Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 94 I 182



94 I 182

28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. März 1968 i.S. FMC Corporation
gegen Farbenfabriken Bayer Aktiengesellschaft und Eidgen. Amt für
geistiges Eigentum. Regeste

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen.

    Zulässigkeit der Vereinigung von Beschwerdeverfahren?  (Erw. 1).

    Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, Art. 103
OG. Erfordernis der Verletzung einer Partei in ihren subjektiven Rechten.

    Die Eintragung mehrerer Prioritätsdaten zugunsten eines Patents
kann von einem andern Patentbewerber nicht mit verwaltungsgerichtlicher
Beschwerde angefochten werden (Erw. 2, 3).

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist keine Popularbeschwerde (Erw. 4).

    Zulässigkeit mehrerer Prioritätsdaten für dasselbe Patent? Wirkungen
der Prioritätsvormerkung (Erw. 5).

    An den in BGE 87 I 397 ff. vertretenen Auffassungen über die
Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nicht
festgehalten werden (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Die Farbenfabriken Bayer Aktiengesellschaft in Leverkusen
(BRD) reichte am 8. Mai 1964 beim Eidg. Amt für geistiges
Eigentum ein Patentgesuch für ein Verfahren zur Herstellung eines
Schädlingsbekämpfungsmittels ein. Im Laufe des Erteilungsverfahrens
nahm sie eine Teilung des ursprünglichen Patentgesuches Nr. 6019/64
vor und machte den abgetrennten Teil zum Gegenstand eines Teilgesuches
(Nr. 2470/67). Gestützt auf eine weitere Teilung des ursprünglichen
Patentgesuches reichte sie schliesslich noch ein zweites Teilgesuch
(Nr. 2471/67) ein. Das Amt erteilte auf Grund des ursprünglichen
Patentgesuches am 31. März 1967 das Patent Nr. 432 548, veröffentlicht am
15. September 1967, auf Grund des ersten Teilgesuchs am 15. April 1967 das
Patent Nr. 433 385, veröffentlicht am 30. September 1967, und auf Grund
des zweiten Teilgesuches ebenfalls am 15. April 1967 das Patent Nr. 433
855, veröffentlicht am 14. Oktober 1967. In allen drei Patenten wurde
gestützt auf Art. 57 PatG als Anmeldedatum der 8. Mai 1964 angegeben, und
ebenso enthalten alle drei in gleicher Weise unter der Rubrik "Prioritäten"
die Angabe "Deutschland, 28. Juni 1963 und 8. Februar 1964 (F 40 104 IV
b/12 q)".

    Die FMC Corporation in New York (USA) reichte am 20. Juni 1965 beim
Eidg. Amt für geistiges Eigentum ein Patentgesuch ein, das ebenfalls ein
Schädlingsbekämpfungsmittel betrifft, wofür sie USA-Prioritäten vom 23.
Januar und 12. Oktober 1964 beanspruchte.

    Nach der mit der Veröffentlichung der Patentschriften erfolgten Öffnung
der Aktenhefte I zu den beiden Schweizer Patenten Nr. 432 548 und Nr. 433
385 liess die FMC Corporation gestützt auf Art. 59 Abs. 3 PatV I in die
Prioritätsbelege Einsicht nehmen, um Kenntnis von den beiden deutschen
Anmeldungen zu erhalten, die als Prioritäten von der Patentbewerberin
geltend gemacht und vom Amt als solche registriert worden waren. Dabei
will sie festgestellt haben, dass die Patentbewerberin in Deutschland gar
nicht zwei Patentanmeldungen vorgenommen habe, sondern nur eine einzige
Anmeldung vom 28. Juni 1963, zu der sie am 8. Februar 1964 lediglich
weitere neue Unterlagen eingereicht habe.

    B.- Gegen die von ihr als fehlerhaft betrachtete Registrierung von
zwei Prioritätsdaten auf Grund einer einzigen Prioritätsanmeldung
hat die FMC Corporation am 13. Oktober 1967 beim Bundesgericht
verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, es seien
die bezüglich der schweizerischen Patente Nr. 432 548 und Nr. 433 385
eingetragenen Prioritätsdaten 28. Juni 1963 und 8. Februar 1964, eventuell
das Datum vom 28. Juni 1964, subeventuell dasjenige vom 8. Februar 1964,
im Patentregister zu streichen.

