Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 I 497



93 I 497

62. Urteil vom 29. September 1967 i.S. Häfliger gegen
Eidg. Alkoholverwaltung. Regeste

    Konzessionen für die Herstellung von Trinkbranntwein in
Hausbrennereien.

    1.  Gegen die Verweigerung der Konzession ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Erw. 1).

    2.  Gemäss Verordnung des Bundesrates kann als Hausbrenner nur
anerkannt werden, wer Landwirt ist und einen Landwirtschaftsbetrieb selbst
bewirtschaftet, d.h. einem bäuerlichen Heimwesen vorsteht (Erw. 2).

    3.  Diese Ordnung steht im Einklang mit Art. 32 bis BV und der
Alkoholgesetzgebung (Erw. 3).

    4.  Ein PTT-Angestellter, der nebenbei 18 Aren Wies- und Ackerland
mit Obstbäumen selbst bewirtschaftet und eine gewerbliche Schweinezucht
betreibt, kann die Hausbrennerkonzession nicht erhalten (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Der in der Volksabstimmung vom 6. April 1930 angenommene Art. 32
bis BV bestimmt in Abs. 4:

    "Das nicht gewerbsmässige Herstellen oder Herstellenlassen von
Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein,
Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in
den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien
gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder
Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweit er im Haushalt
und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist. Die nach
Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme dieses
Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb
einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden
Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist."

    Demgemäss bestimmt das Bundesgesetz über die Konzessionierung der
Hausbrennerei vom 23. Juni 1944 (HbG; BS 6 S. 944), dass "vom 6. April
1945 an die Inhaber der noch bestehenden anerkannten Hausbrennereien zum
Weiterbetrieb einer Konzession bedürfen" (Art. 1). Die Konzession wird
von der Eidg. Alkoholverwaltung erteilt (Art. 2). Sie ist persönlich
und kann nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auf einen neuen
Inhaber übertragen werden; "die Bewilligung muss erteilt werden, wenn
der Brennapparat mit der Brennereiliegenschaft übertragen wird und
der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
erfüllt" (Art. 4). Die Konzession ist zu verweigern, wenn der Inhaber des
Brennapparates "den durch die Alkoholgesetzgebung aufgestellten Bedingungen
für die Anerkennung als Hausbrenner nicht entspricht" (Art. 5 Abs. 1).

    Das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932
(Alkoholgesetz, AlkG; BS 6 S. 857) beauftragt in Art. 3 Abs. 5 den
Bundesrat, durch Verordnung näher zu bestimmen, was unter der "nicht
gewerbsmässigen Herstellung" von Trinkbranntwein aus Obst usw. zu
verstehen ist.

    Die vom Bundesrat am 6. April 1962 erlassene Vollziehungsverordnung
zu den beiden genannten Bundesgesetzen (VV; AS 1962 S. 319) umschreibt
die Voraussetzungen für die Anerkennung als Hausbrenner wie folgt:

    Art. 37 "Als Hausbrenner gilt der Landwirt, der Inhaber einer
Brennereieinrichtung ist, allein oder mit seiner Familie oder seinen
Dienstkräften einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet
und ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes
inländisches Wildgewächs brennt.

    Nicht als Hausbrenner gilt:

    a.  Wer neben seinem Landwirtschaftsbetrieb eine gewerbliche Brennerei
betreibt;

    b.  der Verpächter eines Landwirtschaftsbetriebes, auch wenn er sich
die Pflege und Nutzung von Obstbäumen vorbehält, sowie der Eigentümer,
der die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlässt."

    Art. 38

    "Bei verpachteten Landwirtschaftsbetrieben kann einzig der Pächter
als Hausbrenner anerkannt werden."

    Art. 39

    "Bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einem Verwalter geführt werden,
finden die für Hausbrenner geltenden Bestimmungen einzig auf den Verwalter
Anwendung.

    In Weinbaugebieten werden die für Hausbrenner geltenden Bestimmungen
auch auf die Personen angewendet, denen die ständige Besorgung eines
Rebgutes übertragen ist."

    B.- Johann Häfliger, Landwirt in Huwil-Römerswil (Luzern), war Inhaber
einer anerkannten Hausbrennerei. Er erhielt dafür im Jahre 1946 eine
Konzession. In der Folge trat er seinen Grundbesitz mit dem Brennapparat
an seinen Sohn Martin ab, welcher PTT-Angestellter ist. Martin Häfliger
hat 126 a Wies- und Ackerland verpachtet. 18 a Land mit 15 Apfel-
und Birnbäumen, 4 Kirschbäumen und 4 Pflaumen- und Zwetschgenbäumen
bewirtschaftet er zusammen mit seinen Eltern selber. Er betreibt ferner
eine Schweinemästerei mit etwa 40 Tieren. Ausserdem besitzt er 75 a Wald.

