 28 ZGB "den besondern Verhältnissen
der Presse Rechnung zu tragen" hat, "wie er überhaupt in Fällen, in denen
sich Rechte und Interessen der einen Partei mit denen der andern nicht
vertragen, nach Recht und Billigkeit entscheiden muss, welches Recht
vor dem andern zurückzutreten habe (vgl. Art. 4 ZGB)". Die Presse hat
nicht ohne triftigen Grund in die persönlichen Verhältnisse Einzelner
(und seien es auch juristische Personen) einzugreifen. Anderseits hat der
einzelne Rechtsgenosse gewisse durch das öffentliche Interesse hinreichend
gerechtfertigte Eingriffe in seine persönlichen Verhältnisse zu dulden.

Erwägung 8

    8.- Ob sich die vorliegende Presseäusserung insoweit im Rahmen
des Erlaubten hält, als sie politische Gegebenheiten in satirischer
Weise glossiert, braucht nicht geprüft zu werden. Auch dadurch wird die
Klägerin nicht verletzt, dass sich die Karikaturen der obersten Reihe gegen
den in die betreffenden Länder fliessenden Reisestrom als solchen (also
gegen das dorthin reisende Publikum) richten. Dagegen ist (wie bereits in
Erw. 5 dargetan) der die Überschrift CLUB MEDITYRANNIS umrahmende zentrale
Text dazu geeignet, das Ansehen der Klägerin beim grossen Leserkreis des
Tages-Anzeigers zu mindern. Wie in BGE 71 II 193 ausgeführt wird, kann
die Presse auf zwei Arten in die persönlichen Verhältnisse eingreifen:
entweder durch die Mitteilung von Tatsachen, welche diese Verhältnisse
betreffen, oder durch die Würdigung solcher Tatsachen. Das vorliegende
Presseerzeugnis berichtet nun in tatsächlicher Hinsicht über die Klägerin
nichts an und für sich Unwahres. Zu ihrer Tätigkeit gehört der Natur
der Sache nach auch die Werbung durch Inserate, Anschläge usw., und es
steht fest, dass sie unter anderem auch Reisen nach den hier in Frage
stehenden Ländern organisiert. Wie allgemein bekannt, trifft es auch zu,
dass der Bevölkerung und den Regierungen dieser (und anderer) Staaten
der Erwerb von Devisen willkommen ist. Indessen entstellt der um den
Titel CLUB MEDITYRANNIS gruppierte Werbetext den Sachverhalt insoweit,
als er dem Leser nur gerade die Klägerin als zu solchen Reisen einladende
Unternehmung vor Augen führt, während sich noch andere schweizerische
Unternehmungen mit der Organisation oder Ausführung von Reisen nach den
Ländern am Mittelmeer befassen, und zwar gleichfalls ohne Rücksicht auf die
im einzelnen Land herrschende Regierungsform. Durch den Schlusspassus des
Werbetextes wird sodann der Klägerin - wiederum ihr allein - die eifrige
Bemühung zugeschrieben, den in den Karikaturen dargestellten Machthabern in
besonderer Weise zu Willen zu sein, ihnen nämlich die so sehr begehrten
Devisen zu verschaffen. Auf diese Weise tritt die Klägerin als die
einzige oder jedenfalls hauptsächliche schweizerische Reiseunternehmung
in Erscheinung, welche für Ferienreisen und Devisenzufluss nach den
betreffenden Ländern wirbt. Ausser dieser die Klägerin verletzenden
Einseitigkeit der tatsächlichen Darstellung ist die unnötig verletzende
Form der in dem ihr zugeschriebenen Werbetext enthaltenen Kritik zu
rügen. Die Klägerin wird unter einem verunglimpfenden Decknamen als
aufdringliche Propagandistin für eine um ihrer Auswirkungen willen -
Förderung tyrannischer Regierungssysteme - üble Sache hingestellt. In
dieser Aufmachung musste der Werbetext bei einem grossen Teil der Leser
Gefühle der Geringschätzung, ja Abscheu gegen die Klägerin erwecken.