    C.- Die Farbenfabriken Bayer Aktiengesellschaft und das Amt beantragen,
auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Zur
Begründung dieser Anträge machen sie im wesentlichen geltend, die
Beschwerde sei unzulässig, weil der Streit über die Rechtsgültigkeit der
Prioritätseintragungen nicht auf dem Wege der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde ausgetragen werden könne. Zudem fehle der Beschwerdeführerin
die Legitimation zur Sache. Endlich sei die Beschwerde unbegründet,
weil das Amt mit der beanstandeten Registrierung der Prioritäten weder
formelle noch materielle Bestimmungen des Bundesrechts verletzt habe.

    D.- Die Beschwerdeführerin hat am 13. November 1967 mit Bezug auf das
Patent Nr. 433 855 eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Beschwerde
eingereicht. Sie beantragt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Vereinigung zweier Verfahren, wie die Beschwerdeführerin sie
beantragt, ist im OG nicht vorgesehen; insbesondere erwähnen weder die
Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde (Art. 97 ff. OG),
noch diejenigen über die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 90-60 OG),
die gemäss der Verweisung in Art. 107 OG auf das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren anwendbar sind, die Möglichkeit einer solchen
Vereinigung. Für das Berufungsverfahren hat das Bundesgericht eine
Vereinigung mehrerer Berufungen als unzulässig erklärt (BGE 40 II 76). Die
verwaltungsgerichtliche Kammer hat dagegen zwei verwaltungsgerichtliche
Beschwerden miteinander vereinigt mit der Begründung, dies rechtfertige
sich, weil die beiden Beschwerden Tatbestände gleicher Art beträfen und
dieselben Sachfragen stellten (BGE 92 I 430 Erw. 1). Ist jedoch, wie in
den beiden vorliegenden Fällen, in erster Linie die Zulässigkeit beider
Beschwerden umstritten, so kommt eine Vereinigung der beiden Verfahren
nicht in Betracht. Die Frage, ob das ergriffene Rechtsmittel zulässig sei
und ob darauf eingetreten werden könne, muss vielmehr für jede Beschwerde
gesondert geprüft und entschieden werden. Dem Gesuch um Vereinigung der
beiden Verfahren ist daher nicht stattzugeben.

Erwägung 2

    2.- Zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist nach Art.
103 Abs. 1 OG berechtigt, "wer in dem angefochtenen Entscheid als Partei
beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt worden ist". Am
Patenterteilungsverfahren, das zur Erteilung der Patente Nr. 432 548
und Nr. 433 385 führte, war die Beschwerdeführerin nicht als Partei
beteiligt. Dieses spielte sich ausschliesslich zwischen dem Amt und der
Patentbewerberin ab, da es sich um Erfindungen handelt, die nicht dem
Vorprüfungsverfahren unterstellt sind. Es kann sich daher lediglich fragen,
ob der andere in Art. 103 OG genannte Legitimationsgrund (Verletzung der
Beschwerdeführerin in ihren Rechten) gegeben sei. Eine Rechtsverletzung
im Sinne dieser Vorschrift liegt gemäss ständiger Rechtsprechung nur vor,
wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Entscheides gleichzeitig einen unrechtmässigen Eingriff in seine subjektive
Rechtssphäre bedeutet; dagegen genügt es nicht schon, wenn der Entscheid
sonstwie die Interessen des Beschwerdeführers berührt (BGE 87 I 476,
436 Erw. 5, 224 f.; 75 I 382).

    Im vorliegenden Fall soll die objektive Rechtswidrigkeit nach der
Behauptung der Beschwerdeführerin darin liegen, dass das Amt zugunsten
der Patente der Beschwerdegegnerin zwei Prioritätsdaten eingetragen hat,
obwohl in Wirklichkeit nur eine einzige deutsche Patentanmeldung erfolgt
sei. In ihren subjektiven Rechten erachtet sich die Beschwerdeführerin
durch den behaupteten Verstoss deshalb als verletzt, weil sie selber ein
angeblich die gleiche Erfindung betreffendes Patentgesuch eingereicht hat,
dem bei Unzulässigkeit der zugunsten der Beschwerdegegnerin eingetragenen
Prioritätsdaten der Vorrang zukomme.

