Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 94 III 83



94 III 83

16. Entscheid vom 10. September 1968 i.S. Frédéric. Regeste

    Erstreckung eines in Frankreich eröffneten Konkurses auf das Vermögen
des Gemeinschuldners in der Schweiz.

    1.  Bundesrechtliche Fristen. Die Gleichstellung der Samstage mit
den staatlich anerkannten Feiertagen (Bundesgesetz vom 21. Juni 1963)
beeinflusst nur das Ende, nicht auch den Beginn der Fristen (Erw. 1).

    2.  Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG oder blosse
Mitteilung, wie das Amt künftig bei Eintritt bestimmter Tatsachen zu
handeln gedenke? (Erw. 2).

    3.  Beschwerdelegitimation des Gemeinschuldners. Befugnis, Massnahmen
zur Erfassung und Sicherung von Vermögenswerten der Konkursmasse wegen
Gesetzwidrigkeit oder wegen Unzuständigkeit des handelnden Konkursamts
durch Beschwerde und Rekurs nach Art. 17/19 SchKG anzufechten (Erw. 3).

    4.  Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 stellt
in Art. 6 für die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich in
umfassender Weise den Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses
auf (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4). 5. Die Vollstreckbarerklärung
eines französischen Konkurserkenntnisses durch die Behörden eines Kantons,
wo es vollzogen werden soll, gilt für die ganze Schweiz (Erw. 5).

    6.  Befugnisse des französischen Konkursverwalters nach der
Vollstreckbarerklärung des Konkurserkenntnisses in der Schweiz. Soweit die
Erstreckung des Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der
Schweiz Zwangsmassnahmen fordert, sind die zuständigen schweizerischen
Amtsstellen um Rechtshilfe zu ersuchen. Die angerufenen Ämter
sind nach dem Sinne des Gerichtsstandsvertrags zur Leistung dieser
Rechtshilfe verpflichtet und wenden dabei schweizerisches Recht an
(Erw. 6-8). Organisation der Rechtshilfe im Falle, dass der Gemeinschuldner
an verschiedenen Orten in der Schweiz Vermögen besitzt (Erw. 10).

    7.  Aufforderung an eine Bank, die bei ihr liegenden Vermögenswerte
des Gemeinschuldners zwecks Erstellung des Inventars anzugeben und sie der
Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die Auskunftspflicht nach Art.
232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG geht dem Bankgeheimnis vor (Erw. 8). -
Veröffentlichung des Konkurserkenntnisses in der Schweiz (Erw. 9).

    8.  Dem Gemeinschuldner Unterhaltsbeiträge nach Art. 229 Abs. 2 SchKG
zu gewähren, ist das vom französischen Konkursverwalter um Rechtshilfe
ersuchte Konkursamt nicht befugt (Erw. 11).

Sachverhalt

    A.- Durch Urteil vom 1. Dezember 1967 eröffnete das Handelsgericht von
La Rochelle über den französischen Staatsangehörigen Robert Jean Frédéric,
der damals in La Rochelle Wohnsitz hatte, den Konkurs. Auf Gesuch
der beiden Konkursverwalter (syndics) M. Rambour und R. Courret in La
Rochelle erklärte der Appellationshof des Kantons Bern dieses Urteil am
29. Mai 1968 als vollstreckbar. Am 27. Juni 1968 teilte das Konkursamt
Bern dem Berner Anwalt des Gemeinschuldners mit, der Berner Vertreter der
Konkursverwalter (der am 12. Januar 1968 für den Gläubiger Hirschler einen
Arrest auf die Guthaben und Vermögenswerte des Gemeinschuldners bei der
Schweizerischen Bankgesellschaft in Bern erwirkt hatte; vgl. BGE 94 III
46 ff.) habe das Konkursamt ersucht, den Konkurs auf Grund von Art. 6 des
Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich vom 15. Juni 1869 zu vollziehen;
das Konkursamt gebe diesem Rechtshilfegesuch Folge und wende dabei die
einschlägigen Bestimmungen des SchKG an; die Schweiz. Bankgesellschaft
werde im Sinne von Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG aufgefordert, die bei
ihr liegenden Vermögenswerte des Gemeinschuldners zwecks Erstellung des
Inventars anzugeben und sie der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen;
das vollstreckbar erklärte Konkurserkenntnis werde unter Festlegung
einer Eingabefrist im Schweiz. Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des
Kantons Bern veröffentlicht; das rechtfertige sich deshalb, weil der
Gemeinschuldner flüchtig sei und daher durch die Konkursverwalter über
allfällige in der Schweiz befindliche Aktiven und Passiven nicht befragt
werden könne. Mit Schreiben vom gleichen Tag richtete das Konkursamt an
die Schweiz. Bankgesellschaft in Bern die erwähnte Aufforderung mit dem
Beifügen, über die bei ihr liegenden Vermögenswerte könne nur noch mit
Zustimmung der Konkursverwaltung verfügt werden.

    B.- Schon am 27. Juni 1968 führte der Berner Anwalt des
Gemeinschuldners in dessen Namen gegen das Konkursamt Bern
Beschwerde. Er beantragte dem Sinne nach, die ihm an diesem Tag
zugestellte Verfügung des Amtes sei aufzuheben und dem Amte sei zu
verbieten, das französische Konkurserkenntnis im Sinne der Gewährung
amtlicher Rechtshilfe zu vollziehen; dem Amte sei höchstens zu gestatten,
das Ersuchen der Konkursverwalter als privaten Auftrag anzunehmen und
auszuführen; ferner sei das Amt anzuweisen, "in der Aufforderung an die
Schweiz. Bankgesellschaft in Bern das Bankgeheimnis zu respektieren
und darin jede Strafandrohung im Falle (gemeint: für den Fall) der
Nichterteilung der verlangten Auskünfte zu unterlassen."

