Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 IV 49



93 IV 49

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Mai 1967 i.S. Haas
und Bühler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Regeste

    1.  Art. 275 Abs. 5 BStP. Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche
Beschwerde. Ausnahme von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel
(Erw. I).

    2.  Art. 288 und 317/24 StGB. Aktive Bestechung und Anstiftung zu
Beamtenurkundenfälschung stehen in Idealkonkurrenz (Erw. II 2).

    3.  Art. 110 Ziff. 5, 317 StGB. Urkunde. Dienstrapporte von Beamten
können jedenfalls dann Urkunden sein, wenn sie nicht bloss zum internen
Gebrauch in der Verwaltung bestimmt sind (Erw. III 2 a).

    4.  Art. 24 StGB. Anstiftung ist nur dann nicht mehr möglich,
wenn der Angestiftete auch ohne Aufforderung zur Tat entschlossen ist
(Erw. III 2 c).

    5.  Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Strafschärfung. Tragweite der
Einsatzstrafe (Erw. III 3 a).

    6.  Art. 63 StGB. Strafzumessung. Der Richter braucht nicht sämtliche
strafmindernden und -erhöhenden Umstände bis in die letzten Einzelheiten
erschöpfend aufzuzählen (Erw. III 3 c).

Sachverhalt

                     Sachverhalt (gekürzt):

    A.- & B.- Im Herbst 1960 wandte sich Max Haas, Geschäftsführer
einer Speditionsfirma in Basel, an den Zollbeamten Hans Ulrich Sterchi,
damals Dienstchef II beim Zollamt Basel SBB-Eilgut, um von ihm für die
Firma Onsa Watch in Lengnau die Ausfuhrbescheinigungen (zollamtlich
abgestempelte Formulare 19 HO und Geleitscheine) für Uhren zu erhalten,
die zur unverzollten Einschmuggelung ins Ausland schwarz ausgeführt
werden sollten, d.h. nicht im vorgeschriebenen Verfahren (Art. 54 lit. b
WUStB; Art. 1 lit. a und Art. 2 der Verfügung Nr. 8 c des Eidg. Finanz-
und Zolldepartements). Die Ausfuhrbescheinigungen waren zur Umgehung der
Warenumsatzsteuer bestimmt.

    Sterchi willigte ein. Haas liess darauf von ihm bis zum Herbst 1962
für die Firma Onsa Watch fortgesetzt solche Ausfuhrdokumente widerrechtlich
abstempeln und besorgte diese Abstempelungen auch für andere Interessenten,
die er auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte. Daneben wurden
Sterchi von einzelnen Firmen Ausfuhrdokumente direkt zur Abstempelung
zugeleitet. Als im Herbst 1962 zwischen Haas und Sterchi Differenzen
entstanden, trat an Haas'Stelle Heinrich Bühler, Leiter der Firma Genru
SA in Biel. Bühler unterbreitete Sterchi vornehmlich von ihm selbst
erstellte Ausfuhrdeklarationen.

    Sterchi bediente sich bei den Abstempelungen zum Teil falscher Stempel
und falscher Unterschriften und verwendete auch missbräuchlich Stempel
von Handelsgesellschaften.

    An Entgelt für die Abstempelungen erhielt Sterchi von den
Warenlieferanten insgesamt über Fr. 70'000.--. Haas erhielt für
die Beschaffung der Abstempelungen mindestens Fr. 24'000.--, Bühler
Fr. 5834.90.

    C.- Durch die Vollziehungsverordnung II vom 26. Dezember 1961 zum
Uhrenstatut ist die Ausfuhr von Uhrenrohwerken und einzelner Bestandteile
des Laufwerkes der Bewilligung unterstellt.

    Im Herbst 1963 versuchte Bühler, Schablonen der Firmen Waldmann
Watch Factory Ltd. in Basel und Brenzikofer & Cie SA in Tavannes
ohne Bewilligung nach Irland auszuführen. Die Waren gerieten in eine
technische Uhrenkontrolle und wurden beschlagnahmt. Bühler und Waldmann
suchten vorzutäuschen, dass die Sendung Waldmann durch den Irrtum eines
Angestellten an die Speditionsfirma statt an die Terminageateliers geleitet
worden sei.