    Aus diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass
die Parteien im Grunde genommen um die materiellrechtliche Frage streiten,
welcher von ihnen das ältere Recht an der Erfindung zusteht. Streitigkeiten
über die Gültigkeit von Patenten müssen jedoch im ordentlichen
Zivilprozess ausgetragen werden; der Weg der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde ist für sie nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin
zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemachte Frage der Gültigkeit der
zugunsten der Beschwerdegegnerin eingetragenen Prioritätsdaten hängt
vom Bestand der dieser erteilten Patente ab. Würde einer der mit der
Beschwerde gestellten Anträge geschützt, so wären damit die beiden
deutschen Prioritätsdaten oder doch eines von ihnen ausgeschaltet, ohne
dass dabei die von der Beschwerdeführerin beanspruchten USA-Prioritäten
irgendwie in Frage gestellt werden könnten. Mit einem solchen Vorgehen
träfe das Bundesgericht praktisch einen materiellen Entscheid, der einen
eigentlichen Patentprozess überflüssig machen würde. Es würde sich damit
eine Entscheidungsbefugnis anmassen, die ihm als Verwaltungsgericht
nicht zusteht. Demgemäss hat das Bundesgericht bei solcher Sachlage das
Eintreten auf verwaltungsgerichtliche Beschwerden stets abgelehnt und
den Beschwerdeführer auf den Weg der zivilrechtlichen Klage verwiesen,
so in Handelsregistersachen (BGE 55 I 256, 58 I 52, 60 I 34, 66 I 279,
84 I 87), wie auch in bezug auf die Löschung von Marken von Amtes wegen
gemäss Art. 16 bis Abs. 1 MSchG (BGE 62 I 168 Erw. 2).

    In ihren subjektiven Rechten wird die Beschwerdeführerin durch die
Eintragung der umstrittenen Prioritätsdaten nicht verletzt. Das PatG
stellt ihr verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, um die Frage der
Gültigkeit der eingetragenen Prioritätsdaten entscheiden zu lassen,
so die Patentnichtigkeitsklage gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 oder 5,
die Feststellungsklage gemäss Art. 74 Ziff. 1 oder 6 PatG. Nicht das
Amt, sondern allein der Richter hat dann nach Art. 20 Abs. 1 PatG
im Prozess über die Gültigkeit der eingetragenen Prioritätsrechte zu
entscheiden. Demgemäss weist denn auch Art. 22 Abs. 2 PatV I die Prüfung
der sachlichen Übereinstimmung der als Ausweis über die Anmeldungspriorität
eingereichten Belege mit dem Gegenstand der schweizerischen Patentanmeldung
nicht dem Amt, sondern dem Richter zu.

Erwägung 3

    3.- Die Unzulässigkeit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde ergibt sich auch schlüssig auf Grund der folgenden Überlegung:
Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung unterstellt sind,
untersucht die Prüfungsstelle gemäss Art. 96 Abs. 2 PatG, ob die Erfindung
nach den Art. 1, 2 und 7 PatG patentierbar sei (d.h. ob eine neue,
gewerblich anwendbare Erfindung vorliege, die nicht von der Patentierung
ausgeschlossen ist), sowie, ob das Patentgesuch den übrigen Vorschriften
des Patentgesetzes und der Vollziehungsverordnung genüge (Art. 96 Abs. 3
PatG). Erachtet die Prüfungsstelle diese Voraussetzungen als erfüllt, so
wird das Patentgesuch bekannt gemacht (Art. 98 Abs. 1 PatG). In diesem
Stadium des Prüfungsverfahrens räumt das Gesetz interessierten Dritten
ein Einspruchsrecht ein (Art. 101 PatG). Dieses ist jedoch sachlich
beschränkt: Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden,
das Patentgesuch genüge den Voraussetzungen von Art. 96 Abs. 2 PatG
nicht. Dagegen kann der Einsprecher nicht geltend machen, das Amt habe
sonstige Vorschriften des Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung zu
Unrecht als erfüllt angesehen; er kann somit insbesondere die Vormerkung
der vom Patentbewerber beanspruchten Prioritäten nicht beanstanden. Diese
Beschränkung der Einspruchsmöglichkeit erklärt sich daraus, dass das
Einspruchsverfahren ausschliesslich bezweckt, dem Amt, das nur über
ein unvollständiges Prüfungsmaterial verfügt, weiteres Material für den
Nachweis von Gründen für die Zurückweisung des Gesuches zu verschaffen
(Botschaft des Bundesrates zum rev. PatG, BBl 1950 I S. 1048).
Der Entscheid, durch den der Einspruch zurückgewiesen wird, kann vom
Einsprecher an die Beschwerdeabteilung weitergezogen werden (Art. 106
Abs. 1 PatG). Er ist jedoch zur Beschwerde nur in dem Rahmen berechtigt,
in welchem er im Verfahren vor der Patentabteilung als Partei zugelassen
war (Art. 65 lit. a PatV II), d.h. er kann auch im Beschwerdeverfahren
nur die materielle Patentierbarkeit der Erfindung anfechten. Der Entscheid
der Beschwerdeabteilung ist endgültig (Art. 92 Abs. 3 PatG) und unterliegt
daher nicht der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Bundesgericht
(Art. 99 Ziff. I lit. a OG in der Fassung gemäss Art.117 PatG).

