Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 94 I 365



94 I 365

51. Urteil vom 2. Oktober 1968 i.S. Dietziker gegen Heinrich Denzler AG
und Justizkommission des Kantons Zug. Regeste

    Staatsrechtliche Beschwerde. Zwischenentscheid. Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges.

    Der Entscheid, durch den die letzte kantonale Instanz in
Rechtsöffnungssachen die provisorische Rechtsöffnung bewilligt oder
verweigert, kann mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des
Art. 4 BV angefochten werden, da

    -  der Entscheid kein Zwischenentscheid, sondern ein Endentscheid im
Sinne des Art. 87 OG ist (Erw. 3; Änderung der Rechtsprechung);

    - weder die dem Schuldner bei Bewilligung der Rechtsöffnung offen
stehende Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) noch die vom Gläubiger
im Falle der Verweigerung zu erhebende Forderungsklage (Art. 79 SchKG)
ein "kantonales Rechtsmittel" im Sinne des Art. 86 Abs. 2 OG darstellt
(Erw. 4).

    Provisorische Rechtsöffnung. Willkür.

    Unter welchen Voraussetzungen darf in der Betreibung gegen die nicht
existierende Firma "X & Co." provisorische Rechtsöffnung gegen X. erteilt
werden? (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Die Firma Heinrich Denzler AG leitete anfangs Januar 1968 für
den Betrag von Fr. 20, 108.-- nebst Zins Betreibung ein gegen die Firma
"A.J. Dietziker & Co." in Baar und verlangte, als Rechtsvorschlag erhoben
wurde, am 22. Januar 1968 beim Kantonsgerichtspräsidium Zug gestützt auf
eine Vereinbarung vom 8. Februar 1967 provisorische Rechtsöffnung. In
der am 29. Januar 1968 eingereichten Antwort auf das Begehren führte A.J.
Dietziker aus, die Firma A.J. Dietziker & Co. existiere nicht und sei im
Handelsregister nicht eingetragen, weshalb sich die Rechtsöffnung gegen
ihn, Albert J. Dietziker in Baar, richte; im übrigen machte er geltend,
die Vereinbarung, aus welcher die Gläubigerin ihre Forderung ableite,
bilde keinen Rechtsöffnungstitel.

    Am 29. Februar 1968 erteilte das Kantonsgerichtspräsidium "im
Rechtsöffnungsverfahren Nr. 25 des Klägers Heinrich Denzler AG ... gegen
den Beklagten A.J. Dietziker" für den Betrag von Fr. 20'108.-- nebst Zins
die provisorische Rechtsöffnung.

    Gegen diesen Entscheid erhob A.J. Dietziker Beschwerde bei der
Justizkommission des Kantons Zug. Zur Begründung machte er u.a. geltend,
die Erteilung der Rechtsöffnung gegen A.J. Dietziker stütze sich weder
auf einen Zahlungsbefehl noch auf ein Rechtsöffungsgesuch, da sich beide
gegen die Firma A.J. Dietziker & Co. richteten; sie sei daher ungesetzlich.

    Die Justizkommission wies die Beschwerde am 1. April 1968 ab, inbezug
auf den erwähnten Einwand mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer
habe selber erklärt, dass die Firma "A.J. Dietziker & Co." nicht existiere
und sich das Rechtsöffnungsgesuch daher gegen ihn, Albert J. Dietziker
richte. Er habe alle in Frage stehenden Vereinbarungen mit der Gläubigerin
mit seinem Namen, wenn auch unter der Firma der nicht existierenden
"A.J. Dietziker & Co." unterschrieben und sich daher als Einzelperson
verpflichtet. Der Zahlungsbefehl gebe zwar die Firma "A.J. Dietziker
& Co." als Schuldnerin an, während der Rechtsöffnungsentscheid
auf A.J. Dietziker als Schuldner laute. Diese Diskrepanz habe der
Beschwerdeführer aber selber zu vertreten, und sie helfe ihm nicht,
weil der Rechtsöffnungsentscheid für die Fortsetzung der Betreibung den
Zahlungsbefehl ersetze (BGE 67 III 141) und somit für die Vollziehbarkeit
keine Unsicherheit bestehen könne.

