Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 II 393



93 II 393

52. Urteil der 1. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1967 i.S.
Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich gegen Schibli. Regeste

    Art. 657 Abs. 1 OR. Auslegung. Diese Vorschrift enthält ein
Missbrauchsverbot und will daher verhindern, dass Genussscheine aus
absolut unsachlichen Gründen ausgegeben werden (Erw. 2).

    Befugnis der Gesellschaft, die Inhaberaktien ausgibt und in der
Folge das Grundkapital herabsetzt, Genussrechte einzuräumen, obwohl sich
nachträglich die von der Sanierung betroffenen Aktionäre nicht mehr mit
Sicherheit ermitteln lassen? Richterliches Ermessen? (Erw. 3).

    Der Beschluss über die Ausgabe von Genussscheinen, der sich auf
sachliche Gründe stützt, verletzt weder das wohlerworbene Recht des
Aktionärs auf Gewinnbeteiligung noch den Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre (Erw. 6 und 7).

Sachverhalt

    A.- Am 20. April 1935 wurde die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich
gegründet. Sie hatte zum Zweck, Bauland in Zürich-Oerlikon zu erwerben,
ein Hallenstadion zu bauen und zu betreiben oder zu verpachten. Das
von 224 Gründern einbezahlte Grundkapital betrug Fr. 530 000.-- und war
eingeteilt in in 5300 Inhaberaktien zu Fr. 100.--.

    Infolge Ausbruchs des zweiten Weltkrieges geriet das Unternehmen in
finanzielle Schwierigkeiten. Es war nicht mehr in der Lage, die Zinsen und
Abschlagszahlungen an das bei der Zürcher Kantonalbank aufgenommene und im
ersten Rang grundpfändlich sichergestellte Darlehen von Fr. 900 000.-- zu
entrichten und die Forderungen der Handwerker und Materiallieferanten voll
zu befriedigen. Die Gesellschaft musste daher zu Sanierungen schreiten.

    a) In den Generalversammlungen vom 21. November 1942 und 10. September
1943 setzte die Aktiengesellschaft Hallenstadion das Grundkapital zuerst
auf Fr. 53 000.--, dann auf Fr. 26 500.-- und den Nennwert der Aktien
von Fr. 100.-- auf Fr. 10.- bezw. Fr. 5.- herab. Insgesamt war damit
das Aktienkapital um 95% oder Fr. 503 500.--abgeschrieben. Zugleich
schloss die Gesellschaft mit den Handwerkern und Materiallieferanten
einen Nachlassvertrag. Danach wurden die noch bestehenden Forderungen
bis zu 85% in bar bezahlt; weitere 5% oder insgesamt Fr. 106 000.--
sollten mit 1060 Prioritätsaktien zu Fr. 100.-- abgegolten werden und die
restlichen 10% oder Fr. 217 880.85 wurden erlassen. Demgemäss beschloss
die Generalversammlung die Erhöhung des Grundkapitals auf Fr. 132 000.--
durch Ausgabe eines Prioritätskapitals von Fr. 106 000.--, welches durch
Verrechnung mit Guthaben von Handwerkern voll aufgebracht wurde. Das
Aktienkapital setzte sich also aus 5300 Stammaktien zu Fr. 5.- und 1060
Prioritätsaktien ("Handwerkeraktien") zu Fr. 100.-- zusammen. Damit sank
die Beteiligung der ursprünglichen Aktionäre am Gesellschaftskapital von
100% auf weniger als 10% herab.

    b) Am 30. Juli 1946 beschloss die Generalversammlung, die auf Fr. 5.-
abgewerteten Stammaktien im Verhältnis von 20:1 in 265 Stammaktien zu
Fr. 100.-- zusammenzulegen und sie mit den 1060 Handwerkeraktien zu einem
neuen Stammkapital von Fr. 132 000.-- zu verschmelzen. Um die Finanzlage
der Gesellschaft zu verbessern, wurde das Aktienkapital durch Ausgabe
von 2 000 Prioritätsaktien zu Fr. 100.-- auf Fr. 332 000.-- erhöht. Die
neuen Aktien wurden je zur Hälfte von einer privaten Gruppe und der Stadt
Zürich gezeichnet. Die Zürcher Kantonalbank schrieb am 17. Dezember 1946
die Baukreditschuld von Fr. 847 867.-- auf Fr. 580 000.-- ab und erlitt
damit einen endgültigen Verlust von Fr. 267 867.--.

