Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 94 III 8



94 III 8

3. Entscheid vom 14. Februar 1968 i.S. Total (Suisse) SA Regeste

    Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner
gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner.

    1.  Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom
Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks
erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von
Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1).

    2.  Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert
werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines
Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2).

    3.  Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die
Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB).
(Erw. 3).

    4.  Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den
Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der
Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren
Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse
von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des
Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann.
Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden?
(Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge
an veränderte Verhältnisse (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Der Mechaniker Franz Walker, der heute in Sisikon (Uri) wohnt,
ist Eigentümer des bei Sisikon an der Axenstrasse gelegenen Grundstücks
Nr. 332 GB Morschach (Schwyz), auf dem ein Wohnhaus und eine Garage
stehen. Er betrieb dort eine Tankstelle für Total-Benzin.

    Durch einen am 24. Februar 1964 im Grundbuch eingetragenen Vertrag
gewährte Walker dem Kaufmann Franz Dillier in Luzern an seinem Grundstück
für dreissig Jahre (bis 31. Dezember 1994) ein übertragbares Baurecht
für eine Tankstellenanlage mit Service-Station und ein übertragbares,
ausschliessliches und unbeschränktes Benützungsrecht an sämtlichen
Erdgeschossräumlichkeiten seines Hauses und an den darin befindlichen
Installationen. Durch den gleichen Vertrag vermietete er Dillier für die
gleiche Dauer unter Einräumung des Rechts zur Untervermietung die in seinem
Haus befindliche Dreizimmerwohnung und das in einem Verzeichnis aufgeführte
Inventar. Ziffer 5 des Vertrags bestimmte, der Berechtigte habe für das
Baurecht, das Benützungsrecht und die mietweise Überlassung der Wohnung und
des Inventars einen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 12'000.--, zahlbar in
monatlichen vorschüssigen Raten von Fr. 1'000.--, zu zahlen; vom monatlich
fälligen Betrag seien Fr. 350.-- zwecks Sicherstellung bezw. Tilgung der
Zinsen für die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden auf ein
Sperrkonto Walkers bei der Kantonalbank Schwyz einzuzahlen; der Rest von
Fr. 650.-- sei Walker auszuzahlen; die Pauschalentschädigung sei alle
fünf Jahre dem Index der Konsumentenpreise anzupassen.

    Ende Oktober 1964 übertrug Dillier die Rechte aus dem Vertrag mit
Walker an die Shell (Switzerland) AG, welche die entsprechenden Pflichten
übernahm.

    B.- In Vollziehung eines Arrestbefehls, den die Total (Suisse) SA für
ihre Forderung von Fr. 29'009.09 aus dem am 7. Juni 1967 in der Betreibung
Nr. 4/66 des Betreibungsamtes Sisikon ausgestellten Verlustschein
gegen Walker erwirkt hatte, arrestierte das Betreibungsamt Sisikon am
29. September 1967 die "Mietzinsforderungen des Arrestschuldners gegen
die Firma Shell (Switzerland) AG ... in Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat
bis zur Deckung der Verlustscheinsforderung".

    Auf Beschwerde Walkers hob die kantonale Aufsichtsbehörde den
Arrestvollzug am 10. Januar 1968 "mangels eines den betreibungsrechtlichen
Notbedarf des Beschwerdeführers übersteigenden und damit im Sinne von
Art. 93 SchKG pfändbaren Einkommens" auf. Sie nahm an, dem Schuldner
stehe nur ein Einkommen von monatlich Fr. 650.-- zur Verfügung; dieses
Einkommen übersteige seinen Notbedarf nicht.

    C.- Die Arrestgläubigerin (die im kantonalen Verfahren nicht angehört
wurde) hat diesen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen mit
dem Antrag, er sei "aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, bei der
Festsetzung der unpfändbaren Quote der Mieterträgnisse von dem effektiven
Mietertrag von Fr. 1'000.-- monatlich statt von Fr. 650.-- auszugehen.
Ausserdem sei durch amtsärztliche Untersuchung zu prüfen, ob dem
Arrestschuldner nicht zuzumuten sei, einem Arbeitserwerb nachzugehen,
der mindestens einen Teil seines Notbedarfs decken würde. Mindestens
Fr. 350.-- seien als pfändbar zu erklären".

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Vorinstanz hat angenommen, die Leistungen, die der Schuldner
auf Grund des Vertrags vom Februar 1964 erhält, seien gemäss Art. 93 SchKG
nur insoweit pfändbar, als sie den Notbedarf des Schuldners übersteigen,
weil es sich dabei um Erträgnisse einer Nutzniessung handle.

