Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 94 IV 111



94 IV 111

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1968
i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen X. Regeste

    Art. 181 und 285 Ziff. 1 StGB. Nötigung.

    1.  Wegen Nötigung wird nur bestraft, wer mit rechts- oder
sittenwidrigen Mitteln oder zu einem unerlaubten Zweck auf das freie
Selbstbestimmungsrecht eines andern einwirkt (Erw. 1).

    2.  Der Anwalt handelt rechts- und sittenwidrig, wenn er eine
Drittperson, die dazu nicht verpflichtet ist, zu zwingen versucht, ihm
aussergerichtlich zu einem Beweis zu verhelfen (Erw. 2 a).

    3.  Auch kündigt er ihr mit der Drohung, sie im Weigerungsfalle
als Ehebrecherin in ein Scheidungsverfahren einzubeziehen, ernstliche
Nachteile an, mag die Drohung inhaltlich wahr sein oder nicht (Erw. 2 b).

    4.  Art. 181 StGB verlangt für den Fall, dass bereits das Mittel
missbräuchlich ist, keine weitergehende rechtswidrige Absicht (Erw. 2 c).

    5.  Der Angeschuldigte, der dem Untersuchungsrichter bloss mit einer
Beschwerde droht, falls dieser das Verfahren gegen ihn nicht innert einer
bestimmten Frist einstelle, erfüllt den Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1
StGB nicht (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Rechtsanwalt Dr. X hatte Frau H, die ihren Mann ehewidriger
Beziehungen verdächtigte und sich scheiden lassen wollte, 1966 vor Gericht
zu vertreten. Um dem Prozessgegner solche Beziehungen nachweisen zu können,
liess Dr. X ihn durch seine Sekretärin und deren Mann überwachen. Diese
berichteten dem Anwalt, dass H am 1. Oktober 1966 kurz nach 19 Uhr, als
er von Zürich nach Chur zurückkehrte, am Bahnhof von Frau Z empfangen
worden sei, ihr eine Rose überreicht und sich dann mit ihr in ihre
Wohnung begeben habe. Dort seien beide bald in der Küche, bald im Wohn-
oder Badezimmer gesehen worden, die Frau in einem hellen Morgenrock,
der Mann ohne Kittel. H habe die Wohnung auch um Mitternacht, als das
Licht gelöscht worden sei, nicht verlassen.

    Gestützt auf diesen Bericht liess Dr. X am 11. Oktober 1966 Frau
Z auf sein Büro kommen. Er wusste, dass sie sich als Fürsorgerin des
städtischen Sozialamtes mit den Eheleuten H zu befassen hatte, und fragte
sie einleitend unter anderem, was sie von deren Ehe halte, ob sie H
beeinflussen könne und ob dieser mit einer andern Frau gehe. Dann sagte
er ihr plötzlich auf den Kopf zu, mit H Ehebruch begangen zu haben. Frau
Z bestritt dies energisch und hielt dem Anwalt insbesondere entgegen,
dass H ihre Wohnung am 1. Oktober spätestens um 23.30 Uhr verlassen
habe. Dr. X schenkte ihr jedoch keinen Glauben, sondern forderte sie
auf, bei H dahin zu wirken, dass er den Ehebruch mit einer Frau, deren
Namen er nicht zu nennen brauche, bis zum 20. Oktober zugebe; auf diese
Weise könne sie als Ehefrau und Amtsperson geschont und aus dem Verfahren
herausgehalten werden. Andernfalls werde er dem Gericht die erforderlichen
Beweisanträge stellen, damit sie als Ehebrecherin ins Scheidungsverfahren
einbezogen werde.

    Frau Z kam der Aufforderung nicht nach, sondern meldete den Vorfall
der Staatsanwaltschaft, die den Anwalt wegen Nötigung in Untersuchung
ziehen liess. Am 8. Mai 1967 schrieb Dr. X dem Untersuchungsrichter:

    "In der gegen mich mutwillig geführten Untersuchungssache betr.
Nötigungsversuch fordere ich Sie hiermit auf, bis spätestens Ende laufenden
Monats eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Ich verbinde mit dieser
Aufforderung die Androhung der Erhebung einer Beschwerde."

    Der Untersuchungsrichter stellte das Verfahren nicht ein, worauf der
Angeschuldigte gegen ihn Beschwerde erhob, die von den Aufsichtsbehörden
abgewiesen wurde.

    B.- Dr. X wurde wegen seines Verhaltens Frau Z und dem
Untersuchungsrichter gegenüber des wiederholten vollendeten
Nötigungsversuches angeklagt und dem Strafrichter zur Aburteilung
überwiesen.

