Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 94 IV 40



94 IV 40

10. Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1968 i.S. Odermatt gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden. Regeste

    Art. 58 JVG. Wegen Jagdhehlerei (Art. 48 JVG) darf der Täter nicht
von der Jagdberechtigung ausgeschlossen werden.

Sachverhalt

    A.- Josef Odermatt befand sich an einem der ersten Jagdtage der
Niederjagd 1966 mit zwei andern Jägern, Josef Christen und Anton Odermatt,
im Heinziwald in Dallenwil auf der Rehjagd. Josef Christen erlegte eine
Rehgeiss, die entgegen den Vorschriften des kantonalen Reglementes über
die Abschusskontrolle, Abschussstatistik, Jagdfolge und den Wertersatz
vom 11. Mai 1964 weder mit einer Wildmarke versehen (§ 1 Abs. 1) noch
am Abschusstag der amtlichen Kontrollstelle vorgewiesen wurde (§ 2) und
daher als widerrechtlich erlegtes Tier galt, das hätte eingezogen und
zugunsten der Staatskasse verwertet werden müssen (§ 1 Abs. 3). Statt
dessen wurde die Rehgeiss dem Alfred Odermatt zum Ausweiden und Teilen
übergeben. Dieser zerlegte das Tier zu Hause in vier Teile, von denen
Josef Odermatt einen erhielt.

    B.- Das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden sprach Josef Odermatt
am 15. November 1967 der Jagdhehlerei (Art. 48 Abs. 2 JVG) schuldig und
verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. Darüber hinaus schloss
es ihn gestützt auf Art. 58 JVG für die Dauer von drei Jahren von der
Jagdberechtigung aus.

    C.- Gegen dieses Urteil führt Josef Odermatt Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, der Ausschluss von der Jagdberechtigung sei aufzuheben.

    D.- Der Staatsanwalt des Kantons Nidwalden beantragt Abweisung der
Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Kantonsgericht erblickt die dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Jagdhehlerei (Art. 48 JVG) darin, dass er widerrechtlich einen Teil der
durch Josef Christen geschossenen Rehgeiss erwarb, von der er nach den
Umständen annehmen musste, dass sie gefrevelt war. Den Frevel nahm es als
erstellt an, weil das Tier in Missachtung der kantonalen Vorschriften,
die sowohl der staatlichen Kontrolle als auch dem Wildschutz dienen, nicht
mit der vorgeschriebenen Wildmarke versehen worden war und daher als im
Sinne von Art. 40 Abs. 1 JVG widerrechtlich erlegt zu gelten habe. Dazu
ist nicht Stellung zu nehmen, da die Bestrafung des Beschwerdeführers
wegen Jagdhehlerei anerkannt ist und von ihm einzig die Nebenstrafe
angefochten wird.

Erwägung 2

    2.- Die Voraussetzungen, unter denen der Ausschluss von der
Jagdberechtigung als Nebenstrafe auszusprechen ist, werden in Art. 58
JVG abschliessend umschrieben. Dazu gehört vor allem die vorsätzliche
Übertretung einer der in Art. 58 Abs. 2 und 3 namentlich aufgeführten
Strafbestimmungen. Diese Aufzählung, in der die Tatbestände, die den
Ausschluss von der Jagdberechtigung nach sich ziehen, einzeln bestimmt
werden, bedeutet, dass in den nicht ausdrücklich genannten Fällen, unter
die auch Art. 48 fällt, die Nebenstrafe nicht verhängt werden darf. Hiezu
berechtigte auch nicht die Überlegung der Vorinstanz, dass die Jagdhehlerei
vom Beschwerdeführer in der Eigenschaft als Jäger begangen wurde und dass
dieser Tatbestand mit gleicher Strafe bedroht wird wie in Art. 39 und 40
die widerrechtliche Jagd selber. Darauf kann umso weniger etwas ankommen,
als der Gesetzgeber die Übereinstimmung der erwähnten Strafandrohungen und
die Einbeziehung der Jäger in den Kreis der unter Art. 48 fallenden Täter
bewusst gewollt hat. Die Nebenstrafe kann auch nicht auf das kantonale
Recht gestützt werden. Die Kantone sind nach Art. 58 Abs. 5 JVG nur
berechtigt, den Ausschluss der Jagdberechtigung in den Fällen des Abs. 3
bereits bei erstmaliger Verurteilung statt erst bei Rückfall vorzusehen;
sie sind dagegen nicht befugt, die Nebenstrafe auf weitere Tatbestände
als die in Art. 58 JVG aufgezählten auszudehnen.

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Kantonsgerichtes Nidwalden vom 15. November 1967 aufgehoben, soweit
es den Beschwerdeführer von der Jagdberechtigung ausschliesst, und die
Sache zur Verurteilung des Beschwerdeführers ohne diese Nebenstrafe an
die Vorinstanz zurückgewiesen.