    Im Sinne von Art. 93 SchKG ist unter Nutzniessung nicht nur das
beschränkte dingliche Recht dieses Namens (Art. 745 ff. ZGB), sondern
allgemein die Nutzung eines Kapitals zu verstehen, das aus irgendeinem
rechtlichen Grunde der Verfügungsmacht des Nutzungsberechtigten entzogen
ist (Entscheid des Bundesrats vom 28. September 1894 in Archiv für
Schuldbetreibung und Konkurs III Nr. 132 S. 357; BGE 24 I 748, 28 I 382,
29 I 241 = Sep. ausg. 1 S. 332, 5 S. 232, 6 S. 105; JAEGER N. 2 zu Art. 93
SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 370 lit. b; FAVRE, Droit des poursuites,
2. Aufl., S. 188 Ziff. 2). Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht
um eine derartige Nutzung. Die Leistungen, die der Schuldner erhält,
sind vielmehr Erträgnisse seines Grundstücks, über das er (zumal durch
Veräusserung) verfügen kann, obwohl er den Gebrauch auf lange Frist dem
Dienstbarkeitsberechtigten und Mieter überlassen hat. Die Erträgnisse
von Vermögensstücken, die dem Schuldner gehören und über die er die
Verfügungsmacht besitzt, fallen nicht unter Art. 93 SchKG (vgl. BGE 64
III 106 und 182 Erw. 3). Die fraglichen Bezüge sind auch nicht etwa nach
Art. 92 SchKG, den der Schuldner in der Beschwerde ohne nähere Begründung
anrief, oder nach einer andern Bestimmung des Bundesrechts unpfändbar. Sie
unterliegen deshalb in ihrem vollen Betrage der Pfändung und damit gemäss
Art. 275 SchKG auch der Arrestierung.

Erwägung 2

    2.- Die Leistungen, auf die der Schuldner gemäss Vertrag vom Februar
1964 Anspruch hat, können grundsätzlich auch insoweit gepfändet oder
arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind (vgl. BGE 55 III 187 und
64 III 181, wonach künftige Nutzniessungserträgnisse und Rentenbetreffnisse
gepfändet werden können, sowie BGE 53 III 32, wonach sogar aufschiebend
bedingte Forderungen pfändbar sind, und die Praxis betreffend die Pfändung
künftigen Lohns). Die Pfändung oder Arrestierung eines Grundstücks erfasst
unter Vorbehalt der Rechte der Grundpfandgläubiger von Gesetzes wegen
auch die laufenden Erträgnisse (Art. 102 SchKG, Art. 14 Abs. 1 VZG; zur
Arrestierung vgl. Art. 275 SchKG und BGE 83 III 108 ff.). Diese können,
solange das Grundstück selbst nicht gepfändet ist, auch gesondert gepfändet
oder arrestiert werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VZG).

    Die Anordnung des Betreibungsamtes, dass die "Mietzinsforderungen"
des Schuldners von monatlich Fr. 1'000.-- "bis zur Deckung der
Verlustscheinsforderung" von rund Fr. 29'000.--, also für rund zweieinhalb
Jahre, arrestiert werden, weckt jedoch Bedenken. Die Rechtsprechung
hat die Pfändung künftigen Lohns sowie künftiger Nutzniessungs- und
Rentenerträgnisse auf ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug beschränkt
(Entscheid des Bundesrats vom 8. Mai 1894 in Archiv III Nr. 56 S. 134
ff.; BGE 23 II 1945; BGE 24 I 140, 35 I 766 = Sep. ausg. 1 S. 14, 12
Nr. 50 S. 224; BGE 54 III 115, 55 III 187, 59 III 120, 64 III 181),
und zwar nicht bloss mit Rücksicht auf den Schuldner (wie in BGE 59
III 120 angenommen wurde), sondern auch mit Rücksicht auf die übrigen
Gläubiger, denen die Möglichkeit, ebenfalls auf das künftige Einkommen des
Schuldners zu greifen, nicht allzulange vorenthalten werden darf (Archiv
III Nr. 56 S. 135 ff.; BGE 23 II 1946, 35 I 767, 55 III 187). Mindestens
aus diesem zweiten Grunde ist auch die gesonderte Pfändung (oder
Arrestierung) von künftigen Erträgnissen eines Grundstücks auf ein Jahr
seit dem Pfändungsvollzug (oder Arrestvollzug) zu beschränken. (Die
Grundstückspfändung erfasst die während deren Dauer fällig werdenden
Erträgnisse.)