    Der Kreisgerichtsausschuss Chur und auf Berufung hin am 8. Juli 1968
auch der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden sprachen ihn frei.

    Im Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau Z ist nach der Auffassung
des Kantonsgerichtsausschusses vor allem deshalb kein Nötigungsversuch
zu erblicken, weil Dr. X zur Zeit der Drohung von der Richtigkeit
des "Detektivberichtes" überzeugt gewesen sei; er habe daher nicht
annehmen können, mit dem Begehren an Frau Z mehr zu erreichen als mit den
angedrohten Beweisanträgen. Wenn er sich aber als Folge der Drohung keinen
rechtswidrigen Vorteil habe versprechen können, so fehle es insoweit am
Vorsatz. Das Vorgehen des Angeklagten könne zudem weder als missbräuchlich
noch als sittenwidrig bezeichnet werden.

    C.- Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses aufzuheben und
die Sache zur Bestrafung des Angeschuldigten im Sinne der Anklage an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    D.- Der Angeklagte hält die Beschwerde für unbegründet.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

    1. -- Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch
Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung
seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder
zu dulden.

    Wie der Kassationshof bereits in BGE 69 IV 172 entschieden hat,
ist Nötigung als Vergehen gegen die Willensfreiheit nur strafbar, wenn
sie rechtswidrig ist oder gegen die guten Sitten verstösst. Wer einen
erlaubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt und dabei auf die
Willensbildung des andern nicht weiter einwirkt, als zur Erreichung des
Zweckes erforderlich ist, macht sich daher selbst dann nicht strafbar,
wenn er ihn mit den in der Strafbestimmung erwähnten Zwangsmitteln
veranlasst, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wegen Nötigung
bestraft wird hingegen, wer mit rechts- oder sittenwidrigen Mitteln oder
zu einem unerlaubten Zweck auf das freie Selbstbestimmungsrecht eines
andern einwirkt. Das gilt grundsätzlich auch für die Nötigung zu einer
Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB.

Erwägung 2

    2.- Nach dem angefochtenen Urteil hat der Angeklagte Frau Z am 11.
Oktober 1966 zu sich zitiert, damit sie ihm einen Beweis sichern helfe,
dem er für die Scheidungsklage seiner Klientin offensichtlich grosse
Bedeutung beimass. Die Hilfe, die er von ihr begehrte, bestand darin,
dass sie sich zu H begebe und diesen zum Zugeständnis veranlasse,
Ehebruch begangen zu haben. Um sie gefügig zu machen, bezichtigte er
Frau Z nicht nur offen des Ehebruchs, sondern drohte ihr auch damit,
sie als Ehebrecherin ins Scheidungsverfahren hineinzuziehen, falls seinem
Begehren bis zum 20. Oktober nicht entsprochen würde.

    a) Dieses Vorgehen gegen Frau Z war rechts- und sittenwidrig. Gewiss
ist in der Regel nichts dagegen einzuwenden, dass ein Anwalt sich
mit Personen unterhält, die er dem Scheidungsrichter als Zeugen
nennen will, sofern er sie nicht dahin zu beeinflussen sucht, falsche
oder unvollständige Angaben zu machen. Wenn er nicht weiss, ob oder
worüber sie Auskunft geben können, ist er je nach den Umständen sogar
verpflichtet, sich vorgängig danach zu erkundigen, da er sonst Gefahr
liefe, Personen als Zeugen anzurufen, die zur Sache überhaupt nichts
aussagen können. Es versteht sich ferner von selbst, dass der Anwalt
in einem Scheidungsverfahren eine Drittperson als Zeuge anführen darf,
wenn er ernsthafte Anhaltspunkte dafür hat (vgl. BGE 86 IV 176), sie
habe mit der Gegenpartei ehewidrige Beziehungen unterhalten oder gar
Ehebruch begangen. Auch hat der als Zeuge Aufgerufene nicht nur vor dem
Richter zu erscheinen, sondern muss aussagen, sofern er sich nicht auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Nach der Zivilprozessordnung des
Kantons Graubünden verhält es sich nicht anders (vgl. insbes. Art. 96,
196 und 201).

    Dem Angeklagten ging es am 11. Oktober 1966 jedoch nicht um solche
Erkundigungen, noch wählte er den gesetzlichen und angemessenen Weg. Er
versuchte Frau Z vielmehr aussergerichtlich zu einer Beweissicherung
zugunsten seiner Klientin zu verhalten, wozu sie aber nicht verpflichtet
war, folglich auch nicht gezwungen werden durfte. Es war daher
rechtswidrig und missbräuchlich, sie mit der Drohung zu bedrängen, im
Scheidungsverfahren der Eheleute H eine Blossstellung wegen Ehebruchs zu
gewärtigen, wenn sie H bis zum 20. Oktober nicht zu einem Zugeständnis
veranlasse. Das gilt umsomehr, als sie energisch bestritt, mit H
irgendwelche unerlaubten Beziehungen unterhalten zu haben, und er deshalb
keineswegs mit Sicherheit einen für seine Klientin günstigen Ausgang des
Beweisverfahrens erwarten konnte; die schweren Verdächtigungen, die er
gegen Frau Z erhob, erwiesen sich denn auch als unbegründet.

    Ob Frau Z mit H tatsächlich oder zumindest nach dem, was der Angeklagte
sich gestützt auf den "Detektivbericht" vorgestellt hat, unerlaubte
Beziehungen unterhalten habe, ist für die Anwendung des Art. 181 StGB,
wie die Staatsanwaltschaft mit Recht einwendet, unerheblich. Rechtswidrig
und strafbar war das Verlangen des Angeklagten schon, weil es im Sinne
der Rechtsprechung (BGE 69 IV 172) den guten Sitten widersprach, Frau
Z mit dem vom Angeklagten angewandten Mittel unter Druck zu setzen,
damit sie ihm aussergerichtlich zu einem wichtigen Beweis verhelfe. Auch
dass sie im Scheidungsverfahren als Zeugin angerufen werden durfte, auf
Vorladung hin als solche vor Gericht erscheinen und, unter Vorbehalt eines
allfälligen Zeugnisverweigerungsrechtes, auch aussagen musste, machte die
Drohung nicht zur erlaubten. Das berechtigte den Angeklagten nicht, ihr
ausserhalb des Verfahrens Hilfe abzunötigen, zumal es dabei nach seinen
eigenen Vorstellungen um Beziehungen ging, über die sie als Zeuge nicht
Auskunft zu geben brauchte (Art. 196 Ziff. 2 ZPO). Ob es zulässig war,
von H mit Hilfe der Genötigten ein Zugeständnis zu erwirken, das Vorgehen
des Angeklagten also auch dem Zwecke nach gegen die Rechtsordnung oder
die guten Sitten verstiess, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

    b) In der Ankündigung des Angeklagten, Frau Z als Ehebrecherin ins
Scheidungsverfahren einzubeziehen, falls sie es nicht vorziehe, sich
aussergerichtlich für ihn zu verwenden, lag eine Androhung ernstlicher
Nachteile. Dass er weder wörtlich noch sinngemäss beigefügt haben will,
die ganze Schmutzsache komme dann ans Tageslicht, hilft darüber nicht
hinweg. Was er ihr androhte, konnte Frau Z auch sonst als äusserst
nachteilig empfinden. Ebensowenig ändert an der Ernstlichkeit der
angedrohten Nachteile, dass sie nicht nur in ihrer Auseinandersetzung mit
dem Angeklagten, sondern auch später, namentlich als Zeuge, ehewidrige
Beziehungen mit H energisch in Abrede gestellt hat. Selbst wenn der
Angeklagte sie zu Unrecht solcher Beziehungen bezichtigte, Frau Z
einem bleibenden Verdacht aber begegnen wollte, so musste sie im Falle
der Verwirklichung der Drohung dem Richter Red und Antwort stehen, sich
insbesondere gegen die schwerwiegende Anschuldigung des Ehebruchs zur Wehr
setzen. Ihr Ruf und Fortkommen als Ehefrau und Fürsorgerin musste darunter
zumindest vorübergehend, bis zum Abschluss des Beweisverfahrens, wenn nicht
sogar darüber hinaus erheblich leiden. Diese Nachteile waren unbekümmert
um den negativen Ausgang, den das Beweisverfahren im Scheidungsprozess
der Eheleute H genommen hat, bedeutend genug, um als ernstlich im Sinne
des Art. 181 StGB zu gelten.

