Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 94 I 205



94 I 205

31. Urteil vom 26. Juni 1968 i.S. Leimbacher gegen Hug und Meier sowie
Obergericht des Kantons Aargau. Regeste

    Staatsrechtliche Beschwerde. Begriff des Zwischenentscheids und des
nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87 OG.

    Kantonaler Zivilprozess. Verbotsverfahren. Auslegung des § 263
aarg. ZPO, wonach "allgemeine Verbote durch Anbringen von Warnungstafeln
oder auf andere angemessene Weise genügend bekanntzumachen" sind. Mit
Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung unvereinbar ist die Annahme, dass
bei Erlass des Verbots des Befahrens eines Privatwegs mit Motorfahrzeugen
die Warnungstafel die ganze Verbotsverfügung enthalten müsse, das Signal
Nr. 201 gemäss Art. 16 SSV keine genügende Bekanntmachung darstelle und
das im Anschluss an das Aufstellen dieses Signals eingelegte Rechtsmittel
gegen das Verbot daher verfrüht und unzulässig sei.

Sachverhalt

    A.- Die aargauische ZPO enthält in den §§ 257 ff.  Bestimmungen über
"Verbote". Behauptet jemand, im Besitz oder Gebrauch seines unbeweglichen
Eigentums widerrechtlich gestört zu werden, so kann er die Störung
durch ein Verbot des zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten untersagen
lassen (§§ 257/8). Das gegen eine bestimmte Person gerichtete Verbot ist
ihr zuzustellen (§ 262). "Allgemeine Verbote sind durch Anbringen von
Warnungstafeln oder auf andere angemessene Weise genügend bekanntzumachen
und bekanntzuerhalten" (§ 263). Binnen 10 Tagen von der Zustellung oder
Bekanntmachung des Verbotes an kann dagegen beim Gerichtspräsidenten
Rechtsvorschlag erhoben werden, u.a. mit der Begründung, das durch
das Verbot geschützte Recht bestehe nicht im beanspruchten Umfange (§
266). Über den Rechtsvorschlag wird im summarischen Verfahren entschieden
(§ 267).

    B.- Die Eheleute Hug-Joos und Dr. Robert Meier sind Eigentümer
der benachbarten Parzellen 29/2477 und 28/3451 in Baden. Über diese
Grundstücke führt der St. Annaweg, eine von der Schartenstrasse abzweigende
Sackgasse. Mit Bezug auf diesen Weg ist zugunsten der dem heutigen
Beschwerdeführer Adolf Leimbacher gehörenden, nördlich von Parzelle 28/3451
gelegenen Parzelle 28/3450 im Grundbuch folgende Dienstbarkeit eingetragen:
"Fahrweg, 4 m breit, z.L. 29/2477, 28/3451 (für alt 513 m2)".

    Am 2. Mai 1966 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Baden
folgendes

    "Verbot Auf Verlangen der Eigentümer Fritz und Bertha Hug-Joos und
Dr. Robert Meier, Fürsprecher, Baden, wird allen Unberechtigten, unter
Androhung von Busse bis Fr. 100.-- im Widerhandlungsfalle gemäss § 261
ZPO, untersagt, den St. Annaweg (GB Baden Nr. 501, Pl. 29 Parz. 2477 und
GB Baden Nr. 2016, Pl. 28, Parz. 3451) mit Motorfahrzeugen irgendwelcher
Art zu befahren."

    Diese Verbotsverfügung enthält unter der Unterschrift und dem
Amtssiegel des Gerichtspräsidenten den Zusatz:

    "Bekanntmachung: Aufstellen von Warnungstafeln an geeigneter Stelle."

    Am 13. Juni 1966 liessen die Eheleute Hug und Dr. Meier an der
Einmündung des St. Annaweges in die Schartengasse das Signal "Allgemeines
Fahrverbot" (Nr. 201) gemäss Art. 16 SSV mit dem Zusatz "Privatweg"
aufstellen.

    Mit Eingabe vom 23. Juni 1966 erhob daraufhin Leimbacher beim
Bezirksgerichtspräsidenten Baden Rechtsvorschlag mit dem Antrag:

    "Für den Fall, dass die Gesuchsteller nicht anerkennen, dass das
gerichtliche Verbot vom 2. Mai 1966 die Rechte des Gesuchsgegners und
seiner Gäste etc. auf Befahrung des St. Annaweges mit Motorfahrzeugen
nicht berührt und ihm die Kosten des Verfahrens nicht vergüten, sei der
Rechtsvorschlag gutzuheissen und das Verbot vom 2. Mai 1966 aufzuheben."

    Zur Begründung machte er geltend, die Warnungstafel, welche
ein unbeschränktes Verbot signalisiere, gehe über das gerichtliche
Verbot hinaus, das sich nur gegen Unberechtigte richte und für ihn als
Dienstbarkeitsberechtigten nicht gelte.

    Der Gerichtspräsident trat am 14. Juli 1967 auf das Begehren nicht
ein in der Annahme, dass das am 2. Mai 1966 erwirkte Verbot noch nicht
vorschriftsgemäss bekannt gemacht worden und der Rechtsvorschlag daher
verfrüht sei.

    Leimbacher führte hiegegen beim Obergericht des Kantons Aargau
Beschwerde, wurde aber mit Entscheid vom 11. Januar 1968 abgewiesen,
im wesentlichen aus folgenden Gründen: Das am 2. Mai 1966 erlassene
Verbot sei ein allgemeines (§ 263 ZPO). Der Rechtsvorschlag gegen ein
solches Verbot setze dessen Bekanntmachung voraus (§ 266 ZPO); ein vorher
erklärter Rechtsvorschlag sei unzulässig. Hier habe der Richter Bekanntgabe
des Verbots durch "Aufstellen von Warnungstafeln" angeordnet. Eine
solche Warnungstafel müsse die ganze Verbotsverfügung enthalten. Das
Aufstellen der Signaltafel Nr. 201 mit dem Zusatz "Privatweg" sei
daher keine hinreichende Bekanntmachung gewesen. Das Aufstellen dieses
Signals hätte zudem nach Art. 88 Abs. 3 SSV die Genehmigung der für
die Signalisation zuständigen Behörden (im Kanton Aargau: Gemeinderat
und kant. Polizeikommando) vorausgesetzt. Diese Genehmigung sei hier
nicht eingeholt worden. Ein derart eigenmächtiges, vorschriftswidriges
Aufstellen eines Strassensignals könne nicht als Bekanntmachung eines
Verbots im Sinne von §§ 263/266 Abs. 1 ZPO in Betracht fallen. Eine solche
Bekanntmachung könne auch deshalb nicht vorliegen, weil das Aufstellen
eines Strassensignals nach Art. 88 Abs. 3 SSV ein rechtswirksames
richterliches Verbot voraussetze und ein Verbot erst von der Bekanntmachung
an Rechtswirkungen entfalten könne. Habe die Bekanntmachung aber dem
Aufstellen des Signals vorauszugehen, so sei die Annahme ausgeschlossen,
durch das Anbringen des Signals werde das Erfordernis des § 263 ZPO
erfüllt. Das Verbot sei somit noch nicht rechtswirksam gewesen, weshalb der
dagegen erklärte Rechtsvorschlag gegenstandslos und daraufnicht einzutreten
sei. C. - Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Adolf Leimbacher,
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 1968 sei
aufzuheben. Er macht Verletzung des Art. 2 Ueb.Best. BV sowie des Art. 4
BV geltend und erhebt folgende Rügen:

    a) Im Bereich des Motorfahrzeugverkehrs seien gemäss Art.  5 SVG und 72
SSV nur die in der SSV vorgesehenen Signale zulässig und beachtlich. Indem
das Obergericht das Signal Nr. 201 als Warnungstafel nicht anerkenne und
die Verwendung einer Tafel mit dem vollständigen Verbotstext vorschreibe,
verletze es daher den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.

    b) Die Annahme des Obergerichts, dass das Aufstellen der Signaltafel
Nr. 201 keine Bekanntmachung des Verbotes durch Warnungstafel im Sinne
von § 263 ZPO sei und die Möglichkeit, entgegenstehende Privatrechte in
dem dafür vorgesehenen Rechtsvorschlagsverfahren schützen zu lassen, nicht
eröffne, stelle einen überspitzten Formalismus und damit Rechtsverweigerung
und Willkür dar.

    Die Begründung dieser Rügen ist, soweit wesentlich, aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

    D.- Das Obergericht des Kantons Aargau hat unter Hinweis auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung zur Beschwerde
verzichtet. Die Beschwerdegegner Eheleute Hug-Joos und Dr. Robert Meier
beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerdegegner machen zur Begründung ihres Antrages,
auf die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV nicht einzutreten,
unter Berufung auf Art. 87 OG geltend, sie richte sich gegen einen
blossen Zwischenentscheid, der für den Beschwerdeführer deshalb keinen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe, weil er einen neuen
Rechtsvorschlag erheben könne, sobald "die prozessualen Voraussetzungen
zu dessen Erhebung vorhanden" seien. Der Einwand ist unbegründet. Durch
den angefochtenen Entscheid wird das vom Beschwerdeführer eingeleitete
Rechtsvorschlagsverfahren abgeschlossen und der Beschwerdeführer daran
gehindert, das von den Beschwerdegegnern erwirkte Verbot insoweit, als
es sich gegen ihn richtet, in dem in den §§ 267 ff. ZPO vorgesehenen
Wege aufheben zu lassen; er muss zu diesem Zwecke einen ordentlichen
Zivilprozess einleiten. Der angefochtene Entscheid stellt daher einen
Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG dar. Selbst wenn er übrigens als
Zwischenentscheid zu gelten hätte, wäre auf die Beschwerde einzutreten, da
er für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur
Folge hat. Das auf Grund des erwirkten Verbotes aufgestellte Signal Nr. 201
gilt, bis zur Aufhebung des Verbots in einem allfälligen ordentlichen
Prozess, auch gegenüber dem Beschwerdeführer, und diese Tatsache kann
auch durch ein für ihn günstiges Urteil im ordentlichen Prozess nicht mehr
ungeschehen gemacht werden (vgl. BGE 71 I 386 Erw. 1, 78 I 251, 87 I 105).

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts, dass das Obergericht das Signal Nr.
201 nicht als Warnungstafel im Sinne von § 263 ZPO anerkenne und die
Verwendung einer Tafel mit dem vollständigen Text des Verbotes vorschreibe.

    Die Beschwerdegegner wenden ein, diese Rüge sei unzulässig, weil sie
mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 lit. a OG hätte erhoben
werden können. Das trifft indes nicht zu. Zwar liegt, entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, eine Zivilsache im Sinne von Art. 68
Abs. 1 OG vor, da es sich bei dem von den Beschwerdegegnern erwirkten
Verbot um eine Massnahme des Besitzesschutzes handelt (vgl. BGE 83
II 143 Erw. 1; EICHENBERGER, Beiträge zum aarg. Zivilprozessrecht
S. 231). Dagegen kommt als eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 68
lit. a OG nur das Zivilrecht in Betracht, nicht auch das eidgenössische
Verfassungs- und Verwaltungsrecht (BGE 72 II 309 Erw. 2, 87 II 206 Erw. 2
a; BIRCHMEIER, Handbuch des OG S. 256/7). Die Bestimmungen des SVG und der
SSV, deren Missachtung der Beschwerdeführer rügt, gehören aber nicht zum
Zivilrecht, sondern sind verwaltungsrechtlicher Natur. Wegen Verletzung
dieser Bestimmungen durch einen kantonalen Entscheid ist daher an sich die
Beschwerde an den Bundesrat gemäss Art. 125 lit. b OG zulässig (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 13. Juli 1966 i.S. Schütz Erw. 2 und den diesem
Urteil vorausgegangenen Meinungsaustausch mit dem Bundesrat). Ob die
Missachtung des Art. 5 SVG und des Art. 72 SSV, die der Beschwerdeführer
dem Obergericht vorwirft, durch Beschwerde beim Bundesrat geltend gemacht
werden könnte und die staatsrechtliche Beschwerde daher zur Beurteilung
dieser Rüge dem Bundesrat zu überweisen wäre (Art. 96 Abs. 1 OG), kann
indes dahingestellt bleiben, da die Rüge der Verletzung des SVG und der
SSV als unbegründet erscheint und der angefochtene Entscheid, wie sich
aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, jedenfalls wegen Verletzung des
Art. 4 BV aufgehoben werden muss.

Erwägung 3

    3.- Das Obergericht nimmt an, dass die in § 266 ZPO vorgesehene
Befugnis, gegen ein vom Richter erlassenes allgemeines Verbot
Rechtsvorschlag zu erheben, die Bekanntmachung des Verbots voraussetze
und dass ein vorher erklärter Rechtsvorschlag unzulässig sei. In
der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht bestritten, dass erst
nach der Bekanntmachung des Verbots Rechtsvorschlag erhoben werden
könne. Streitig ist einzig, ob das Aufstellen des Signals Nr. 201 am
Eingang des St. Annaweges als Bekanntmachung des Verbots zu gelten hat,
das der Präsident des Bezirksgerichts Baden am 2. Mai 1966 erlassen hat.

    a) Nach § 263 ZPO sind allgemeine Verbote durch Anbringen von
Warnungstafeln oder auf andere angemessene Weise genügend bekannt zu
machen. Der Gerichtspräsident hat beim Erlass des Verbotes Bekanntmachung
durch "Aufstellen von Warnungstafeln" angeordnet. Wie eine solche
Warnungstafel beschaffen sein müsse, sagt das Gesetz nicht, noch hat der
Richter, der das Verbot erlassen hat, etwas über die Ausgestaltung der
Warnungstafel angeordnet. Das Obergericht ist der Auffassung, dass die
Warnungstafel die ganze Verbotsverfügung enthalten müsse und dass daher
die von den Beschwerdegegnern aufgestellte Signaltafel Nr. 201 keine
hinreichende Bekanntmachung des in Frage stehenden Verbotes bilde. Für
diese Auslegung fehlt indes jeder Anhaltspunkt. § 263 ZPO schreibt
lediglich "genügende" Bekanntmachung des Verbotes vor. Das bezieht sich
offensichtlich auch auf die Ausgestaltung der Warnungstafeln. Genügend
ist eine Bekanntmachung schon dann, wenn sie den Verbotsinhalt in klarer,
unmissverständlicher Weise wiedergibt. Das kann nicht nur durch wörtliche
Wiedergabe der ganzen Verbotsverfügung geschehen, sondern auch durch
allgemeinverständliche, den Verbotsinhalt symbolisierende Zeichen, wie
sie für das Gebiet des Strassenverkehrs in der SSV vorgesehen sind. Solche
Zeichen sind zur Bekanntmachung von Verboten, die sich an vorbeifahrende
Motorfahrzeugführer richten, in der Regel sogar besser geeignet als die
Wiedergabe des Verbotstextes, dessen Lektüre ihnen nicht möglich ist.

    Durch das richterliche Verbot vom 2. Mai 1966 wurde den Unberechtigten
das Befahren des St. Annaweges mit Motorfahrzeugen irgendwelcher Art
untersagt, wurde also dieser Weg als ein Privatweg gekennzeichnet,
der mit einem richterlichen Fahrverbot belegt ist. Das Signal Nr. 201
mit dem Zusatz "Privatweg" bedeutet, dass die Wegeigentümer zum
Schutze ihres Privatweges bei der zuständigen Behörde ein allgemeines
Fahrverbot erwirkt haben, dessen Übertretung strafbar ist (Art. 27 und
90 SVG, 16 und 88 Abs. 3 SSV). Das Signal gibt somit den wesentlichen
Inhalt des richterlichen Verbotes in einer jedem Motorfahrzeugführer
bekannten, unmissverständlichen Weise wieder. Da dieses Signal zudem,
wie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgestellt wird, auf
Veranlassung der Beschwerdegegner aufgestellt worden ist, liegt eine
genügende Bekanntmachung des Verbotes im Sinne des § 263 ZPO vor. Indem das
Obergericht diese Bekanntmachung trotzdem als unbeachtlich betrachtete,
auf den dagegen innert der Frist des § 266 ZPO erhobenen Rechtsvorschlag
des Beschwerdeführers nicht eintrat und damit die Prüfung seines Begehrens
ablehnte, hat es Art. 4 BV verletzt (vgl. BGE 93 I 211 ff. und dort
angeführte frühere Urteile).

    b) Was im angefochtenen Entscheid vorgebracht wird, vermag die vom
Obergericht vertretene, mit Wortlaut und Sinn des § 263 ZPO unvereinbare
Auslegung nicht als haltbar erscheinen zu lassen.

    aa) Nach Ansicht des Obergerichts kann das Aufstellen des Signals
Nr. 201 mit dem Zusatz "Privatweg" schon deshalb nicht als Bekanntmachung
im Sinne von § 263 in Verbindung mit § 266 Abs. 1 ZPO in Betracht
fallen, weil die Beschwerdegegner sich das Signal auf vorschriftswidrige
Weise, nämlich ohne Bewilligung des Stadtrates und ohne Genehmigung
des kantonalen Polizeikommandos, von der Stadtpolizei beschafft und
es aufgestellt hätten. Ob der Richter befugt ist, hierüber im Rahmen
des Rechtsvorschlagsverfahrens gemäss § 267 ff. ZPO zu entscheiden,
kann dahingestellt bleiben. Denn für die hier zur Beurteilung stehende
Frage, ob eine Bekanntmachung im Sinne der §§ 263/266 ZPO vorliegt,
ist es belanglos, wie sich die Beschwerdegegner die der Bekanntmachung
dienende Warnungstafel beschafft haben. Erheblich ist allein, dass sie
eine solche Warnungstafel aufgestellt und auf diese Weise ihren Willen,
vom erwirkten richterlichen Verbot Gebrauch zu machen, unmissverständlich
bekundet haben. Für diesen Fall räumt § 266 ZPO denjenigen, die durch das
Verbot in ihren Rechten verletzt werden, das Recht ein, durch Erheben
von Rechtsvorschlag eine richterliche Überprüfung des Verbots in einem
kontradiktorischen Verfahren herbeizuführen. Es lässt sich weder mit dem
Wortlaut und Sinn von § 266 ZPO vereinbaren noch durch ein ersichtliches
schutzwürdiges Interesse rechtfertigen, dem Beschwerdeführer diesen
Rechtsweg durch Nichteintreten auf seinen Rechtsvorschlag abzuschneiden.

    bb) Nach Auffassung des Obergerichts liegt im Aufstellen des Signals
Nr. 201 auch deshalb keine Bekanntmachung im Sinne der §§ 263/266 ZPO,
weil Art. 88 Abs. 3 SSV das Aufstellen des Signals von der vorherigen
Erwirkung eines richterlichen Verbotes abhängig mache, worunter nur ein
rechtswirksames Verbot verstanden werden könne; rechtswirksam sei indessen
ein Verbot erst von der Bekanntmachung an, weshalb ein vorher aufgestelltes
Verbotssignal keine Bekanntmachung gemäss § 263 ZPO darstellen könne. Diese
Betrachtungsweise ist unhaltbar und willkürlich. Einmal ist es, wie
dargelegt (lit. aa), unerheblich, wie das Signal beschafft wurde; erheblich
ist nur, dass es aufgestellt wurde. Ist sodann das Signal Nr. 201, wie
ebenfalls dargelegt wurde, geeignet, das Verbot bekannt zu machen, so ist
es schlechterdings unverständlich und nicht vertretbar, die Befugnis zu
dieser Bekanntmachung von einer vorgängigen andern Bekanntmachung abhängig
zu machen. Übrigens ist die obergerichtliche Annahme, ein Verbot entfalte
vor der Bekanntmachung keine Rechtswirkungen, in dieser allgemeinen Form
mit der ZPO unvereinbar. Das ergibt sich schon aus § 269 ZPO, wonach
ein Verbot, welches nicht durch Rechtsvorschlag entkräftet ist und für
welches keine kürzere Dauer bestimmt wurde, 10 Jahre von seinem Erlass an
dauert. Sodann entsteht mit dem Erlass des Verbotes das Recht auf dessen
Bekanntmachung, die erforderlich ist, weil das Verbot von denjenigen,
an die es sich richtet, nur dann beachtet und befolgt werden kann, wenn
sie es kennen.

    Die Beschwerde ist demnach, soweit damit Verletzung des Art. 4
BV geltend gemacht wird, begründet und gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid ist deshalb aufzuheben.