Erwägung 3

    3.- Die monatliche Entschädigung von Fr. 1'000.--, die der
Bauberechtigte und Mieter nach dem Vertrag vom Februar 1964 zu leisten
hat, ist auch insoweit als Forderung des Schuldners pfändbar, als sie nach
diesem Vertrag zur Sicherstellung bezw. Tilgung von Grundpfandzinsen auf
ein auf den Namen des Schuldners lautendes Sperrkonto bei der Kantonalbank
Schwyz einzuzahlen ist. Der Schuldner behauptet zu Unrecht, aus Art. 5 des
Vertrags ergebe sich, dass er diesen Teilbetrag von monatlich Fr. 350.--
"an die Bank zuhanden der Grundpfandgläubiger zedieren musste". Eine
schriftliche Abtretungserklärung zugunsten der Bank liegt nicht vor,
und die erwähnte Vertragsbestimmung gewährt der Bank auch nicht etwa das
Recht, die fragliche Leistung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR selbständig
zu fordern. Der Anspruch auf die erwähnte Leistung steht vielmehr
ausschliesslich dem Schuldner zu, auf dessen Namen der fragliche Betrag
bei der Bank einzuzahlen ist. Die Bank hat denn auch keinen Anspruch auf
diesen Betrag angemeldet.

    Sofern die Grundpfandzinsen infolge Pfändung oder Arrestierung der
vollen Benützungsentschädigung von monatlich Fr. 1'000.-- nicht mehr
bezahlt werden, können die Grundpfandgläubiger (denen die Pfändung oder
Arrestierung nach Art. 14 Abs. 2 VZG anzuzeigen ist) durch Anhebung der
Grundpfandbetreibung das ihnen nach Art. 806 ZGB zustehende Vorrecht auf
die Erträgnisse des Grundstücks geltend machen.

Erwägung 4

    4.- Von der Frage der Pfändbarkeit der monatlichen
Benützungsentschädigung von Fr. 1'000.-- ist die Frage zu unterscheiden,
ob und wieweit der Schuldner Anspruch darauf habe, dass die vom
Betreibungsamt einzuziehenden Erträgnisse seines Grundstücks für seinen
Unterhalt verwendet werden (Art. 103 Abs. 2 SchKG). Auch diese Frage ist
im vorliegenden Rekursverfahren zu prüfen, da Art. 103 Abs. 2 SchKG von
Amtes wegen anzuwenden und zudem anzunehmen ist, der nach den vorstehenden
Erwägungen unbegründete Beschwerdeantrag auf Freigabe der arrestierten
Entschädigung wegen Unpfändbarkeit schliesse den weniger weit gehenden
Antrag, sie wenigstens teilweise dem Schuldner zukommen zu lassen, in sich.

    Nach Art. 103 Abs. 2 SchKG sind im Falle des Bedürfnisses die Früchte
zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu verwenden. Diese
Bestimmung gilt, da Art. 103 Abs. 1 SchKG auf Art. 94 und 102 verweist,
nicht nur für den Fall, dass die Früchte gemäss Art. 102 Abs. 1 SchKG
von der Pfändung des Grundstücks miterfasst werden, sondern auch bei
der in Art. 94 SchKG geregelten gesonderten Pfändung der Früchte (BGE 65
III 95/96, 73 III 125). Unter den Früchten sind im Sinne von Art. 103
Abs. 2 nicht nur die natürlichen Früchte, sondern auch die Erträgnisse
eines Grundstücks zu verstehen (Art. 16 und 22 VZG; vgl. auch Art. 94
Abs. 1 VZG; BGE 62 III 6, 64 III 107 oben, 65 III 20). Die Rechtsprechung
wendet Art. 103 Abs. 2 SchKG unter Umständen sogar auf die Erträgnisse
beweglichen Vermögens an (BGE 64 III 107 oben, 83 III 111).

    Für den Arrest gilt in dieser Hinsicht das gleiche wie für die Pfändung
(vgl. BGE 83 III 108 ff.).

    Dem Schuldner ist also, wenn er darauf angewiesen ist, zulasten der
an sich zu Recht arrestierten Benützungsentschädigung von monatlich
Fr. 1'000.-- ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren, was nicht nur durch
entsprechende Zahlungen des Betreibungsamtes, sondern auch dadurch
geschehen kann, dass dem Drittschuldner erlaubt wird, einen Teil der
arrestierten Entschädigung statt an das Betreibungsamt an den Schuldner
zu zahlen.

Erwägung 5

    5.- Beim Entscheid darüber, ob und wieweit ein Bedürfnis des Schuldners
nach Leistungen im Sinne von Art. 103 Abs. 2 SchKG bestehe, sind die
Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung
entsprechend anzuwenden (BGE 65 III 96, 73 III 125/26; JAEGER N. 3 zu
Art. 103 SchKG).