    Der auf die Tätigkeit der Klägerin hinweisende Mitteltext überschreitet
somit in zweifacher Hinsicht das Mass des Erlaubten. Es bestand kein
durch die Presse zu wahrendes öffentliches Interesse an einer solchen
Art der Ansehensminderung.

    Gewiss darf nicht unbeachtet bleiben, dass man es bei dieser ganzen
Zeitungsseite mit einer als Witz und Karikatur dargebotenen Darstellung
zu tun hat. Und man mag auch anerkennen, dass "an der Erheiterung des
öffentlichen Lebens durch Anlässe wie die Fasnacht, durch satirische
Darstellungen überhaupt, sichtlich ein allgemeines, berechtigtes Interesse
besteht" (NOLL, Satirische Ehrverletzungen, BJM 1959 S. 3 ff., besonders
10 f.). Es bleibt aber offen, "inwieweit die Ehrverletzung als Mittel
zur Wahrnehmung dieses Interesses gebilligt werden kann"; dies muss sich
(nach den zutreffenden Ausführungen des genannten Autors) "durch eine
genaue Abwägung der verletzten und wahrgenommenen Interessen ergeben". Im
vorliegenden Fall wurde das Mass dessen, was sich durch die Aufgaben der
Presse rechtfertigen liesse, gegenüber der Klägerin überschritten.

Erwägung 9

    9.- Das Klagebegehren um Feststellung einer solchen Rechtsverletzung
stützt sich auf Art. 28 Abs. 1 ZGB, wonach der unbefugterweise in seinen
persönlichen Verhältnissen Verletzte auf Beseitigung der Störung klagen
kann. Dass eine gerichtliche Feststellung dieser Art unter Umständen als
Mittel zur Beseitigung der Störung in Betracht fällt, hat das Bundesgericht
von jeher eingeräumt. Die ältere Rechtsprechung nahm jedoch an, Art. 28
Abs. 1 ZGB setze eine zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevorstehende
oder doch noch fortbestehende Störung voraus. Bei einer ganz in der
Vergangenheit liegenden Verletzung der persönlichen Verhältnisse seien
dagegen ausschliesslich Ansprüche nach Art. 28 Abs. 2 ZGB in Betracht
zu ziehen (BGE 40 II 165). Als Störung im Sinne des Abs. 1 daselbst habe
das in die Persönlichkeitsrechte eines anderen eingreifende Verhalten zu
gelten, nicht aber die schädigende Folge des bereits geschehenen unbefugten
Eingriffes. Ein bereits eingetretener Schaden könne nicht mehr beseitigt,
sondern nur nachträglich gutgemacht, ausgeglichen werden. Dafür gebe
das Gesetz zwei Rechtsbehelfe: die Leistung von Schadenersatz und
Genugtuung (BGE 45 II 107). Unter "Störung" könne zwar nach dieses
Wortes allgemeinem Sinne sowohl die störende Handlung wie auch deren
Wirkung verstanden werden; der Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 ZGB sei also
nicht eindeutig. Dagegen gehe aus der Vergleichung dieser Bestimmung mit
Abs. 2 und mit Art. 49 OR hervor, dass Art. 28 Abs. 1 ZGB auf Störungen,
die schon abgeschlossen sind, keine Anwendung finde. "Die Beseitigung der
Wirkungen schon in der Vergangenheit liegender Störungshandlungen aber
ist nicht anders möglich als durch Zusprechung von Schadenersatz oder
einer Genugtuung..." (BGE 48 II 17 ff.). BGE 52 II 354 hält an dieser
Betrachtungsweise fest, grundsätzlich auch BGE 68 II 132/133, jedoch
mit einer Ergänzung: "Liegt die Ursache der Störung im Bestand eines
jedermann zugänglichen Druckwerkes, so hat man es, obwohl die in der
Veröffentlichung des Werkes bestehende Störung abgeschlossen ist, nicht
bloss mit der Wirkung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung
zu tun, sondern mit einem rechtswidrigen Zustand. Solange dieser
besteht, dauert auch die Störung an und ist geeignet, fortwährend neue
Störungswirkungen hervorzurufen". Es sei allerdings fraglich, ob ein
solcher Zustand herbeigeführt werden könne, wenn der Angriff in Tages- oder
Wochenzeitungen erfolgt, welche der Veröffentlichung der Tagesneuigkeiten
dienen und nach kurzer Zeit mangels Aktualität nicht mehr gelesen und in
der Regel auch nicht aufbewahrt, sondern als Altmaterial verwendet werden.