    Mit Entscheid vom 11. Juli 1968 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde ab.

    C.- Diesen Entscheid hat der Gemeinschuldner an das Bundesgericht
weitergezogen. Seine Rekursbegehren decken sich dem Sinne nach mit den
im kantonalen Verfahren gestellten Anträgen.

    Die verlangte aufschiebende Wirkung wurde dem Rekurs nicht erteilt.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Vertreter des Rekurrenten bringt vor, der angefochtene
Entscheid sei ihm am 13. Juli 1968, einem Samstag, zugestellt worden;
gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf
an Samstagen stehe der Samstag einem anerkannten Feiertage gleich; die
Rekursfrist des Art. 19 SchKG habe deshalb erst vom 15. Juli 1968 (Montag)
an zu laufen begonnen und endige am 25. Juli 1968; sie sei eingehalten.

    Durch Art. 1 des genannten Bundesgesetzes (AS 1963 S. 819) wird der
Samstag hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts
und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen einem
anerkannten Feiertag gleichgestellt. Ob ein Tag ein anerkannter Feiertag
sei, ist nur für die Beendigung, nicht auch für den Beginn der gesetzlichen
Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts
von Behörden angesetzten Fristen von Bedeutung (vgl. namentlich Art. 32
Abs. 2 OG, Art. 31 Abs. 3 SchKG). Daher beeinflusst auch die Gleichstellung
des Samstags mit einem anerkannten Feiertag nur das Ende, nicht auch den
Beginn einer solchen Frist (Botschaft des Bundesrats, BBl 1962 II 983;
BIRCHMEIER, Die formellen Voraussetzungen und die Wirkungen der Einlegung
der Berufung, SJK Nr. 938, Ersatzkarte 1967, S. 1). Die in Art. 19 Abs. 1
SchKG festgesetzte zehntägige Frist für den Rekurs an das Bundesgericht
lief also vom Tage der Zustellung des angefochtenen Entscheides (13. Juli
1968) an, obwohl dieser Tag ein Samstag war, und endigte daher gemäss
Art. 31 Abs. 1 SchKG entgegen der Auffassung des Vertreters des Rekurrenten
schon am 23., nicht erst am 25. Juli 1968. Das schadet indessen dem
Rekurrenten nicht, da der Rekurs bereits am 22. Juli 1968 zuhanden der
kantonalen Aufsichtsbehörde der schweizerischen Post übergeben wurde.

Erwägung 2

    2.- Das Konkursamt Bern hat dem Vertreter des Rekurrenten in seinem
Schreiben vom 27. Juni 1968 nicht bloss mitgeteilt, wie es in Zukunft
beim Eintritt bestimmter Tatsachen zu handeln gedenke. Es hat ihm vielmehr
eröffnet, es gebe dem Rechtshilfegesuch der französischen Konkursverwalter
Folge, und die Massnahmen genannt, die es zu diesem Zwecke treffe. Das
Schreiben enthält daher, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat,
eine Verfügung des Konkursamtes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG
(vgl. BGE 85 III 92 Erw. 2). Eine der im Schreiben vom 27. Juni 1968
genannten Massnahmen, die Aufforderung an die Schweiz. Bankgesellschaft,
die bei ihr liegenden Vermögenswerte des Rekurrenten anzugeben und zur
Verfügung zu stellen, wurde im übrigen vom Konkursamt noch am gleichen Tage
ergriffen (was der Vertreter des Rekurrenten erst kurz vor Einreichung
des vorliegenden Rekurses erfuhr). Die Beschwerde des Rekurrenten war
daher nicht verfrüht.

Erwägung 3

    3.- Der Rekurrent macht geltend, das Vorgehen des Konkursamtes und
der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde verletzten Vorschriften
des schweizerischen Konkursrechts und des Gerichtsstandsvertrages mit
Frankreich sowie die Bestimmungen der schweizerischen Bankengesetzgebung
über das Bankgeheimnis. Solche Rechtsverletzungen können mit der Beschwerde
im Sinne von Art. 17 SchKG und mit dem Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG
gerügt werden.

    Die bundesgerichtlichen Entscheide darüber, ob und unter
welchen Voraussetzungen der Gemeinschuldner sich gegen Massnahmen
der Konkursorgane beschweren kann, betreffen durchwegs Beschwerden
gegen Verwertungsmassnahmen (BGE 88 III 34/35 mit Hinweisen, 77). Der
Gemeinschuldner ist nach diesen Entscheiden befugt, Verfügungen
der Konkursverwaltung und Gläubigerbeschlüsse über die Verwertung
der Aktiven der Konkursmasse durch Beschwerde anzufechten, wenn sie
in seine gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen,
wobei Willkür, Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung einem
Verstoss gegen positive Verfahrensvorschriften gleichzuachten sind. Die
Massnahmen des Konkursamtes Bern, die der Rekurrent anficht, betreffen
nicht die Verwertung der Aktiven seiner Masse, sondern die Erfassung
und Sicherung von zu dieser Masse gehörenden Vermögenswerten. Auch
gegen solche Massnahmen kann der Gemeinschuldner Beschwerde führen und
rekurrieren, um geltend zu machen, sie seien gesetzwidrig oder das
Konkursamt sei nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts
mit Einschluss der Staatsverträge des Bundes überhaupt nicht zuständig,
Vollstreckungsmassnahmen gegen ihn zu ergreifen. Hiebei bleibt es auch,
wenn der Gemeinschuldner ein im Ausland wohnender Ausländer ist und die
streitigen Massnahmen dem Vollzug eines im Ausland eröffneten Konkurses
dienen. Für das Vorgehen der schweizerischen Vollstreckungsorgane ist das
schweizerische Recht, zu dem auch die von der Schweiz abgeschlossenen
Staatsverträge zu rechnen sind, als das am Sitz des handelnden Organs
geltende Recht massgebend (vgl. BGE 93 III 102 oben), und dieses Recht
beherrscht auch die Rechtsmittel, die gegen Massnahmen schweizerischer
Vollstreckungsorgane ergriffen werden können.