    Mit Verfügung vom 9. Juni 1967 verweigerte ihm die Alkoholverwaltung
die Konzession für die Hausbrennerei, weil er weder Landwirt sei noch
einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschafte und daher nach der
Verordnung vom 6. April 1962 nicht als Hausbrenner anerkannt werden könne.

    C.- Gegen diese Verfügung erhebt Martin Häfliger
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Hausbrennereikonzession
sei ihm zu erteilen. Er macht geltend, er sei Landwirt, wenn auch nur
Kleinlandwirt, und bewirtschafte selbst einen Landwirtschaftsbetrieb. Daran
ändere es nichts, dass er gezwungen sei, noch einer anderen Beschäftigung
nachzugehen.

    D.- Die Alkoholverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 11
HbG zulässig, da sie sich gegen eine Verfügung richtet, mit welcher
die Alkoholverwaltung dem Beschwerdeführer eine Konzession für die
Hausbrennerei verweigert hat.

Erwägung 2

    2.- Art. 32 bis BV unterscheidet zwischen der gewerbsmässigen und der
nicht gewerbsmässigen Herstellung gebrannter Wasser. Abs. 4 gestattet
das nicht gewerbsmässige Herstellen von Trinkbranntwein in Hausbrennereien
(oder in fahrbaren Brennereien). Er fügt bei, dass die Hausbrennereien, die
am 6. April 1945 (fünfzehn Jahre nach der Annahme des Verfassungsartikels)
noch bestanden haben, für den Weiterbetrieb einer Konzession bedürfen,
die "unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen zu erteilen
ist". Dementsprechend bestimmt Art. 5 Abs. 1 HbG, dass die Konzession
zu verweigern ist, wenn der Inhaber des Brennapparates "den durch die
Alkoholgesetzgebung aufgestellten Bedingungen für die Anerkennung als
Hausbrenner nicht entspricht". Art. 3 AlkG übernimmt in Abs. 3 den in
der Verfassung verwendeten Begriff der nicht gewerbsmässigen Herstellung,
überlässt es aber in Abs. 5 dem Bundesrat, durch Verordnung diesen Begriff
- und damit die Bedingungen für die Anerkennung als Hausbrenner - näher
festzulegen. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 37
- 39 VV bestimmt, dass als Hausbrenner der Landwirt gilt, der Inhaber
einer Brennereieinrichtung ist, allein oder mit seiner Familie oder seinen
Dienstkräften einen Landwirtschaftsbetrieb selbst - sei es als Eigentümer,
Pächter oder Verwalter - bewirtschaftet und ausschliesslich inländisches
Eigengewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs brennt.

    "Landwirt" ist eine Berufsbezeichnung. Die Verordnung verlangt, dass
dieser Beruf ausgeübt wird, indem sie als Hausbrenner nur den Landwirt
anerkennt, der "einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet".
Erforderlich ist demnach eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die
berufsmässig, sei es im Haupt- oder im Nebenberuf, betrieben wird und in
der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Heimwesens besteht. Das ist
die Tätigkeit des Bauernstandes. Damit von einem bäuerlichen Heimwesen
gesprochen werden kann, muss aber dem Bewirtschafter landwirtschaftlich
nutzbares Land von einer gewissen Ausdehnung zur Verfügung stehen. Nur
dann kann er die Landwirtschaft berufsmässig betreiben, d.h. daraus ein
Einkommen erzielen, das in seinem Haushalt ins Gewicht fällt (vgl. BGE 92
I 316, betreffend den Begriff des landwirtschaftlichen Heimwesens gemäss
Art. 19 BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes). Dass die
Verordnung so zu verstehen ist, bestätigt Art. 37 Abs. 2 lit. b daselbst,
wonach der Verpächter eines Landwirtschaftsbetriebes, "auch wenn er sich
die Pflege und Nutzung von Obstbäumen vorbehält", und der Eigentümer,
"der die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlässt",
nicht als Hausbrenner gelten; denn damit wird zum Ausdruck gebracht, dass
als Landwirt, der einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, nur
betrachtet wird, wer als Leiter eines bäuerlichen Heimwesens eine Fläche
von einer gewissen Ausdehnung landwirtschaftlich nutzt. Die romanischen
Texte der Art. 37 - 39 VV verwenden denn auch anstelle des deutschen Wortes
"Landwirtschaftsbetrieb" die Ausdrücke "domaine agricole" und "podere",
welche allgemein und insbesondere in Art. 19 BG über die Erhaltung des
bäuerlichen Grundbesitzes im gleichen Sinne wie die deutsche Wendung
"landwirtschaftliches Heimwesen" gebraucht werden.