    Indessen stellt, wie JÄGGI (ZSR 1960 II S. 248a/249a) zutreffend
bemerkt, das Fortbestehen der Äusserung (Zeitungs- oder Zeitschriftartikel,
Zeichnung) und des Äusserungsträgers (Zeitung) allgemein einen eigenen
Störungszustand dar, der es ermöglicht, das Geäusserte später aufs neue
Dritten bekanntzumachen und das Ansehen des Verletzten neuerdings und bei
weiteren Personen zu mindern. Auch verschwindet der Störungszustand nicht
mit der Zeit von selbst; nur die relative Bedeutung der ehrverletzenden
Äusserung kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit fortschreitender
Zeit abnehmen. Selbst dies ist nicht sicher; noch nach Jahren und
Jahrzehnten können scheinbar vergessene Äusserungen als negatives Element
nachwirken (ebenso SCHUMACHER, S. 178). Eine Störung solcher Art besteht
auch im vorliegenden Falle fort. Die verletzende Presseäusserung ist
zweifellos in der Erinnerung vieler Leser haften geblieben, und manche
dürften diese sensationell aufgemachte Nummer oder wenigstens den
betreffenden Teil aufbewahrt haben.

    Eine Frage für sich ist es, ob die gerichtliche Feststellung
einer geschehenen Verletzung als eine Art Genugtuung zu betrachten
und aus diesem Grunde an die besonderen Voraussetzungen des Art. 49 OR
(auf welchen Art. 28 Abs. 2 ZGB verweist) zu knüpfen sei. KUMMER (Das
Klagerecht und die materielle Rechtskraft nach schweizerischem Recht,
S. 42/43) betrachtet zwar eine solche Feststellung als eine Art der
Genugtuung. Sie falle aber nicht unter den - einschränkend auszulegenden
- Art. 28 Abs. 2 ZGB: Da diese Vorschrift nur eine Form der Genugtuung,
nämlich die Leistung einer Geldsumme, erwähnt, seien andere Arten der
Genugtuung nicht unbedingt an dieselben Voraussetzungen gebunden. "Nur
bei denjenigen Genugtuungsformen, die hinsichtlich ihrer Belastung,
ihrer Ächtung des Beklagten einer Geldleistung gleichkommen, wie zum
Beispiel die Urteilspublikation oder die ausdrückliche gerichtliche
Missbilligung des Verhaltens des Beklagten", rechtfertige sich die
Anwendung des Art. 49 ZGB, nicht aber "wo der Kläger nur für sich die
Feststellung der Widerrechtlichkeit des geschehenen Eingriffes verlangt".

