Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 94 III 25



94 III 25

6. Entscheid vom 6. Juni 1968 i.S. Braunschweig & Co. AG und Mitbeteiligte.
Regeste

    Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des
Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren.

    Werden die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG entsprechend der
öffentlichen Bekanntmachung zehn Tage vor der Gläubigerversammlungzur
Einsicht aufgelegt, so endigt die Frist für die Beschwerde gegen die
aus den Akten ersichtliche Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners
(Art. 299 SchKG) erst mit dem Tage der Gläubigerversammlung (Art. 17
Abs. 2 und 31 Abs. 1 SchKG; Klarstellung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    Im Nachlassverfahren des Paul Kälin, Modehaus, Küssnacht am Rigi,
berief der Sachwalter am 8. Januar 1968 auf den 16. Februar 1968 die
Gläubigerversammlung ein und gab den Gläubigern zugleich bekannt, dass
die Akten zehn Tage vor der Versammlung aufgelegt würden.

    Am 16. Februar 1968, also am Tage der Gläubigerversammlung,
führten drei Gläubiger gegen die vom Sachwalter vorgenommene
Schätzung des Warenlagers des Schuldners Beschwerde mit dem Antrag
auf Anordnung einer "neutralen" Schätzung nach dem Fortführungswert
statt nach dem Liquidationswert. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte
die Beschwerde als verspätet und auferlegte den Beschwerdeführern die
Verfahrenskosten. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die
Beschwerdeführer rekurrierten, hob mit Entscheid vom 22. April 1968 die
Kostenauflage auf (Dispositiv 2), bestätigte dagegen in der Sache selbst
den erstinstanzlichen Entscheid (Dispositiv 1). Sie nahm an, nach Lehre
und Rechtsprechung, deren Begründung allerdings nicht in allen Punkten
überzeuge, decke sich die Frist zur Beschwerde gegen die Schätzung des
Sachwalters mit der Aktenauflagefrist, die am 15. Februar 1968 zu Ende
gegangen sei.

    Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag, ihn aufzuheben, die Beschwerde materiell zu
behandeln und demgemäss die Neuschätzung des Warenlagers des Schuldners
anzuordnen.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners, die der
Sachwalter nach Art. 299 SchKG vorzunehmen hat, können die Gläubiger
und der Schuldner gemäss Art. 295 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 SchKG
Beschwerde führen.

    Die Frist für eine solche Beschwerde läuft nach Rechtsprechung und
Lehre vom Tage der gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG zum voraus anzukündigenden
Auflegung der Akten an, von welchem Tage an die Beteiligten von
dem gemäss Art. 299 SchKG aufgenommenen Inventar und der darin
enthaltenen Schätzung Kenntnis nehmen können (BGE 51 III 179, 61 III
65; JAEGER und JAEGER/DAENIKER N. 3 zu Art. 299 SchKG; HANS GLARNER,
Das Nachlassvertragsrecht nach schweiz. SchKG, 1967, S. 49; FRITZSCHE,
Schuldbetreibung und Konkurs II, 1968, S. 324). Es verhält sich mit
dieser Frist ähnlich wie mit der Frist für die Beschwerde gegen die
Steigerungsbedingungen im Sinne von Art. 134 SchKG, die vom Tage an läuft,
an dem die Steigerungsbedingungen gemäss öffentlicher Bekanntmachung
aufgelegt werden (BGE 24 I 498 = Sep.ausg. 1 S. 230, 51 III 179; JAEGER
N. 7 zu Art. 134 SchKG).

    Die Akten müssen den Gläubigern nach Art. 300 Abs. 2 SchKG während
zehn Tagen vor der Gläubigerversammlung (pendant les dix jours qui
précèdent l'assemblée, nei dieci giorni che precedono detta adunanza) zur
Verfügung stehen. Entsprechend dieser Vorschrift enthält die Einladung zur
Gläubigerversammlung im vorliegenden Falle die Bemerkung: "Aktenauflage: 10
Tage vor der Gläubigerversammlung". Nach den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz hatten die Gläubiger im Einklang mit dieser Ankündigung
vom 6. bis zum 15. Februar 1968 Gelegenheit, die Akten einzusehen. Die
zehntägige Frist für die Beschwerde gegen die aus den Akten ersichtliche
Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners begann also vom 6. Februar
1968 an zu laufen.

    Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird nach Art. 31 Abs. 1 SchKG
derjenige Tag nicht mitgerechnet, von welchem an die Frist zu laufen
beginnt. Nach dieser Vorschrift ging die vom 6. Februar 1968 an laufende
Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung des Sachwalters erst mit
dem 16. Februar 1968, d.h. mit dem Tage der Gläubigerversammlung zu Ende.

Erwägung 2

    2.- Im Falle BGE 51 III 175 ff., wo die Akten am 2.Oktober 1925
aufgelegt worden waren und eine zwei Tage nach der Gläubigerversammlung
vom 12. Oktober 1925 eingereichte Beschwerde gegen die vom Sachwalter
vorgenommene Schätzung der Liegenschaft des Schuldners als verspätet
erklärt wurde, hat das Bundesgericht freilich ausgeführt (S. 179 f.):

    "Wenn die Frist zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen nach
der bestehenden Rechtsprechung nicht über die Auflagefrist ausgedehnt
werden darf, sondern vom Tage ihrer öffentlichen Auflegung an zu laufen
beginnt (BGE 24 I 497 f.; 28 I 305, namentlich 316 Erw. 3 [gemeint
wohl: 310 Erw. 2]; Sep.ausg. 1 Nr. 53, 5 Nr. 52; Art. 29 Abs. 1 VZG),
so muss es sich auch mit der Beschwerdefrist bei der Auflegung der
Nachlassakten ähnlich verhalten. Wie es am Tage der Steigerung mit
Sicherheit feststehen muss, ob die Steigerung auf Grund der aufgelegten
Bedingungen vorgenommen werden darf, oder ob dagegen Beschwerde erhoben
worden, ebenso muss im Nachlassverfahren am Tage der Gläubigerversammlung
die Vermögenslage des Schuldners abgeklärt sein. Diese Abklärung ist ja
der Zweck der Aktenauflage. Die Gläubiger müssen, damit sie sich über die
Annahme oder Ablehnung des Entwurfes zum Nachlassvertrag schlüssig machen
können, in ihrer Versammlung im Klaren sein, ob die Schätzung vorhandener
Liegenschaften des Schuldners, wie sie der Sachwalter vorgenommen hat,
anerkannt oder angefochten sei. Und da die Gläubigerversammlung nach
Ablauf der Aktenauflagefrist stattfindet, muss in diesem Zeitpunkt
die erforderliche Abklärung gegeben sein (vgl. Obergericht Solothurn,
Rechenschaftsbericht 1914 Nr. 8, Schweizer. Jur.-Zeitg. S. 336 Nr.
305 [gemeint: SJZ 12, 1915/16, S. 336 Nr. 305]; JAEGER, Anmerkung 9 zu Art.
300; 3 zu Art. 299; 7 zu Art. 134; Praxis II Anm. 3 zu Art. 299).

    Die Frist zur Anfechtung der Liegenschaftsschätzung ist somit im
vorliegenden Falle mit der Auflagefrist am 12. Oktober 1925 abgelaufen,
und die Vorinstanz ist auf die erst am 14. Oktober eingereichte Beschwerde
mit Recht wegen Verspätung nicht eingetreten".

    Es läge in der Tat im Interesse einer möglichst raschen und
umfassenden Orientierung der Gläubiger, wenn schon im Zeitpunkte der
Gläubigerversammlung feststünde, ob die Schätzung des Sachwalters
anerkannt oder durch Beschwerde angefochten sei. Es kann jedoch nicht
die Rede davon sein, dass die Gläubigerversammlung geradezu ihren
Zweck verfehle, wenn diese Frage im Zeitpunkt ihrer Durchführung noch
offen ist. Der Sachwalter kann über die Vermögenslage des Schuldners
Bericht erstatten (Art. 302 Abs. 1 SchKG), und der Schuldner kann zur
Erteilung von Aufschlüssen aufgefordert werden (Art. 302 Abs. 2 SchKG),
auch wenn noch keine Gewissheit darüber besteht, ob es bei der Schätzung
des Sachwalters bleibe oder nicht. Die Gläubiger brauchen sich nicht
schon an der Gläubigerversammlung zu entschliessen, ob sie dem Entwurf
des Nachlassvertrags zustimmen wollen (was nach Art. 302 Abs. 3 SchKG
schriftlich zu geschehen hat), sondern die Zustimmungserklärungen können
auch noch innerhalb von zehn Tagen nach der Verhandlung, ja sogar noch
im Bestätigungsverfahren vor den Nachlassbehörden abgegeben werden
(Art. 302 Abs. 4 SchKG; BGE 35 I 268 = Sep.ausg. 12 S. 68; JAEGER N. 7
zu Art. 302, 4 zu Art. 307 SchKG; FRITZSCHE aaO S. 322). Auch wenn
die Gläubiger an der Versammlung noch nicht erfahren können, ob die
Schätzung des Sachwalters anerkannt oder angefochten sei, haben sie also
die Möglichkeit, ihre Entschliessung hievon abhängig zu machen. Aus dem
Zwecke der Gläubigerversammlung lässt sich also nicht ableiten, dass die
vom Tage der Auflegung, d.h. vom zehnten Tage vor der Versammlung an
laufende Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung des Sachwalters
in Abweichung von Art. 31 Abs. 1 SchKG schon mit dem der Versammlung
vorangehenden Tage endige. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich umso
weniger, als selbst dann, wenn die Beschwerdefrist in dieser Weise verkürzt
würde, im Zeitpunkte der Versammlung nicht sicher feststellbar wäre,
ob eine Beschwerde erhoben worden sei oder nicht; denn es ist, wie die
Vorinstanz zutreffend bemerkt, damit zu rechnen, dass eine am Tage vor
der Versammlung zur Post gegebene Beschwerde erst nach der Versammlung
bei der Aufsichtsbehörde eintrifft.

