Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 94 II 17



94 II 17

3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. März 1968
i.S. Peter Bregenzer gegen Florian Bregenzer und Andreas Bregenzer.
Regeste

    Ausschluss aus der Gemeinschaft der Miteigentümer (Art. 649 b ZGB).

    1.  Natur des Miteigentums i.S. von Art. 646 ff. ZGB seit der Gesetzes-
revision von 1963; Funktion des Ausschlusses (Erw. 3).

    2.  Ausschlussklage gemäss Art. 649 b Abs. 1 ZGB:

    a)  Voraussetzungen (Erw. 4);

    b)  Der Richter darf den Ausschluss nur mit Zurückhaltung
gewähren. Genügt ein einmaliger schwerer Verstoss gegen die
Miteigentumsgemeinschaft für die Gewährung des Ausschlusses? Frage offen
gelassen (Erw. 5 b).

    3.  Anordnungen des Richters bei Gewährung des Ausschlusses (Art. 649
b Abs. 3 ZGB); wie ist insbesondere die Frist zur Veräusserung des
Anteils am Miteigentum anzusetzen? (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Bei der Teilung des väterlichen Nachlasses übernahmen die Söhne
Peter und Andreas Bregenzer den landwirtschaftlichen Betrieb (Land,
Fahrhabe, Vieh) in Chur/Masans zu hälftigem Miteigentum. Die übrigen
Erben wurden mit Geld abgefunden.

    Der Betrieb, welcher auch gepachtetes Land und die von der Mutter
in die Ehe eingebrachten Liegenschaften umfasste, wurde von Peter und
Andreas Bregenzer zusammen mit der Schwester Anna Lütscher und deren
Ehemann Martin geführt. Im Jahre 1953 zog Florian Bregenzer mit seiner
Familie ins väterliche Haus ein.

    Das gute Einvernehmen ging mit dem Tode Martin Lütschers
verloren. Die Ursache der Spannungen lag im jähzornigen Charakter des
Florian Bregenzer. Er erklärte, entweder gehe es nach seinem Willen
oder er verlasse den Hof. Am 7. April 1965 erwarb er indessen durch
Verpfründungsvertrag den Miteigentumsanteil an den Liegenschaften,
der seinem Bruder Andreas zustand. Florian hatte bereits vor Abschluss
dieses Vertrages seinem Bruder gedroht, dass die Liegenschaften aufgeteilt
würden, falls er seinen, Florians, Ansichten über die Bewirtschaftung
nicht folgen sollte. Peter Bregenzer stellte seinem Bruder in Aussicht,
ihm den Betrieb in dem Zeitpunkt zu übertragen, in welchem er ausscheiden
werde. Dieses Angebot befriedigte Florian Bregenzer nicht. Am 5. Mai 1965
veräusserte die Mutter die von ihr in die Ehe eingebrachten Liegenschaften
dem Sohne Peter. Florian Bregenzer verlangte immer dringender, es sei ihm
unverzüglich der Betrieb zu überlassen. Am 6. September 1965 drohte er
Peter Bregenzer, er werde die Arbeit einstellen und die Liquidation des
Betriebes einleiten. In der Tat stellten Florian und Andreas Bregenzer
am 14. September 1965 die Arbeit ein, obwohl das Getreide zu ernten war
und die Alpentladung bevorstand. Florian Bregenzer und sein Sohn holten
zwar an diesem Tage noch die Kühe von der Alp. Sie trieben die Tiere aber
einfach in den Baumgarten und liessen sie dort stehen.

    B.- Peter Bregenzer entschloss sich darauf, gegen seine Brüder
Florian und Andreas gerichtlich vorzugehen. Er leitete Klage beim
Bezirksgericht Plessur ein. Zur Hauptsache verlangte er, die Beklagten
seien aus den bestehenden Miteigentumsgemeinschaften mit dem Kläger
auszuschliessen; ferner seien zwei Verrechnungsansprüche von Fr. 1500.--
und Fr. 5000.-- anzuerkennen. Eventuell sei das mit dem Erstbeklagten und
dem Zweitbeklagten separat bestehende Miteigentumsverhältnis aufzulösen und
zwar durch körperliche Teilung der teilbaren und durch Versteigerung der
unteilbaren Sachen unter den Miteigentümern. Die Begehren der Beklagten,
welche Widerklage erhoben, lauteten auf Abweisung der Klage und Gutheissung
der Widerklage auf Ausschluss des Klägers und Widerbeklagten aus dem
bestehenden Miteigentumsverhältnis. Allenfalls sei das Miteigentum durch
Anordnung einer Versteigerung unter den Miteigentümern aufzuheben.