    B.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Albert J. Dietziker
den Antrag, es sei der Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom
1. April 1968 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Firma Heinrich
Denzler AG abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
kantonale Instanz zurückzuweisen. Er macht Verletzung des Art. 4 BV geltend
und rügt als willkürlich, dass gegenüber der Einzelperson Rechtsöffnung
erteilt worden sei, obwohl sich Betreibung und Rechtsöffnungsbegehren
gegen die Firma A.J. Dietziker & Co. gerichtet hätten.

    C.- Die Justizkommission des Kantons Zug und die Heinrich Denzler AG
beantragen unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides
Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kassatorische Funktion der Beschwerde).

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführerbemerkteinleitend, die Beschwerde sei
"nach Art. 87 OG zulässig", setzt sich aber nicht auseinander mit der
derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses ist zwar während
Jahrzehnten eingetreten auf staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung
des Art. 4 BV, die sich gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über
Bewilligung oder Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung richteten
(BGE 26 I 4, 30 I 300, 59 I 255, 75 I 3, 78 I 56 und zahlreiche nicht
veröffentlichte Urteile). Im Jahre 1953 hat es seine Rechtsprechung
indes geändert und entschieden, dass es sich beim Entscheid über die
provisorische Rechtsöffnung um einen blossen Zwischenentscheid im Sinne
des Art. 87 OG handle; ferner hat es angenommen, dass die Erteilung
der provisorischen Rechtsöffnung für den Schuldner und ihre Verweigerung
jedenfalls in der Regel für den Gläubiger keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zur Folge habe (BGE 79 I 44 und 153). Angesichts der Kritik,
welche die Rechtslehre an dieser Rechtsprechung vor und nach ihrer
Bestätigung in BGE 87 I 366 geübt hat (H. HUBER, SJZ 1954 S. 301 ff. und
ZBJV 1955 S. 176/7; H. MARTI, ZSR 1962 II 51/2; BONNARD, ZSR 1962 II 412
ff.; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs 2. Aufl. I S. 136; BRAND,
SJK Nr. 1169 S. 1), erscheint eine nochmalige Überprüfung als geboten.

Erwägung 3

    3.- Zunächst fragt sich, ob ein Rechtsöffnungsentscheid (wobei
immer nur die provisorische Rechtsöffnung gemeint ist) als End- oder
Zwischenentscheid im Sinne des Art. 87 OG zu gelten hat.

    Kantonale Entscheide im Sinne des Art. 84 OG kommen regelmässig in
einem bestimmten Verfahren (Prozessverfahren, Steuerveranlagungsverfahren
usw.) zustande. Der Entscheid, der das Verfahren abschliesst, ist ein
Endentscheid, mag er sich als Sachentscheid erweisen oder das Verfahren aus
prozessualen Gründen beendigen (vgl. BGE 93 I 452, 87 I 172; BIRCHMEIER,
Bundesrechtspflege S. 353). Vor dem Endentscheid der letzten kantonalen
Instanz sind im Laufe des Verfahrens häufig gewisse Entscheide zu treffen,
welche Verfahrensfragen, mitunter auch vorausnehmend eine materielle
Frage zum Gegenstand haben (BGE 69 I 16 mit Hinweisen). Solche im
Laufe des Verfahrens zu treffende Entscheide sind (von hier nicht zu
erörternden Ausnahmen abgesehen; vgl. BGE 87 I 177/8 und dort angeführte
frühere Urteile, 94 I 201 Erw. 1) Zwischenentscheide. Sie können nach
Art. 87 OG nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des
Art. 4 BV angefochten werden, wenn sie für den Betroffenen einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Diese Ordnung geht auf die
frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zurück, das vor der Revision
des OG von 1943 auch ohne dahingehende Vorschrift die staatsrechtliche
Beschwerde aus Art. 4 BV gegen einen Zwischenentscheid nur zuliess, wenn
dieser für den Betroffenen Nachteile mit sich brachte, die auch durch
einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden konnten (BGE
63 I 76 und 313, 64 I 98, 68 I 168). Es sollte dadurch vermieden werden,
dass das kantonale Verfahren durch die Anfechtung von Zwischenentscheiden
auch in Fällen verlängert wird, in denen die kantonale Instanz selber den
gerügten Mangel bis zum Endurteil oder durch dieses noch beseitigen kann.