    In den Jahren 1947-1957 wurden die alten Stammaktien im Verhältnis
von 20:1 in neue Aktien umgetauscht. Dabei hatten die Aktionäre die
Möglichkeit, Restbestände von weniger als 20 alten Stammaktien entweder zu
Fr. 5.- das Stück zu verkaufen oder durch Zukauf der fehlenden Stückzahl
zum Preise von Fr. 5.- auf 20 Stück zu ergänzen ("Spitzenkäufe"). Über
diesen Umtausch besteht eine Liste der Zürcher Kantonalbank, Filiale
Oerlikon, vom 23. Juli 1965.

    Am 19. Dezember 1955 kaufte Max Schibli 250 Stammaktien (Nr. 301-550)
der Gesellschaft.

    Auf Antrag des Verwaltungsrates beschloss die ordentliche
Generalversammlung der Aktiengesellschaft Hallenstadion am 25. November
1965 mit 2815 von 3074 vertretenen Stimmen gegen 258 Stimmen (wovon die 250
Stimmen Schiblis) und einer Enthaltung, einen Teil der von den Aktionären,
den Handwerkern und der Zürcher Kantonalbank erlittenen Sanierungsverluste
durch Ausgabe von höchstens 1836 nennwertlosen Genussscheinen wieder
gutzumachen. Der Beschluss umschreibt die Bezugsberechtigung wie folgt:

    a) Vier Genussscheine für jede Stammaktie, die auf Grund des
Generalversammlungsbeschlusses vom 30. Juli 1946 über die Zusammenlegung
der früheren Stammaktien im Verhältnis von 20:1 bezogen worden ist.
Berechtigt sind die in der Liste der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juli 1965
als Erwerber aufgeführten Aktionäre und ihre Erben, nicht aber Aktionäre,
die umgetauschte Stammaktien auf andere Weise erlangt haben. Gemäss Liste
sind insgesamt 258 neue Stammaktien bezogen worden, auf die demnach 1032
Genussscheine entfallen würden.

    b) Je ein Genussschein für die Handwerker und Materiallieferanten
(bzw. ihre Erben) für den seinerzeitigen Erlass von je vollen
Fr. 500.--. Die Berechtigten sind anhand einer Liste zu ermitteln, die
am 20. August 1943 bei Abschluss des Nachlassvertrages erstellt wurde
und die ungedeckten Forderungsbeträge einzeln aufführt. Danach würden
auf diese ehemaligen Gläubiger insgesamt 404 Genussscheine entfallen.

    c) 400 Genussscheine an die Zürcher Kantonalbank.

    In der gleichen Generalversammlung vom 15. November 1965 wurden
die Statuten der Gesellschaft revidiert und dabei eine Reihe von
Bestimmungen mit 2798 von 3074 vertretenen Stimmen gegen 253 Stimmen
(darunter den 250 Stimmen Schiblis) abgeändert. Insbesondere wurde in
der neuen Fassung von Art. 6 Ziff. 2 der Statuten die Gesellschaft zur
Ausgabe von Genussscheinen ermächtigt. In der neuen Übergangsbestimmung
von Art. 27 Ziff. 2 wurde der Inhalt der beschlossenen Genussscheine näher
bestimmt. Danach sollten an die Inhaber der 1836 Genussscheine zehnmal
höchstens Fr. 25.- pro Genussschein ausgeschüttet werden, unter Vorbehalt
von Art. 671 OR betreffend den gesetzlichen Reservefonds, sowie unter der
Voraussetzung, dass auf dem Aktienkapital eine Dividende von mindestens
6% entrichtet wird. Solange die Genussscheine noch Ansprüche verkörpern,
darf die Dividende an die Aktionäre höchstens 10% betragen. Die Rechte
aus den Genussscheinen erlöschen aber spätestens im Jahre 1980.

    Schliesslich genehmigte die Generalversammlung mit 2791 gegen
253 Stimmen (darunter die 250 Stimmen Schiblis) die Anträge des
Verwaltungsrates betreffend die Verwendung des Reingewinnes. Danach sollten
u.a. Fr. 33 250.-- für die Ausschüttung einer Dividende von 10%, Fr. 16
625.-- für die Entrichtung eines Jubliäumsbonus von 5% und Fr. 45 900.--
für die Auszahlung von 1836 Genussscheinen zu Fr. 25.- verwendet werden.

    B.- Mit Klage vom 24. Januar 1966 focht Schibli beim Handelsgericht des
Kantons Zürich die Beschlüsse der Generalversammlung über die Ausgabe von
1836 Genussscheinen, die Abänderung von Art. 6 Ziff. 2 und Art. 27 Ziff. 32
der Statuten und die Verteilung des Reingewinnes an. Dabei machte er im
wesentlichen geltend, die beschlossene Ausgabevon 1836 Genussscheinen
an einzelne Aktionäre und Dritte verstosse gegen Art. 657 Abs. 1 OR;
sie verletze sein wohlerworbenes Recht auf Dividende und den Grundsatz
der Gleichbehandlung der Aktionäre.

    Das Handelsgericht hob am 10. April 1967 in teilweiser Gutheissung der
Klage die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 25. November
1965 über die Ausgabe von 1836 Genussscheinen, die Neufassung von
Art. 27 Ziff. 2 der Statuten und die Verteilung des Reingewinnes für das
Geschäftsjahr 1964/65 auf; dagegen wies es die Klage über die Neufassung
von Art. 6 Ziff. 2 der Statuten ab.

    C.- Die Beklagte hat die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie
beantragt, die Klage abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben;
eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

    Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beklagte macht geltend, die Feststellung des Handelsgerichts,
der Kläger habe die Aktien zu Fr. 120.-- das Stück erworben, beruhe auf
einer bestrittenen Parteibehauptung und verstosse daher gegen Art. 8
ZGB. Diese Rüge ist aber, da der Kläger nicht behauptet, er gehöre zum
Kreise der Genussscheinberechtigten, gegenstandslos.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 706 OR kann jeder Aktionär die Beschlüsse der
Generalversammlung gerichtlich anfechten, wenn sie gegen das Gesetz
oder die Statuten verstossen oder einem ungeschriebenen Grundsatz des
Aktienrechts, wie z.B. dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre,
zuwiderlaufen (vgl. BGE 69 II 248, 91 II 300).

    Das Handelsgericht hat die beschlossene Genussscheinausgabe unter
dem Gesichtspunkt von Art. 657 Abs. 1 OR geprüft und grundsätzlich als
zulässig erklärt. Immerhin hält es dafür, die genannte Bestimmung sei
als Schutzvorschrift im Zweifel zugunsten der Aktionäre auszulegen. Der
Kreis der Berechtigten sei daher trotz der Klausel "oder durch ähnliche
Gründe verbunden sind" einschränkend auszulegen.

    Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Auslegung der
Vorinstanz und insbesondere gegen die Auffassung des Klägers, der Bezug
von Genussscheinen setze eine gegenwärtige Verbundenheit des Empfängers
mit der Gesellschaft voraus.

    a) Nach Art. 657 Abs. 1 OR kann die Generalversammlung nach
Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die
Schaffung von Genussscheinen zugunsten solcher Personen beschliessen,
die mit dem Unternehmen durch frühere Kapitalbeteiligung, Aktienbesitz,
Gläubigeranspruch oder durch ähnliche Gründe verbunden sind.

    Der etwas missverständlich gefasste Wortlaut scheint für die
Auffassung des Klägers zu sprechen. Das Wort "frühere" bezieht sich streng
grammatikalisch nur auf "Kapitalbeteiligung", nicht auch auf "Aktienbesitz"
und "Gläubigeranspruch" und deutet mit der Wendung "oder durch ähnliche
Gründe verbunden sind" eine gegenwärtige Beziehung zur Gesellschaft an.
Allein für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist nicht ausschliesslich
ihr Wortlaut massgebend, ihre Entstehungsgeschichte, ihr Grund und Zweck,
der Zusammenhang mit andern Vorschriften, sind ebenfalls zu berücksichtigen
(vgl. BGE 80 II 316).

    Aus den Materialien ergibt sich eindeutig, dass Genussscheine
auch auf Grund einer früheren Beziehung zur Gesellschaft ausgegeben
werden dürfen. Die vom Ständerat beschlossene Fassung sieht vor, die
Gesellschaft könne "... die Ausstellung von Genussscheinen zugunsten
solcher Personen beschliessen, die mit dem Unternehmen aus besondern
Gründen, wie frühere Kapitalbeschaffung oder Gläubigeranspruch
verbunden sind oder waren" (vgl. StenBull St Rat, 1931, S. 365). Die
Fassung des Nationalrates weicht davon nur insofern ab, als sie noch den
"Aktienbesitz" als Bezugsvoraussetzung erwähnt. Dieser Unterschied wurde
- obwohl er nach Ansicht des Ständerates überflüssig war und auf einem
Missverständnis beruhte (vgl. Sten-Bull StRat, 1935, S. 89) - in der
Folge nicht bereinigt. Der Umstand, dass der Gesetzesentwurf von den Räten
unverändert angenommen wurde, legt den Schluss nahe, dass die Wendung in
Art. 657 Abs. 1 OR "oder waren" entweder aus Versehen weggelassen oder
von der Redaktionskommission in der irrigen Vorstellung ausgemerzt wurde,
es werde damit eine unnötige Doppelspurigkeit mit dem Ausdruck "frühere"
und der Wendung "oder durch ähnliche Gründe verbunden sind", vermieden. Die
gesetzlich verankerte Fassung bezweckte also keine materielle Änderung,
sondern strebte bloss eine sprachliche Vereinfachung an, die allerdings
auf Kosten der ursprünglichen Klarheit ging.

    Auch die Besinnung auf den Zweckgedanken der Vorschrift rechtfertigt
eine einschränkende Auslegung nicht. Das Bedürfnis nach einer Regelung
der Genussscheine wurde deshalb als notwendig erachtet, weil trotz des
Mangels einer gesetzlichen Grundlage diese Form der Beteiligung sich in
der Praxis eingelebt hat und ihre unbeschränkte Zulassung als ernste
"Gefährde" empfunden wurde (vgl. Botschaft, S. 30). Das Bestreben
ging also dahin, sich "vor einem Übermass von Genussscheinen", wie
man sie in andern Ländern treffe, zu hüten (Prot. der Exp. Komm.,
S. 241) und daher Kautelen gegenüber Missbräuchen irgendwelcher Art zu
schaffen (vgl. darüber etwa HOFFMANN, Bericht zum Entwurf 1923, S. 43
f.). Die Vorschrift enthält demnach ein Missbrauchsverbot. Unter diesem
Gesichtswinkel ist ihre systematische Stellung im Gesetz ("Schutz der
Aktionäre und des Grundkapitals") zu verstehen. Sie will verhindern,
dass aus absolut unsachlichen Gründen Genussscheine ausgegeben werden
(vgl. SIEGWART, N. 13 zu Art. 657/58 OR, BÜRGI, N. 20 zu Art. 660/61 OR,
ERNST, Der Genussschein im deutschen und schweizerischen Aktienrecht,
S. 158, SCHLUEP, Die wohlerworbenen Rechte des Aktionärs und ihr
Schutz nach schweizerischem Recht, S. 58). Die Aktionäre brauchen
es sich also nicht gefallen zu lassen, dass Genussscheine an solche
Personen verabfolgt werden, die der Gesellschaft überhaupt keine
Vorteile verschafft haben. Erforderlich ist dabei nach der Lehre stets,
dass die Überlassung von Genussscheinen ein Äquivalent bilde für einen
der Gesellschaft eingeräumten Vorteil (vgl. SIEGWART, aaO, JÄGGI, Der
Genussschein als Mittel der Kapitalbeschaffung, SAG 1961/62, S. 4/5,
BÄR, Der Kapitalbeschaffungsgenussschein, ZBJV 1965, S. 216, ERNST,
aaO). Dabei braucht nach BÜRGI, aaO, und ERNST, aaO, eine Rechtspflicht der
Gesellschaft zur Erbringung einer Gegenleistung nicht zu bestehen, sondern
eine Dankbarkeitspflicht kann genügen. Diese Auffassung wird beispielsweise
durch die Tatsache bestätigt, dass Aktionäre oder Gläubiger in Zeiten
schlechten Geschäftsganges auf ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft
verzichtet und damit die Rettung eines Unternehmens ermöglicht oder dazu
beigetragen haben.

    Indem der Gesetzgeber den namentlich erwähnten Verbundenheitsmerkmalen
"ähnliche Gründe" gleichstellte, schaffte er einen entwicklungsfähigen
Tatbestand und damit eine Art Generalklausel (vgl. ERNST, aaO, S. 154).
Die Praxis hat daher Genussscheine für verschiedenartige Vorteile
geschaffen (vgl. SIEGWART, N. 14-24 zu Art. 657/58 OR, CATALAN, Die
Abgabepflicht für Genussscheine im schweizerischen Wehrsteuerrecht,
S. 96-144).

    b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagten durch
Aktienabschreibung und Forderungserlass der vierziger Jahre ein
vermögenswerter Vorteil verschafft wurde. Damit ist das für die Ausgabe von
Genussscheinen geforderte Äquivalenz-Verhältnis erstellt. Die Auffassung
des Klägers, die Ausgabe von Genussscheinen dürfe nur Zug um Zug gegen
den Verzicht des Gläubigers oder Aktionärs auf seine Ansprüche gegen die
Gesellschaft erfolgen, findet im Gesetz keine Stütze. Sie wäre denn auch
wenig sinnvoll. Das Handelsgericht weist mit Recht darauf hin, es sei
verständlich, dass sich die Beklagte nicht inmitten einer schweren Krise
zur Gewährung von Genussrechten entschloss, sondern damit zuwartete,
bis sich die Ertragslage gebessert und der Geschäftsgang es ermöglicht
hatte, die den Aktionären und Gläubigern entstandenen Verluste ganz oder
teilweise zu ersetzen. Zwar neigt das Handelsgericht mit dem Kläger zur
Ansicht, dass nach einem Zeitablauf von zwanzig oder mehr Jahren jegliche
Verbundenheit des Aktionärs oder Gläubigers mit der ehemaligen Sanierung
fehle. Diesem Gedanken sei daher dadurch Rechnung zu tragen, dass an die
Ausgabe von Genussscheinen umso strengere Anforderungen gestellt werden, je
weiter die Sanierung zurückliege. Damit verkennt aber das Handelsgericht,
dass mangels einer gesetzlichen Befristung die Ausgabe von Genussscheinen
nur durch das Verbot des Missbrauchs eingeschränkt ist. Ob die Überlassung
von Genussscheinen sachlich gerechtfertigt sei, hängt aber nicht davon ab,
ob die gesetzlichen Merkmale der Verbundenheit zeitlich weit zurückliegen
und sich die Gefühle der Dankbarkeit im Laufe der Zeit mehr oder weniger
ernüchtert haben. Die Bewertung des Vorteils für die Gesellschaft hat
daher stets nach objektiven Massstäben zu erfolgen.

    Im vorliegenden Fall gebot es die Billigkeit, dass die Beklagte
nach erfolgreicher Sanierung und erfreulichem Aufschwung den Zeitpunkt
als gekommen erachtete, Aktionären und Gläubigern eine alte Dankesschuld
abzutragen für die in den vierziger Jahren zur Erhaltung der Gesellschaft
gebrachten finanziellen Opfer.

    Die Verwirklichung dieses Zweckes wird denn auch durch Art. 25 Abs. 1
der neuen Statuten vom 25. November 1965 grundsätzlich gedeckt. Danach hat
die Generalversammlung das Recht, "... Dividenden und andere Ausschüttungen
an statutenmässig Gewinnbeteiligte" zu beschliessen. Zudem sah bereits
Art. 12 Abs. 1 der alten Statuten die Möglichkeit vor, Genussscheine
zu schaffen. Damit nahm jeder künftige Aktionär die Gefahr in Kauf,
später durch die Ausgabe von Genussscheinen in seinen Dividenden verkürzt
zu werden.

Erwägung 3

    3.- a) Das Handelsgericht ist der Auffassung, die an sich zulässige
Genussscheinausgabe zugunsten der Aktionäre müsse heute daran scheitern,
dass sich nach so langer Zeit die Personen, die tatsächlich Opfer
gebracht haben, nicht mehr zuverlässig ermitteln lassen. Es führt aus,
die für den Bezug von Genussscheinen massgebende Liste der Zürcher
Kantonalbank vom 23. Juli 1965 gebe Auskunft über das Datum des
Umtausches, den Namen des Umtauschers, die Anzahl und die Nummern der
eingetauschten alten Stammaktien und die Anzahl und die Nummern der
bezogenen neuen Aktien. Über einen wichtigen Punkt, nämlich darüber,
wer die Sanierungsverluste der Jahre 1942/43 tatsächlich erlitten hat und
in welchem Mass, enthalte die Liste nach dem Eingeständnis der Beklagten
keine sicheren Angaben. Es lasse sich daraus bloss entnehmen, wer in den
Jahren 1947-1957 alte Stammaktien umgetauscht habe und wieviele, nicht
dagegen, wer in den Jahren 1942/43 zur Zeit der Kapitalherabsetzungen und
der damit verbundenen Aktienabschreibungen von Fr. 100.-- auf Fr. 5.-
Aktien besessen habe und wieviele. Nur wenn das feststünde, liessen sich
die eigentlichen Verlierer und die Höhe ihrer Verluste einigermassen
zuverlässig ermitteln. Unrichtig sei die Auffassung der Beklagten, die
Verluste seien erst im Jahre 1946 entstanden, und das Kriterium für die
Genussscheinberechtigung müsse daher der damalige Aktienbesitz sein. Wer
z.B. im Jahre 1944 alte Stammaktien zu Fr. 5.- oder darunter gekauft
habe, habe auf diesen Aktien überhaupt nie Verluste erlitten, auch im
Jahre 1946 nicht. Zuverlässig feststellen könne die Beklagte nur noch die
Namen der 244 Zeichner und ihren Aktienbesitz im Jahre 1938, sowie die 86
Umtauscher in den Jahren 1947-1957 und die Zahl der damals eingetauschten
Aktien. Dagegen fehle es an sicheren Angaben für die Zeit von 1939-I 946,
mithin für die entscheidenden Jahre 1942/43. Der Umstand, dass nur 86
Zeichner Aktien umgetauscht hätten, zeige, dass in der Zwischenzeit
ein reger Handel mit Aktien stattgefunden haben müsse. Es sei daher
durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass einzelne Aktionäre nach
den beiden Entwertungen Aktien für Fr. 5.- oder weniger zusammenkauften,
auf denen sie persönlich keine Sanierungsverluste erleiden mussten. Der
Besitz von Altaktien im Jahre 1946 beweise somit keineswegs, dass und
in welchem Ausmass der betreffende Aktionär Sanierungsopfer gebracht
hat. Auch sei möglich, dass vereinzelte Aktionäre zu Beginn des zweiten
Weltkrieges, als sich die Krise der Gesellschaft abzuzeichnen begann,
ihre Aktien verkauft und nach der Entwertung andere Aktien erworben
haben. Zudem hätten zahlreiche Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, Restbestände von weniger als 20 Aktien durch Zukauf der fehlenden
Stückzahl zum Preise von Fr. 5.- das Stück auf 20 Stück zu ergänzen,
ohne auf diesen "Spitzenkäufen" Verluste erlitten zu haben. Dies habe
zur Folge, dass nach dem von der Beklagten vorgesehenen Schlüssel - vier
Genussscheine auf je eine eingetauschte Stammaktie - die Sanierungsverluste
sehr ungleichmässig ausgeglichen würden, keineswegs aber zu 50%, wie von
der Beklagten behauptet worden sei. Vereinzelte Aktionäre würden nicht
bloss für ihre Verluste voll gedeckt, sondern bei Vollzug der angefochtenen
Beschlüsse sogar namhafte Gewinne erzielen.

    b) Die Beklagte macht geltend, die vom Handelsgericht aufgestellten
Erfordernisse seien insofern bundesrechtswidrig, als sie zu einer
Verkennung des sachlich Gerechtfertigten führten.

    Die in Art. 706 vorgesehene Anfechtungsklage bezweckt in erster Linie,
den Aktionär gegen einen Machtmissbrauch der Mehrheit zu schützen, falls
diese sich der Bestimmungen über die Organisation der Gesellschaft zur
Erreichung von Zielen bedient, die dem Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufen,
und Sonderinteressen den Vorrang einräumt vor den allgemeinen Interessen
der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Mitglieder (vgl. BGE 82 II 150,
92 II 247). Die Rechtsprechung hat sich in der Anwendung von Art. 706 OR
Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne zwingende Gründe in die Belange
der Aktiengesellschaft eingegriffen. In BGE 54 II 28 wird ausgeführt, dass
hinsichtlich der Zweckmässigkeit und des Masses von Abschreibungen auf die
Generalversammlung abzustellen sei. Ein Eingreifen des Richters sei nur
geboten, wenn sich die Verfügungen nach dem Stande des Unternehmens durch
vernünftige wirtschaftliche Erwägungen nicht mehr rechtfertigen lassen.
Dieser Grundsatz wurde später vom Bundesgericht bei der Bemessung der
Entschädigung für die Tätigkeit von Verwaltungsräten bestätigt. Dabei wurde
darauf hingewiesen, dass auf dem Gebiete der kaufmännischen Erfahrung
Verwaltungsrat und Generalversammlung wegen der Vertrautheit mit den
Verhältnissen und Bedürfnissen der Gesellschaft am besten zu urteilen
in der Lage seien (vgl. BGE 82 II 150). In BGE 91 II 310 wird erklärt,
die Gerichte könnten die Beschlüsse über die Verwendung des Reingewinnes
auf ihre Angemessenheit hin nicht überprüfen und dürften nur einschreiten,
wenn die Generalversammlung den Rahmen vernünftiger Überlegung willkürlich
überschritten habe.