    Ob sich Art. 28 Abs. 2 ZGB in solchem Sinne einschränkend auslegen
lässt, bleibe dahingestellt. In Wahrheit bezweckt die von der Klägerin
verlangte Feststellung einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes
nicht, ihr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB und Art. 49 OR Genugtuung
zu verschaffen, sondern sie soll lediglich die fortdauernde Störung auf
eine dazu geeignete Weise beseitigen, was nach Art. 28 Abs. 1 ZGB nichts
anderes als eben die Rechtswidrigkeit des Eingriffes voraussetzt. Aus dem
durch diese Vorschrift gewährten Beseitigungsanspruch lässt sich ein Recht
auf gerichtliche Feststellung unter anderem dann herleiten, wenn durch
die Störungshandlung ein Zustand geschaffen wurde, der den Verletzten
weiterhin in seinen persönlichen Verhältnissen treffen könnte (BGE 91
II 409), was hier nach dem Gesagten der Fall ist. Damit übereinstimmend
hebt KUMMER, Der zivilprozessrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechtes,
ZBJV 1967 S. 106 ff., bes. 107, den Charakter einer solchen Feststellung
im Unterschied zu einer Genugtuung hervor: Es soll "nicht der Gegner zur
Satisfaktion gebeugt, noch der Verletzte über schweres Ungemach durch
künstliches Erzeugen von Wohlbefinden hinweggebracht, sondern schlicht
des Verletzten Ehre reingewaschen werden". Dieser Autor begrüsst die durch
das erwähnte Urteil angebahnte Vervollkommnung des Rechtsschutzes. Seine
Bemerkung, das Bundesgericht lasse freilich die dogmatische Einordnung
noch offen (aaO S. 108 oben), spielt darauf an, dass jenes Urteil die
Frage vorbehält, ob und wie weit ein aus dem Beseitigungsanspruch des
Art. 28 Abs. 1 ZGB abgeleiteter Anspruch auf gerichtliche Feststellung
den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über das Recht auf
Feststellung im allgemeinen (BGE 77 II 344, 81 II 466 c, 83 II 197/198,
84 II 398 Erw. 2 und 691 Erw. 2, 90 II 33 Erw. 3, 93 II 16/17) unterstehe
(BGE 91 II 409 ff.). Grundsätzlich handelt es sich bei dem Anspruch aus
Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht um einen Anwendungsfall des allgemeinen Anspruchs
auf gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses, wie ihn verschiedene Prozessordnungen (namentlich
auch Art. 25 BZP) vorsehen und die angeführte neuere Rechtsprechung im
Falle der Gefährdung eidgenössischen Privatrechts anerkennt. Vielmehr
bildet eine auf Art. 28 Abs. 1 ZGB beruhende gerichtliche Feststellung
des Unrechtes an und für sich lediglich ein im Einzelfall als geeignet
und gerechtfertigt befundenes Mittel zur Beseitigung der beim Verletzten
eingetretenen Störung in den persönlichen Verhältnissen. Während sich
eine solche Störung bisweilen durch eine blosse Tathandlung beseitigen
lässt (so etwa durch Entfernen des störenden Plakates), erweist sich
mitunter eine gerichtliche Feststellung der widerrechtlichen Verletzung
zu diesem Zweck als notwendig und ausreichend. Natürlich bedarf es eines
schutzwürdigen Interesses des Klägers an einer solchen Feststellung,
und es können in diesem Punkte die für die allgemeine Feststellungsklage
geltenden Grundsätze in gewisser Hinsicht als Wegleitung dienen.

    Im übrigen bleibt auch im Gebiet des Persönlichkeitsschutzes immer noch
ein Anwendungsgebiet für die selbständige Feststellungsklage, so etwa,
wenn einmal alle andern Klagen ausfallen sollten (was in BGE 91 II 410
Erw. 4 b und 412 Erw. 4 d im Ergebnis bestätigt wird; JÄGGI, S. 191 a),
insbesondere wenn es darum geht, bei umstrittener Rechtslage Klarheit zu
schaffen, was rechtens sei, und den Verlauf des Persönlichkeitsrechtes
an undeutlicher Grenzstelle auszumarchen (so KUMMER, ZBJV 1967 S. 109
unten/110; vgl. auch HAFTER, N. 6 zu Art. 28 ZGB). Die Bedeutung dieser
Klagemöglichkeit ist indessen nicht zu überschätzen. Droht eine Störung,
so kann der Bedrohte immer auf Unterlassung klagen. Und gegenüber einem
beim Kläger hervorgerufenen Störungszustand hilft die Beseitigungsklage,
die im vorliegenden Falle in das Begehren um gerichtliche Feststellung
der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes gekleidet ist.