    Der Rekurrent war also befugt, wegen der von ihm behaupteten
Rechtsverletzung Beschwerde zu führen und Rekurs zu erheben.

Erwägung 4

    4.- Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869
(BS 12 S. 347; allein massgebender französischer Originaltext in RS
12 S. 315) regelt in Art. 6 Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit für die
Eröffnung des Konkurses über einen Franzosen mit einer Handelsniederlassung
in der Schweiz und über einen Schweizer mit einer Handelsniederlassung in
Frankreich. Art. 6 Abs. 2 bestimmt, die Vorlegung des Konkurserkenntnisses
im andern Lande verleihe dem Konkursverwalter oder Massevertreter,
nachdem das Erkenntnis gemäss Art. 16 des Gerichtsstandsvertrages als
vollstreckbar erklärt worden sei, das Recht, die Erstreckung des Konkurses
auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners in
diesem Lande zu verlangen. Art. 6 Abs. 3 befasst sich mit der Einziehung
der Guthaben und mit der Verwertung des beweglichen und unbeweglichen
Vermögens des Gemeinschuldners durch den Konkursverwalter, und in Art. 6
Abs. 4 und 5 wird die Verteilung des Erlöses aus den Vermögenswerten der
Konkursmasse behandelt.

    Nach ständiger Rechtsprechung und nach einhelliger Lehre stellt
Art. 6 des Gerichtsstandsvertrags von 1869 für die Beziehungen zwischen
der Schweiz und Frankreich nicht bloss mit Beschränkung auf die in Abs. 1
genannten Sonderfälle (Franzosen mit Handelsniederlassung in der Schweiz
und umgekehrt), sondern in umfassender Weise den Grundsatz der Einheit
und Allgemeinheit des Konkurses auf (BGE 93 I 719 und 94 III 48/49,
je mit zahlreichen Hinweisen, sowie BGE 58 I 316 f.).

    Der Appellationshof des Kantons Bern hat das französische
Konkurserkenntnis über den Rekurrenten gemäss Art. 16 des
Gerichtsstandsvertrages als vollstreckbar erklärt. Dieser Entscheid ist
rechtskräftig geworden. Die französischen Konkursverwalter sind daher
nach Art. 6 Abs. 2 des genannten Vertrages befugt, unter Vorlegung des
Konkurserkenntnisses die Erstreckung des Konkurses auf das bewegliche
und unbewegliche Vermögen des Rekurrenten in der Schweiz zu verlangen,
und sie haben hinsichtlich der Eintreibung der Guthaben und der Verwertung
die in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen Rechte.

Erwägung 5

    5.- Die Konkursverwalter haben die Vollstreckbarerklärung des
französischen Konkurserkenntnisses im Kanton Bern verlangt, weil sie
erfahren hatten, dass der Rekurrent dort Vermögen hat. Falls der Rekurrent
auch noch anderswo in der Schweiz Vermögenswerte besitzen sollte, worüber
die öffentliche Bekanntmachung des Konkurserkenntnisses im Schweiz.
Handelsamtsblatt Aufschluss bringen soll, so stellt sich die Frage, ob
die im Kanton Bern erfolgte Vollstreckbarerklärung nur für diesen Kanton
oder für die ganze Schweiz wirke.

    Art. 61 BV, wonach die in einem Kanton gefällten rechtskräftigen
Zivilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können, ist
auf kantonale Entscheide über die Vollstreckbarerklärung ausländischer
Urteile selbst dann nicht anwendbar, wenn es sich dabei um Urteile
in Zivilsachen handelt (BGE 54 III 169). Um so weniger lässt sich ein
kantonaler Entscheid, der nicht ein ausländisches Zivilurteil, sondern ein
ausländisches Konkurserkenntnis als vollstreckbar erklärt, als Zivilurteil
im Sinne von Art. 61 BV betrachten. Das Bundesrecht enthält auch sonst
keine Vorschrift, die den Wirkungsbereich der Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Konkurserkenntnisses ausdrücklich regeln würde. Daher
bleibt nur zu prüfen, ob das Bundesrecht mit Einschluss der vom Bund
abgeschlossenen Staatsverträge wenigstens dem Sinne nach vorschreibe, dass
die in einem Kanton erfolgte Vollstreckbarerklärung eines französischen
Konkurserkenntnisses, wie sie im vorliegenden Fall in Frage steht, für
die ganze Schweiz gelte.

