Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 II 291



95 II 291

39. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1969 i.S. H. gegen H.
Regeste

    Prozess auf Anfechtung der Ehelichkeit (Art. 253 ff.  ZGB).

    1.  Weiterziehung des die Klage gutheissenden Urteils nur durch die
Mutter (Erw. 1).

    2.  Der Entscheid, durch den die kantonale Appellationsinstanz das
Eintreten auf die Appellation mangels Beschwerung der appellierenden
Partei ablehnt, ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG. Behandlung
des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde
im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a OG (Erw. 2).

    3.  Das Bundesrecht schliesst die Erledigung eines Prozesses auf
Anfechtung der Ehelichkeit durch Klageanerkennung aus (Erw. 3). Auslegung
einer im kantonalen Verfahren abgegebenen Anerkennungserklärung (Erw. 4).

    4.  Es verstösst nicht gegen die im Anfechtungsprozess entsprechend
anwendbaren Vorschriften von Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB, wenn das obere
kantonale Gericht auf Grund des kantonalen Prozessrechts annimmt, eine
beklagte Partei, die am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens der
Klage zugestimmt hat, könne das die Klage gutheissende Urteil der ersten
Instanz mangels Beschwerung nicht weiterziehen (Erw. 5, 6).

Sachverhalt

    A.- Frau H. gebar im Dezember 1958, nach zehnjähriger Ehe, einen Sohn
und im Januar 1963 eine Tochter.

    B.- Im Sommer 1966 focht der Ehemann die Ehelichkeit der beiden
Kinder gerichtlich an. Die Ehefrau gab vor dem Friedensrichter und vor
dem Bezirksgerichte zu, dass der Kläger nicht der Vater der beiden
Kinder sei. Dr. med. D., der den Kläger 1953 und 1966 untersucht
hatte, erklärte als Zeuge, der Kläger sei in der Zwischenzeit mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zeugungsfähig
gewesen. Die Blutuntersuchung schloss den Kläger als Vater des Mädchens
aus. Das anthropologisch-erbbiologische Gutachten bezeichnet als sehr
unwahrscheinlich, dass der Kläger der Erzeuger des Knaben sei. In der
Schlussverhandlung vom 9. Mai 1968 erklärte die Ehefrau laut Protokoll:
"Ich anerkenne die Klage, doch beantrage ich, die Kosten dem Kläger
aufzuerlegen."

    Mit Urteil vom 9. Mai 1968 erklärte das Bezirksgericht die beiden
Kinder für unehelich. Es betrachtete die Klage in Anwendung von Art. 257
Abs. 1 und 2 ZGB als rechtzeitig und nahm an, der Kläger habe nachgewiesen,
dass er unmöglich der Vater der beiden Kinder sein könne (Art. 254 ZGB).

    C.- Gegen dieses Urteil appellierte die Ehefrau (nicht auch der
Beistand der mitbeklagten Kinder) an das Obergericht. Dieses trat am
30. August 1968 auf die Appellation nicht ein mit der Begründung, eine
Anerkennung der Klage, wie sie von der Ehefrau laut Protokoll in der
bezirksgerichtlichen Schlussverhandlung erklärt wurde, sei im Prozess auf
Anfechtung der Ehelichkeit nicht möglich (BGE 65 I 157), doch habe die
Erklärung der Ehefrau sinngemäss den Antrag auf Gutheissung der Klage in
sich geschlossen; das die Klage gutheissende Urteil des Bezirksgerichtes
entspreche also der letzten, abschliessenden Prozesserklärung der Ehefrau,
so dass sie durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und folglich
nicht befugt sei, ihn weiterzuziehen.

    D.- Gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts erklärte
Rechtsanwalt Dr. X. im Namen aller drei Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Sache
zur Durchführung des Appellationsverfahrens an das Obergericht
zurückzuweisen. Er machte geltend, im Verfahren nach Art. 253 ff. ZGB
sei eine Klageanerkennung, auch wenn sie erfolgt sei, unerheblich; der
angefochtene Entscheid verletze somit Art. 158 Ziff. 1, 3 und 4 ZGB;
durch diese eidgenössischen Verfahrensbestimmungen werde das kantonale
Prozessrecht beschränkt.

    Die von Rechtsanwalt Dr. X. verlangte Berichtigung der Protokollstelle,
wonach die Ehefrau die Klage anerkannt hatte, wurde vom Bezirksgericht
am 3. Oktober 1968 abgelehnt.