    Das Bezirksgericht Plessur entschied am 3. Februar/7. März 1967,
die Klage und Widerklage werde dahin gutgeheissen,

    a) dass der Kläger und der Erstbeklagte verpflichtet werden,
das Miteigentumsverhältnis an den Parzellen Nr. 1152/Plan 65
(Grundbuchblatt 1127), Nr. 905/Plan 45 (Grundbuchblatt 828), Nr. 551/Plan
37 (Grundbuchblatt 488) und Parzelle Nr. 552/Plan 37 (Grundbuchblatt
489) samt Zugehör im Sinne der Erwägungen durch Versteigerung unter sich
zu teilen;

    b) dass der Kläger und der Zweitbeklagte verpflichtet werden, die
Viehhabe des landwirtschaftlichen Betriebes der Parteien hälftig zu teilen
unter Anrechnung einer Forderung des Klägers gegenüber dem Beklagten im
Betrage von Fr. 5000.--.

    C.- Auf Appellation des Klägers und Anschlussappellation der Beklagten
erkannte das Kantonsgericht, die Anschlussberufung werde abgewiesen. Die
Berufung wurde teilweise gutgeheissen und zwar in dem Sinne, dass dem
Kläger - zusätzlich - gegenüber dem Erstbeklagten Florian Bregenzer
eine Forderung von Fr. 1500.-- zugesprochen wurde (Urteil vom 28. Juni
1967). Der Begründung ist zu entnehmen:

    Das Miteigentum an den vom Vater geerbten Liegenschaften stehe
dem Kläger und dem Beklagten Florian Bregenzer zu. Das gleiche gelte
bezüglich der landwirtschaftlichen Geräte, die als Zugehör zu betrachten
seien. Durch den Abschluss des Verpfründungsvertrages seien sie aus dem
hälftigen Miteigentum des Andreas Bregenzer in dasjenige des Florian
Bregenzer übergegangen. Dagegen sei das Vieh im hälftigen Miteigentum
des Klägers und des Zweitbeklagten Andreas Bregenzer geblieben.

    Keine der Parteien könne den Ausschluss aus dem Miteigentum an Fahrnis
unter Berufung auf Art. 649 b ZGB verlangen. Diese Bestimmung finde
nur auf Liegenschaften Anwendung. Die Frage, wann die Fortsetzung der
Gemeinschaft unzumutbar sei, sei nach einem strengen Masstab zu beurteilen.

    Dagegen sei das Miteigentum in Anwendung von Art. 650 Abs. 1
ZGB aufzuheben. Dem Kläger stehe auf Grund des Teilungsvertrages im
väterlichen Nachlass gegenüber dem Beklagten Andreas Bregenzer eine
Forderung von Fr. 5000.-- zu. Ferner seien ihm gegenüber dem Beklagten
Florian Bregenzer weiter Fr. 1500.-- zuzusprechen, weil er aus eigenen
Mitteln Dachreparaturen für rund Fr. 3000.-- mitbezahlt habe.

    D.- Der Kläger erklärte die Berufung an das Bundesgericht. Er stellt
folgende Anträge:

    "1. Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit sich dieses auf den
Erstbeklagten, Florian Bregenzer, bezieht und soweit das klägerische
Begehren auf dessen Ausschluss nicht geschützt wurde.

    2. Es sei die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage insoweit
gutzuheissen, als dieser aus dem Miteigentumsverhältnis auszuschliessen
sei.

    3. Rückweisung des Falles zum Erlass der Anordnungen gemäss Art. 649
b Abs. 3 ZGB, sowie zur neuen Kostenregelung.

    4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge."

    In der Berufungsantwort beantragt Florian Bregenzer, die Klage sei
abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- und 2. - (Prozessuales.)