    Aus dieser Regelung ist zwingend zu folgern, dass nach dem System des
Patentgesetzes beim Erteilungsverfahren ohne amtliche Vorprüfung jede
Beteiligung Dritter ausgeschlossen sein muss; denn sonst käme man zu
dem unhaltbaren Ergebnis, dass in bezug auf solche Patentgesuche Fragen
zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemacht werden
könnten, für die das Vorprüfungsverfahren, das dem Dritten die Möglichkeit
einer Teilnahme am Erteilungsverfahren einräumt, dieses Rechtsmittel
ausdrücklich ausschliesst.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführerin behauptet, das schweiz. PatG
lasse die Verurkundung zweier Prioritätsdaten für ein und dasselbe
Patentgesuch nicht zu; das Vorgehen des Amtes sei mit Art. 17 ff. und
Art. 58 PatG unvereinbar. Damit macht die Beschwerdeführerin eine
Verletzung öffentlicher Interessen geltend. Hiefür steht ihr die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde jedoch nicht zur Verfügung. Diese ist
gemäss ständiger Rechtsprechung keine Popularbeschwerde, zu deren Erhebung
im öffentlichen Interesse jeder Bürger befugt wäre (BGE 60 I 33, 62 I 167,
66 I 279, 87 I 479, 90 I 64).

Erwägung 5

    5.- Beim Erlass der Bestimmungen über das Prioritätsrecht ist der
schweizerische Gesetzgeber offenbar grundsätzlich von der Auffassung
ausgegangen, es komme für jede Erfindung nur eine einzige Priorität
in Betracht; denn in Art. 17-43 PatG ist stets die Rede von dem,
bezw. einem Prioritätsrecht. Eine solche Beschränkung ist an sich wegen
der Klarheit des Patentregisters und im Interesse der Anmelder sowie der
übrigen beteiligten Kreise grundsätzlich wünschbar. Für sie spricht auch
Art. 58 PatG, der die Verschiebung des Anmeldungsdatums vorschreibt,
wenn am Patentanspruch oder an Unteransprüchen Änderungen vorgenommen
werden, und dem ursprünglichen Anmeldungsdatum jede gesetzliche Wirkung
entzieht. Gesetz und Praxis lassen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen
gleichwohl die Eintragung mehrerer Prioritätsdaten für die gleiche
Erfindung zu. So bestimmt die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums (Fassung von Lissabon 1958) in Art. 4 lit. F:

    "Kein Verbandsland darf deswegen die Anerkennung einer Priorität
verweigern oder eine Patentanmeldung zurückweisen, weil der Anmelder
mehrere Prioritäten in Anspruch nimmt, selbst wenn sie aus verschiedenen
Ländern stammen, oder deswegen, weil eine Anmeldung, für die eine oder
mehrere Prioritäten beansprucht werden, ein oder mehrere Merkmale enthält,
die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität beansprucht worden ist,
nicht enthalten waren, sofern in beiden Fällen Erfindungseinheit im Sinne
des Landesgesetzes vorliegt".

    Art. 24 PatV I und II sodann lautet:

    "Wenn mehrere im ausländischen Verbandsgebiet einzeln zum Schutze
angemeldete Erfindungen in einer einzigen schweizerischen Patentanmeldung
vereinigt sind, so können ebensoviele je auf die ausländischen Anmeldungen
gegründete Prioritätserklärungen abgegeben werden.

    Wenn der Gegenstand einer schweizerischen Patentanmeldung je in
verschiedener Ausführungsart auf mehreren Ausstellungen zur Schau gestellt
worden ist, so können soviele Prioritätserklärungen abgegeben werden,
als Ausstellungen in Betracht fallen".