    Auch der in BGE 51 III 179 f. enthaltene Hinweis auf die Regelung,
die nach Rechtsprechung und Lehre für die Beschwerde gegen die
Steigerungsbedingungen gilt, vermag die Auffassung, dass die Frist für
die Beschwerde gegen die Schätzung des Sachwalters mit dem Tage vor
der Gläubigerversammlung zu Ende gehe, nicht zu stützen. In BGE 24 I
498 Sep.ausg. 1 S. 230 wurde nur erklärt, eine Beschwerde gegen die
Steigerungsbedingungen sei innert zehn Tagen nach deren "Bekanntgabe"
(d.h. nach der in Art. 134 Abs. 2 SchKG vorgeschriebenen Auflegung)
einzureichen. Dass bei der Berechnung dieser Frist der Tag der Auflegung
entgegen Art. 31 Abs. 1 SchKG mitzuzählen sei, wurde in jenem Entscheid
nicht gesagt. Ebensowenig steht etwas Derartiges in BGE 28 I 305 ff. =
Sep. ausg. 5 S. 201 ff. Dieser Entscheid befasst sich überhaupt nicht mit
der Frist für Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen, sondern mit
der Frist für die Beschwerde gegen eine Steigerungspublikation, welche
die betreibungsamtliche Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft
nicht angab und die Steigerung auf einen zu frühen Zeitpunkt festsetzte
(Erw. 1 am Ende, Erw. 2). JAEGER stellt bei Behandlung der Beschwerde gegen
die Steigerungsbedingungen an der in BGE 51 III 180 angezogenen Stelle
(N. 7 zu Art. 134 SchKG) nur fest, die Frist für diese Beschwerde laufe
nicht etwa erst vom Tage an, da der Beschwerdeführer tatsächlich in die
Steigerungsbedingungen Einsicht genommen hat, "sondern von dem Tage, von
welchem an sie zur Einsichtnahme aufliegen; vgl. Art. 138 Ziff. 2". Für
die Berechnung der von diesem Tage an laufenden Frist verweist er in N. 6
zu Art. 138 SchKG ausdrücklich auf Art. 31 SchKG. In Anwendung dieser
Vorschrift bezeichnet er für den Fall, dass die Steigerungsbedingungen
am 10. des Monats aufgelegt wurden, den 20. als letzten Tag der
Beschwerdefrist. Dieser Auffassung ist beizustimmen. Aus dem in BGE
51 III 179 erwähnten Art. 29 Abs. 1 VZG folgt nichts Abweichendes.
Diese Vorschrift sagt nichts über die Berechnung der Frist für die
Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen, sondern bestimmt nur,
der Zeitpunkt der Steigerung sei so festzusetzen, dass jene Frist vor
dem Steigerungstag abgelaufen ist. Diese Lösung drängt sich wegen der
grundlegenden Bedeutung der Steigerungsbedingungen für die Steigerung
auf und wird vom Gesetz dadurch ermöglicht, dass es den Zeitpunkt der
Auflegung der Steigerungsbedingungen im Unterschied zum Zeitpunkt der
Auflegung der Akten des Sachwalters im Nachlassverfahren (Art. 300 Abs. 2,
zehn Tage vor der Gläubigerversammlung) nicht starr festlegt, sondern in
Art. 134 Abs. 2 bestimmt, die Steigerungsbedingungen seien "mindestens
zehn Tage vor der Steigerung" aufzulegen.