Erwägung 3

    3.- Art. 649 b ZGB, der die Ausschlussklage gegen einen Miteigentümer
vorsieht, geht auf die Revision des Zivilgesetzbuches vom 19. Dezember
1963 zurück (Bundesgesetz über die Änderung des vierten Teils des
Zivilgesetzbuches - Miteigentum und Stockwerkeigentum -, AS 1964 S. 993
ff., in Kraft seit 1. Januar 1965). Nach dem bis 31. Dezember 1964
gültigen Miteigentumsrecht stand den Miteigentümern nur die Möglichkeit zu,
ihren Anteil zu veräussern (Art. 646 Abs. 3 ZGB) oder die Aufhebung des
Miteigentums zu verlangen (Art. 650 ZGB). Das hatte sich als unbefriedigend
erwiesen. Der Miteigentümer, dem die Gemeinschaft unerträglich wird, ist
gewöhnlich jener Teil, dem an der Benutzung der gemeinschaftlichen Sache
viel gelegen, für den sie vielleicht gar unentbehrlich geworden ist. Die
Veräusserung des Anteils kommt alsdann für ihn nicht in Frage. Die
Aufhebungsklage kann, wenn sie gutgeheissen wird, die Folge haben,
dass der Kläger die Sache nicht zu erwerben vermag, sondern dass sie
bei einer Versteigerung einem anderen Miteigentümer oder einem Dritten,
der mehr bieten kann, zugeschlagen wird (Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Abänderung des
vierten Teils des Zivilgesetzbuches vom 7. Dezember 1962, BBl 1962 II S.
1483/84; MEIER-HAYOZ, Komm. zum ZGB, N. 1 zu Art. 649 b und c).

    Das revidierte Zivilgesetzbuch gibt dem Institut des Miteigentums
einen gesellschaftsrechtlichen Einschlag (vgl. Deschenaux, Prot. Exp. K. I
1957, S. 18). Die Miteigentümer haben sich nunmehr in ihren gegenseitigen
Beziehungen diesem neuen Verhältnis unterzuordnen, namentlich sich
gemeinschaftskonform zu verhalten. Das Miteigentum ist ein ausgesprochen
pflichtgebundenes Eigentum geworden. Die Individualsphäre wird von der
Kollektivsphäre umschlossen und beschränkt (LIVER, Das Miteigentum als
Grundlage des Stockwerkeigentums, in Gedächtnisschrift für Ludwig Marxer,
1963, S. 181). Einen Ausgleich schafft der neue Art. 649 b ZGB, indem
er unter Umständen die Entziehung des Miteigentums ermöglicht und hiezu
einen besonderen Rechtsbehelf, die Ausschlussklage, anbietet.

Erwägung 4

    4.- Nach Art. 649 b ZGB kann aus der Gemeinschaft der Miteigentümer
u.a. ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten Verpflichtungen
gegenüber Mitberechtigten so schwer verletzt, dass diesen die Fortsetzung
der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

    a) Zu den Verpflichtungen jedes Miteigentümers gehört die Respektierung
des Eigentums und der Persönlichkeitsrechte der übrigen Miteigentümer
(MEIER-HAYOZ, aaO, N. 8 zu Art. 649 b und c). Die Persönlichkeitsrechte
der übrigen Miteigentümer verletzt z.B., wer andauernd unverträglich ist.
Dies ist er, wenn er sich immer wieder streitsüchtig, gewalttätig,
arglistig zeigt und dadurch ein friedliches Zusammenleben und einen
nachbarlichen Verkehr, wie er unter Hausgenossen Brauch und gute Sitte
ist, verhindert (Botschaft des Bundesrates S. 1483; Votum Furgler in
StenBull. NR 1963 S. 218).

    b) Geht man hievon aus, so ist die Berufung zu schützen:

    Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die, weil tatsächlicher Art,
das Bundesgericht binden (Art. 63 Abs. 2 OG), führte der unbeherrschte,
jähzornige Charakter des Florian Bregenzer seit dem Tode des Martin
Lütscher zu immer heftigeren Spannungen und schliesslich zu Streit
und Hass. Florian hob seine Arbeit so hervor, wie wenn er der einzige
wäre, der etwas tauge. Er geriet beim kleinsten Widerspruch in Wut. Er
versuchte, seinen Bruder Peter auszubooten. Ferner erklärte er, entweder
gehe es nach seinem Willen oder er verlasse den Hof. Er weigerte sich,
auf den vermittelnden Vorschlag seines Bruders Peter einzugehen, wonach
dieser seinen Miteigentumsanteil durch Erbvertrag dem Sohne Florians
überlassen wollte, sofern sich Florian bis dahin geduldet und allenfalls
den Hof verlassen hätte. Ebenso weigerte sich Florian Bregenzer, auf
das Angebot seines Bruders Peter einzugehen, ihm, Florian, den Betrieb
in dem Zeitpunkt zu übergeben, da er, Peter, ausscheiden würde. Weiter
beanstandete Florian - unbegründeterweise - die von seiner Schwester
geführte Buchhaltung. Im Streit um die Hühner wurde er gewalttätig.
Weiter bemängelte er ohne Grund die Qualität der Milch und stellte die
Arbeit ein, als wichtige landwirtschaftliche Arbeiten bevorstanden und
Peter Bregenzer auf die Mithilfe seines Bruders angewiesen war.