    a) Art. 16 des Gerichtsstandsvertrags von 1869, der nach Art. 6
Abs. 2 dieses Vertrages für die zur Erstreckung des Konkurses auf
den andern Vertragsstaat erforderliche Vollstreckbarerklärung des
Konkurserkenntnisses massgebend ist (vgl. BGE 58 I 316), schreibt in
Abs. 1 vor, die Partei, zu deren Gunsten ein Urteil vollzogen werden
soll, habe eine beglaubigte Ausfertigung desselben samt Zustellungs-
und Rechtskraftsbescheinigung dem Gericht oder der zuständigen Behörde
"des Ortes oder eines der Orte" vorzulegen, wo die Vollziehung stattfinden
soll. Schon diese Wendung spricht dafür, dass in Fällen, wo ein Urteil
an mehrern Orten des andern Vertragsstaates vollzogen werden soll, die
Vollstreckbarerklärung an einem dieser Orte genügt, m.a.W. dass die an
einem dieser Orte erwirkte Vollstreckbarerklärung die Vollziehung des
Urteils auch an andern Orten des betreffenden Staates erlaubt (gleicher
Ansicht L. JACOT, La faillite dans les relations de droit international
privé de la Suisse, Diss. Neuchâtel 1932, S. 171, § 73 a. E.). Die
wiedergegebene Ausdrucksweise lässt sich kaum anders als damit erklären,
dass dies die Meinung der vertragschliessenden Staaten war.

    b) Soweit das Bundesrecht ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
(Exequaturverfahren) vorsieht und der an der Vollstreckung interessierten
Partei auf Durchführung dieses Verfahrens Anspruch gibt, muss die in
diesem Verfahren ergehende Entscheidung, wie GULDENER (Das internationale
und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz, 1951, S. 154 Fussnote
127 a) zutreffend bemerkt, von Bundesrechts wegen beachtet werden,
mithin im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft. Die weitere Bemerkung
GULDENERS (S. 154 Fussnote 127 d), der Gerichtsstandsvertrag mit
Frankreich erwähne eine Vollstreckbarerklärung überhaupt nicht, ist
wenigstens bezüglich der Konkurserkenntnisse ungenau; denn Art. 6 Abs. 2
spricht ausdrücklich von der Vollstreckbarerklärung dieser Erkenntnisse
nach den Regeln des Art. 16. Damit gibt der Gerichtsstandsvertrag,
der als vom Bund abgeschlossener Staatsvertrag zum schweizerischen
Bundesrecht gehört, dem Konkursverwalter unzweifelhaft Anspruch darauf,
dass das Konkurserkenntnis bei Erfüllung der Bedingungen des Art. 16
(und beim Fehlen von Weigerungsgründen im Sinne von Art. 17) im andern
Vertragsstaat förmlich als vollstreckbar erklärt wird (vgl. GULDENER,
S. 187 Ziff. 2 mit Fussnote 36). Hat ein französischer Konkursverwalter
einen bundesrechtlichen Anspruch auf Vollstreckbarerklärung des
französischen Konkurserkenntnisses in der Schweiz, so muss die in einem
Kanton ausgesprochene Vollstreckbarerklärung nach dem eingangs dieses
Abschnittes angeführten Grundsatz in der ganzen Schweiz gelten.

    c) GULDENER will den eben erwähnten Grundsatz auch insoweit gelten
lassen, als die Frage der Zuständigkeit des ausländischen Urteilgerichts
im Rahmen des Staatsvertrags nach kantonalem Gerichtsstandsrecht
beurteilt wurde (aaO S. 154 Fussnote 127 a). M. PETITPIERRE vertritt
ebenfalls ohne Vorbehalt die Auffassung, ein kantonaler Entscheid, der
die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils in Anwendung
des (internen) Bundesrechts oder eines Staatsvertrages des Bundes
gewährt oder verweigert, wirke in allen Kantonen (La reconnaissance
et l'exécution des jugements civils étrangers en Suisse, Paris 1925,
S. 22, und Le droit international de la Suisse, Nr. 292, erschienen in
dem von A. DE LAPRADELLE und J.-P. NIBOYET veröffentlichten Répertoire
de droit international, VII, Paris 1930, S. 172 = Extrait du Répertoire
de droit international S. 28 Nr. 292). Demgegenüber ist R. PROBST der
Ansicht, ein kantonaler Exequaturentscheid, der in Anwendung eines vom
Bund abgeschlossenen Staatsvertrags gefällt wurde, wirke nur dann im
ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft, "wenn materiell für das Exequatur
nur Bundesrecht massgebend war und nicht daneben - sei es auch bloss
indirekt - kantonales Recht eingriff"; wo das Vollstreckungserfordernis
der Zuständigkeit des urteilenden Gerichts mangels einschlägiger
Vorschriften des Staatsvertrags oder des (internen) eidgenössischen
Rechts nach kantonalem Recht zu beurteilen sei, blieben die Wirkungen des
Exequaturentscheides auf das Gebiet des betreffenden Kantons beschränkt
(Die Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in der Schweiz nach
den geltenden Staatsverträgen, Berner Diss. 1936, S. 31). Zu dieser
Meinungsverschiedenheit braucht im vorliegenden Falle nicht Stellung
genommen zu werden, da die Frage, ob das Handelsgericht von La Rochelle im
Sinne von Art. 17 lit. a des Gerichtsstandsvertrages von 1869 zur Eröffnung
des Konkurses über den Rekurrenten zuständig war, im durchgeführten
Exequaturverfahren nicht nach kantonalem Recht zu beurteilen war und auch
nicht nach diesem Rechte beurteilt wurde. Die Kantone sind nicht befugt,
die örtliche Zuständigkeit für die Konkurseröffnung zu regeln, sondern
diese Zuständigkeit wird vom Bundesrecht (SchKG und Staatsverträge)
beherrscht (vgl. z.B. BGE 54 I 46 ff., 58 I 317, 93 I 718 ff.).