    Die Bewirtschaftung von Wald ist nicht eine landwirtschaftliche,
sondern eine forstwirtschaftliche Nutzung; sie gehört daher nicht zur
landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung. Die Viehzucht
wird zwar im allgemeinen zur Landwirtschaft gerechnet; doch kann von
einem Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der Art. 37 - 39 VV oder von
einem landwirtschaftlichen Heimwesen im Sinne des Art. 19 BG über die
Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes nur gesprochen werden, wenn der
Betriebsleiter das für den Viehbestand erforderliche Futter mindestens zu
einem wesentlichen Teil durch eigene Bewirtschaftung landwirtschaftlichen
Bodens gewinnen kann; wenn er den grössten Teil des Futters kaufen
muss, so liegt nicht eine landwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche
Tätigkeit vor.

    Die Verordnung ist von der Verwaltung in ständiger Praxis so ausgelegt
worden, wie sie nach den vorstehenden Ausführungen zu verstehen ist. Auch
dem angefochtenen Entscheid liegt diese Auslegung zugrunde.

Erwägung 3

    3.- Indessen ist noch zu prüfen, ob die so ausgelegten
Verordnungsvorschriften verfassungs- und gesetzmässig seien. Diese Frage
wird zwar vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen; dagegen wird sie von der
Alkoholverwaltung in der Vernehmlassung erörtert (und bejaht). Sie wäre
aber vom Bundesgericht auch dann zu untersuchen, wenn sie von keiner Partei
berührt worden wäre. Das Gericht ist an die Begründung der Rechtsbegehren
der Parteien nicht gebunden (Art. 109 Abs. 1 OG).

    Zu prüfen ist, ob die in Betracht fallenden Bestimmungen der
Vollziehungsverordnung im Einklang mit der nach Art. 113 Abs. 3
und Art. 114 bis Abs. 3 BV für das Bundesgericht verbindlichen
Bundesgesetzgebung stehen, und ferner, ob sie auch mit der
Bundesverfassung vereinbar sind - mit dem Vorbehalt, dass eine im Gesetz
ausgesprochene Ermächtigung des Bundesrates, in der Verordnung von
einem verfassungsrechtlichen Grundsatz abzuweichen, nach den genannten
Verfassungsbestimmungen hinzunehmen wäre (BGE 92 I 432 ff.).

    Art. 3 Abs. 5 AlkG erteilt dem Bundesrat die Befugnis, durch Verordnung
näher zu bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung von
Trinkbranntwein zu verstehen ist. Damit wird dem Bundesrat ein gewisser
Spielraum des Ermessens eingeräumt, in den Grenzen, die sich aus der
Alkoholgesetzgebung ergeben.

    Die in der Verordnung enthaltene Bestimmung, welche als Hausbrenner nur
Selbstbewirtschafter anerkennt, hält sich im Rahmen des Gesetzes. In der
Tat bestimmt Art. 3 Abs. 4 AlkG, dass als "Eigengewächs" nur die Rohstoffe
aus dem Boden gelten, den der Hausbrenner "selbst bewirtschaftet". Wer
nicht Selbstbewirtschafter ist, kann kein "Eigengewächs" haben.

    Auch die weitere in der Verordnung aufgestellte Bedingung, dass der
Selbstbewirtschafter ein "Landwirt" sein muss, der seinen Beruf als
Eigentümer, Pächter oder Verwalter eines "Landwirtschaftsbetriebes"
ausübt, d.h. einem landwirtschaftlichen Heimwesen (domaine, podere)
vorsteht, ist mit dem Gesetz vereinbar. Für den in Art. 14 Abs. 5 und 6
AlkG und Art. 4 HbG verwendeten deutschen Ausdruck "Brennereiliegenschaft"
stehen in den romanischen Texten dieser Bestimmungen die Worte "domaine
de la distillerie" und "dominio della distilleria" oder "azienda in
cui si trova l'apparecchio per distillare", welche darauf hindeuten,
dass die "Brennereiliegenschaft" eine gewisse Ausdehnung, wie sie
für ein landwirtschaftliches Heimwesen charakteristisch ist, haben
muss. Sodann bestimmt Art. 16 AlkG, dass der Hausbrenner lediglich
den "in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb" erforderlichen
Branntwein aus Eigengewächs und selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs
steuerfrei zurückbehalten darf. Die Verbindung eines "Haushalts" mit
einem "Landwirtschaftsbetrieb" kennzeichnet das landwirtschaftliche
Heimwesen. Schon diese Hinweise sprechen für die Annahme, dass die
Alkoholgesetzgebung dem Bundesrat nicht verwehrt, nur den Landwirt,
der ein landwirtschaftliches Heimwesen selbst bewirtschaftet, als
Hausbrenner anzuerkennen. Weder im Alkoholgesetz noch im Gesetz über die
Konzessionierung der Hausbrennerei findet sich eine Bestimmung, welche
zu einer anderen Auffassung zwingen würde.