    Zur Einreichung von Vollmachten der Beklagten aufgefordert,
teilte Dr. X. dem Bundesgericht am 28. Oktober 1968 mit, die
Vormundschaftsbehörde habe beschlossen, ihn nicht mit der Vertretung
der Kinder zu beauftragen. Eine Vollmacht der Ehefrau hatte er schon im
kantonalen Appellationsverfahren eingereicht.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts hat nur die Ehefrau des
Klägers ans Obergericht appelliert. Die Kinder waren am Verfahren vor
Obergericht nicht mehr beteiligt. Schon deshalb konnte der Entscheid des
Obergerichts nicht in ihrem Namen an das Bundesgericht weitergezogen
werden. Rechtsanwalt Dr. X. ist überdies zu ihrer Vertretung nicht
ermächtigt. Es liegt also nur eine Berufung der Ehefrau vor.

    Der Umstand, dass im Anfechtungsprozess zwischen Mutter und Kind eine
notwendige passive Streitgenossenschaft besteht (Art. 253 Abs. 2 ZGB),
hindert nicht, dass ein im Verfahren gegen Mutter und Kind ergangener
Entscheid von der Mutter oder vom Kind allein weitergezogen wird. Der
auf eine solche Weiterziehung hin ergehende Entscheid der obern Instanz
wirkt gegenüber allen am Rechtsverhältnis beteiligten Personen (BGE 82 II
2 ff., 87 II 284). Die Beklagte Frau H. konnte also gegen die Entscheide
des Bezirksgerichts und des Obergerichts ohne Mitwirkung ihrer Kinder
Rechtsmittel ergreifen.

Erwägung 2

    2.- Die Berufung an das Bundesgericht ist, wenn man von hier nicht
in Betracht kommenden Ausnahmefällen absieht, nur gegen Endentscheide
der obern kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig
(Art. 48 Abs. 1 OG). Der Begriff des Endentscheides umfasst neben
materiellen Urteilen auch solche Entscheide, welche die Beurteilung der
Hauptstreitfrage wegen einer zerstörlichen Einrede ablehnen und damit die
Geltendmachung des Anspruchs endgültig ausschliessen (BGE 84 II 230 und
398 mit Hinweisen, 86 II 123, 88 II 59, 93 II 217, 285 und 390). Dazu
gehören nicht prozessuale Entscheide, die sich mit dem streitigen
Anspruch, seinen Voraussetzungen und allfälligen seine Geltendmachung
ausschliessenden Einreden (Klageverwirkung und dergleichen) in keiner
Weise befassen, sondern das Eintreten aus Gründen ablehnen, die mit der
materiellen Sachlage und dem Klagerecht als solchem nichts zu tun haben
(BGE 93 II 217).

    Der mit der vorliegenden Berufung angefochtene Entscheid
des Obergerichts befasst sich mit dem streitigen Anspruch auf
Unehelicherklärung der von Frau H. geborenen Kinder in keiner Weise. Er
beschränkt sich darauf, die Appellation der Frau H. als unzulässig zu
erklären, weil sie durch den Entscheid des Bezirksgerichts nicht beschwert
sei. Er ist daher kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG, so dass die
Berufung unzulässig ist.

    Die Eingabe der Frau H. kann jedoch als Nichtigkeitsbeschwerde im
Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a OG entgegengenommen werden; denn Frau
H. macht darin dem Sinne nach geltend, das Obergericht habe statt des
massgebenden eidgenössischen Rechts (Art. 158 Ziff. 1, 3 und 4 ZGB)
kantonales Prozessrecht angewendet. Der in der Eingabe enthaltene Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz genügt den Anforderungen von Art. 71 OG, da der Entscheid
des Bundesgerichts, wenn die Beschwerde begründet wäre, nur auf Rückweisung
zu neuer Entscheidung lauten könnte (Art. 73 Abs. 2 OG).

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz hat nicht verkannt, sondern im Gegenteil
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesrecht die Erledigung
eines Prozesses auf Anfechtung der Ehelichkeit durch Klageanerkennung
ausschliesst (BGE 65 I 157; vgl. auch BGE 82 II 3 mit Hinweisen,
82 II 503, 83 II 4, 85 II 174, wonach die für den Scheidungsprozess
aufgestellten Vorschriften von Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB für den
Anfechtungsprozess entsprechend gelten). Das Bezirksgericht hat denn
auch den Prozess nicht als durch Klageanerkennung erledigt erklärt,
sondern materiell beurteilt. Soweit Frau H. der Vorinstanz vorwirft, sie
habe durch Berücksichtigung der Klageanerkennung als solcher kantonales
Recht statt des massgebenden Bundesrechts angewendet, ist ihre Kritik
also gegenstandslos.