    lo. - Zur Wiederherstellung des durch das Presseerzeugnis
beeinträchtigten Ansehens der Klägerin genügt es nicht, ihr gerichtlich
die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in ihre persönlichen Verhältnisse
zu bescheinigen. Sie ist entsprechend ihrem zusätzlichen Antrag zu
ermächtigen, das Urteil in näher zu bestimmender, angemessener Weise
auf Kosten der Beklagten in der Wochenausgabe des nämlichen Blattes
veröffentlichen zu lassen. Auch diese Massnahme hat nicht den Charakter
einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 OR. Sie ist das der Art
der Verletzung - durch eine Presseäusserung - entsprechende Mittel der
Beseitigung des Störungszustandes und setzt daher weder Verschulden noch
eine besondere Schwere der Verletzung voraus (JÄGGI, S. 251 a/252 a;
GROSSEN, Das Recht der Einzelpersonen, aaO S. 368; KUMMER, ZBJV 1967
S. 108 c und 111 III; vgl. auch die Rechtsprechung im Wettbewerbs- und
Immaterialgüterrecht: BGE 67 II 59, 79 II 329 und 423, 80 II 149, 81 II 72
und 472, 83 II 262, 84 II 577 und 588, 92 II 269 Erw. 9, 93 II 270 Erw. 8).

    Demgegenüber lässt sich unter den gegebenen Umständen auch
nicht etwa einwenden, die Veröffentlichung treffe die Beklagte
unverhältnismässig schwer (vgl. BGE 45 II 108; dazu JÄGGI, ZSR 1960 II
252 a/253 a, der die Urteilsveröffentlichung ebenfalls dem Gebiete des
Beseitigungsanspruches zuweist; vgl. auch BGE 93 II 270 Erw. 8 betreffend
die Urteilsveröffentlichung nach Art. 6 UWG). Das vorliegende Urteil
spricht denn auch nicht von schwerem Verschulden der Beklagten, sondern
stellt lediglich fest, dass die betreffende in einer Wochenausgabe des
Tages-Anzeigers enthaltene Presseäusserung "das Persönlichkeitsrecht der
Klägerin verletzt". Dies verdient dem Leserkreis des Tages-Anzeigers auch
wieder in einer Wochenausgabe dieses Blattes bekannt gemacht zu werden.

Erwägung 11

    11.- Die in Art. 28 Abs. 1 ZGB vorgesehene Klage auf Beseitigung
der Störung umfast dem Sinne nach zugleich die Klage auf Unterlassung
drohender (bevorstehender oder erneuter) Störung (Botschaft zum Entwurf
des ZGB S. 18; BGE 78 II 292 Erw. 3 Abs. 1 am Ende, mit Verweisungen). Der
dahingehende Antrag der Klägerin auf Verbot erneuter Veröffentlichung
oder anderweitiger Verwendung des beanstandeten Presseerzeugnisses
entbehrt jedoch eines zureichenden Grundes. Auf Unterlassung unbefugter
Eingriffe in persönliche Verhältnisse (mit Androhung der Überweisung
an den Strafrichter gemäss Art. 292 StGB) ist nur zu erkennen, wenn
das Verhalten des Beklagten einen solch rechtswidrigen zukünftigen
Eingriff ernstlich befürchten lässt. Im vorliegenden Falle hat die
beklagte Zeitungsunternehmung oder deren Redaktionsstab nichts getan,
was darauf schliessen liesse, es bestehe die Absicht, die satirische erste
Seite der Wochenausgabe TA 7 vom 8. Juli 1967 nochmals zu veröffentlichen
oder auf andere Weise zu verwenden. Weder ist davon die Rede, dass in der
Zwischenzeit etwas Derartiges geschehen wäre, noch besteht ein begründeter
Verdacht für die Zukunft. Die Beklagte wird die Widerrechtlichkeit des
erfolgten Eingriffs zur Kenntnis nehmen und, wie anzunehmen ist, sich einer
erneuten gleichartigen Rechtsverletzung enthalten. Andernfalls bliebe
der Klägerin eine neue Klage auf Beseitigung wie auch gegebenenfalls auf
Unterlassung vorbehalten.