    Aus diesen Feststellungen des kantonalen Richters ergibt sich
zwingend, dass sich Florian Bregenzer als Miteigentümer unmöglich
gemacht hat. Durch sein rücksichtsloses, grobes, gewalttätiges und die
Persönlichkeit des Klägers missachtendes Benehmen ist die Gemeinschaft
für diesen unerträglich geworden. Ein friedliches Zusammenleben ist
nicht mehr möglich; an einen anständigen gegenseitigen Verkehr ist nicht
zu denken. Daraus folgt, dass dem Kläger nicht zugemutet werden kann,
die Gemeinschaft weiterzuführen. Demnach ist Florian Bregenzer, welcher
seine Pflichten als Miteigentümer fortgesetzt arg verletzte, aus der
Gemeinschaft auszuschliessen.

Erwägung 5

    5.- Was die Vorinstanz zur Begründung ihrer gegenteiligen
Betrachtungsweise vorbringt, ist nicht stichhaltig:

    a) Die Vorinstanz erklärt, die Ausschreitungen des Florian Bregenzer
seien nicht zu entschuldigen. Es handle sich aber um vereinzelte Vorfälle,
heftige Gewitter, die nicht verallgemeinert werden dürfen. Dies gelte auch
für die Einstellung der Arbeit im September 1965. Der Beklagte sei nicht
darauf ausgegangen, die wirtschaftliche Existenz des Klägers zu vernichten.

    Damit stellt sich die Vorinstanz zu ihren eigenen Feststellungen
in Widerspruch. Denn diese lassen nicht nur auf einzelne Vorkommnisse
schliessen, sondern auf ein bewusstes, dauerndes Vorgehen des Florian
Bregenzer. Er zielte, wie es die Vorinstanz selbst ausdrückt, darauf ab,
"das Heft in die Hand zu bekommen und die anderen Geschwister, allen
voran seinen Bruder Peter, an die Wand zu spielen". Dieses Verhalten war
der Ausdruck eines unverträglichen Charakters, einer die Persönlichkeit
des anderen Miteigentümers und seiner Haushaltangehörigen missachtenden
Einstellung. Noch auf Seite 30 ihres Urteils beanstandet die Vorinstanz
das rohe Wesen des Florian Bregenzer, das ihn keinen Widerspruch dulden
liess. Es handelt sich somit nicht um vereinzelte Entgleisungen.

    b) Die Vorinstanz führt weiter aus, die Miteigentümer hätten ihre
verschiedenen Charaktereigenschaften zu ertragen. Der Ausschluss dürfe
nur Platz greifen, wenn alle übrigen Mittel versagt hätten.

    Richtig ist, dass der Richter den Ausschluss nur mit Zurückhaltung
gewähren darf. In der vorbereitenden Expertenkommission wurde
allgemein die Meinung vertreten, der Ausschluss sei eine ultima ratio,
er müsse als letzte Möglichkeit erscheinen (Prot. Exp. K. I 1957,
S. 19). Diese Auffassung liegt auch der Botschaft des Bundesrates
(S. 1510) zugrunde. Deren französische Fassung spricht sogar von
"dernière extrêmité" (S. 1490). Zu dieser Ansicht bekannten sich
während der parlamentarischen Beratungen auch die Berichterstatter
(vgl. Votum Nationalrat Furgler und Galli, StenBull. NR 1963 S. 218;
Votum Ständerat Bolla, StenBull. StR 1963 S. 208). Der Ausschluss
stellt somit eine Massnahme dar, die erst angewendet werden darf, wenn
Mahnungen, Aufforderungen und Zurechtweisungen nichts nützen (Botschaft S.
1510). Andererseits befürchteten die Nationalräte Schmid und Bratschi
in der Kommission des Nationalrates zur Beratung des Entwurfes, dass es
überaus schwierig sein werde, einen Querkopf beim Richter so darzustellen,
dass sein Verbleiben in der Gemeinschaft als unzumutbar erscheine
(Protokoll der Sitzung vom 21. Januar /1. Februar 1963, S. 31). Im
deutschen Schrifttum zum Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951
wird denn auch die Auffassung vertreten, bei schweren persönlichen
Angriffen könne selbst ein einmaliger Verstoss ausreichen, um einen
Wohnungseigentümer für die übrige Gemeinschaft als untragbar erscheinen zu
lassen (DIESTER, Wohnungseigentumsgesetz, 1952, N. 5 a zu § 18). Solche
Angriffe sind nach diesem Autor Beleidigungen oder Körperverletzungen in
Bezug auf andere Wohnungseigentümer und ihre Hausgenossen.

    Welche dieser Auffassungen dem Sinne von Art. 649 b ZGB, der den
Gemeinschaftsfrieden sichern soll, besser gerecht werde, kann hier offen
bleiben. Florian Bregenzer ist nach beiden aus der Miteigentumsgemeinschaft
auszuschliessen. Der Kläger war immer zur Versöhnung bereit und hat dem
Beklagten günstige Vermittlungsangebote unterbreitet. Seine Bemühungen
scheiterten, wie die Vorinstanz erklärt, am unversöhnlichen, sturen
Verhalten des Beklagten. Dann aber musste der Kläger zur Überzeugung
kommen, dass die Gemeinschaft gesprengt werde, wenn der Bruder Florian
nicht ausscheide. Gerade diesen Fall erwähnte der Berichterstatter des
Nationalrates als Beispiel, um darzutun, wann die Möglichkeit gegeben
sein müsse, durch richterliches Urteil einen Ausschluss herbeizuführen
(vgl. Votum Furgler, StenBull. NR 1963, S. 218).

    Erst recht wäre der Ausschluss nach der Auffassung, welche
geringere Anforderungen stellt, zu gewähren. Es war unverantwortlich,
die Arbeit Mitte September, als wichtige landwirtschaftliche Arbeiten
bevorstanden und der Kläger dringend auf die Hilfe Dritter angewiesen war,
niederzulegen. Das Vorgehen des Beklagten legt die Annahme nahe, er habe
beabsichtigt, dem Kläger die Führung des Betriebes zu verunmöglichen
und ihn auf diese Weise gefügig zu machen. Schon durch diese einmalige
Handlung verstiess er schwer gegen die Gemeinschaft. Dass er geradezu
darauf ausgegangen sei, den Kläger wirtschaftlich zu ruinieren,
ist für den Ausschluss - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht
erforderlich. Hinzu kommt, dass Florian seine Schwester Anna und deren
Tochter Margrit verprügelte. Freilich hat er sich damit nicht gegen den
anderen Miteigentümer Peter Bregenzer direkt vergangen. Es genügt jedoch,
dass er gegen diesem nahe verbundene Angehörige tätlich wurde.

    c) Mit dem Verfahren auf Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650
und 651 ZGB soll, wie die Vorinstanz ausführt, Florian Bregenzer möglichst
geschont werden. Indessen ist die Gemeinschaft allein durch sein Verhalten
unhaltbar geworden. Beim Widerstreit der Interessen ist daher eine Lösung
vorzuziehen, die den schuldlosen Kläger schont.

Erwägung 6

    6.- Erkennt der Richter auf Ausschluss eines Miteigentümers, so
verurteilt er ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall,
dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen
öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung
von Grundstücken an, unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung
des Miteigentumsverhältnisses (Art. 649 b Abs. 3 ZGB). Da die Vorinstanz
den Ausschluss nicht zuliess, hat sie auch keine Anordnungen in dieser
Richtung erlassen. Obschon das Bundesgericht auf Ausschluss des Beklagten
erkennt, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz.

    Hinsichtlich der gemäss Art. 649 b Abs. 3 dem Florian Bregenzer
anzusetzenden Frist ist Liver in der Expertenkommission (vgl. Prot. III
1960 S. 7) für eine Monatsfrist eingetreten. Diese Zeitspanne ist im
vorliegenden Falle angemessen. Die Frist zur Veräusserung wird daher auf
einen Monat festgesetzt.

Erwägung 7

    7.- Verteilung der kantonalen Kosten.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1.- Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichtes
von Graubünden vom 28. Juni 1967 dahin abgeändert, dass die Klage auf
Ausschluss des Erstbeklagten Florian Bregenzer aus dem Miteigentum an
den Liegenschaften geschützt wird.

    2.- Dem Erstbeklagten Florian Bregenzer wird zur Veräusserung seines
Anteils eine Frist von 30 Tagen seit Fällung des Urteils angesetzt.

    Für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist
veräussert wird, wird dessen öffentliche Versteigerung nach den
Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken angeordnet.