    d) Wenn ein französisches Konkurserkenntnis in der Schweiz an einem
der Orte, wo es zu vollziehen ist, als vollstreckbar erklärt wurde, so
drängt sich die Annahme, die Vollstreckbarerklärung wirke für das ganze
Gebiet der Schweiz, um so mehr auf, als der Staatsvertrag den Grundsatz
der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses für das ganze Gebiet jedes
der beiden Vertragsstaaten aufstellt (Art. 6 Abs. 2) und die Erstreckung
des Konkurses auf das Vermögen im andern Vertragsstaat nur von einer
Vollstreckbarerklärung abhängig macht (vgl. LYON-CAEN et RENAULT, Traité
de droit commercial, 5. Aufl., VIII, 1936, Nr. 1317 S. 847 unter 1o),
und als das interne Recht der Schweiz dem an einem Ort eröffneten Konkurs
Wirkung für das ganze Land beilegt (Art. 55, 197 Abs. 1 SchKG; GULDENER,
aaO S. 86; JAEGER, N. 5 zu Art. 197 SchKG; FAVRE, Droit des poursuites,
2. Aufl. 1967, S. 290; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs II, 1968,
S. 51).

    e) E. ROGUIN hatte in seinem 1891 erschienenen Werk über Conflits
des lois suisses en matière internationale et intercantonale (Nr. 684
S. 751/52) unter Hinweis auf die Verschiedenheit des Exequaturverfahrens
in den verschiedenen Kantonen der Schweiz die Auffassung vertreten,
der Massevertreter werde gut daran tun, das Exequatur wenigstens so oft
zu verlangen, als besondere Staaten (Kantone) vorhanden seien, in denen
das Konkurserkenntnis seine Wirkungen entfalten müsse. Diese Auffassung,
der VALENSI folgte (Artikel Faillite im bereits zitierten Répertoire
de droit international, VIII, 1930, S. 363 Nr. 577), kann jedenfalls
seit der Vereinheitlichung des schweizerischen Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts durch das am 1. Januar 1892 in Kraft getretene SchKG nicht
mehr aufrechterhalten werden.

    Der Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern vom 29. Mai
1968, der das Konkurserkenntnis des Handelsgerichts von La Rochelle vom
1. Dezember 1967 als vollstreckbar erklärt, ist demnach in der ganzen
Schweiz zu beachten.

Erwägung 6

    6.- Über das nach der Vollstreckbarerklärung des Konkurserkenntnisses
einzuschlagende Verfahren bestimmt Art. 6 des Gerichtsstandsvertrages von
1869 nur, der Konkursverwalter könne die Rückzahlung der Guthaben und unter
Beobachtung des Gesetzes des Landes, wo die Gegenstände liegen, den Verkauf
der beweglichen und unbeweglichen Vermögensstücke des Gemeinschuldners
betreiben (Abs. 3); die Beträge, die der Konkursverwalter im Heimatlande
des Gemeinschuldners aus dem Verkauf von beweglichem Gut und aus der
Einziehung von Forderungen bezogen habe, seien in die allgemeine Masse
(masse chirographaire) am Ort des Konkurses einzuwerfen und mit den
übrigen Aktiven der Masse nach Vorschrift der am Konkursort geltenden
Gesetze unter sämtliche Gläubiger, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, zu
verteilen (Abs. 4); der Erlös aus den Immobilien solle nach den Gesetzen
des Landes, wo sie liegen, unter die Berechtigten verteilt werden (Abs. 5).

    Aus Art. 6 Abs. 3 könnte geschlossen werden, ein französischer
Konkursverwalter könne in der Schweiz zwecks Erstreckung des Konkurses
auf dieses Land selbst gewisse Vollstreckungshandlungen vornehmen und
umgekehrt. So verhält es sich jedoch nicht.

    a) Nach französischem Recht werden der oder die Konkursverwalter
(syndics) vom Handelsgericht ernannt mit der Aufgabe, das Vermögen des
Gemeinschuldners zu verwalten und zu liquidieren (DALLOZ, Répertoire de
droit commercial et des sociétés, II, 1957, S. 52 No. 570). Die Syndics
sind Justizbeauftragte (mandataires de justice, mandataires judiciaires);
sie sind zwar weder Beamte noch Amtspersonen (officiers ministériels),
gelten aber allgemein als mit einem öffentlichen Auftrag betraut (chargés
d'un ministère de service public, d'un mandat public; DALLOZ, aaO S. 56
Nos. 611, 612; LYON-CAEN et RENAULT, Traité de droit commercial, 5. Aufl.,
VII, 1934, S. 547 No. 437 und VIII S. 152 No. 1073). Das gleiche gilt
übrigens auch für die Verwalter (administrateurs) beim sog. Règlement
judiciaire, einem konkursähnlichen Verfahren, das 1955 anstelle der
früheren Liquidation judiciaire eingeführt wurde (DALLOZ, aaO S. 8 N. 2,
S. 56 Nos. 611'612). Am öffentlichen, amtsähnlichen Charakter der
Stellung und der Aufgabe von Syndic und Administrateur ändert nichts,
dass der Konkurs und das Règlement judiciaire in Frankreich nicht in
einem besonderen Gesetz über die Zwangsvollstreckung, sondern im Rahmen
des Handelsgesetzbuches geregelt sind.

    b) Der Konkursbeamte des schweizerischen Rechts ist ein Beamter, und
die allenfalls gemäss Art. 237 Abs. 2 SchKG von den Gläubigern gewählte
(sog. ausseramtliche) Konkursverwaltung bekleidet eine öffentliche Stellung
und führt einen öffentlichen Auftrag aus, versieht ein öffentliches Amt
(BGE 38 I 199 = Sep.ausg. 15 S. 13; vgl. BGE 94 III 59; BLUMENSTEIN,
Handbuch des schweiz. Schuldbetreibungsrechts, S. 730; JAEGER, N. 5 zu Art.
240 SchKG, S. 203; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 317 Ziff. 3;
vgl. auch FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs II S. 128: "amtsähnliche
Stellung").