    Art. 32 bis BV, auf den sich die beiden Gesetze stützen, fordert in
Abs. 2, die Gesetzgebung sei so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von
Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Herstellung vermindert. Es
soll also insbesondere auch die nicht gewerbsmässige Herstellung von
Trinkbranntwein aus Eigen- und Wildgewächs, mit der sich der Abs. 4
desselben Artikels befasst, beschränkt werden. Mit diesem Ziel wäre
es aber nicht vereinbar, die Hausbrennerei auch solchen Produzenten zu
gestatten, die nicht ein landwirtschaftliches Heimwesen, sondern nur eine
Bodenfläche von so geringer Ausdehnung bewirtschaften, dass sie daraus
keinen ins Gewicht fallenden Beitrag zu ihrem Einkommen zu erzielen
vermögen. Es entspricht daher dem in Art. 32 bis Abs. 2 BV umschriebenen
Zweck der Gesetzgebung, dass als Hausbrenner nur anerkannt wird,
wer ein landwirtschaftliches Heimwesen selbst bewirtschaftet, also zum
berufstätigen Bauernstand gehört. Diese Einschränkung drängt sich umsomehr
auf, als schon Art. 32 bis Abs. 4 BV die Wortverbindung "Haushalt und
Landwirtschaftsbetrieb" verwendet, die nach dem oben Ausgeführten ohnehin
die Annahme nahelegt, dass es sich um ein bäuerliches Heimwesen handeln
muss. Der Bundesrat hat denn auch in der Botschaft vom 29. Januar 1926
betreffend die Revision der Alkoholartikel der Bundesverfassung ausgeführt,
dass die Hausbrennerei dem "bäuerlichen Brenner" vorzubehalten sei (BBl
1926 I S. 291, 295), und die gleiche Auffassung ist bei der Beratung
der Revisionsvorlage in den eidgenössischen Räten immer wieder geäussert
worden (Sten Bull NR 1927 S. 813/4, 818, 995, 1031 ff., StR 1928 S. 272,
295 ff.).

    Die Alkoholgesetzgebung enthält keinerlei Bestimmungen, welche darauf
schliessen liessen, dass der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragt habe,
die Hausbrennerei abweichend vom Sinn und Geist des Art. 32 bis BV
auch solchen Produzenten zu gestatten, die nicht zum berufstätigen
Bauernstand gehören. Beide Gesetze lehnen sich ja an den Text jenes
Verfassungartikels an; insbesondere findet sich die Wortverbindung
"Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb" im Alkoholgesetz wieder. Der
Alkoholgesetzgebung ist die Auslegung zu geben, die dem Sinn und Zweck
der Verfassungsbestimmung entspricht (vgl. BGE 51 I 451/2, 92 I 433/4).

    Die in der Verordnung aufgestellte Bedingung, dass der Hausbrenner
ein "Landwirt" sein muss, welcher einen "Landwirtschaftsbetrieb" (d.h.
landwirtschaftlich nutzbares Land von einer gewissen Ausdehnung) selbst
bewirtschaftet, erweist sich somit als gesetz- und verfassungsmässig.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer hat 126 a Wies- und Ackerland verpachtet,
bewirtschaftet also diese Fläche nicht selbst, weshalb sie ausser Betracht
fällt. Ebensowenig sind die 75 a Wald, die er besitzt, zu berücksichtigen;
denn sie werden nicht landwirtschaftlich, sondern forstwirtschaftlich
genutzt. An landwirtschaftlich nutzbarem Boden bewirtschaftet der
Beschwerdeführer selbst nur 18 a (Obstgarten, Wies- und Ackerland). Diese
Fläche ist aber derart klein, dass von einem Landwirtschaftsbetrieb, wie
ihn die Verordnung verlangt, nicht die Rede sein kann. Die dort erzielbare
Ernte vermag dem Beschwerdeführer nur einen unbedeutenden Beitrag
an sein Einkommen zu verschaffen. Die Tätigkeit, die er dort ausübt,
besteht hauptsächlich darin, dass er etwa 40 Mastschweine aufzieht. Es
ist aber ausgeschlossen, eine so grosse Zahl Schweine aus dem Ertrag
einer derart geringen Bodenfläche zu füttern. Der Beschwerdeführer ist
darauf angewiesen, den weitaus grössten Teil des erforderlichen Futters zu
kaufen. Er betreibt demnach nicht eine bäuerliche, sondern eine gewerbliche
Schweinemästerei. Er ist im Hauptberuf PTT-Angestellter und im Nebenberuf
nicht Landwirt, sondern Gewerbetreibender. Liegt somit ein von einem
Landwirt selbst bewirtschafteter Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der
Verordnung nicht vor, so kann der Beschwerdeführer nicht als Hausbrenner
anerkannt werden, also auch keine Hausbrennerkonzession erhalten.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.