Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 94 I 375



94 I 375

52. Urteil vom 28. Juni 1968 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen G. und
Rekurskommission des Kantons Solothurn. Regeste

    Wehrsteuer: Änderung des Einkommens infolge teilweiser Umwandlung
einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft. Bemessungszeitraum (Art. 42
und 96 WStB).

Sachverhalt

    A.- G. betrieb bis Ende 1961 als Einzelkaufmann in den Städten A. und
B. ein Glasgeschäft. Auf den 1. Januar 1962 wandelte er die Niederlassung
in A. in die G. AG mit einem Aktienkapital von Fr. 500'000.-- um; die
kleinere Niederlassung in B. führte er als Einzelkaufmann weiter. Er
ist Alleinaktionär und Geschäftsleiter der G. AG. Diese setzte mit
Beschluss vom 14. August 1963 für das erste Geschäftsjahr (1. Januar bis
31. Dezember 1962) eine Dividende von 6% fest, die im Laufe des Jahres
1963 ausgeschüttet wurde. Für die Geschäftsjahre 1963 ff. zahlte die
Gesellschaft Dividenden von 6-8%.

    B.- Die Veranlagungsbehörde nahm an, G. habe auf den 1.  Januar 1962
einen Berufswechsel im Sinne der Art. 42 und 96 WStB vollzogen. Sie
trug der durch den Wechsel herbeigeführten Veränderung seines Einkommens
einerseits in einer Zwischenveranlagung gemäss Art. 96 für das Steuerjahr
1962, das zweite Jahr der 11. Wehrsteuerperiode, und anderseits gestützt
auf Art. 42 in der ordentlichen Veranlagung für die 12. Wehrsteuerperiode
(Steuerjahre 1963 und 1964) Rechnung. In beiden Veranlagungen erfasste
sie an Stelle der Einkünfte, die der Steuerpflichtige vor dem Eintritt der
Veränderung als Einzelkaufmann aus dem Betriebe in A. bezogen hatte, das
seither von ihm in der neuen Stellung als Aktionär und Geschäftsführer der
G. AG erzielte, auf ein Jahr berechnete Einkommen. Dabei berücksichtigte
sie auch die Dividende für das Geschäftsjahr 1962 im Nettobetrage von
Fr. 29'100, der sich nach Abzug der Couponabgabe ergab. Sie setzte das
steuerbare Einkommen in der Zwischenveranlagung für das zweite Steuerjahr
der 11. Periode auf Fr. 107'900 und in der ordentlichen Veranlagung für
die 12. Periode auf Fr. 142'200 fest. Im Einspracheverfahren bestätigte
sie diese Veranlagungen.

    C.- Auf Beschwerde des Steuerpflichtigen hin hat die kantonale
Rekurskommission die Besteuerung der Dividende für die beiden
Wehrsteuerperioden aufgehoben (Entscheid vom 5. März 1968).

    Sie führt aus, nach Art. 42 und 96 in Verbindung mit dem sinngemäss
anwendbaren Art. 41 Abs. 4 WStB sei das nach Eintritt der Veränderung
(hier des Berufswechsels) erzielte, auf ein Jahr berechnete Einkommen
massgebend. Der Zeitraum, welcher der Bemessung dieses Einkommens zugrunde
zu legen sei, werde zwar im Wehrsteuerbeschluss nicht festgelegt, dürfe
aber für den Fall des Art. 42 nicht über die Berechnungsperiode und für
den Fall des Art. 96 nicht über die Veranlagungsperiode hinausgehen. Die
abweichende Auffassung sei mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar;
sie verstosse gegen den Grundsatz der Periodizität der Wehrsteuer (Art. 7
WStB) wie auch gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit.

    Im vorliegenden Fall komme demnach das vom Steuerpflichtigen seit dem
Berufswechsel bezogene neue Einkommen nur soweit in Betracht, als es im
Jahre 1962 erzielt worden sei. Dies treffe aber für die in Frage stehende
Dividende nicht zu; denn der Steuerpflichtige habe erst im Jahre 1963,
in dem sie beschlossen wurde, einen festen Rechtsanspruch auf sie erworben
und damit ein Einkommen aus Kapitalbeteiligung im Sinne von Art. 21 Abs. 1
lit. c WStB erzielt.