    Wie erwähnt, bietet nach Feststellung des Handelsgerichts der von der
Beklagten vorgesehene Schlüssel keine sichere Gewähr für eine gleichmässige
Entschädigung der von den Altaktionären gebrachten Sanierungsopfer. Allein
weder die vom Handelsgericht noch vom Kläger erwogenen Lösungen sind für
eine bessere Zweckverwirklichung geeignet. Diese darf aber nicht an der
Unzulänglichkeit scheitern, dass sich infolge Ausgabe von Inhaberaktien
eine sichere Ermittlung der von der Sanierung betroffenen Aktionäre
nachträglich als unmöglich erweist. Die gegenteilige Betrachtungsweise
hätte die vom Gesetzgeber nicht gebilligte Folge, dass Genussscheine nur
von Gesellschaften mit Namenaktien ausgegeben werden dürften.

    Das Handelsgericht trägt mit seinen Anforderungen dem Umstand
nicht gebührend Rechnung, dass die praktische Verwirklichung des in
Aussicht genommenen Zieles in das freie Ermessen der Generalversammlung
gestellt ist. Der Richter hat daher nicht das eigene Ermessen an die
Stelle jenes der Generalversammlung zu setzen. Indem die Beklagte die
auf der Umtauschliste der Zürcher Kantonalbank aufgeführtenAktionäre als
genussscheinberechtigt erklärte, nahm sie die Bevorzugung solcher Aktionäre
in Kauf, die der Gesellschaft keine Sanierungsopfer gebracht hatten. Damit
ist offenkundig, dass die Beklagte auch das Vertrauen belohnen wollte,
das ihr durch den Kauf neuer Stammaktien entgegengebracht wurde. Vom
Standpunkt der Gesellschaft aus gesehen ist es daher nicht entscheidend,
dass durch die Einräumung von Genussrechten gewisse Aktionäre einen
Gewinn erzielen. Dass die vorgesehene Lösung weder gesellschaftsfremde
Interessen noch irgendwelche Sonderinteressen einer Mehrheit verfolgt,
wird durch die Tatsache widerlegt, dass die mit einer überwältigenden
Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse zur Hauptsache auf die uneigennützige
Einstellung der Inhaber der 2 000 Prioritätsaktien zurückzuführen sind. Die
zugunsten der Inhaber von 258 Aktien vorgesehene Genussscheinausgabe ist
daher sachlich gerechtfertigt und mit Art. 657 Abs. 1 OR vereinbar.

Erwägung 4

    4.- Das Handelsgericht ist der Auffassung, die Ausgabe von
Genussscheinen an die Handwerker und Materiallieferanten wäre bei der
Sanierung der Gesellschaft ohne weiteres zulässig gewesen. Nachträglich
sei aber eine solche Massnahme deshalb nicht gerechtfertigt, weil die
betroffenen Gläubiger für ihre Verluste seither anderweitig entschädigt
worden seien. Die ihnen seinerzeit zur Abgeltung von 5% der Forderungen
eingeräumten Prioritätsaktien hätten heute einen Verkehrswert, der
den Nennwert mehrfach übersteige, und würden zusammen mit den seit 1950
bezogenen Dividenden die durch den Forderungsverzicht von 10% oder Fr. 217
880.-- entstandenen Verluste zumindest voll aufwiegen; dies selbst dann,
wenn man die Zinsverluste mitberücksichtige. Ein Verlust sei daher den
betreffenden Gläubigern - hinterher betrachtet - nicht entstanden.

    Diese Auffassung hält nicht stand. Die den Gläubigern übergebenen
Prioritätsaktien waren zur Tilgung eines Forderungsanteiles von
5% bestimmt. Eine in der Zwischenzeit allenfalls eingetretene
Wertsteigerung darf daher auf die erlassene Forderung von 10% nicht
angerechnet werden. Demnach bleibt es dabei, dass die Gläubiger für die
Sanierungsverluste als nicht entschädigt zu gelten haben. Sie haben durch
ein erhebliches finanzielles Opfer zur Rettung der Gesellschaft beigetragen
und damit die nachträgliche Belohnung in Form von Genussscheinen
verdient. Die 404 Genussscheine haben einen Wert von rund Fr. 100
000.--. Sie stehen somit nicht in einem unvernünftigen Verhältnis zum
Sanierungsopfer der Gläubiger.