Erwägung 4

    4.- Die Auslegung von im kantonalen Verfahren abgegebenen
Prozesserklärungen der Parteien, die sich ausschliesslich oder vorwiegend
auf dem Gebiete des Prozessrechts auswirken, wird vom kantonalen
Prozessrecht beherrscht (BGE 81 II 529). Das Obergericht hat aus seiner
Annahme, die Anerkennungserklärung der Frau H. schliesse ihrem Sinne nach
den Antrag auf Gutheissung der Klage in sich, nur gefolgert, Frau H. sei
durch den die Klage gutheissenden Entscheid des Bezirksgerichtes nicht
beschwert und daher nicht zu dessen Weiterziehung befugt. Die Erklärung
der Frau H. wirkte sich demnach nur auf dem Gebiete des Prozessrechts
aus und war deshalb nach kantonalem Recht auszulegen. Dem Obergericht
kann daher nicht vorgeworfen werden, es habe in diesem Punkte zu Unrecht
kantonales Recht statt Bundesrecht angewendet.

Erwägung 5

    5.- Für den Fall, dass der Anerkennungserklärung der Frau H. der
Antrag auf Gutheissung der Klage zu entnehmen ist, wendet Frau
H. gegen die Annahme des Obergerichts, sie sei durch das die Klage
des Ehemanns gutheissende Urteil des Bezirksgerichts nicht beschwert,
mit Recht nichts ein (vgl. BGE 94 II 210 sowie LEUCH, Die ZPO für den
Kanton Bern, 3. Aufl., N. 1 zu Art. 333, S. 312/13, und HINDERLING, Das
schweiz. Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 212/13, wonach die Ehescheidung
den beklagten Ehegatten, der ihr zugestimmt hat, nicht beschwert; anderer
Meinung GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 509).

    Da die Regelung der kantonalen Rechtsmittel Sache des kantonalen
Prozessrechts ist, lässt sich ein kantonaler Entscheid, der das Eintreten
auf ein kantonales Rechtsmittel mangels Beschwerung des Rechtsmittelklägers
ablehnt, grundsätzlich nicht mit der Begründung anfechten, das obere
kantonale Gericht habe seinen Entscheid zu Unrecht auf kantonales Recht
statt auf Bundesrecht gestützt. Zu prüfen bleibt also nur, ob das kantonale
Recht, soweit es die Befugnis zur Ergreifung eines Rechtsmittels von einer
Beschwerung abhängig macht, im Anfechtungsprozess uneingeschränkt anwendbar
sei oder ob hier kraft Bundesrechts gewisse Ausnahmen gelten. Diese Frage
stellt sich im vorliegenden Falle nicht in der Form, ob die klagende
Partei, deren Klage geschützt wurde und die daher durch das Urteil
nicht beschwert ist, ein Rechtsmittel ergreifen könne, um die Klage
vor der obern Instanz zurückzuziehen (vgl. hiezu BGE 84 II 232 ff.,
besprochen von KUMMER in ZBJV 1960 S. 65 f., wo es sich darum handelte,
ob der Scheidungskläger zwecks Rückzugs der vom obern kantonalen Gericht
geschützten Scheidungsklage die Berufung an das Bundesgericht erklären
könne). Vielmehr ist hier nur zu prüfen, ob sich aus dem Bundesrecht
ergebe, dass die beklagte Partei im Anfechtungsprozess ein die Klage
gutheissendes Urteil mit dem Antrag auf Abweisung der Klage weiterziehen
könne, selbst wenn sie vor der untern Instanz der Klage zugestimmt hat und
aus diesem Grunde durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist.