    Um den Irrtum zu beweisen, veranlassten sie Sterchi, in einem von
der Direktion des Zollkreises I verlangten Bericht vom 14. Dezember 1963
unwahrerweise zu bestätigen, dass am Abend des 25. Oktober 1963 dem Zollamt
von Seite des Spediteurs telephonisch die Weisung erteilt worden sei,
die fehlgeleitete Ware aufzuhalten.

    Sterchi erhielt von Bühler für diese Bestätigung eine Belohnung von Fr.
970.--, die im obgenannten Gesamtbetrag der Bestechungsgelder von über Fr.
70'000.-- inbegriffen ist.

    D.- Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte am 6.  Dezember 1965
neben einer Reihe weiterer Beteiligter:

    Hans Ulrich Sterchi, wegen fortgesetzter passiver Bestechung,
Beamtenurkundenfälschung und Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das
Uhrenstatut zu 3 Jahren Gefängnis und Fr. 1000.-- Busse,

    Max Haas, wegen fortgesetzter Bestechung sowie wegen Anstiftung und
fortgesetzter Gehilfenschaft zu Beamtenurkundenfälschung zu 18 Monaten
Gefängnis,

    Heinrich Bühler, wegen fortgesetzter Bestechung, Anstiftung und
fortgesetzter Gehilfenschaft zu Beamtenurkundenfälschung, wiederholten
Anstiftungsversuchs zu falschem Zeugnis und Widerhandlung gegen das
Uhrenstatut zu 16 Monaten Gefängnis und Fr. 10'000.-- Busse.

    Die von den Angeklagten für ihre Strafhandlungen empfangenen Geschenke
und Zuwendungen wurden gestützt auf Art. 59 StGB dem Staate verfallen
erklärt.

    Haas und Bühler sowie die Staatsanwaltschaft ergriffen gegen das
Urteil die Appellation.

    Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am
18. Januar 1967 das Urteil des Strafgerichts mit der Ausnahme, dass es
Bühler von der Anklage des wiederholten Anstiftungsversuchs zu falschem
Zeugnis freisprach und die Gefängnisstrafe für Haas und Bühler auf je 15
Monate herabsetzte.

    E.- Gegen dieses Urteil führen Haas und Bühler
Nichtigkeitsbeschwerde. Bühler hat ausserdem staatsrechtliche Beschwerde
erhoben.

    Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragen u.a. Haas, er sei von
der Anklage der Anstiftung zu Beamtenurkundenfälschung freizusprechen;
Bühler, Rückweisung zur Freisprechung von der Anklage der Anstiftung zu
Beamtenurkundenfälschung bezüglich des Dienstrapportes von Sterchi in
der Chablonnagesache, ferner zur Herabsetzung der Strafe.

    Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerden.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    I.- Nach Art. 275 Abs. 5 BStP wird die Entscheidung über
die Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel bis zur Erledigung einer
staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt. Die Aussetzung hat indessen
nur im Regelfall stattzufinden. Sie greift denn auch nach ständiger
Rechtsprechung bei unzulässigen Nichtigkeitsbeschwerden überhaupt nicht
Platz. Aber auch in andern Fällen wird nach der Praxis der Entscheid nicht
ausgesetzt (vgl. zum analogen Art. 57 Abs. 5 OG BGE 85 II 585, 86 I 226,
89 III 49). Die staatsrechtliche Beschwerde steht der Erledigung der
Nichtigkeitsbeschwerde dann nicht entgegen, wenn diese abgewiesen wird,
wie das hier zutrifft. Denn in diesem Fall bleibt das kantonale Urteil
bestehen. Zudem ergibt der Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde,
wieweit die tatbeständlichen Feststellungen für die materielle
Beurteilung wesentlich sind. Insofern dies nicht zutrifft, ermangelt die
staatsrechtliche Beschwerde des rechtlichen Interesses und ist aus diesem
Grund ohne weiteres abzuweisen, gleichgültig ob die mit ihr erhobenen
Rügen an sich begründet wären (BGE 85 II 585 f.). Aus diesen Gründen kann
heute auch über die Nichtigkeitsbeschwerde Bühlers entschieden werden,
obschon seine staatsrechtliche Beschwerde noch hängig ist.