    Die Gründe, die in BGE 51 III 179 f. dafür angeführt wurden, dass
die Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung des Sachwalters mit dem
der Gläubigerversammlung vorausgehenden Tage ablaufe, halten also nicht
stand. In jenem Falle war denn auch gar nicht entscheidend, ob der Tag der
Gläubigerversammlung noch in diese Frist falle oder ob die Frist mit dem
vorangehenden Tage zu Ende gehe; denn die damalige Beschwerdeführerin hatte
die Beschwerde erst zwei Tage nach der Gläubigerversammlung eingereicht,
in einem Zeitpunkt also, in welchem die von der Auflegung der Akten an
laufende Beschwerdefrist auch bei Anwendung von Art. 31 Abs. 1 SchKG
abgelaufen war. Zu entscheiden war damals nur die in BGE 35 I 219/20 =
Sep.ausg. 12 S. 19/20 offen gelassene Frage, ob die Beschwerdefrist
mit dem Tage der Aktenauflegung oder erst mit dem Tage beginne, an
welchem der Beschwerdeführer tatsächlich von den Akten Kenntnis genommen
hat. Diese Frage war schon im Interesse der Rechtssicherheit und eines
einheitlichen Laufs der Beschwerdefrist für alle Beteiligten im ersten
Sinne zu beantworten (vgl. BGE 71 III 182 f., bestätigt durch BGE 93 III
87, wo die entsprechende Frage des Beginns der Frist für die Beschwerde
gegen den Kollokationsplan im Konkurs behandelt wird). Für den Fall, dass
die Frist mit dem Tage der Auflegung der Akten zu laufen beginnen sollte,
wurde in BGE 35 I 219 = Sep.ausg. 12 S. 19 ausdrücklich Art. 31 Abs.
1 SchKG als anwendbar erklärt. Der Sache nach wurde diese Bestimmung im
Widerspruch zu den Erwägungen sogar im Falle BGE 51 III 175 ff. angewendet;
denn auf S. 180 wurde festgestellt, die - durch die Aktenauflegung vom 2.
Oktober 1925 (S. 179 oben) in Gang gesetzte - Beschwerdefrist sei mit
dem 12. Oktober (Tag der Gläubigerversammlung, S. 176) abgelaufen.

    Wenn die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG zehn Tage vor der
Gläubigerversammlung aufgelegt werden, endigt also die Frist für die
Beschwerde gegen die Schätzung im Sinne von Art. 299 SchKG erst mit
dem Tage dieser Versammlung. Art. 31 Abs. 1 SchKG auf diese Frist nicht
anzuwenden und sie damit um einen Tag zu verkürzen, lässt sich umso weniger
rechtfertigen, als die Praxis, welche die Frist mit der Auflegung der Akten
statt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme davon beginnen lässt, für die
meisten Beteiligten ohnehin auf eine Verkürzung der gemäss Art. 17 Abs. 2
SchKG normalerweise zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist hinausläuft.

    Der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 25. Januar
1914 (Rechenschaftsbericht 1914 Nr. 8 = SJZ 12, 1915/16, S. 336 Nr. 305;
vgl. JAEGER, Praxis der Jahre 1915-1920, und JAEGER/DAENIKER, Praxis
der Jahre 1911-1945, je N. 3 zu Art. 299 SchKG), dessen Erwägungen die
Begründung des kantonalen und des bundesgerichtlichen Entscheids im Falle
BGE 51 III 175 ff. mitbeeinflussten, und der von der Vorinstanz angeführte
Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 1. Februar 1940 (SJZ 37, 1940/1941,
S. 233 Nr. 160; vgl. JAEGER/DAENIKER aaO N. 11 am Ende zu Art. 17, N. 9
zu Art. 300 SchKG), hatten nur zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Frist
für die Beschwerde gegen die Schätzung im Sinne von Art. 299 SchKG mit
dem Tage der Aktenauflage oder erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme
beginne. Über die Anwendung von Art. 31 Abs. 1 SchKG sprechen sie sich
nicht aus.

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid (Dispositiv
1) aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde an
die Vorinstanz zurückgewiesen.