    Damit ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, das schweizerische Recht
lasse die Eintragung zweier oder mehrerer Prioritätsdaten für das gleiche
Patent nicht zu, der Boden entzogen. Dazu kommt, dass die Vormerkung
einer Priorität im Patenterteilungsverfahren keine materiellen Rechte
zugunsten des Patentinhabers schafft. Dieser hat vielmehr im Streit über
das ältere Recht an der Erfindung den Bestand seines Prioritätsrechts
nachzuweisen (Art. 20 Abs. 1 PatG). Die Prioritätsvormerkung schafft also
nicht einmal eine Vermutung für den Bestand des Rechts (BLUM/PEDRAZZINI
Bd. II, PatG Art. 20 Anm. 1, S. 59). Sie kann somit keinen Eingriff
in subjektive Rechte eines Dritten bewirken, selbst wenn dieser eine
die gleiche Erfindung betreffende Patentanmeldung eingereicht hat. Die
Eintragung einer oder mehrerer Prioritätsdaten sagt auch nichts aus über
den Umfang eines allfälligen Prioritätsrechtes. Darüber muss sichjeder
Interessierte selber Klarheit verschaffen. Durch den Eintrag zweier Daten
wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass das Prioritätsrecht offenbar nicht
vollständig auf das frühere Datum zurückgeht. Auch insofern kann daher
von einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten
nicht die Rede sein. Ein Entscheid des Amtes oder des Bundesgerichtes als
Beschwerdeinstanz über die Rechtmässigkeit der eingetragenen Prioritäten
würde daher wiederum auf die Vorwegnahme der dem Richter vorbehaltenen
Beurteilung der Gültigkeit des Patentes hinauslaufen, was, wie bereits
gesagt, nicht zulässig sein kann.

Erwägung 6

    6.- Die Beschwerdeführerin glaubt, ihre Legitimation aus BGE 87
I 397 ff. ableiten zu können. Die Beschwerdegegnerin und das Amt
stellen die Richtigkeit des angerufenen Entscheides nicht in Frage;
sie machen lediglich geltend, der Sachverhalt des vorliegenden Falles
unterscheide sich grundlegend von jenem des angerufenen Präjudizes. In
jenem Falle habe das Amt in gewissem Umfang einen materiellen Entscheid
gefällt; indem es keine Verschiebung des Anmeldungsdatums gemäss
Art. 58 Abs. 2 PatG verlangt, sondern in Verletzung dieser Vorschrift
das ursprüngliche Anmeldungsdatum als massgebend erklärt habe, sei
die damalige Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten verletzt
worden. Diese Voraussetzung treffe im vorliegenden Fall nicht zu, da durch
die Eintragung beider Prioritätsdaten materiell nichts präjudiziert werde.

    Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 87 I 397 ff. ist jedoch
schon deswegen unbehelflich, weil an den dort vertretenen Auffassungen
über die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nicht
festgehalten werden kann. Diese sind mit Wesen und Zweck des genannten
Rechtsmittels unvereinbar. So findet die Ansicht, schon die Möglichkeit
der Verletzung des Dritten in seinen subjektiven Rechten reiche aus,
um diesem die Sachlegitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde
zu verschaffen, in der dort angeführten Literatur und Rechtsprechung
keine Stütze. Der genannte Entscheid verkennt sodann auch, dass der
Streit darüber, ob das vom Amt eingetragene Anmeldungsdatum die damalige
Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten beeinträchtige, auf
dem Wege des ordentlichen Zivilprozesses ausgetragen und daher nicht
zum Gegenstandeinerverwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemacht werden
konnte. Der Beschwerdeentscheid, der die Verschiebung des Anmeldungsdatums
anordnete, griff dem Entscheid des ordentlichen Richters vor. Es wurde
damit sogar (wie TROLLER, Immaterialgüterrecht II S. 1013, N. 75 zutreffend
bemerkt) der Beschwerdeführerin ein Erfolg verschafft, der weiter reichte
als er bei der Austragung des Streits im Patentnichtigkeitsverfahren
zu erzielen gewesen wäre; denn in diesem hätte die Patentinhaberin ihr
Patent auf den ursprünglichen Patentanspruch einschränken und dessen
Anmeldungsdatum aufrecht erhalten können.

    Der angerufene Entscheid ist somit nicht geeignet, die Erwägungen zu
widerlegen, welche die vorliegende Beschwerde als unzulässig erscheinen
lassen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.