    D.- Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt gegen den Entscheid
der Rekurskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das
steuerbare Einkommen sei für die Zwischenveranlagung betreffend die 11.
Periode auf Fr. 107'900 und für die ordentliche Veranlagung betreffend die
12. Periode auf Fr. 142'200 festzusetzen. Sie macht geltend, der Einbezug
der Dividende in diese Veranlagungen entspreche der gesetzlichen Ordnung;
sie beruft sich hiefür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes.

    E.- Die kantonale Rekurskommission und der Steuerpflichtige beantragen
Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Wehrsteuer vom Einkommen wird im allgemeinen nach den
Einkünften bemessen, die der Steuerpflichtige in der Berechnungsperiode,
d.h. in den beiden Jahren, die der Veranlagungsperiode vorangegangen sind,
erzielt hat; massgebend ist der Jahresdurchschnitt des Einkommens in der
Berechnungsperiode (Art. 41 Abs. 1 und 2 WStB).

    Von dieser Berechnungsweise, welche die Regel bildet, nimmt das Gesetz
bestimmte Tatbestände aus. So ist im Falle, wo die Voraussetzungen der
subjektiven Steuerpflicht (Art. 3 WStB) erst in der Veranlagungsperiode
eintreten oder nicht während der ganzen Berechnungsperiode bestanden haben,
der Steuer das nach Eintritt der Voraussetzungen erzielte, auf ein Jahr
berechnete Einkommen zugrunde zu legen (Art. 41 Abs. 4 WStB). Ferner
ist dann, wenn sich das Einkommen im Laufe der Berechnungs- oder der
Veranlagungsperiode aus bestimmten Gründen, z.B. wegen Berufswechsels,
dauernd verändert hat, für die Bemessung der von der Veränderung
betroffenen Einkommensbestandteile Art. 41 Abs. 4 WStB sinngemäss
anwendbar; ist die Veränderung erst während der Veranlagungsperiode
eingetreten, so ist ihr durch eine Zwischenveranlagung für den Rest der
Periode Rechnung zu tragen (Art. 42 und 96 WStB).

    Welcher Zeitraum in diesen Ausnahmefällen der Bemessung des
steuerbaren Einkommens zugrunde zu legen ist, bestimmt das Gesetz
nicht. Art. 41 Abs. 4 WStB ordnet lediglich an, dass das nach Eintritt
der Voraussetzungen der Steuerpflicht erzielte, auf ein Jahr berechnete
Einkommen massgebend sein soll. Diese Regel gilt nach Art. 42 und 96
WStB sinngemäss für die Bemessung der von der dauernden Veränderung
betroffenen Einkommensbestandteile; es sollen also die nach dem Eintritt
dieser Veränderung bezogenen, auf ein Jahr berechneten neuen Einkünfte
erfasst werden. Es wurde bewusst darauf verzichtet, den Zeitraum,
in welchem das auf ein Jahr zu berechnende Einkommen erzielt worden
ist, im Gesetz festzulegen; damit soll den Steuerbehörden ermöglicht
werden, im einzelnen Fall eine den tatsächlichen Verhältnissen gerecht
werdende, billige Lösung zu finden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
4. Dezember 1950 über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954,
BBl 1950 III S. 569). Art. 41 Abs. 4 sowie Art. 42 und 96 WStB ordnen
Grenzfälle und Übergangsverhältnisse, in denen eine starre Festlegung
des Bemessungszeitraums sachwidrig wäre (BGE 80 I 270 Erw. 3).

    a) In den Fällen, die Art. 41 Abs. 4 WStB unmittelbar regelt, darf das
Einkommen, das der Steuerpflichtige vor der Begründung der subjektiven
Steuerpflicht gehabt hatte, nicht in die Steuerberechnung einbezogen
werden; denn nach dieser Bestimmung ist auf das Einkommen abzustellen,
das nach dem Eintritt in die Steuerpflicht erzielt wurde. Wenn die
Steuerpflicht erst im Laufe der Veranlagungsperiode begründet wurde,
kommen daher die Einkommensverhältnisse in dem darauffolgenden Rest der
Veranlagungsperiode in Betracht; das Einkommen, das vorher - insbesondere
in der Berechnungsperiode - erzielt wurde, darf dann nicht berücksichtigt
werden. Anderseits schreibt Art. 41 Abs. 4 nicht vor, dass dort, wo
die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bereits im Laufe der
Berechnungsperiode eingetreten sind, nur auf die Einkünfte in dem auf
die Begründung der Steuerpflicht folgenden Teil der Berechnungsperiode
abgestellt werden dürfe. Die Bestimmung schliesst die Möglichkeit
nicht aus, in solchen Fällen den Bemessungszeitraum etwas weiter zu
ziehen und, wo es angezeigt ist, auch Verhältnisse zu berücksichtigen,
die in der Veranlagungsperiode liegen. Die elastische Fassung des
Art. 41 Abs. 4 erlaubt es, den Bemessungszeitraum so zu wählen, dass das
Einschätzungsergebnis den wirklichen Einkommensverhältnissen des neu in die
Steuerpflicht Eingetretenen möglichst gerecht wird (BGE 80 I 270 Erw. 3;
Urteil vom 23. September 1960, ASA Bd. 29 S. 435).

    b) Im gleichen Sinne ist Art. 42 WStB zu verstehen. Die unter
diese Bestimmung fallenden dauernden Veränderungen des Einkommens in
der Berechnungsperiode entsprechen dem in Art. 41 Abs. 4 geregelten
Fall der Begründung der subjektiven Steuerpflicht während der
Berechnungsperiode. Wenn schon Art. 41 Abs. 4, wie ausgeführt, die
Steuerberechnung in diesem Fall nicht auf die Verhältnisse in der
im übrigen allgemein massgebenden Berechnungsperiode beschränkt, so
kann auch der Vorschrift des Art. 42, wonach Art. 41 Abs. 4 sinngemäss
anwendbar ist, keine derartige Beschränkung entnommen werden (BGE 80
I 271 Erw. 3). Demnach kommt für die Bemessung der von der dauernden
Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile im Sinne des Art. 42
nicht bloss der auf die Veränderung folgende Rest der Berechnungsperiode,
sondern auch die anschliessende Veranlagungsperiode in Betracht. Die Lage
in der Veranlagungsperiode ist namentlich dann zu berücksichtigen, wenn
die dauernde Veränderung erst kurz vor dem Ende der Berechnungsperiode
eingetreten ist und sich das neue Einkommen ungleich auf verschiedene
Jahreszeiten verteilt (BGE 79 I 362). Da nach Anordnung des Art. 42 die
Veränderung des Einkommens dauernd sein muss, sind jedenfalls diejenigen
neuen Einkünfte des im einzelnen Fall zu wählenden Bemessungszeitraums zu
erfassen, die nach den Verhältnissen zur Zeit ihres Eingangs als dauerhaft
erscheinen (BGE 79 I 68).

    Die kantonale Rekurskommission beruft sich für ihre Auffassung,
dass der Bemessungszeitraum für den Fall des Art. 42 nicht über die
sonst geltende Berechnungsperiode hinausgehen dürfe, zu Unrecht auf
den Grundsatz der Periodizität der Wehrsteuer. Die Regel, wonach die
Wehrsteuer vom Einkommen nach den durchschnittlichen Einkünften einer
der zweijährigen Veranlagungsperiode vorangegangenen Berechnungsperiode
gleicher Dauer bemessen wird, beruht auf der Voraussetzung, dass die
Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen in den beiden Perioden im
wesentlichen gleich sind. Objekt der Steuer ist indessen das Einkommen
der Steuerjahre, welche die Veranlagungsperiode bilden; das Einkommen der
Vorjahre dient nur als Bemessungsgrundlage (vgl. E. BLUMENSTEIN, System des
Steuerrechts, S. 178; I. BLUMENSTEIN in ASA Bd. 10 S. 369 ff.). Treten
während der Berechnungsperiode erhebliche dauernde Veränderungen des
Einkommens des Steuerpflichtigen ein, so wird die Annahme der Gleichheit
der Verhältnisse in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode
hinfällig. Deshalb wird nach Art. 42 WStB in bestimmten Fällen, in denen
die Anwendung der in Art. 41 Abs. 1 und 2 vorgesehenen ordentlichen
Berechnungsweise zu besonders unbefriedigenden Ergebnissen führen würde,
eine Korrektur vorgenommen (BGE 79 I 357). Sie bezweckt, die Besteuerung
nach Möglichkeit der neuen Lage in der Veranlagungsperiode anzupassen. Eine
sachgerechte Anpassung ist aber unter Umständen nur möglich, wenn auch
Verhältnisse, die in der Veranlagungsperiode liegen, berücksichtigt werden.
Dadurch wird der Grundsatz der Periodizität der Steuer nicht durchbrochen;
es bleibt dabei, dass die Einkommenssteuer periodisch erhoben wird.

    Werden bei der Anwendung des Art. 42 die Verhältnisse der
Veranlagungsperiode selbst berücksichtigt, so wirkt sich dies allerdings
in der Regel so aus, dass ein und dasselbe Einkommen bei der Bemessung
der Wehrsteuer für zwei Veranlagungsperioden erfasst wird. Das ist jedoch
die unvermeidliche Folge der im Gesetz getroffenen Lösung, wonach die
in Art. 41 Abs. 1 und 2 geordnete gewöhnliche Art der Steuerberechnung
(sog. Vorjahresbesteuerung) unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend
durch die in Abs. 4 vorgesehene besondere Berechnungsweise (sog.
Gegenwartsbesteuerung) ersetzt wird. Mit Recht bestreitet die kantonale
Rekurskommission nicht, dass dort, wo die Voraussetzungen der subjektiven
Steuerpflicht oder die dauernden Veränderungen des Einkommens erst im
Laufe der Veranlagungsperiode eingetreten sind, die seither in dieser
Periode bestehenden Verhältnisse bei der Bemessung der Steuer für den
Rest dieser Periode wie auch für eine folgende Periode berücksichtigt
werden dürfen; das ergibt sich in der Tat notwendigerweise aus Art. 41 und
96. Entsprechend ist aber Art. 42 auszulegen. Auch im Falle, den diese
Bestimmung regelt, ist die wiederholte Anrechnung eines und desselben
Einkommens nicht ausgeschlossen.

    Die kantonale Rekurskommission weist vergeblich auf das Postulat
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen hin. Gewiss entspricht es diesem Postulat, dass im
allgemeinen jedes Einkommen nur einmal von der periodisch erhobenen Steuer
erfasst wird. Der Wehrsteuerbeschluss lässt jedoch zu, dass ausnahmsweise
- auch im Falle des Art. 42 - gewisse Einkünfte wiederholt der Bemessung
der Steuer zugrunde gelegt werden. Das Postulat der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwingt entgegen der Auffassung der
kantonalen Rekurskommission nicht dazu, bei der Anwendung des Art. 42 WStB
die Einkommensverhältnisse in der Veranlagungsperiode selbst ausser acht
zu lassen. Art. 42 soll gerade ermöglichen, dass der wirtschaftlichen
Lage, in der sich der Steuerpflichtige in der Veranlagungsperiode
infolge einer während der Berechnungsperiode eingetretenen dauernden
Veränderung seines Einkommens befindet, Rechnung getragen wird. Dabei
setzt das Gesetz voraus, dass die neuen Verhältnisse andauern, also
für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auch
in der folgenden Veranlagungsperiode massgebend sind. Es erlaubt
daher grundsätzlich, dass die neue Lage, die sich in einer ersten
Veranlagungsperiode infolge der dauernden Veränderung des Einkommens
ergeben hat, bei der Bemessung der Steuer sowohl für diese als auch
für die nächste Veranlagungsperiode berücksichtigt wird. Ein solches
Vorgehen gibt auch nicht Anlass zu Bedenken, wenn die Einkünfte, die in
diesen beiden Perioden erzielt werden, im wesentlichen durch die gleichen
Faktoren bestimmt sind. Unzukömmlichkeiten könnten dagegen entstehen,
wenn das neue Einkommen des Zeitraums, der wiederholt der Steuerbemessung
zugrunde zu legen ist, durch ausserordentliche Erträge oder Aufwendungen
in einem erheblichen Umfange erhöht oder vermindert wird. Solche Faktoren
dürfen nach der Rechtsprechung nur für eine Veranlagungsperiode in
Rechnung gestellt werden, wenn angenommen werden muss, dass sonst der
Steuerpflichtige in einer Weise benachteiligt oder begünstigt würde,
die mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Steuergerechtigkeit
nicht vereinbar wäre (Urteil vom 9. Februar 1968 i.S. Stettler, nicht
veröffentlicht; vgl. BGE 94 I 147, betr. Art. 58 WStB). Wo die wiederholte
Anrechnung nicht zu derartigen Folgen führt, ist sie aber nach dem Wortlaut
und Sinn des Gesetzes zulässig.

    c) Die in Art. 96 WStB geordneten Fälle dauerhafter Veränderungen des
Einkommens in der Veranlagungsperiode entsprechen dem in Art. 41 Abs. 4
erfassten Fall des Eintritts in die subjektive Steuerpflicht während der
Veranlagungsperiode. Massgebend ist hier wie dort die Lage im restlichen
Teil dieser Periode, für den die zu ermittelnde Steuer erhoben wird
(betr. Art. 96 vgl. Urteil vom 22. Februar 1957, ASA Bd. 25 S. 442). Der
Bemessungszeitraum soll indessen jedenfalls in der Regel nicht über das
Ende der Veranlagungsperiode hinausgehen (KÄNZIG, Wehrsteuer, N. 12 zu
Art. 41). Bei der Zwischenveranlagung nach Art. 96 sind die Verhältnisse,
die in der auf die Veranlagungsperiode folgenden Zeit liegen, zum
mindesten insoweit ausser Betracht zu lassen, als es sich um Einkünfte
aus einer Quelle handelt, die in der Veranlagungsperiode noch gar nicht
geflossen ist. In diesem Sinne ist der Auslegung, welche die kantonale
Rekurskommission dem Art. 96 gibt, zuzustimmen.

Erwägung 2

    2.- Der Steuerpflichtige G. hatte früher den Betrieb in A. als
Einzelkaufmann geführt. Auf den 1. Januar 1962 ist er Geschäftsleiter
der G. AG geworden, die diesen Betrieb übernommen hat. Er ist also
hinsichtlich dieses Teils seiner Erwerbstätigkeit vom selbständigen
Kaufmann zum unselbständig erwerbenden leitenden Angestellten geworden. In
dieser Veränderung liegt ein Berufswechsel im Sinne der Art. 42 und
96 WStB. Es steht auch fest, dass sich infolge dieses Wechsels das
Einkommen des Steuerpflichtigen dauernd verändert hat, und zwar sowohl
sein Berufs- als auch sein Kapitalertragseinkommen. Der Umstand, dass der
Steuerpflichtige den (kleineren) Betrieb in B. weiterhin als Einzelkaufmann
führt, ändert daran nichts. Es ist denn auch nicht bestritten, dass
jener Einkommensveränderung einerseits in einer Zwischenveranlagung
gemäss Art. 96 WStB für das Steuerjahr 1962, das zweite Jahr der
11. Wehrsteuerperiode, und anderseits gestützt auf Art. 42 WStB in
der ordentlichen Veranlagung für die 12. Wehrsteuerperiode Rechnung zu
tragen war. Der Streit geht einzig darum, ob bei diesen Veranlagungen die
Dividende, welche die G. AG im Jahre 1963 für das erste Geschäftsjahr 1962
festgesetzt und dem Aktionär G. ausgerichtet hat, als Einkommen anzurechnen
sei oder nicht. Im übrigen sind die beiden von der Einschätzungsbehörde
vorgenommenen Veranlagungen unangefochten geblieben.

Erwägung 3

    3.- Ein Einkommen ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als
erzielt zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt
oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich
verfügen kann (BGE 73 I 140; KÄNZIG, N. 2 zu Art. 41 WStB). Wie die
kantonale Rekurskommission annimmt, entsteht ein fester Rechtsanspruch
auf eine Aktiendividende für ein bestimmtes Geschäftsjahr erst mit dem
Beschluss der Generalversammlung über die Ausrichtung einer solchen
(BÜRGI, Komm. zu Art. 660/661 OR, N. 9 und 10;

KÄNZIG, N. 122 zu Art. 49 WStB). Dieser Beschluss ergeht aber erst nach
Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der zu verteilende Gewinn erzielt worden
ist. Die hier streitige Dividende für das erste Geschäftsjahr 1962 muss
daher zum Einkommen, das G. im Jahre 1963 erzielt hat, gerechnet werden;
denn sie ist erst in diesem Jahre durch Gesellschaftsbeschluss festgesetzt
und dem Aktionär ausgerichtet worden. Die Beschwerdeführerin behauptet
denn auch nicht, dass diese Dividende dem Steuerpflichtigen schon im Jahre
1962 zugeflossen sei. Wohl erwägt sie, er hätte als Alleinaktionär über
den Gewinn, den die Gesellschaft im Jahre 1963 ausgeschüttet hat, schon
im Jahre 1962 verfügen können. Tatsächlich hat er dies aber nicht getan,
so dass der Dividendenbetrag keinesfalls seinem im Jahre 1962 erzielten
Einkommen zugerechnet werden kann. Auch bei einer Einmanngesellschaft ist
von der geschaffenen gesellschaftsrechtlichen Lage auszugehen, sofern diese
nicht zu ihr fremden Zwecken missbraucht wird. Dass der Steuerpflichtige
durch die Art der Verfügung über jenen Gewinn Steuern habe umgehen wollen,
ist nicht behauptet und nicht anzunehmen. Freilich ist der ausgeschüttete
Gewinn ein Bestandteil des Ertrages, den die Aktiengesellschaft im Jahre
1962 erzielt hat; dies ändert aber nichts daran, dass er dem Aktionär
erst im Jahre 1963 als Einkommen zugeflossen ist.

    Es handelt sich um einen neuen Einkommensbestandteil, der nach
denVerhältnissen im Jahre 1963 als dauerhaft erscheint; tatsächlich
hat die G. AG auch in den folgenden Jahren regelmässig Dividenden in
ungefähr gleicher Höhe ausgerichtet. Unter diesen Umständen muss die
Dividende bei der Bemessung der von der dauernden Veränderung betroffenen
Einkommensteile, die nach Art. 42 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 4 WStB
in die Berechnung der Steuer für die 12. Veranlagungsperiode (Steuerjahre
1963 und 1964) fallen, mitberücksichtigt werden; andernfalls würde den
neuen Einkommensverhältnissen, welche in dieser Periode bestanden haben,
nicht genügend Rechnung getragen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Einschätzungsbehörde die Dividende - im Nettobetrag von Fr. 29'100 -
in die ordentliche Veranlagung für die 12. Periode einbezogen hat. In
diesem Punkte ist die Beschwerde zu schützen.

    Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der Zwischenveranlagung
für das Jahr 1962, das zweite Jahr der 11. Wehrsteuerperiode. In diesem
Jahre konnte noch keine Dividende beschlossen werden und ist daher auch
keine ausgeschüttet worden. Die Quelle, aus welcher der Steuerpflichtige
die Dividenden bezieht, ist damals überhaupt noch nicht geflossen. Die
streitige Dividende kann deshalb bei der Bemessung der von der dauernden
Veränderung betroffenen Einkommensteile, die nach Art. 96 in Verbindung
mit Art. 41 Abs. 4 WStB durch die Zwischenveranlagung für das Jahr 1962
zu erfassen sind, nicht berücksichtigt werden. In dieser Beziehung ist
die Beschwerde unbegründet.

Entscheid:

                 Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1.- Soweit die Beschwerde die 11. Wehrsteuerperiode betrifft, wird
sie abgewiesen.

    2.- Hinsichtlich der 12. Wehrsteuerperiode wird die Beschwerde
gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen wird für diese Periode auf Fr.
142'200.-- festgesetzt.