Erwägung 2

    II.- Zur Beschwerde Haas

    II.2.- Den Antrag auf Freisprechung von der Anklage der Anstiftung zu
Urkundenfälschung begründet Haas damit, dass der Tatbestand der aktiven
Bestechung (Art. 288 StGB) denjenigen der Anstiftung zu Urkundenfälschung
(Art. 317 Ziff. 1, Art. 24 StGB) konsumiere.

    Nach Art. 288 wird bestraft, wer einem Beamten ein Geschenk oder einen
anderen Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt. Art. 315
droht dem Beamten Strafe an, der für eine künftige, pflichtwidrige
Amtshandlung ein Geschenk oder einen andern ihm nicht gebührenden
Vorteilfordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

    Daraus, dass nach Art. 288 schon das Anbieten und nach Art. 315 schon
das Fordern eines Vorteils strafbar ist, hat der Kassationshof in BGE
77 IV 48 Erw. 2 geschlossen, der Bestechende brauche den Bestochenen
nicht angestiftet zu haben; die Bestimmungen seien auch anwendbar auf
Fälle, in denen der Bestochene der Anstifter sei oder in denen keiner
den andern angestiftet habe, die beiden den Plan vielmehr gemeinsam
ausgeheckt hätten. Diese Argumentation ist verwirrlich, denn auch wenn
die Initiative ganz oder teilweise vom Bestochenen ausgeht, wird er nicht
als Teilnehmer an der aktiven Bestechung, sondern als Täter der passiven
Bestechung bestraft.

    Richtig ist, dass zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 288 das
Angebot vom Beamten nicht angenommen zu werden braucht, das Anbieten
wie auch das Versprechen und Gewähren des Vorteils vielmehr unabhängig
vom Erfolg bestraft wird, und dass umgekehrt nach Art. 315 Abs. 1 der
Angegangene der Forderung des Beamten nicht entsprochen haben muss. Immer
aber gehört zur aktiven Bestechung nach Art. 288, dass der Täter dem
Beamten den Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt,
damit dieser seine Amts- oder Berufspflicht verletze. Der Täter muss
den Beamten durch den in Aussicht gestellten oder gewährten Vorteil zur
Pflichtverletzung bestimmen wollen. In Art. 288 ist somit Anstiftung und
versuchte Anstiftung mit einem besondern Mittel zu einer selbständigen
Straftat ausgestaltet worden. Die Regelung geht jedoch über Abs. 1 wie über
Abs. 2 von Art. 24 hinaus. Nicht nur wird das Anbieten oder Gewähren eines
Vorteils ohne Rücksicht auf den Erfolg bestraft. Es sind auch die Fälle
eingeschlossen, wo die Amts- oder Dienstpflichtverletzung nicht in einer
Amtshandlung besteht und selber nicht (kriminell) strafbar ist (BGE 72 IV
189, 77 IV 48). Mit dieser Ausweitung des Tatbestands gegenüber Art. 24
will für die Anstiftung eines Beamten mit dem besonders verwerflichen
Mittel der Bestechung eine Verschärfung der Strafdrohung erreicht werden.