    Da Zwischen- und Endentscheide in Art. 87 OG Gegensätze bilden,
lässt sich der Begriff des Zwischenentscheides nicht losgelöst von dem
des Endentscheides fassen. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen,
was Gegenstand des das Verfahren abschliessenden Endentscheids ist,
und von daher ergibt sich, ob ein vorausgegangener Entscheid im
Verhältnis zu ihm als Zwischenentscheid erscheint. Das ist in der
Regel dann der Fall, wenn er im Laufe des gleichen Verfahrens getroffen
wird, das durch den Endentscheid abgeschlossen wird, so dass er einen
blossen Schritt auf dem Wege zum Endentscheid bildet. Der Begriff des
gleichen Verfahrens darf freilich nicht rein formalistisch aufgefasst
werden. Ein bestimmtes Verfahren kann derart auf ein anderes bezogen
und ihm untergeordnet sein, dass beide Verfahren wenn nicht formell,
so doch ihrem Gegenstand nach als Einheit erscheinen (vgl. BONNARD, aaO
S. 411 und 413, wo von einem "rapport nécessaire" gesprochen wird). So
hat das Bundesgericht in der Bewilligung der Nachlassstundung einen
blossen Zwischenentscheid erblickt (vgl. die in BGE 87 I 369 angeführten
nicht veröffentlichten Urteile). Betrachtet man das Verfahren über
die Bewilligung der Nachlasstundung und über die Bestätigung des
Nachlassvertrages nicht schon formell bloss als zwei Abschnitte eines
und desselben Verfahrens, so ist das Bewilligungsverfahren jedenfalls
derart auf das Bestätigungsverfahren bezogen und ihm zugeordnet, dass
man beide ihrem Gegenstand nach als Einheit und damit die Bewilligung
der Stundung als blossen Zwischenentscheid im Verhältnis zum Endurteil
über die Bestätigung des Nachlassvertrages betrachten kann (vgl. auch
BGE 93 I 62 Erw. 2). Ähnliche Überlegungen mögen das Bundesgericht dazu
geführt haben, den Rechtsöffnungsentscheid als blossen Zwischenentscheid
zu betrachten im Verhältnis zum Urteil, durch das auf Forderungsklage
(Art. 79 SchKG) oder Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) hin über
den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung entschieden
wird (vgl. BGE 79 I 45, 87 I 368). Hieran kann jedoch nicht festgehalten
werden, weil Rechtsöffnungs- und Zivilprozessverfahren ihrem Gegenstand
nach derart verschieden sind, dass es nicht angeht, sie als eine Einheit
zu betrachten, innerhalb welcher der Rechtsöffnungsentscheid einen
blossen Zwischenentscheid bilden würde. Richtig ist vielmehr, wie noch
in BGE 78 I 56/7 ausgeführt wurde, dass es sich um getrennte Verfahren
mit ganz verschiedenen Zielen handelt. Das Rechtsöffnungsverfahren
ist, als Zwischenverfahren der Schuldbetreibung (BGE 76 I 48), rein
vollstreckungsrechtlicher Natur (FRITZSCHE aaO S. 137), während die
Aberkennungsklage (und erst recht die Forderungsklage nach Art. 79
SchKG) sich in keiner wesentlichen Beziehung von einem mit dem
Betreibungsverfahren überhaupt nicht zusammenhängenden Forderungsstreit
unterscheidet (BGE 83 III 77, 91 II 111b). An der Verschiedenartigkeit
des Prozessgegenstandes und des Verfahrenszieles ändert auch der Umstand
nichts, dass, wie das Bundesgericht in BGE 87 I 369 hervorhob, in jenen
materiellrechtlichen Verfahren "auch über die Vollstreckbarkeit im Sinne
der definitiven Rechtsöffnung entschieden wird". Mit dieser Erwägung
liesse sich regelmässig das Verhältnis von Zwischen- und Endentscheid
konstruieren, wenn bloss der im einen Verfahren zu treffende Entscheid
Auswirkungen auf die Rechtslage hat, wie sie durch irgendeinen im andern
Verfahren getroffenen Entscheid geschaffen wurde. Das würde zu einer
Ausweitung des Anwendungsbereichs des Art. 87 OG führen, die dem Sinn
der Bestimmung widerspräche.