    c) Die französischen und die schweizerischen Konkursverwalter können
die mit der beschriebenen Stellung verbundenen amtlichen Befugnisse
nur im eigenen Lande voll ausüben. Im anderen Vertragsstaat können sie,
nachdem das Konkurserkenntnis dort als vollstreckbar erklärt worden ist,
zur Erstreckung des Konkurses auf das dortige Vermögen des Gemeinschuldners
Massnahmen ergreifen, die keinen amtlichen Befehl und keinen amtlichen
Zwang in sich schliessen. Sie können z.B. die ihnen bekannten Schuldner
des Gemeinschuldners zur Zahlung auffordern und, wenn die Zahlung nicht
freiwillig erfolgt, gegen diese Schuldner sei es selbst, sei es durch
einen von ihnen beauftragten Stellvertreter (Anwalt) Klage oder (in
der Schweiz) beim zuständigen Amte Schuldbetreibung einleiten. Auf dem
Gebiete des anderen Staates eigentliche Akte der Zwangsvollstreckung
selbständig auszuführen, z.B. Dritte unter Androhung von Strafen oder
anderen Rechtsnachteilen zur Anmeldung von Guthaben oder zur Ablieferung
von Vermögensstücken des Gemeinschuldners aufzufordern und Vermögensstücke
desselben aus eigener Machtvollkommenheit zwangsweise zu verwerten,
ist ihnen dagegen nicht gestattet. Vielmehr haben sie, wenn im anderen
Lande Zwangsmassnahmen nötig werden, die zuständigen Behörden dieses
Landes um Rechtshilfe zu ersuchen, die zu gewähren die angerufenen
Behörden verpflichtet sind (vgl. GULDENER, aaO S. 187/188 mit Fussnote
40, sowie TH. BOVERI, Die Rechtshilfe im schweiz. Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht, Zürcher Diss. 1948, S. 74 f.). Der Konkursverwalter
kann nach Art. 6 Abs. 2 des Gerichtsstandsvertrages die Erstreckung des
Konkurses auf das Vermögen im anderen Lande "verlangen" (réclamer) und nach
Art. 6 Abs. 3 die Rückzahlung der dortigen Forderungen und den Verkauf der
dortigen Vermögensstücke des Gemeinschuldners "betreiben" (poursuivre),
nicht aber den dafür nötigen Amtszwang selbst ausüben. Die im anderen Lande
zu ergreifenden Zwangsmassnahmen können sich nur nach dem dort geltenden
Rechte richten. (Art. 6 Abs. 3 des Staatsvertrages bestimmt denn auch
ausdrücklich, der Verkauf sei unter Beobachtung der Gesetze des Landes, wo
die Vermögensstücke sich befinden, zu betreiben.) Dementsprechend müssen
solche Zwangsmassnahmen den dortigen Behörden vorbehalten bleiben. Auf
jeden Fall begründet der Gerichtsstandsvertrag nicht eine Pflicht der
Vertragsstaaten, den Konkursverwaltern des anderen Landes auf ihrem Gebiet
die Ausübung von Amtszwang zu gestatten, und kann keine Rede davon sein,
dass das interne schweizerische Konkursrecht, das zum öffentlichen Rechte
der Schweiz gehört (FAVRE, aaO S.11), den französischen Konkursverwaltern
von sich aus (ohne staatsvertragliche Verpflichtung hiezu) die Anwendung
von amtlichem Zwang auf dem Gebiete der Schweiz erlaube (zur Stellung der
ausländischen Konkursverwalter in Frankreich vgl. LYON-CAEN et RENAULT
VIII S. 788 No. 1252, S. 845 ff. Nos. 1316 ff.). Die Verweigerung dieser
Befugnis hat aber nach dem Sinne des Gerichtsstandsvertrages, der im
schweizerisch-französischen Verhältnis die Einheit und Allgemeinheit
des Konkurses gewährleisten will, die Gewährung von Rechtshilfe zum
notwendigen Gegenstück.

    Die für den Konkurs des Rekurrenten ernannten Syndics haben sich
demnach mit Recht an das Konkursamt Bern gewandt, um die zwangsweise
Erfassung der in Bern befindlichen Vermögensstücke des Rekurrenten zu
erreichen, und das Konkursamt Bern hat ihrem Gesuch mit Recht entsprochen.

Erwägung 7

    7.- Gegen die Annahme, der Gerichtsstandsvertrag verpflichte
die schweizerischen Konkursbehörden zur Rechtshilfe gegenüber einem
französischen Konkursverwalter, lässt sich entgegen der Ansicht des
Rekurrenten nicht die Tatsache ins Feld führen, dass bei Abschluss dieses
Staatsvertrages in der Schweiz noch kein einheitliches Konkursrecht mit
einheitlicher Behördenorganisation bestand, sondern 25 verschiedene
Konkursordnungen mit verschiedenen Behördenorganisationen. Die
im Sinne des Staatsvertrages liegende Rechtshilfe ist in den
Vertragsstaaten nach Massgabe des Rechts zu leisten, das dort zur Zeit
der Gewährung der Rechtshilfe gilt. In den ersten Jahren der Geltung des
Gerichtsstandsvertrages hatten also die nach dem damaligen kantonalen Recht
bestehenden Behörden die vom kantonalen Recht zur Verfügung gestellten
Zwangsmittel anzuwenden. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (1. Januar 1892) sind die in diesem Gesetz
vorgesehenen Behörden für die Leistung der Rechtshilfe zuständig und die
Zwangsmassnahmen dieses Gesetzes anwendbar.