    Auf Bestechung steht nach Art. 288 Gefängnis, womit Busse
verbunden werden kann; gemäss Art. 24 Abs. 1 wird die Anstiftung nach
der Strafdrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet, und
für die versuchte Anstiftung gilt nach Abs. 2 die Strafandrohung des
Versuches. Wird der Beamte zu einer Urkundenfälschung bestimmt, ohne
dass durch die Anstiftungshandlung der Tatbestand der aktiven Bestechung
erfüllt ist (kein Versprechen oder Gewähren eines Vorteils), so trifft den
Anstifter die Strafdrohung des Art. 317 Ziff. 1 StGB, 6 Monate Gefängnis
bis 5 Jahre Zuchthaus. Ginge die Anstiftung zur Urkundenfälschung im
Tatbestand der aktiven Bestechung auf, so würde der Anstifter, der den
Beamten besticht, nach der Strafdrohung des Art. 288 lediglich eine
Strafe von 3 Tagen bis zu 3 Jahren Gefängnis zu gewärtigen haben. Es
würde somit nicht eine schärfere Ahndung, sondern eine Privilegierung
der Anstiftung mit besonders verwerflichen Mitteln eintreten. Umgekehrt
würde die vom Gesetz gewollte Verschärfung der Strafdrohung ebenfalls
ausbleiben, wenn die Anstiftung zur Urkundenfälschung die Bestechung
abgälte; der Anstifter, der das Mittel der Bestechung anwendet, würde
gleich behandelt wie derjenige, der den Beamten mit weniger gefährlichen
Mitteln zur Amtspflichtverletzung veranlasst. Aus dem eben genannten Grunde
kann auch nicht zu Gunsten der Konsumtion der aktiven Bestechung durch
die Anstiftung geltend gemacht werden, Art. 288 wolle denjenigen Täter
erfassen, der nicht schon nach Art. 24 strafbar sei. Die Anstiftung eines
Beamten mittels Bestechung wird von Art. 24 deshalb nicht voll umfasst,
weil es nach der Wertung des Gesetzes nicht dasselbe ist, ob jemand einen
Beamten durch Bestechung oder auf andere Weise zu einem Delikt bestimmt.

    Da somit die aktive Bestechung und die Anstiftung zu Amts- und
Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz stehen (Art. 68 Ziff. 1), ist
der Beschwerdeführer mit Recht sowohl nach Art. 288 wie nach Art. 24 und
317 StGB bestraft worden (ebenso THORMANN - v. OVERBECK, Art. 288 N 9;
SCHÖNKE SCHRÖDER, 13. Aufl. § 333 Anm. 20; FRANK, 18. Aufl. § 333 Anm. V).

Erwägung 2

    III.- Zur Beschwerde Bühler

    III.2.- Hinsichtlich der Anstiftung zur Urkundenfälschung beim
Bericht Sterchi vom 14. Dezember 1963 bestreitet der Beschwerdeführer
in erster Linie, dass der Bericht eine Urkunde sei, zweitens, dass die
falschen Angaben im Bericht eine Fälschung darstellten, und drittens,
dass er Sterchi angestiftet habe.

    a) Nach den vom Appellationsgericht übernommenen und daher für den
Kassationshof verbindlichen Feststellungen des Strafgerichtes wurde
der Bericht von der Zolldirektion auf Veranlassung von Fürsprech Beat
Müller eingeholt, der durch Bühler und Waldmann beigezogen worden
war, um der Forderung auf Herausgabe der Waren mehr Nachdruck zu
verschaffen. Müller, selber gutgläubig, ersuchte die Zolldirektion,
Sterchi über sein Telephongespräch mit der Firma Natural einzuvernehmen
und ihm das Einvernahmeprotokoll zukommen zulassen. In dem von Sterchi
darauferstatteten Bericht bestätigte dieser unwahrerweise, am Abend des
25. Oktober 1963 telephonisch angerufen worden zu sein und die Mitteilung
erhalten zu haben, dass die Firma Natural, Biel, eine falsche Sendung Uhren
zur Spedition gebracht habe, die auf keinen Fall abgefertigt werden dürfe;
sei das schon geschehen, müsse alles annulliert werden.

    Der Beschwerdeführer versucht mit Hilfe eines Gutachtens von Professor
Dr. Günter Stratenwerth darzutun, dass der Bericht nicht Urkundencharakter
im Sinne von Art. 317 StGB habe. Stratenwerth bezeichnet den Bericht als
Dienstrapport und spricht Dienstrapporten unter Berufung auf HAEFLIGER,
Der Begriff der Urkunde im schweizerischen Strafrecht, S. 70, und
SCHÖNKE-SCHRÖDER 13. Aufl., Anm. 8 und 9 zu § 271, den Urkundencharakter
ab mit der Begründung, sie seien für den internen Dienstgebrauch bestimmte
Schriftstücke, die sich nicht mit staatlicher Autorität nach aussen wenden.
Die Berufung auf SCHÖNKE-SCHRÖDER ist von vornherein untauglich, weil § 271
des deutschen Strafgesetzbuches nur die Falschbeurkundung in öffentlichen
Urkunden betrifft, während nach Art. 317 StGB, wie Stratenwerth selber
anerkennt und der Kassationshof in BGE 81 IV 288 entschieden hat, die
Urkunde keine öffentliche zu sein braucht. Im übrigen kann dahingestellt
bleiben, ob Dienstrapporten, d.h. Schriftstücken, in denen Vorgesetzte
zum internen Gebrauch über Dienstvorgänge unterrichtet werden, im
allgemeinen Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB zukomme
oder nicht. Der Bericht Sterchi war nicht bloss zum internen Gebrauch in
der Zollverwaltung bestimmt, sondern sollte der Firma Waldmann und dem
an der Machenschaft beteiligten Beschwerdeführer zum Beweis verhelfen,
dass das behauptete Telephongespräch tatsächlich stattgefunden habe. Zu
diesem Zwecke hatte Rechtsanwalt Müller die Einvernahme von Sterchi
beantragt, und in diesem Sinne wurde der Bericht von der Zolldirektion
eingeholt und von Sterchi erstattet. Im Gegensatz zu den im Gutachten
an Hand von Urteilen des Kassationshofes zitierten Fällen (BGE 72 IV
73, 139; 73 IV 50, 108; 88 IV 30) sollte also der Bericht nicht nur den
Inhalt der Erklärung von Sterchi schriftlich wiedergeben, sondern er war
überdies und vor allem sowohl bestimmt wie geeignet, den Beweis für das
angebliche Telephongespräch zu liefern. Dadurch unterscheidet er sich auch
von Zeugeneinvernahmeprotokollen, die nur für den Inhalt der Zeugenaussage,
nicht dagegen auch für ihre Wahrheit Beweis bilden.

    Es ist auch nicht einzusehen, wieso die hier vertretene Auffassung
in ihren praktischen Konsequenzen unannehmbar wäre. Es besteht
kein "rechtsstaatlicher Grund", auf den Beamten, der in einem von
der vorgesetzten Behörde angeforderten Bericht über rechtserhebliche
Tatsachen vorsätzlich eine falsche Darstellung gibt, deswegen Art. 317
StGB nicht anzuwenden, weil hier als Mindeststrafe Gefängnis nicht unter
sechs Monaten vorgesehen ist, in Art. 307 für falsches Zeugnis Gefängnis
ohne bestimmte Mindestdauer. Der Unterschied im Strafminimum erklärt sich
ohne Zwang daraus, dass der Beamte mit der Urkundenfälschung die ihm
vom Staat verliehene Amtsgewalt missbraucht, was beim falschen Zeugen,
auch wenn er über Wahrnehmungen in seinem Amte aussagt, nicht zutrifft.

    c) Die falschen Angaben hat Sterchi nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanzen auf das Betreiben von Bühler und Waldmann
gemacht. Diese hatten die Irrtumsversion ausgeheckt und veranlassten
Sterchi, das zu diesem Zweck erfundene Telephongespräch der Zolldirektion
gegenüber zu bestätigen. Damit haben sie Sterchi im Sinne von Art. 24
zur Urkundenfälschung angestiftet. Der Einwand des Beschwerdeführers,
Sterchi sei ohnehin tatbereit gewesen, scheitert schon an der Feststellung
der Vorinstanzen, Sterchi sei nach seiner glaubhaften Erklärung dem
Verlangen des Beschwerdeführers um Abgabe eines falschen Berichtes
nur ungern nachgekommen. Selbst wenn er, einmal in den verhängnisvollen
Verbrechenszusammenhang verstrickt, von vorneherein geneigt gewesen wäre,
auch noch diesen weitern Schritt zu tun, so würde das nicht bedeuten,
dass er nicht mehr hätte angestiftet werden können. Anstiftung wäre nur
dann nicht mehr möglich gewesen, wenn er auch ohne Aufforderung, schon auf
die blosse Mitteilung des Sachverhaltes hin, entschlossen gewesen wäre,
die Tat auszuführen (vgl. BGE 72 IV 100).

Erwägung 3

    III.3.- In der Strafzumessung macht der Beschwerdeführer Verletzung
von Art. 68, 64 und 63 geltend.

    a) Die Verletzung von Art. 68 erblickt er darin, dass die
Vorinstanz die Beamtenbestechung, Art. 288, statt die Gehilfenschaft
zu Beamtenurkundenfälschung, Art. 25 und 317, als schwerstes Delikt
betrachtet habe. An dieser Rüge ist vorab zu berichtigen, dass sich
der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht nur der Gehilfenschaft,
sondern auch der Anstiftung zu Beamtenurkundenfälschung schuldig gemacht
hat. Zuzustimmen ist ihm hingegen, wenn er bemerkt, dass die schwerste
Tat nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 durch die Strafandrohungen bestimmt
wird. Das gilt aber nur für die Feststellung des Strafrahmens. Ist
dieser festgestellt, wird zwar zunächst für die Strafzumessung gemäss
Art. 63 ebenfalls von der schwersten Tat ausgegangen und die für sie
verwirkte Strafe (Einsatzstrafe) dann für die übrigen Taten gemäss Art. 68
geschärft (BGE 93 IV 11 Erw. 2 b). Da vorliegend durch die Strafschärfung
die Mindeststrafe des Art. 317 Ziff. 1 - Gefängnis nicht unter sechs
Monaten - auf jeden Fall überschritten wird, kommt jedoch im Ergebnis
nichts darauf an, ob als Einsatzstrafe diejenige für die Bestechung oder
diejenige für die Anstiftung zur Beamtenurkundenfälschung zu Grunde
gelegt wird; die Gesamtstrafe nach Art. 68 Ziff. 1 ist so oder anders
nach dem Gesamtverschulden zu bemessen. Was in BGE 75 IV 162 für den
Fall ausgeführt wurde, wo der Richter mehrere Taten zu beurteilen hat,
die der Täter teils vor, teils nach einer frühern Verurteilung begangen
hat, gilt entsprechend auch hier: Der Richter wägt das Verschulden ab,
wie es in den zu beurteilenden Taten gesamthaft zum Ausdruck kommt. Vom
kantonalen Richter zu verlangen, dass er zahlenmässig genau ausscheide,
wieviel er als Einsatzstrafe und wieviel er als Zusatzstrafe in Rechnung
stelle, hiesse auch unter Voraussetzungen wie den vorliegenden seine
Aufgabe bis zur Undurchführbarkeit erschweren, ohne dass der Kassationshof
überprüfen könnte, ob sie richtig erfüllt wurde.

    Der Beschwerdeführer ist daher durch die Art, wie die Vorinstanz bei
der Bemessung der Gesamtstrafe vorgegangen ist, nicht beschwert.

    c) .....

    Was von der Beschwerde verbleibt, erschöpft sich hauptsächlich darin,
für die Anwendung von Art. 63 einen andern als den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu unterstellen und das Ermessen der Vorinstanz
zu kritisieren. Daneben werden noch einzelne Umstände genannt, die sie
nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz hat jedoch, wie schon das
Strafgericht, das Verschulden des Beschwerdeführers, wie es sich aus
der Feststellung der Straftatbestände ergab, bei ihrer Gesamtwürdigung
zusammenfassend abgewogen. Dass ihr irgendwie wesentliche Umstände,
die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen konnten, entgangen seien,
ist nicht ersichtlich, auch soweit sie nicht noch ausdrücklich aufgeführt
wurden. Es kann dem kantonalen Richter nicht zugemutet werden, im Urteil
sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Strafe zu mindern oder zu
erhöhen, bis in die letzten Einzelheiten erschöpfend aufzuzählen; eine
Zusammenfassung der wesentlichen Verschuldenselemente muss genügen.