    Dass es nicht angeht, den Entscheid über die provisorische
Rechtsöffnung als blossen Zwischenentscheid zu behandeln, zeigt auch
ein bisher unbeachtet gebliebener Gesichtspunkt. Die Aberkennungsklage
kann auch durch ein Schiedsgericht beurteilt werden (BGE 56 III 234),
und ebenso verhält es sich mit der Forderungsklage nach Art. 79 SchKG
(vgl. BGE 91 II 111b). Würde auf eine gegen den Rechtsöffnungsentscheid
gerichtete staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten aus der Erwägung,
dass es sich um einen Zwischenentscheid handle und der Schuldner den
Mangel noch durch Anfechtung des im Aberkennungsprozess ergehenden
Endentscheides rügen könne, so versagt diese Konstruktion gänzlich, wenn
die Aberkennungsklage durch ein Schiedsgericht beurteilt wird, da nach
ständiger Rechtsprechung gegen Schiedsgerichtsurteile die staatsrechtliche
Beschwerde ausgeschlossen (BGE 67 I 34/5, 71 I 35) und auch die Berufung
unzulässig ist (BGE 64 II 230, 65 II 36), der Schuldner also auf die ihm
gar nicht zustehende Anfechtung des Endentscheides verwiesen würde.

    Es ist somit die in BGE 79 I 44 und 153 eingeleitete Rechtsprechung
aufzugeben und der Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung als
Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG zu betrachten. Bei dieser Sachlage
stellt sich die in jenen Urteilen verneinte Frage nicht mehr, ob er
(als Zwischenentscheid) für den Gläubiger bzw. Schuldner einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Dagegen ist noch zu prüfen,
ob er als letztinstanzlich im Sinne des Art. 87 OG zu gelten hat, wenn
er von derjenigen Instanz ausgeht, die als letzte des Kantons über
Rechtsöffnungssachen zu befinden hat.