    Es ist nicht gerechtfertigt, das Anwendungsgebiet der
Unterlassungsklage dahin zu erweitern, dass eine Wiederholungsgefahr ohne
weiteres angenommen würde, solange der Beklagte die Widerrechtlichkeit
des begangenen Eingriffes bestreitet. Denn diese Stellungnahme lässt
für sich allein nicht auf die Absicht weiterer Eingriffe schliessen. Um
zu vermeiden, dass eine ursprünglich begründete Unterlassungsklage,
welche im Laufe des Prozesses wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr
ihre Berechtigung verliert, nun ohne Rücksicht auf das Interesse des
Klägers an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der erfolgten und
fortbestehenden Störung abgewiesen werden muss (ein von JÄGGI, S. 192 a
Anm. 148 erörtertes Problem), erscheint vielmehr als einwandfreies Mittel
die grosszügige Zulassung einer Klageänderung (Ersetzung des Unterlassungs-
durch ein Beseitigungsbegehren).

Erwägung 12

    12.- Die auf Schadenersatz und Genugtuung gehenden Begehren 3 und 4
sind nicht begründet.

    a) Für den Eintritt eines Schadens (also eines materiellen Nachteils,
einer Vermögenseinbusse) vermochte die Klägerin keine genügenden Angaben zu
machen. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass Leser des Tages-Anzeigers
durch die beanstandete Satire davon abgehalten wurden, die Dienste der
Klägerin in Anspruch zu nehmen. Freilich war der Nachweis eines allfälligen
Schadens schwierig. Die Klägerin beruft sich auf Art. 42 Abs. 2 OR,
wonach die Abschätzung des nicht ziffermässig nachweisbaren Schadens im
Ermessen des Richters liegt, der den gewöhnlichen Lauf der Dinge und die
vom Geschädigten getroffenen Massnahmen zu berücksichtigen hat. Diese
Regel bezieht sich in der Tat nicht nur auf die Höhe, sondern auch auf
das Vorhandensein des Schadens (BGE 81 II 55 Erw. 5); sie ist auch auf
Nachteile zugeschnitten, die der Betroffene in Fällen von Verletzung in den
persönlichen Verhältnissen erleidet (BGE 86 II 45 Erw. 4 b). Indessen ist
Art. 42 Abs. 2 OR nur anwendbar, wenn der Schaden nicht nachweisbar ist,
sei es dass die erforderlichen Beweise fehlen oder dass die Beweisführung
dem Kläger nicht zuzumuten ist (BGE 84 II 11 Erw. 2). Im übrigen soll sich
dem auf Art. 42 Abs. 2 OR angewiesenen Richter das Vorhandensein eines
Schadens mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Das trifft hier
nicht zu. Man durfte von der Klägerin mindestens den Nachweis verlangen,
dass infolge des beanstandeten Presseerzeugnisses Buchungen rückgängig
gemacht und Anmeldungen zurückgezogen wurden. So etwas hat die Klägerin
aber nicht einmal behauptet; auch nicht, dass im Sommer oder Herbst ein
Rückgang der Anmeldungen, ein Stillstand der Entwicklung oder wenigstens
eine auffallend niedrigere Zuwachsquote festgestellt worden seien. Der
gewöhnliche Lauf der Dinge spricht gleichfalls nicht für den Eintritt
eines Schadens. Die Publikation erschien anfangs Juli, in einem Zeitpunkt,
als die Ferien bereits im Gange oder jedenfalls die Ferienvorbereitungen
bereits getroffen waren. Bis der Zeitpunkt für neue Ferien kam, dürfte
die Wirkung der im Mitteltexte stehenden, der Klägerin zugeschriebenen
Reisewerbung in weitem Masse abgeklungen sein. Blieb auch gewiss das
Ansehen der Klägerin im Leserkreis des Tages-Anzeigers gemindert, so
dürfte sich wohl niemand in den folgenden Jahren aus diesem Grunde nicht
oder nicht mehr an sie gewendet haben.

    b) Für die Zusprechung einer Genugtuung fehlt die von Art. 49 OR
geforderte besondere (also qualifizierte) Schwere des Verschuldens
(wobei unter Umständen grobe Fahrlässigkeit genügt, BGE 48 II 60, 60 II
409/410, 64 II 21 Erw. 4) wie auch der Verletzung. Wohl nahm die satirische
Presseäusserung absichtlich auf den Namen und die Tätigkeit der Klägerin
Bezug, und der Karikaturist musste bei einiger Sorgfalt damit rechnen,
dass die Klägerin es übel aufnehmen werde, sich auf solche Weise als
Propagandistin für Reisen nach despotisch regierten Ländern hingestellt zu
sehen, und dass die Publikation Gefühle der Antipathie gegen die Klägerin
erwecken werde. Von einem schwerwiegenden Eingriff lässt sich jedoch nicht
sprechen, da der Witzcharakter des Ganzen es auch verhinderte, dass die
sensationell aufgemachte Einladung zu solchen Reisen mit vollem Ernst zur
Kenntnis genommen wurde. Verletzung und Verschulden sind zueinander in
Beziehung zu setzen. Im allgemeinen ist das Verschulden um so grösser,
wiegt also die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht um so schwerer, je
schwerer die Verletzung ist (BGE 60 II 410 oben mit Hinweisen, 64 II 21
Erw. 4). Hier erscheint weder die Verletzung noch auch, für sich allein
genommen, das Verschulden als besonders schwer. Es liegt nichts dafür vor,
dass der Karikaturist die Klägerin aus Bosheit, Rache oder ähnlichen
Gefühlen in seine Satire einbezogen hätte oder dass er sie allgemein
hätte verächtlich machen und ihr Geschäftsgebaren hätte als unreell
brandmarken wollen. Als Teil einer Zeitungsseite satirischen Charakters
stellt sich der die Klägerin betreffende Text als eine Verletzung dar,
die keine andern Ansprüche als denjenigen auf Beseitigung der Störung
nach Art. 28 Abs. 1 ZGB entstehen liess.

Erwägung 13

    13.- Die Rechte der Muttergesellschaft, die sich die Klägerin
abtreten liess, fallen ausser Betracht; denn in den Rechtsbegehren,
und insbesondere im Begehren l'macht die Klägerin nur eigene Rechte
geltend. Übrigens sind die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich untrennbar
mit der Person ihres Trägers verbunden. Gegenstand der Abtretung können
nur die damit verbundenen Vermögensrechte (Schadenersatz- und allenfalls
Genugtuungsansprüche) sein (BGE 84 II 573; JÄGGI, S. 168 a; GROSSEN,
S. 10 a; derselbe, Schweiz. Privatrecht, S. 357; HAFTER, N. 18 und 20,
EGGER, N. 50 zu Art. 28 ZGB).

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 1968 aufgehoben und in
folgendem Sinn erkannt wird:

    a) Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten in der
Wochenausgabe des Tages-Anzeigers vom Samstag, den 8. Juli 1967,
veröffentlichte, mit Texten versehene und mit "CLUB MEDITYRANNIS"
überschriebene Zeichnung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

    b) Die Klägerin wird ermächtigt, das Urteilsdispositiv innerhalb
eines Monats nach dessen Rechtskraft auf einer der ersten drei Seiten
des Textteils der Wochenausgabe des Tages-Anzeigers im Umfang einer
Viertelsseite unentgeltlich veröffentlichen zu lassen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.