    Dass der Staatsvertrag von 1869 nicht näher bestimmt, wie ein
französischer Syndic in der Schweiz vorzugehen hat, ist ebenfalls kein
Grund dafür, einem solchen Konkursverwalter in der Schweiz die Rechtshilfe
zu verweigern, auf die er nach dem Sinne des Staatsvertrages grundsätzlich
Anspruch hat. Das Fehlen näherer Vorschriften hat nur zur Folge, dass die
Einzelheiten der Rechtshilfe im Wege der Auslegung oder Lückenausfüllung
zu bestimmen sind.

    Dem Rekurrenten kann auch nicht zugestanden werden, dass dem
französischen Konkursverwalter in der Schweiz deshalb keine amtliche
Rechtshilfe zu gewähren sei, weil Frankreich keine der schweizerischen
entsprechende Konkursorganisation besitzt, die ein schweizerischer
Konkursverwalter sich im umgekehrten Falle zunutze machen könnte. Bei
Abschluss des Gerichtsstandsvertrages wurde in Kauf genommen, dass
das Konkurswesen in den beiden Vertragsstaaten verschieden geordnet
ist. Dass ein schweizerischer Konkursverwalter einen zuständigen Orts in
der Schweiz eröffneten Konkurs in Frankreich entgegen dem Staatsvertrag
überhaupt nicht durchsetzen könne, ist nicht anzunehmen. Soweit der
schweizerische Konkursverwalter in Frankreich nicht selbst oder durch
einen privatrechtlich beauftragten Vertreter handeln kann (vgl. Erw. 6
c hievor), sondern auf behördliche Hilfe angewiesen ist, hat er sich an
die zuständigen französischen Stellen zu wenden. - Ohne die Beiziehung
eines Anwalts oder Notars, die nach der Darstellung des Rekurrenten
für einen schweizerischen Konkursverwalter praktisch unerlässlich ist,
um die Erstreckung des Konkurses auf das in Frankreich liegende Vermögen
des Gemeinschuldners zu erreichen, wird im umgekehrten Falle regelmässig
auch ein französischer Konkursverwalter mangels Vertrautheit mit dem
schweizerischen Recht und der schweizerischen Behördenorganisation nicht
auskommen.

    Abzulehnen ist schliesslich auch das Argument des Rekurrenten,
die zwischenstaatliche Rechtshilfe sei um so eher vom Bestehen einer
positiven Verfahrensvorschrift und Zuständigkeitsnorm abhängig zu machen,
als die Pflicht zur Rechtshilfe im Betreibungs- und Konkursverfahren
sich schon innerhalb der Schweiz nicht von selbst verstanden habe,
sondern zunächst durch eine positive Vorschrift (die in einem vom
Rekurrenten nicht näher bezeichneten Konkordat unter den Kantonen
enthalten sein soll) habe eingeführt werden müssen. Über die Pflicht der
schweizerischen Betreibungs- und Konkursämter zu gegenseitiger Rechtshilfe
bestehen nur Einzelvorschriften (vgl. namentlich Art. 89 und 221 Abs. 2
SchKG). Die allgemeine Pflicht zu solcher Rechtshilfe ergibt sich nach
der Rechtsprechung daraus, dass die Schweiz für die Schuldvollstreckung
ein einheitliches Rechtsgebiet bildet (BGE 54 I 174, 83 III 130). Für die
Konkursämter verschiedener Kantone folgt sie auch schon aus dem Grundsatz
der Einheit und Attraktivkraft (Allgemeinheit) des Konkurses (BGE 54 I
174). Dementsprechend ist aus der Tatsache, dass der Gerichtsstandsvertrag
von 1869 diesen Grundsatz auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und
Frankreich ausdehnt, zu schliessen, dass im Verhältnis zwischen diesen
beiden Staaten auch die Pflicht zur gegenseitigen Rechtshilfe bei der
Erstreckung eines in einem Vertragsstaate eröffneten Konkurses auf das
Vermögen des Gemeinschuldners im Gebiet des anderen Vertragsstaates
besteht.

Erwägung 8

    8.- Wie schon angedeutet (Erw. 6 c, 7 Abs. 1, vgl. auch Erw. 3), wenden
die Vollstreckungsorgane, die im Sinne des Gerichtsstandsvertrags von 1869
zur Erstreckung eines vom zuständigen Richter des andern Vertragsstaates
eröffneten Konkurses auf das im eigenen Land befindliche Vermögen des
Gemeinschuldners Rechtshilfe leisten, bei dieser Tätigkeit das Recht ihres
eigenen Landes an. Das Konkursamt Bern hat daher mit Recht die Schweiz.
Bankgesellschaft in Bern, bei welcher der Rekurrent Guthaben und andere
Vermögenswerte besitzt, in entsprechender Anwendung von Art. 221 Abs. 1
und 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG unter Androhung der in Art. 232
SchKG vorgesehenen Rechtsnachteile aufgefordert, die bei ihr liegenden
Vermögenswerte zwecks Erstellung des Inventars bekanntzugeben und sie
der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen, und der Bank mitgeteilt,
über die fraglichen Vermögenswerte könne nur noch mit Zustimmung der
Konkursverwaltung verfügt werden. Die Bank hat sich denn auch gegen diese
Massnahme nicht beschwert.