Erwägung 4

    4.- Das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit deckt sich mit dem der
Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel, das Art. 86 Abs. 2 OG aufstellt
(BGE 84 I 234, 93 I 63 Erw. 3 a). Der Begriff des Rechtsmittels umfasst
neben den ordentlichen Rechtsmitteln auch die ausserordentlichen, mit
denen die gerügte Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann (BGE
89 I 126 Erw. 1 und dort angeführte frühere Urteile). Darüber hinaus hat
das Bundesgericht als Rechtsmittel auch andere Rechtsbehelfe betrachtet,
mit denen die Beseitigung des Rechtsnachteils erreicht werden kann,
der mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten wird. So hat es
insbesondere staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide der letzten
kantonalen Verwaltungsbehörden wegen Nichterschöpfung der kantonalen
Rechtsmittel als unzulässig erklärt, wenn zur Erreichung des Ziels, auf
das sie gerichtet waren, die Zivilklage zur Verfügung stand (BGE 78 I 250,
81 I 61, 83 I 166/7; vgl. auch 82 I 81). Inwieweit an dieser von BONNARD
(aaO S. 422/4) mit beachtlichen Gründen kritisierten Rechtsprechung
festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Die Justizkommission des Kantons Zug, die den mit der vorliegenden
Beschwerde angefochtenen Entscheid gefällt hat, ist nach dem Prozessrecht
des Kantons Zug die letzte kantonale Instanz in Rechtsöffnungssachen. Als
Rechtsbehelf, der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stände und mit
dem sich der behauptete Rechtsnachteil beseitigen liesse, käme nur die
Aberkennungsklage in Frage. Sie als ein gegenüber der provisorischen
Rechtsöffnung zur Verfügung stehendes "Rechtsmittel" im Sinne des Art. 86
Abs. 2 OG zu betrachten, geht indes nicht an. Das Bundesgericht hat
freilich in BGE 90 I 204 Erw. 1 angenommen, die in Art. 184 Abs. 2 SchKG
vorgesehene Klage auf Zahlung sei ein kantonales Rechtsmittel, von dem
Gebrauch zu machen sei vor der Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde
gegen die aufgrund von Art. 182 Ziff. 4 SchKG erteilte Bewilligung des
Rechtsvorschlags in einer Wechselbetreibung. Dieser Entscheid weitet
jedoch den Begriff des Rechtsmittels in einem dem Sinn und Zweck der
Art. 86 und 87 OG kaum mehr entsprechenden Masse aus und lässt sich,
sofern daran überhaupt festzuhalten ist, jedenfalls nicht analogieweise
auf das Rechtsöffnungsverfahren übertragen. Da Rechtsöffnungsverfahren
einerseits, Forderungs- und Aberkennungsprozess anderseits ihrer Natur
und ihrem Gegenstand nach durchaus verschieden sind, können Forderungs-
und Aberkennungsklage nicht als "Rechtsmittel" bzw. Rechtsbehelfe
eines Rechtsöffnungsverfahrens betrachtet werden. Dieses bildet ein in
sich geschlossenes selbständiges Verfahren und wird letztinstanzlich
abgeschlossen durch den Entscheid derjenigen kantonalen Behörde, die als
letzte Instanz in Rechtsöffnungssachen zu befinden hat. Es ist demnach
der Rechtsöffnungsentscheid der Justizkommission als letztinstanzlicher
Endentscheid zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten, soweit
damit die Aufhebung dieses Entscheids verlangt wird.

Erwägung 5

    5.- Im Hinblick auf die Ausführungen in BGE 87 I 367 Erw. 3
a rechtfertigt es sich, noch kurz zu prüfen, ob es einem Bedürfnis
entspricht, die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4 BV gegen Entscheide
über die provisorische Rechtsöffnung zuzulassen. Die Frage ist zu
bejahen. Lässt sich auch mit diesem Rechtsmittel keine einheitliche
Praxis in Rechtsöffnungssachen erzielen, so kann das Bundesgericht doch
wenigstens einschreiten, wenn eine kantonale Behörde den Art. 82 SchKG
in unhaltbarer Weise auslegt oder anwendet. Es dient in bedeutendem Masse
dem Rechtsschutzbedürfnis des Einzelnen, wenn er einen so groben Verstoss
auf einfachem Wege rügen kann und nicht erst einen Prozess um den Bestand
der Forderung austragen muss. Dazu kommt, dass mit der staatsrechtlichen
Beschwerde aus Art. 4 BV nicht nur willkürliche Rechtsanwendung, sondern
auch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und die rechtsungleiche
Behandlung im engern Sinne gerügt werden kann, was nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht möglich war, aber ebenfalls einem
nicht zu unterschätzenden Bedürfnis entspricht angesichts der praktischen
Bedeutung des Rechtsöffnungsverfahrens im Rechtsleben. Freilich wird, wie
H.U. WALDER in den Verhandlungen des Schweizerischen Juristenvereins der
Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegenhielt (ZSR 1962 II
569 ff.), der Schuldner bei Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung im
Hinblick auf die Möglichkeit der Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde
gut tun, neben dieser vorsorglich auch die Aberkennungsklage binnen
der Frist des Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben. Er hat aber trotzdem ein
Interesse daran, dass der Rechtsöffnungsentscheid im Rahmen des Art. 4 BV
überprüft werden kann, was bei Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde
die Fortsetzung eines allenfalls langwierigen und kostspieligen Prozesses
entbehrlich macht.

Erwägung 6

    6.- Das Betreibungsbegehren und dementsprechend der Zahlungsbefehl
richteten sich gegen die Firma "A.J. Dietziker & Co." in Baar, während der
Entscheid, mit dem der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung gewährt
wurde, gegen A.J. Dietziker persönlich erging. Nach Art. 82 Abs. 2 SchKG
spricht der Richter die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht
bestimmte Einwendungen glaubhaft macht. Daraus ist zu schliessen, dass
im Rechtsöffnungsverfahren der Betriebene passiv legitimiert ist und der
Entscheid sich gegen ihn richten muss. Das ergibt sich auch aus der Natur
des Rechtsöffnungsverfahrens als eines reinen Vollstreckungsverfahrens,
in dem darüber entschieden wird, ob eine bestimmte Betreibung, die ein
bestimmter Gläubiger für eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten
Schuldner eingeleitet hat, fortgesetzt werden darf oder nicht. Die
Justizkommission stellte im angefochtenen Entscheid fest, die Firma
"A.J. Dietziker & Co." existiere nicht, was der Beschwerdeführer nicht
bestreitet, entspricht dies doch seiner eigenen Darstellung. Existiert die
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft aber nicht, so fehlt es an einer
tauglichen Partei. Das Vorhandensein einer solchen ist eine wesentliche
Voraussetzung einer Betreibung, bei deren Fehlen trotzdem vorgenommene
Betreibungshandlungen nichtig sind und jederzeit aufgehoben werden können
(BGE 67 III 140/1; FRITZSCHE aaO S. 53). Es lässt sich daher die Ansicht
vertreten, es hätte die gegen eine nicht existierende Gesellschaft
eingeleitete Betreibung aufgehoben werden müssen und nicht durch
Rechtsöffnung in eine solche gegen A.J. Dietziker umgewandelt werden
dürfen, da dieser in dem der Rechtsöffnung vorangegangenen Verfahren
nicht Betriebener war und sich der Rechtsöffnungsentscheid gegen den
Betriebenen zu richten hat. Indessen lässt sich auch die gegenteilige
Auffassung mit guten Gründen vertreten. Die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer hatte vor langem einen Fall zu entscheiden, dessen
Sachverhalt mit dem vorliegenden weitgehend übereinstimmte (ZR 1905
Nr. 189 S. 304; vgl. dazu P. SCHWARTZ, BlSchK 1955 S. 10). Sie wies
die Beschwerde, mit der Aufhebung der Betreibung verlangt worden war,
im wesentlichen mit der Begründung ab, die Betreibung sei als gegen den
Vertreter der nicht existierenden Gesellschaft gerichtet zu betrachten,
es sei lediglich ein formeller Mangel, an welchem sie leide und auf den
sich der Vertreter umsoweniger berufen könne, als er selbst den Anlass zu
dieser ungenauen Schuldnerbezeichnung gegeben habe. Angesichts dieser von
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit freier rechtlicher Überprüfung
gefällten Entscheids kann der damit im Ergebnis übereinstimmende Entscheid
der Justizkommission jedenfalls nicht als schlechthin unhaltbar, geradezu
willkürlich bezeichnet werden. Es wäre stossend und widerspräche dem
nach der neuern Rechtsprechung (BGE 85 III 29 Erw. 3 a mit Hinweisen)
auch im Betreibungsverfahren beachtlichen Grundsatz von Treu und Glauben,
wenn der Gläubigerin ihre betreibungsrechtliche Stellung, die sie bereits
erlangt hat, wieder entzogen würde wegen eines Mangels, den der Schuldner
herbeiführte, indem er die in Frage stehende Vereinbarung namens der
"A.J. Dietziker & Co." unterzeichnete und so die Existenz einer solchen
Gesellschaft vorgab.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.