Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 95 II 176



95 II 176

22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Mai 1969
i.S. Gerberei Kappeler AG. gegen Stutz. Regeste

    Wertpapierrecht.

    Der sog. "WIR"-Check ist weder ein Check noch ein anderes Wertpapier
(Erw. 2-4).

    Ist er eine Anweisung? Offen gelassen.

    Voraussetzungen, unter denen der Anweisungsempfänger ein
Rückgriffsrecht auf den Anweisenden hat (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Jean Stutz war bis Ende 1965 Inhaber der Firma Leder
Asper in Zürich. Am 11. Februar 1966 verkaufte er das Geschäft
mit Aktiven und Passiven per 31. Dezember 1965 an Hans Eschmann,
der intern am Geschäft beteiligt war. Stutz war als Teilnehmer dem
von der "WIR" Wirtschaftsring-Genossenschaft in Basel organisierten
WIR-Verrechnungsverkehr angeschlossen.

    Eschmann hatte im Jahre 1964 der Gerberei Kappeler AG für
eine persönliche Schuld von Fr. 13 000.-- zahlungshalber drei
"WIR"-Buchungsaufträge (BA) (sog. "WIR"-Checks) über Fr. 2000.--,
Fr. 6000.-- und Fr. 5000.-- übergeben, die er von Stutz erhalten
hatte. Diese lauteten auf die Firma Leder Asper als Ausstellerin und
waren von Stutz unterzeichnet; sie waren undatiert und bezeichneten auch
den Empfänger nicht. Sie sind bis auf den heutigen Tag Blankette geblieben.

    Die "WIR" Wirtschaftsring-Genossenschaft, an die sich die Gerberei
Kappeler AG wandte, verweigerte am 5. Juni 1967 die Einlösung der drei
"WIR"-Checks mit der Begründung, die Firma Leder Asper, bzw. Jean Stutz
sei nicht mehr "WIR"-Mitglied und besitze kein "WIR"-Kontoguthaben.

    Über Eschmann wurde am 16. Juni 1967 der Konkurs eröffnet.

    B.- Am 14. November/6. Dezember 1967 klagte die Gerberei Kappeler
AG gegen Stutz auf Bezahlung von Fr. 13 000.-- nebst 5% Zins seit 1.
September 1963. Sie machte geltend, der sog. "WIR"-Check sei, auch wenn
er blanko ausgestellt werde, ein Wertpapier, weshalb der Beklagte als
Aussteller wertpapiermässig hafte und von ihr in Anspruch genommen werden
könne, wenn die "WIR"-Verrechnungszentrale die Einlösung verweigere,
wie das hier der Fall gewesen sei.

    Der Beklagte bestritt seine Zahlungspflicht mit der Begründung,
der "WIR"-Check sei kein Wertpapier, sondern eine blosse Anweisung
im Sinne der Art. 466 ff. OR. Eine solche gebe für sich allein dem
Anweisungsempfänger kein Rückgriffsrecht auf den Anweisenden, wenn der
Angewiesene die Leistung verweigere.

    C.- Das Bezirksgericht Meilen schützte mit Urteil vom 29. August
1968 die Klage im Betrage von Fr. 13 000.-- nebst 5% Zins seit
der Klageeinreichung. Es entschied, der "WIR"-Buchungsauftrag sei
ein Wertpapier. Er enthalte neben einer Anweisung des Ausstellers
an die Verrechnungszentrale, eine Buchung vorzunehmen, auch ein
Leistungsversprechen im Sinne eines Garantieversprechens, wonach
der Aussteller dem Empfänger dafür einstehe, dass der Buchungsauftrag
gedeckt sei. Diesem Garantieversprechen entspringe ein Forderungsrecht des
Empfängers gegen den Aussteller, das im Buchungsauftrag wertpapiermässig
verbrieft sei. Da die Umbuchung infolge Auflösung des Kontos der Firma
Leder Asper nicht mehr vorgenommen werden könne, habe der Beklagte auf
Grund seines Garantieversprechens für die nicht erfolgte Einlösung
wertpapiermässig einzustehen, so dass die Klägerin nicht auf das
Grundverhältnis zurückgreifen müsse.

    D.- Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, wies die Klage
am 19. November 1968 ab. Es liess offen, ob der "WIR"-Buchungsauftrag
ein Wertpapier sei; denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der
Empfänger den Aussteller nur auf die Leistung von "Verrechnungsfranken"
belangen, nicht aber auf die Bezahlung von Währungsfranken, auf welche
die Klage laute.

    E.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin Berufung
erklärt. Sie beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen.

    Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Obergericht hat offen gelassen, ob der "WIR"-Buchungsauftrag
ein Wertpapier sei.

    Angesichts des grossen Umfangs, den der "WIR"-Verrechnungsverkehr
erlangt hat, und da aus zahlreichen Inseraten in der Tagespresse
ersichtlich ist, dass mit sog. "WIR"-Checks in beträchtlichem
Ausmass Handel betrieben wird, ist es jedoch geboten, die Frage des
Wertpapiercharakters des "WIR"-Buchungsauftrages zu entscheiden.

Erwägung 3

    3.- Die "WIR" Wirtschaftsring-Genossenschaft wurde 1934 durch Kreise
des Gewerbes und des Detailhandels als Selbsthilfeorganisation gegründet,
um die Folgen der damals herrschenden Wirtschaftskrise (Stagnation des
Geschäftslebens, Verknappung der flüssigen Mittel namentlich bei den
mittelständischen Betrieben) zu bekämpfen, sowie um sich der Konkurrenz
der Grossunternehmen des Detailhandels zu erwehren. Zur Erreichung
dieses Zieles sollten durch Kreditgewährung zusätzliche Zahlungsmittel
geschaffen und der Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen
den Mitgliedern der Genossenschaft und weiteren Teilnehmern unter
teilweiser Vermeidung von Barzahlungen gefördert werden. Zu diesem
Zwecke wurde ein System bilateraler Verrechnung geschaffen, das
auf einem von der Genossenschafts-Verwaltung erlassenen Reglement,
den sog. "Kontobedingungen" (KB), beruht. Diesen Kontobedingungen
haben sich die Teilnehmer am Verrechnungsverkehr im Sinne allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu unterwerfen. Das Verrechnungssystem funktioniert
auf folgende Weise: Jeder Teilnehmer am Verrechnungsverkehr muss sich bei
der Genossenschaft ein Konto eröffnen lassen. Über das Guthaben auf diesem
kann er nur so verfügen, dass er es in beliebigen Teilbeträgen auf das
Konto eines anderen Teilnehmers am "WIR"-Verrechnungsverkehr übertragen
lässt (KB § 2 lit.a Satz 1). Erwirbt ein Kontoinhaber von einem anderen
Teilnehmer eine Ware oder lässt er sich eine Dienstleistung erbringen,
so kann er einen Teil des Preises (mindestens 30% bei Geschäften bis zu
Fr. 1000.--) dadurch begleichen, dass er einen sog. "WIR"-Buchungsauftrag
(BA) erteilt. Gestützt auf diesen kann der Lieferant bei der Buchungsstelle
der Genossenschaft eine Umbuchung in entsprechender Höhe aus dem Konto des
Vertragspartners auf sein eigenes Konto erwirken. Mit dem so erworbenen
Guthaben kann er sich dann seinerseits Waren oder Dienstleistungen
anderer Teilnehmer am Verrechnungsverkehr verschaffen. Eine andere
Verfügungsmöglichkeit über das Kontoguthaben besteht nicht; insbesondere
besteht kein Anspruch auf Barauszahlung eines Verrechnungsguthabens (KB §
2 lit. a Satz 2).

    Die Tätigkeit der "WIR" Wirtschaftsring-Genossenschaft bei diesem
Verrechnungsverkehr beschränkt sich darauf, dass sie die Konten der
Teilnehmer führt und die ihr beantragten Umbuchungen vornimmt. Sie wird
weder Gläubigerin noch Schuldnerin der auf den Teilnehmerkonten verbuchten
Guthaben. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf den ihr zum Vollzug eingereichten Buchungsaufträgen
zu prüfen (KB § 3 lit. c). Für die Vornahme der Umbuchungen erhebt die
Genossenschaft vom Gutschriftsempfänger Gebühren, die vierteljährlich
in bar bezahlt werden müssen (KB § 6 lit. a). Die Direktweitergabe
von Buchungsaufträgen an Dritte ist verboten, weil sie eine Umgehung
der Verrechnungsstelle und der für die Umbuchung geschuldeten Gebühren
bedeutet (KB § 3 lit. e). Das öffentliche Ausschreiben von "WIR"-Guthaben
zum An- und Verkaufist untersagt und gilt als Grund für den Ausschluss
des Teilnehmers (KB § 4 lit. a).

    Für ihre Buchungsaufträge verwenden die Teilnehmer am
Verrechnungsverkehr in der Regel ein vorgedrucktes dreiteiliges
Formular, das aus einem Abschnitt für den Aussteller, einem solchen für
den Buchungsauftrag und einem dritten für den Empfänger besteht. Diese
Formulare werden den Teilnehmern von der Genossenschaft in Form von Heften
zur Verfügung gestellt, bei denen der Abschnitt für den Buchungsauftrag
und derjenige für den Empfänger abgetrennt werden können, während der
Abschnitt für den Aussteller, ähnlich wie bei Checkheften, als Talon im
Heft zurückbleibt.

    Das Formular trägt folgenden Text:

    "WIR" Wirtschaftsring-Genossenschaft, Basel.

    Buchungsauftrag (BA)    Bon de virement (BA)

    Nur zur Verrechnung                     in Zahlen - Chiffres
                                       Fr. ..................

    in Worten - en toutes lettres

    Fr. ....................................................

    Buchen Sie gegen diesen BA aus meinem (unserem) Guthaben Versez sur
mon (notre) avoir en échange du présent BA

    an - à ..................................................

    Nur gültig mit Name des Empfängers

    Konto - Compte

    Nicht übertragbar!                 Unterschrift - Signature

    Datum - Date ......................

    * * *

    Mit dem vom Schuldner ordnungsgemäss ausgefüllten Buchungsauftrag
kann der Gläubiger bei der Buchungsstelle die Umbuchung vornehmen lassen.

    Das Verrechnungssystem funktioniert praktisch ähnlich wie der
Postcheck- oder Bank-Giroverkehr, mit dem Unterschied, dass die
Buchungsaufträge, obwohl sie auf Schweizerfranken lauten, nie zur
Auszahlung von solchen führen. Sie geben nur die Möglichkeit zum Bezug
zukünftiger Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die aus den von den
Teilnehmern am Verrechnungsverkehr angebotenen Leistungen ausgewählt werden
können (vgl. hiezu LAUTNER, Der "WIR"-Verrechnungsverkehr, Diss. Zürich
1964, S. 87 ff.).

Erwägung 4

    4.- Die Rechtsnatur des "WIR"-Buchungsauftrages ist im Schrifttum
umstritten. Während LAUTNER (S. 171 ff.) ihn als Wertpapier betrachtet,
fasst ihn OTT (Das WIR-Geld, SJZ 54 (1958) S. 145 ff.) als schlichte
Beweisurkunde mit Legitimationsklausel auf.

    Das von der Genossenschaft dem Teilnehmer zur Verfügung gestellte
Formular sieht zwar ähnlich aus wie ein Post- oder Bankcheck und kommt
in seinen praktischen Auswirkungen im Verkehr unter den Kontoinhabern
dem Verrechnungscheck im Sinne von Art. 1125 OR nahe. Er wird denn
auch häufig als "WIR"-Check bezeichnet. Er ist jedoch kein Check
im Sinne des Gesetzes, weil er im Text der Urkunde nicht als "Check"
bezeichnet wird, wie Art. 1100 Ziff. 1 und Art. 1101 Abs. 1 OR dies als
Gültigkeitserfordernis vorschreiben (LAUTNER, S. 134, OTT, S. 146).

    Selbst wenn er diese Bezeichnung enthielte, könnte er übrigens
gleichwohl nicht als Check betrachtet werden, weil ihm ein weiteres für
einen solchen begriffswesentliches Merkmal fehlt, nämlich "die unbedingte
Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen" (Art. 1100 Chiff. 2
OR). Der Buchungsauftrag enthält nur die an die Buchungsstelle gerichtete
Aufforderung, eine Buchung vorzunehmen.

    Der mit dem Formular erteilte Buchungsauftrag ist aber überhaupt
kein Wertpapier, weil der durch ihn verliehene Anspruch auf Vornahme
einer Buchung nicht derart mit der Urkunde verknüpft ist, dass er
ohne diese nicht geltend gemacht werden kann, was nach Art. 965 OR das
Begriffsmerkmal des Wertpapiers ist. Das Formular enthält weder einen
Vermerk, dass es für die Erteilung von Buchungsaufträgen verwendet
werden müsse, noch ergibt sich dies dem Sinne nach aus seinem Text, wie
LAUTNER (S. 178 f.) behauptet. Auch den Statuten und den Kontobedingungen
lässt sich keine solche Vorschrift entnehmen. KB § 3 lit. a sagt nur,
dass "die Buchungsaufträge" (nicht das Formular!) der Verfügung über
das Verrechnungsguthaben "dienen". Danach ist es nicht ausgeschlossen,
dass ein Buchungsauftrag auch ohne Verwendung des offiziellen Formulars,
z.B. in Briefform, erteilt werden kann (OTT, S. 146, lit. c Abs. 3). Nach
den Ausführungen von LAUTNER (S. 166 Fussnote 65) begnügt sich tatsächlich
die Verrechnungszentrale in Ausnahmefällen mit einem bloss schriftlichen
Buchungsauftrag und verlangt nicht unbedingt die Verwendung des Formulars.

    Da die Verwendung des Formulars nirgends vorgeschrieben wird, besteht
sogar die theoretische Möglichkeit, einen Buchungsauftrag mündlich zu
erteilen, indem zwei Kontoinhaber zusammen bei der Verrechnungsstelle
vorsprechen, um eine Umbuchung zu beantragen (OTT, S. 146). Nach den
Darlegungen von LAUTNER (S. 166) soll sich zwar die Verrechnungsstelle
in konstanter Praxis weigern, bloss mündlich erteilte Buchungsaufträge
entgegenzunehmen. Aber selbst eine solche ununterbrochene Übung
dürfte (entgegen der Ansicht von Lautner) nicht zur Ergänzung der
unklaren Kontobedingungen herangezogen werden. Vor allem vermöchte sie
nichts daran zu ändern, dass eine solche Einschränkung dem Text des
Buchungsauftrags-Formulars nicht entnommen werden kann.

Erwägung 5

    5.- Da somit der "WIR"-Buchungsauftrag kein Wertpapier ist, besteht
auch keine wertpapiermässige Haftung des Beklagten als Aussteller, auf
die die Klägerin den eingeklagten Anspruch ausschliesslich stützt.

    Ob der Buchungsauftrag eine Anweisung sei (so OTT, S. 146; GAUTSCHI,
Art. 466 OR N. 6 b), oder ob ihm doch auf jeden Fall eine solche zugrunde
liege (LAUTNER, S. 137 ff.), ist fraglich. Nach Art. 466 OR wird durch
die Anweisung "der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere
vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger
zu leisten, und dieser, die Leistung in eigenem Namen von jenem
zu erheben". Beim "WIR"-Buchungsauftrag wird jedoch die angeblich
angewiesene Verrechnungszentrale nicht zu einer derartigen Leistung
ermächtigt, sondern nur aufgefordert, eine Buchung vorzunehmen. Die
Frage kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn sich der Buchungsauftrag als
Anweisung auffassen liesse, müsste nämlich die Klage gleichwohl abgewiesen
werden. Denn die Anweisung verschafft an sich dem Anweisungsempfänger
kein Rückgriffsrecht gegenüber dem Anweisenden, wenn der Angewiesene die
Leistung verweigert (BGE 80 II 87 Erw. 4). Der Anweisungsempfänger kann
in diesem Falle nur auf das zwischen ihm und dem Anweisenden bestehende
Grundverhältnis (sog. Valutaverhältnis) zurückgreifen, dessen Bestand
durch die Anweisung nicht beeinflusst wird, weil diese keine Erfüllung des
Valutaverhältnisses, sondern ein blosser Erfüllungsversuch ist. Hat der
Anweisungsempfänger (hier Eschmann, dem der Beklagte Stutz die drei
"WIR"-Buchungsaufträge übergeben hatte) die Anweisung an einen Dritten
(hier die Klägerin) weitergegeben, so kann dieser Dritte den Anspruch
aus dem Valutaverhältnis gegenüber dem Aussteller nur geltend machen,
wenn der erste Anweisungsempfänger ihm diesen abgetreten hat (BGE 80 II
87 Erw. 4). Dass Eschmann ihr seinen Anspruch aus dem Valutaverhältnis
abgetreten habe, behauptet aber die Klägerin selber nicht. Sie kann
sich daher, nachdem die angeblich Angewiesene, die "WIR"-Buchungsstelle,
die von ihr verlangte Leistung (Umbuchung) verweigert hat, nur an ihren
Vertragsgegner Eschmann halten (OTT, S. 147 Ziff. III c Abs. 2).

    Ein Rückgriffsrecht auf den Anweisenden hat der Anweisungsempfänger
nur, wenn jener durch ein besonderes Garantieversprechen die Haftung
dafür übernommen hat, dass der Angewiesene die Leistung an den
Anweisungsempfänger erbringe (OTT, S. 147 Ziff. III a). Ein solches
Garantieversprechen kommt aber im "WIR"-Buchungsauftrag in keiner
Weise zum Ausdruck. Für die Annahme von LAUTNER (S. 175 f.), es sei im
Buchungsauftrag mit Rücksicht auf sein Wesen als Zahlungsinstrument immer
enthalten, fehlt jeder Anhaltspunkt. Zudem könnte sich im vorliegenden
Fall die Klägerin auf ein solches Garantieversprechen des Beklagten als
Aussteller des Buchungsauftrags wiederum nur berufen, wenn der erste
Anweisungsempfänger, Eschmann, ihr die Rechte daraus abgetreten hätte
(OTT, aaO), was hier nicht zutrifft.