    c) Der Angeklagte wandte damit, dass er Frau Z unter Drohung
aufforderte, sich aussergerichtlich für ihn zu verwenden, mit Wissen und
Willen ein Druckmittel an, um sie zum begehrten Verhalten zu veranlassen.
Er hat daher vorsätzlich gehandelt. Eine weitergehende rechtswidrige
Absicht verlangt Art. 181 StGB für den Fall, dass bereits das Mittel
oder Vorgehen missbräuchlich ist, nicht. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz kommt diesfalls nichts darauf an, ob der Angeklagte mit dem
Begehren an Frau Z mehr habe erreichen wollen, als mit den angedrohten
Beweisanträgen. Das stand schon der Bejahung des objektiven Tatbestandes
nicht im Wege, ist folglich auch subjektiv nicht von Bedeutung (vgl. BGE
94 IV 39 Erw. a). Der Angeklagte brauchte keinen unrechtmässigen Vorteil
bezweckt zu haben; es genügt, dass er Frau Z auf missbräuchlichem Wege
Hilfe abnötigen wollte, obschon er sich nicht nur dessen, sondern auch der
Eignung des angewandten Druckmittels bewusst sein musste. Dass das aber
der Fall war, kann angesichts der Bildung und des Berufes des Angeklagten
nicht zweifelhaft sein.

    Fragen kann sich nur, ob dem Angeklagten Rechtsirrtum zugute
komme, weil er, wie der Kantonsgerichtsausschuss feststellt, von
der Richtigkeit des "Detektivberichtes" und dessen Beweiskraft für
das Scheidungsverfahren überzeugt war. Falls die Vorinstanz mit ihren
Ausführungen zum Vorsatz die Frage bejahen wollte, so könnte ihr darin
ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Als Anwalt musste der Angeklagte
wissen, dass Frau Z nicht verpflichtet war, ihm ausserhalb des Verfahrens
zu Beweisen zu verhelfen. Er hätte sich folglich auch sagen sollen, dass
es rechtswidrig und missbräuchlich war, sie mit Drohungen zu bedrängen,
um ihr gleichwohl Hilfe abzunötigen. Unter diesen Umständen kann von
zureichenden Gründen im Sinne des Art. 20 StGB nicht die Rede sein.

    d) Das angefochtene Urteil, das auf der Annahme beruht, Dr. X habe
sich durch sein Vorgehen gegen Frau Z keines Nötigungsversuches schuldig
gemacht, ist daher aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Angeklagten
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägung 3

    3.- Dagegen hat der Kantonsgerichtsausschuss im Schreiben des
Angeklagten vom 8. Mai 1967 an den Untersuchungsrichter zu Recht keinen
solchen Versuch erblickt. In diesem Falle erschöpfte sich die Androhung
des Angeklagten darin, sich über den Untersuchungsrichter zu beschweren,
wenn dieser das angeblich mutwillige Strafverfahren nicht bis spätestens
Ende Monat einstelle. Eine solche Ankündigung mag wegen der ultimativen
Forderung, die der Angeklagte damit verband, aussergewöhnlich sein,
erscheint für sich allein aber weder dem Mittel noch dem Zwecke nach als
unerlaubt. Da der Angeschuldigte sich zu Unrecht verfolgt glaubte und
gemäss Art. 137 StPO gegen willkürliche oder unangemessene Amtshandlungen
von Untersuchungsorganen Beschwerde führen durfte, handelte er auch
nicht missbräuchlich, wenn er dem Untersuchungsrichter eine Beschwerde in
Aussicht stellte. Gegen missbräuchliche Beschwerden ist übrigens schon
mit Ordnungsstrafen aufzukommen; Sanktionen des gemeinen Strafrechts
rechtfertigen sich deswegen nicht. Würde anders entschieden, so wären
die Rechte eines Angeschuldigten, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt,
in einer Weise beschnitten, die sich mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
nicht vertrüge.

    Anders verhielte es sich, wenn der Angeklagte dem Untersuchungsrichter
z.B. mit Angriffen in der Presse, mit Vorstössen bei einflussreichen
Personen oder unzuständigen Stellen gedroht hätte, um sich für angeblich
erlittenes Unrecht zu rächen, den Bedrohten als Beamten untragbar zu
machen oder als Privatmann zu verunglimpfen. Dass es dem Angeklagten um
solche Mittel oder Zwecke gegangen wäre, ist den Akten jedoch nicht zu
entnehmen und wird auch von keiner Seite behauptet. Sein Schreiben vom
8. Mai kam einem blossen Aufbegehren näher als einer ernstzunehmenden
Drohung im Sinne von Art. 285 StGB, taugte seiner Natur nach folglich
auch nicht dazu, einen Untersuchungsrichter zu beeindrucken und in seiner
Handlungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Der Freispruch von der
Anklage, Dr. X habe sich dem Untersuchungsrichter gegenüber des vollendeten
Nötigungsversuches schuldig gemacht, ist daher nicht zu beanstanden.

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das
angefochtene Urteil mit Bezug auf den Freispruch von der Anklage versuchter
Nötigung gegenüber Frau Z aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des
Angeklagten an die Vorinstanz zurückgewiesen.