Erwägung 6

    6.- In BGE 61 II 159 ff. und 76 II 257 ff. hatte sich das Bundesgericht
mit Art. 89 Abs. 2 der Neuenburger ZPO zu befassen, wonach die - gemäss
Art. 89 Abs. 1 dieses Gesetzes grundsätzlich wie ein endgültiges Urteil
wirkende - Anerkennung der Klage (acquiescement) in den durch Urteil zu
erledigenden Prozessen nur bewirkt, dass der Beklagte von jeder Teilnahme
am weitern Verfahren ausgeschlossen ist. Im zuerst genannten Entscheide
erklärte es, diese Vorschrift verstosse mindestens insoweit gegen Art. 158
(insbesondere Ziff. 1 und 3) ZGB, als sie die dem Scheidungsbegehren
zustimmende beklagte Partei gänzlich vom Verfahren ausschliesst; diese
Partei behalte nicht bloss das Recht, an den Verhandlungen teilzunehmen
und dazu geladen zu werden, sondern sie müsse auch befugt sein, die
Behauptungen der Gegenpartei zu bestreiten, abweichende Anträge zu
stellen und alle tatsächlichen und rechtlichen Argumente vorzubringen,
wie wenn Art. 89 Abs. 2 ZPO nicht bestünde. In BGE 76 II 257 ff. wurde
diese Rechtsprechung dahin verdeutlicht, sie verbiete nicht, aus der
erwähnten Prozessvorschrift abzuleiten, dass die Partei, welche dem von
der ersten Instanz gutgeheissenen Scheidungsbegehren zustimmte, gegen
den Ausspruch der Scheidung nicht appellieren könne; der Entscheid
BGE 61 II 157 ff. wolle verhindern, dass die Parteien mit Hilfe der
kantonalen Prozessvorschriften über die Klageanerkennung das Bestehen
eines Scheidungsgrundes zu leicht feststellen lassen können; um diesen
Zweck zu erreichen, genüge es, die Wirkungen, welche das kantonale Recht
an die Klageanerkennung knüpft, für die erste Instanz zuunterdrücken;
wenn die zustimmende Partei ihre Anerkennung bis zum erstinstanzlichen
Urteil widerrufen und bis dahin abweichende Anträge stellen könne,
so dürfe die Zulassung der Appellation davon abhängig gemacht werden,
dass solche Anträge vor dem erstinstanzlichen Urteil gestellt wurden.

    In BGE 93 II 218, wo darüber zu befinden war, ob nach Fällung des
erstinstanzlichen Scheidungsurteils auf dessen Weiterziehung an das obere
kantonale Gericht verzichtet werden könne, bevor die Weiterziehungsfrist
abgelaufen ist, bemerkte das Bundesgericht, Art. 158 ZGB befasse sich in
keiner Weise mit dem Instanzenzug; Art. 48 OG setze das Bestehen einer
obern kantonalen Instanz voraus, schreibe aber deren Anrufung nicht vor.

    Im Falle BGE 94 II 209 ff. trat das Bundesgericht auf die Berufung
einer Ehefrau, die vor erster Instanz unter Berufung auf Art. 142 Abs. 2
ZGB die Abweisung der Scheidungsklage des Ehemannes erreicht, vor zweiter
Instanz dann aber dem Scheidungsbegehren zugestimmt hatte, nicht ein,
weil sie durch den die Scheidung aussprechenden Entscheid der zweiten
Instanz nicht beschwert und daher zu seiner Weiterziehung nicht befugt sei.

    Im vorliegenden Falle hatte die Beklagte Frau H. während des ganzen
Verfahrens vor erster Instanz die Möglichkeit, sich der Anfechtungsklage
ihres Ehemannes zu widersetzen und alle tatsächlichen und rechtlichen
Argumente vorzubringen, die ihr gegen die Gutheissung dieser Klage zu
sprechen schienen. Sie gab die Erklärung, sie anerkenne die Klage,
erst in der Schlussverhandlung ab, nachdem das Bezirksgericht ein
einlässliches Beweisverfahren (Vernehmung eines sachverständigen Zeugen,
zwei Begutachtungen) durchgeführt hatte. Unter diesen Umständen hat
das Obergericht die Grundsätze, die das Bundesgericht aus dem für den
Anfechtungsprozess entsprechend geltenden Art. 158 ZGB abgeleitet hat,
nicht verletzt, indem es annahm, die Appellation der Frau H. gegen das
die Anfechtungsklage schützende Urteil des Bezirksgerichts sei im Hinblick
darauf, dass dieses Urteil ihrer letzten, abschliessenden Prozesserklärung
vor Bezirksgericht entsprach und sie daher nicht beschwerte, aus Gründen
des Prozessrechts nicht zulässig. Mit dieser Entscheidung wird keineswegs
die Erledigung einer Anfechtungsklage durch Anerkennung der Klage,
d.h. die Unehelicherklärung eines Kindes ohne Urteil zugelassen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.