    Nach diesen Regeln haben die Betreibungsbehörden die massgebenden
Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären (BGE 54 III 236, 81 III 149,
87 III 104). Das ist im vorliegenden Falle bisher nicht geschehen. Der
Schuldner wurde im kantonalen Verfahren nicht befragt und hat keine
Belege betreffend seine wirtschaftliche Lage und seine Bedürfnisse
vorgelegt. Die Vorinstanz hat sich damit begnügt, bei der Gemeindekanzlei
Sisikon telephonisch einige summarische Auskünfte einzuholen. Die Sache ist
daher an sie zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Erhebungen nachhole.

    a) Der Schuldner ist unter Androhung der Bestrafung wegen
Pfandverheimlichung (Art. 164 StGB), wegen ungenügender Angabe des
Vermögens (Art. 323 Ziff. 2 StGB) und wegen Ungehorsams (Art. 292 StGB)
aufzufordern, über seine Vermögensverhältnisse, über seine Einkünfte aus
Vermögen und (sei es auch beschränkter) Erwerbstätigkeit und über seinen
Gesundheitszustand wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu geben und
seine Angaben nach Möglichkeit zu belegen. Da er behauptet, er stehe wegen
Kreislaufstörungen in ärztlicher Behandlung und könne seinen Beruf als
Mechaniker nicht mehr ausüben, ist er einzuladen, den behandelnden Arzt
zu ermächtigen, den Betreibungsbehörden über seinen Befund nach bestem
Wissen und Gewissen einen ärztlichen Bericht zu erstatten und sich darin
auch darüber auszusprechen, ob der Schuldner gesundheitlich in der Lage
sei, seinen Unterhalt ganz oder teilweise zu verdienen. Bei Beurteilung
der Frage, ob ein Bedürfnis nach Leistungen gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG
bestehe, ist dem Einkommen Rechnung zu tragen, das der Schuldner bei
angemessener Betätigung erzielen kann (BGE 73 III 126).

    b) Wie über seine gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
hat der Schuldner auch über seine Bedürfnisse Auskunft zu geben und
dafür soweit möglich Belege zu liefern. Seine Zinspflichten gegenüber
den Grundpfandgläubigern fallen dabei nicht in Betracht; denn nach
den Regeln für die Lohnpfändung sind die Verpflichtungen des Schuldners
gegenüber Dritten unter Vorbehalt allfälliger Unterhaltspflichten nicht zu
berücksichtigen, ausser wenn sie durch eine Lohnabtretung gedeckt sind oder
aus dem Kauf unpfändbarer Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt oder aus der
Miete solcher Gegenstände oder aus dem Bezug von Lebensmitteln herrühren
(BGE 82 III 28 mit Hinweisen), und nach Art. 95 Abs. 1 VZG dürfen sogar in
der Grundpfandbetreibung an nicht betreibende Grundpfandgläubiger aus den
eingegangenen Miet- und Pachtzinsen für fällig werdende Zinsforderungen
keine Zahlungen geleistet werden.

    c) Nach Abklärung der hienach massgebenden Verhältnisse hat die
Vorinstanz zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Betrag dem
Schuldner ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 103 Abs. 2 SchKG zu gewähren sei.

Erwägung 6

    6.- Im Falle der Grundstückspfändung besteht der Anspruch auf
Gewährung von Unterhaltsbeiträgen aus den Erträgnissen des Grundstücks
während der ganzen Dauer der betreibungsamtlichen Verwaltung (BGE 65 III
20 ff., 73 III 125; bei natürlichen Früchten ist nach dem zuletzt genannten
Entscheid grundsätzlich der Bedarf bis zur nächsten Ernte massgebend). Die
betreibungsamtliche Verwaltung des Grundstücks kann leicht ein Jahr dauern
(vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 110/111, sowie Art. 133 SchKG). Daher
ist dem Schuldner der Anspruch aus Art. 103 Abs. 2 SchKG bei gesonderter
Pfändung der künftigen Erträgnisse für die volle Dauer dieser - gemäss
Erwägung 2 hievor auf ein Jahr beschränkten - Massnahme zu gewähren. Das
gilt auf jeden Fall dann, wenn eine solche Pfändung, wie es hier offenbar
zutrifft, erstmals vollzogen wird. Ob dem Schuldner die Rechtswohltat,
die ihm bei der (normalerweise zur Verwertung führenden) Pfändung des
Grundstücks selbst regelmässig nur einmal zugute kommt, bei wiederholter
gesonderter Pfändung der Erträgnisse stets von neuem zu gewähren sei,
kann unter Umständen als fraglich erscheinen, zumal wenn wie hier ein
ausgeklügeltes Vertragswerk den gewöhnlichen Gläubigern den Zugriff auf
das Grundstück selbst praktisch verunmöglicht. Diese Frage braucht jedoch
heute nicht entschieden zu werden.

    Die bei Beginn der betreibungsamtlichen Verwaltung festgesetzten
Unterhaltsbeiträge sind nicht etwa unabänderlich, sondern haben sich
während der Dauer, für welche sie beansprucht werden können, der jeweiligen
Lage des Schuldners und seiner Familie anzupassen (BGE 65 III 22 oben).

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.