    Zu Unrecht macht der Rekurrent geltend, das Konkursamt habe bei
seiner Aufforderung an die Schweiz. Bankgesellschaft "das Bankgeheimnis zu
respektieren"; es dürfe der Bank für den Fall der Auskunftsverweigerung
weder Strafen noch andere Rechtsnachteile androhen. Die in Art. 232
Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG statuierte Meldepflicht der Schuldner des
Gemeinschuldners und der Besitzer von Vermögensstücken desselben gilt, wie
allgemein anerkannt ist, ohne Einschränkung auch für die Banken (M. GERWIG,
Die Auskunftspflicht der Banken gegenüber dem Betreibungsamt, ZSR 1934
S. 106, 119; E. BLUMENSTEIN, Die verfahrensmässigen Verpflichtungen
dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941
S. 104; A. SCHAEFER, Das Bankgeheimnis, SJZ 1953 S. 338; R. REIMANN,
Kommentar zum schweiz. Bankengesetz, 1963, S. 111 Mitte; vgl. BGE 86
III 26 ff., wo die Androhung von Strafe und die Anwendung polizeilichen
Zwangs gegenüber einer Bank, die Vermögenswerte des Gemeinschuldners
verwaltete, nur deshalb als unzulässig erklärt wurden, weil die Bank an
diesen Vermögenswerten ein die Verwertung im Konkurs ausschliessendes
Recht beanspruchte, über dessen Bestand und Wirkungen vorerst der Richter
zu entscheiden hatte; zur Auskunftspflicht der Banken im Arrestverfahren
vgl. BGE 75 III 108 ff. Erw. 2 und 3, 80 III 88; zur Frage der Wahrung des
Bankgeheimnisses im Konkurs oder Nachlassverfahren einer Bank vgl. BGE 86
III 117, 92 III 46). Die Auffassung des Rekurrenten, das Bankgeheimnis
gehe der Auskunftspflicht nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG vor,
hätte zur Folge, dass der Konkurs seinen Zweck, das gesamte Vermögen des
Gemeinschuldners mit Ausnahme der Kompetenzstücke zur gemeinschaftlichen
Befriedigung der Gläubiger zu verwenden (vgl. BGE 93 III 107 Erw. 7),
praktisch nicht erreichen könnte.

Erwägung 9

    9.- So wenig wie die an die Schweiz. Bankgesellschaft erlassene
Aufforderung ist die vom Konkursamt geplante Veröffentlichung im Schweiz.
Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Bern zu beanstanden.
Diese Veröffentlichung ist um so eher am Platze, als der - flüchtige -
Rekurrent von den Konkursverwaltern nicht über seine Aktiven und Passiven
in der Schweiz befragt werden konnte. Die Veröffentlichung bringt die
Konkurseröffnung den davon allenfalls betroffenen Personen in der Schweiz
zur Kenntnis und sorgt dafür, dass sie ihre Forderungen und sonstigen
Ansprüche sowie ihre Schulden gegenüber dem Rekurrenten anmelden und die
in ihrem Besitz befindlichen Vermögensstücke des Rekurrenten bekanntgeben
(Art. 232 SchKG).

    lo. - Ergibt sich, dass der Rekurrent in der Schweiz auch ausserhalb
des Amtskreises des Konkursamtes Bern Vermögensstücke besitzt, so
kann dieses Amt zu ihrer Erfassung (insbesondere für die Aufnahme des
Inventars, Art. 221 Abs. 2 SchKG, und für die Verwertung, BGE 83 III 130)
die Rechtshilfe der Ämter am Ort, wo diese Vermögensstücke sich befinden,
in Anspruch nehmen. Die französischen Konkursverwalter haben ihrerseits die
Möglichkeit, sich - namentlich in Fällen der Dringlichkeit - unmittelbar
an diese andern Ämter zu wenden. Aus Gründen der Zweckmässigkeit soll
jedoch in der Regel das von der französischen Konkursverwaltung zuerst
um Rechtshilfe ersuchte schweizerische Amt die gesamten Amtshandlungen
leiten, die zur Erfassung der Vermögenswerte des Gemeinschuldners in der
Schweiz erforderlich sind, indem es entweder selbst handelt oder (wo das
nicht tunlich ist) auf dem Wege der Rechtshilfe andere Ämter handeln lässt.

Erwägung 11

    11.- Der Betrag der in der Schweiz eingezogenen Guthaben und der
Erlös aus den hier vorgefundenen und nach Massgabe des schweizerischen
Rechts verwerteten beweglichen Sachen des Rekurrenten fallen nach Art. 6
Abs. 4 des Gerichtsstandsvertrags in die Konkursmasse am Konkursort in
Frankreich (vgl. BGE 30 I 89 Erw. 3) und sind im dort durchgeführten
Konkurs in Anwendung des französischen Rechts unter alle Gläubiger, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu verteilen. Das französische
Recht als das am Konkursort geltende und die Verwendung der allgemeinen
Konkursmasse regelnde Recht beherrscht auch die Frage, ob und in
welchem Umfang der Gemeinschuldner allenfalls aus Mitteln dieser Masse
zu unterstützen sei. Der Entscheid hierüber ist den zuständigen Organen
am Konkursort vorbehalten (vgl. DALLOZ, aaO S. 82 f. Nos. 908 ff., wonach
der Juge-commissaire auf Antrag des Syndic oder Administrateur entscheidet,
soweit die Entscheidung nicht den Gläubigern zusteht). Das Konkursamt Bern,
das den französischen Konkursverwaltern lediglich bei der Erfassung der
in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte des Rekurrenten Rechtshilfe
zu leisten hat, ist zur Gewährung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne von
Art. 229 Abs. 2 SchKG unzweifelhaft nicht befugt.

Erwägung 12

    12.- Die verlangte aufschiebende Wirkung war dem Rekurs nicht zu
gewähren, da der Rekurrent sonst die Erstreckung des Konkurses auf die
in der Schweiz (insbesondere bei der Schweiz. Bankgesellschaft in Bern)
liegenden Vermögenswerte hätte vereiteln können.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen.