Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 I 29



93 I 29

4. Auszug aus dem Urteil vom 22. März 1967 i.S. Longhi & Christen AG
gegen Marx & Co. und Obergericht des Kantons Obwalden. Regeste

    Art. 59 und 4 BV; 88 OG.

    1.  Behandlung einer staatsrechtlichen Beschwerde, wenn der
Beschwerdeführer auch eine Berufung eingereicht hat (Erw. 1).

    2.  Frage des berechtigten Beschwerdeinteresses einer Partei, die
zwar vor kantonaler Instanz obgesiegt hat, jedoch infolge der Berufung
der Gegenpartei Gefahr läuft, vor Bundesgericht zu unterliegen (Erw. 2).

    3.  Begriff der persönlichen Ansprache; Verneinung des rechtlichen
Zusammenhangs zwischen der Klage auf Löschung einer Grundpfandverschreibung
und einer Forderungsklage des Grundpfandschuldners gegen den
Grundpfandgläubiger (Erw. 7).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- Die Firma Marx & Co., Hergiswil, welche der Firma Longhi & Christen
AG, Stansstad, die Ausführung von Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. 566
in Engelberg übertragen hatte, liess auf ihrem ebenfalls in Engelberg
gelegenen Grundstück Nr. 1314 zugunsten der genannten Bauunternehmung
eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von Fr. 35 000.-- er richten,
mit folgender Zweckbestimmung:

    "Diese Grundpfandverschreibung dient zur grundpfändlichen
Sicherstellung eines gewährten Darlehens und aller direkten und indirekten
Forderungen, welche die Firma Longhi & Christen, Stansstad, an die Firma
Marx & Co., in Engelberg, hat oder inskünftig erlangen wird, gleichgültig
auf was immer für einem geschäftlichen Verkehr oder rechtlichen Grundlage
diese Forderungen beruhen mögen und ohne Rücksicht darauf, ob das erteilte
Darlehen vorübergehend ganz oder teilweise abbezahlt oder sonst zeitweilig
nicht beansprucht ist."

    Am 24. April 1964 verkaufte die Marx & Co. die Liegenschaft Nr. 566 der
longhi & Christen AG. Der Kaufpreis von Fr. 370 000.-- sollte u.a. durch
"interne Verrechnung" von Fr. 58 000.-- entrichtet werden. Der Kaufvertrag
enthält auch die folgenden Bestimmungen:

    "4. Die zu Gunsten der Firma Longhi & Christen AG. im Grundbuch
Engelberg, Band Niderberg, Blatt 234, Parz. 1314 eingetragene
Grundpfandverschreibung von Fr. 35 000.-- bleibt bestehen und gehört
zur internen Verrechnung wie oben und kann nicht vor dem 1. Januar 1965
aufgekündigt werden.

    .....

    6. Nach Unterzeichnung dieses Kaufvertrages werden alle gegenseitigen
Forderungen beider Parteien als saldiert betrachtet, ausgenommen die
Grundpfandverschreibung auf Parz. 1314."

    B.- Durch Vertrag vom 24. April 1965 veräusserte die Marx & Co. die
pfandbelastete Parzelle Nr. 1314 dem Joh. Aregger, Bauunternehmer in
Engelberg. Der Kaufpreis von Fr. 50 000.-- sollte geleistet werden
durch Barzahlung von Fr. 15 000.-- sowie durch Entrichtung von Fr. 35
000.-- bei Löschung der zugunsten der Longhi & Christen AG eingetragenen
Grundpfandverschreibung. Die Verkäuferin unterrichtete den Käufer bei
Vertragsschluss u.a. darüber, dass sie im Rahmen einer vor Gericht
hängigen Auseinandersetzung (vgl. lit. C hienach) für die Löschung der
Grundpfandverschreibung besorgt sein werde.

    Aregger überbaute das Grundstück Nr. 1314 und verkaufte es hernach Frau
Schmid-Thorson. Gemäss Ziff. III des Kaufvertrages vom 17. November 1965
übernahm die Erwerberin "die Schuld- und Zinspflicht" für die zugunsten der
Longhi & Christen AG eingetragene Grundpfandverschreibung von Fr. 35 000.--
"unter Anrechnung an den Kaufpreis von Fr. 270 000.--".

    C.- Schon am 30. September 1964 hatte die Marx & Co. der Longhi &
Christen schriftlich mitgeteilt, dass sie die Grundpfandverschreibung von
Fr. 35 000.-- und den Saldo von Fr. 29 636.70 aus der internen Verrechnung
"zur Regulierung per 1. Januar 1965" aufkünde.

    Nachdem die Longhi & Christen AG ihre Schuldpflicht bestritten und
sich auch der Löschung der Grundpfandverschreibung widersetzt hatte,
reichte die Marx & Co. am 10. März 1965 Klage beim Kantonsgericht Obwalden
ein. Dieses hiess das Begehren um Löschung gut und wies dasjenige auf
Bezahlung einer Geldsumme ab.

    Beide Parteien zogen den Entscheid des Kantonsgerichts an das
Obergericht des Kantons Obwalden weiter, welches sowohl Appellation als
auch Anschlussappellation abwies.

    D.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Longhi & Christen AG beim
Bundesgericht ausser einer Berufung auch eine staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Der
kantonalen Instanz wird vorgeworfen, sie habe willkürlich die Bewilligung
zur Löschung der Grundpfandverschreibung erteilt und zudem auch Art. 59
BV verletzt, weil sie die Forderungsklage der Marx & Co. an die Hand
genommen habe.

    E.- Die Marx & Co., welche ebenfalls auf dem Wege der Berufung an
das Bundesgericht gelangt ist, beantragt Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    I. Vorfragen

Erwägung 1

    1.- Es liesse sich fragen, ob der Entscheid über die vorliegende
staatsrechtliche Beschwerde auszusetzen sei, bis das Urteil über die
ebenfalls eingereichte Berufung ergangen ist. Die Frage muss verneint
werden. Weist nämlich das Bundesgericht eine Berufung ab, so tritt
sein Urteil an die Stelle des bestätigten kantonalen Entscheides
und ersetzt ihn. Die staatsrechtliche Beschwerde würde in diesem
Falle gegenstandslos, weil gar kein kantonales Urteil mehr besteht,
mit dem sich der Staatsgerichtshof befassen könnte (vgl. die nicht
veröffentlichten Urteile vom 30. November 1960 i.S. Haupt und vom 24. Juni
1964 i.S. Fischerverein Neptun).

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern
(Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die
sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder
Verfügungen erlitten haben. Eine Rechtsverletzung im Sinne der erwähnten
Bestimmung setzt einen beim Beschwerdeführer eingetretenen rechtlichen
Nachteil voraus.

    Insoweit, als das Obergericht die Bewilligung zur Löschung der
auf dem Grundstück Nr. 1314 zugunsten der Beschwerdeführerin haftenden
Grundpfandverschreibung erteilte, ist das Vorliegen eines rechtlichen
Nachteils ohne weiteres zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob dasselbe auch
gelte mit Bezug auf denjenigen Teil des angefochtenen Entscheides,
in welchem die Forderungsklage der Beschwerdegegnerin abgewiesen,
der Standpunkt der Beklagten und Beschwerdeführerin somit geschützt
wurde. Obwohl diese einwendet, ein örtlich unzuständiges Gericht habe
die Klage an die Hand genommen, wäre sie jedenfalls dann in ihrer
Rechtsstellung nicht berührt, wenn es im Ergebnis beim angefochtenen
Urteil bliebe, d.h. wenn die Berufungsinstanz den kantonalen Entscheid
bestätigte. Mit diesem Ausgang kann jedoch deshalb nicht sicher gerechnet
werden, weildie Beschwerdegegnerin ebenfalls Berufung einlegte, wodurch die
mit dem Streit befasste Zivilabteilung des Bundesgerichts die Möglichkeit
erhält, die Klage gutzuheissen und damit den Entscheid des Obergerichts
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern. Dieser darf mithin das
berechtigte Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils auch
bezüglich der Beschwerde nach Art. 59 BV nicht abgesprochen werden (vgl.
BGE 86 I 225/6).

    II. Beschwerde gemäss Art. 4 BV

Erwägung 3

    3.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur zulässig,
wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder
Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2
OG). Betrug der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor
der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens 8000 Franken
- was vorliegend zutrifft -, so kann mit der Berufung geltend gemacht
werden, das angefochtene kantonale Endurteil beruhe auf einer Verletzung
des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 OG). Soweit
dies die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen beanstanden, können
sie deshalb im staatsrechtlichen Verfahren nicht gehört werden.

    Nicht einzutreten ist demnach auf die Rüge, das Obergericht schiebe
der Beschwerdeführerin willkürlich die Beweislast für den Bestand der
Grundpfandschuld zu. Die Verteilung der Beweislast wird vom Bundesrecht
geregelt (vgl. Art. 8 ZGB).

    Sodann kann auch die Behauptung nicht gehört werden, die kantonale
Instanz habe den Art. 826 ZGB, also eine bundesrechtliche Bestimmung,
willkürlich ausgelegt.

    Unzulässig ist ferner der Vorwurf, es sei willkürlich angenommen
worden, die Schuldanerkennung von Frau Schmid-Thorson, der heutigen
Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1314, habe keine Wirkung zulasten
der Beschwerdegegnerin. Welche Rechte die Beschwerdeführerin aus dem
Kaufvertrag zwischen Johann Aregger und Frau Schmid für sich ableiten kann,
ist eine Frage des Bundeszivilrechts und zwar auch insoweit, als dabei
auf die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen abzustellen ist
(vgl. BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 101).

    Aus dem selben Grund ist die ebenfalls in diesem Zusammenhang erhobene
Rüge nicht zu hören, das Obergericht sei in willkürlicher Weise davon
ausgegangen, dass sich die Beschwerdegegnerin Johann Aregger gegenüber die
Führung des Rechtsstreites betreffend Löschung der Grundpfandverschreibung
vorbehalten habe. Ob allfällige Schuldpflichten der Beschwerdegegnerin
infolge des Kaufvertrages mit Aregger von diesem übernommen wurden und
der Erwerber danach allein oder neben der Beschwerdegegnerin verpflichtet
war, ist durch Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln und damit
gleichfalls eine Frage des Bundesrechts.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführerin rügt als willkürlich, dass das Obergericht
die Legitimation zur Löschungsklage der Beschwerdegegnerin zuerkannt
habe, obwohl diese das belastete Grundstück nach Einleitung des Prozesses
veräusserte.

    Ob die genannte Veräusserung auf die Aktivlegitimation des
Grundpfandschuldners einen Einfluss habe und welcher Art dieser allenfalls
sei, ist aber ausschliesslich eine Frage des Bundeszivilrechts und
vorliegend mit der Berufung überprüfen zu lassen.

    Dagegen entscheidet sich nach kantonalem Prozessrecht, ob der
Grundpfandschuldner, der nach Einreichung der Klage auf Löschung das
Grundpfand verkaufte, den Rechtsstreit auch dann in eigenem Namen zu Ende
führen dürfe, wenn er die Aktivlegitimation nicht mehr besitzen sollte. Die
Tatsache, dass das Prozessrecht des Kantons Obwalden nach Einleitung des
Verfahrens neue Vorbringen zulässt, schliesst entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin jedenfalls eine im genannten Sinn verstandene
Prozessführungsbefugnis nicht aus. Andere Bestimmungen, aus denen sich
der Verlust dieses Rechts ergäbe, vermag die Beschwerdeführerin selber
nicht zu nennen. Dass die kantonale Instanz der Beschwerdegegnerin die
Befugnis belassen hat, den angehobenen Prozess auch nach Veräusserung des
pfandbelasteten Grundstücks weiter zu führen, steht ebenfalls im Einklang
mit der allgemeinen Lehre (vgl. GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht,
S. 176 und 331) und ist zumindest unter dem beschränkten Gesichtswinkel
des Art. 4 BV nicht zu beanstanden.

    Ob dem Vorwurf der Willkür auch die vom Obergericht zum selben Punkt
gegebene zusätzliche Begründung standhalte, wonach die Beschwerdegegnerin
schon wegen ihrer wirtschaftlichen Interessen berechtigt sei, den Prozess
im eigenen Namen weiterhin zu führen, braucht unter diesen Umständen
nicht geprüft zu werden (vgl. BGE 87 I 375).

Erwägung 5

    5.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe in
seinem Rechtsöffnungsurteil vom 21. September 1963 das Bestehen einer
Schuld der Marx & Co. bejaht; demgegenüber habe es im angefochtenen
Entscheid festgestellt, dass die Marx & Co. der Beschwerdeführerin nichts
mehr schulde. Darin liege ein Widerspruch, der mit Art. 4 BV nicht zu
vereinbaren sei.

    Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil allfällige
Feststellungen in einem Rechtsöffnungsentscheid nur für das betreffende
Betreibungsverfahren gelten und auch hier lediglich unter dem Vorbehalt
gegenteiliger Feststellungen in einem Aberkennungsverfahren. Hinzu
aber kommt vorliegend, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid
davon ausgeht, die früheren Verpflichtungen der Marx & Co. gegenüber der
Beschwerdeführerin seien durch den in der Zwischenzeit abgeschlossenen
Kaufvertrag und die darin enthaltene Klausel über die gegenseitige
finanzielle Auseinandersetzung untergegangen. In der Tat kann
nicht zweifelhaft sein, dass der Kaufvertrag vom 24. April 1964
das Schuldverhältnis zwischen den Parteien auf eine neue Grundlage
stellte. Welche Folgen sich daraus ergaben, ist in erster Linie auf
Grund des Bundeszivilrechts zu entscheiden. Soweit die kantonale Instanz
Beweise zu würdigen hatte, kann keineswegs behauptet werden, sie sei dabei
willkürlich verfahren. Die Tatsache, dass eine Schuld der Marx & Co. im
Betrage von Fr. 58 000.-- verrechnet wurde, macht es zum mindesten sehr
wahrscheinlich, dass die Schuld, von der im Rechtsöffnungsentscheid die
Rede war, dadurch getilgt werden konnte.

    b) Im weitern bringt die Beschwerdeführerin vor, das Obergericht
widerspreche sich auch insofern, als es einerseits annehme, die Schuld
der Marx & Co. (der Beschwerdeführerin gegenüber) bestehe nicht mehr,
anderseits aber davon ausgehe, dass Johann Aregger der Beschwerdegegnerin
einen Restkaufpreis in der Höhe der Grundpfandverschreibung schulde. Dieser
innere Widerspruch stelle eine Willkür und eine Rechtsverweigerung dar.

    Der Vorwurf ist unverständlich. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin
von der Marx & Co. noch etwas zu fordern habe, ist allein gestützt
auf das zwischen diesen beiden Firmen bestehende Rechtsverhältnis
zu beurteilen. Eine allfällige Kaufpreisrestschuld des J. Aregger
gegenüber der Beschwerdegegnerin berührt hingegen die Beschwerdeführerin
nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der erwähnte Kaufpreisrückhalt
daraufzurückzuführen sein sollte, dass auf der von Aregger gekauften und
weiterveräusserten Liegenschaft eine formelle Grundpfandverschreibung
zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragen ist.

    c) Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt
sodann keine Rechtsverweigerung darin, dass das Obergericht nicht den
"ganzen Kaufvertrag Aregger/Schmid" zu den Akten genommen hat. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, weshalb dieser von Dritten
abgeschlossene Vertrag das Verhältnis zwischen ihr und der Marx & Co. hätte
beeinflussen können.

Erwägung 6

    6.- Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sich die in der
Beschwerde erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 4 BV, soweit auf sie
im staatsrechtlichen Verfahren überhaupt eingetreten werden kann, als
unbegründet erweisen. Die kantonale Instanz durfte demnach die Bewilligung
zur Löschung der auf Parzelle Nr. 1314 zugunsten der Beschwerdeführerin
haftenden Grundpfandverschreibung erteilen, ohne dadurch gegen die
angerufene Verfassungsbestimmung zu verstossen.

    III. Beschwerde gemäss Art. 59 BV

Erwägung 7

    7.- Die Klage, welche die Beschwerdegegnerin im kantonalen
Verfahren eingereicht hat, enthielt ausser dem Begehren um Löschung eines
Grundpfandes auch dasjenige auf Bezahlung einer Geldforderung im Betrage
von Fr. 29 636.70 nebst Zins zu 5% seit dem 25. Mai 1964. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin war das Obergericht nicht zuständig, dieses Begehren
zu beurteilen. Weil die kantonale Instanz über die Forderung gleichwohl
entschieden habe, liege eine Verletzung von Art. 59 BV vor.

    Das Obergericht hält demgegenüber dafür, die beiden Rechtsbegehren
seien miteinander sehr eng verknüpft, es gehe in beiden Streitpunkten im
wesentlichen um die Auslegung unklarer Bestimmungen des gleichen Vertrages,
deren Inhalt aber für beide Begehren massgebend sei. Auf Grund dieses
sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen erscheine
es als angezeigt und durchaus gerechtfertigt, beide Begehren vom selben
Gericht und im selben Verfahren entscheiden zu lassen.

    a) Die aufrechtstehende Beschwerdeführerin, deren statutarischer
Sitz sich in Stansstad, Kanton Nidwalden, befindet, musste sich auf die
im Kanton Obwalden eingereichte Forderungsklage nur einlassen, wenn diese
dinglicher Natur war. Für persönliche Ansprachen war die Beschwerdeführerin
gemäss Art. 59 BV im Kanton Nidwalden zu belangen.

    b) Seiner Fassung nach stellt das umstrittene Begehren eine
persönliche Ansprache dar. Dinglichen Charakters könnte es dennoch
allenfalls dann sein, wenn es mit einem dinglichen Begehren in rechtlichem
Zusammenhang stünde. Dies trifft jedoch nicht zu. Einmal ist das von der
Marx & Co. gestellte Begehren auf Bezahlung einer Geldsumme weder eine
Widerklage zu einer dinglichen Hauptklage, noch beruht es auf demselben
Rechtsgrund wie ein allfälliger anderer dinglicher Anspruch. Entgegen der
Auffassung des Obergerichts besteht insbesondere auch kein rechtlicher
Zusammenhang mit der - unbestrittenermassen dinglichen - Klage auf
Löschung der Grundpfandverschreibung. Indem die Beschwerdegegnerin
(als Grundpfandschuldnerin) auf Zusprechung eines Geldbetrages klagt,
behauptet sie, bei der Beschwerdeführerin (Grundpfandgläubigerin)
ein Guthaben zu besitzen. Um die Löschungsklage beurteilen zu können,
braucht indessen der Richter nur zu prüfen, ob dem Pfandgläubiger gegen den
Pfandschuldner eine Forderung zustehe, nicht dagegen, ob das Umgekehrte
der Fall sei. Die Forderungsklage der Beschwerdegegnerin war mithin auch
ihrer Natur nach eine persönliche Ansprache und deshalb vom Richter am
Orte des statutarischen Sitzes der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

    c) Vergeblich versucht das Obergericht, sein Abweichen vom Grundsatz
der Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes mit Gründen der Prozessökonomie
zu rechtfertigen. Solche und andere Zweckmässigkeitserwägungen vermögen,
wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, keine
Ausnahme von Art. 59 BV zu begründen (BGE 92 I 203 mit Zitaten).

    d) Hat das Obergericht nach dem Gesagten Art. 59 BV verletzt, so ist
die Beschwerde in diesem Punkte zu schützen. Der angefochtene Entscheid
muss deshalb insoweit aufgehoben werden, als die kantonale Instanz die
umstrittene Forderungsklage an die Hand nahm.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird dahin teilweise gutgeheissen, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 18. November 1966 insoweit
aufgehoben wird, als es den Forderungs anspruch der Marx & Co. gegen
die Longhi & Christen AG im Betrage von Fr. 29 636.70 nebst Zins zu 5%
seit dem 25. Mai 1964 betrifft.

    Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.