Erwägung 5

    5.- Das Handelsgericht betrachtet die Ausgabe von Genussscheinen
zugunsten der Zürcher Kantonalbank an sich als zulässig. Diese sei nicht
Aktionärin und ziehe daher aus der Wiedergesundung der Gesellschaft und
der heutigen wirtschaftlichen Blüte keinen direkten Vorteil. Da aber die
drei Beschlüsse nur entweder als Ganzes aufgehoben oder bestätigt werden
könnten, müsse auch die zugunsten der Zürcher Kantonalbank beschlossene
Genussscheinausgabe dahinfallen. Ob diese Auffassung zutreffe, kann
hier offen bleiben. Der Kläger macht geltend, die Zürcher Kantonalbank
ziehe nicht nur aus den Geschäftsbeziehungen zur Beklagten Nutzen,
sondern gelange als Staatsunternehmen auch mittelbar in den Genuss ihrer
Steuergelder. Dieser Einwand ist unhaltbar. Massgebend ist nur, dass die
Zürcher Kantonalbank durch den Verzicht auf eine Forderung von Fr. 267
867.-- zur Sanierung der Beklagten beigetragen hat. Die als Entschädigung
dafür vorgesehenen 400 Genussscheine verkörpern einen Wert von ca. Fr. 100
000.--, entsprechen somit etwas mehr als einem Drittel der erlassenen
Forderung. Es kann daher nicht die Rede davon sein, ihre Ausgabe sei im
Sinne von Art. 657 Abs. 1 OR sachlich nicht gerechtfertigt.

Erwägung 6

    6.- Das Handelsgericht erblickt in der beschlossenen
Genussscheinausgabe einen Verstoss gegen das wohlerworbene Recht
des Klägers auf einen verhältnismässigen Anteil am Reingewinn. Der
Gewinnanspruch eines Aktionärs - so wird argumentiert - werde verkürzt,
wenn Genussscheine Dritten verabfolgt oder unter den Aktionären
ungleichmässig verteilt werden. In diesen Fällen müsse die Ausgabe von
Genussscheinen und die geplante Verteilung sachlich gerechtfertigt sein.

    a) Das wohlerworbene Recht des Aktionärs auf einen verhältnismässigen
Anteil am Reingewinn im Sinne von Art. 646 OR ist kein unbedingtes; es ist
eingeschränkt durch die weitgehenden Befugnisse der Generalversammlung
oder der Verwaltung. So kann die Generalversammlung den Reingewinn zur
Äufnung von Reserven oder zu andern nach Gesetz oder Statuten zulässigen
Zwecken verwenden. Die Gerichte können aber die Angemessenheit der hierüber
gefassten Beschlüsse nicht überprüfen und dürfen nur einschreiten, wenn
die Generalversammlung den Rahmen vernünftiger Überlegungen willkürlich
überschritten hat (vgl. BGE 91 II 310 und dort erwähnte Entscheide).

    b) Die beschlossene Genussscheinausgabe wird, wie dargetan,
durch sachliche Gründe gestützt. Insbesondere ist mit Bezug auf die
eingetauschten Aktien zu unterstreichen, dass ihre Inhaber der Gesellschaft
einen Vorteil von Fr. 1900.-- auf je zwanzig alte Stammaktien verschafft
haben. Auch wenn eine genaue Ermittlung der Aktieninhaber im Zeitpunkt
der Sanierungen in den Jahren 1942/43 möglich gewesen wäre, so würde
durch die vorgesehene Genussscheinausgabe die finanzielle Belastung der
Gesellschaft in den nächsten 10 Jahren keine Änderung erfahren. Angesichts
der Tatsache, dass durch die geplante Genussscheinausgabe 37 bzw. 50% der
Sanierungsverluste abgegolten werden sollen, kann nicht gesagt werden,
die Leistung der Gesellschaft stehe in einem unvernünftigen Verhältnis
zu den gebrachten Opfern der Aktionäre und Gläubiger. Gewiss werden die
Dividenden nur im ersten Jahr 15% betragen und für die nächsten zehn Jahre
zwischen 6-10% begrenzt sein. Doch darf anderseits nicht übersehen werden,
dass die Inhaber der bei der dritten Sanierung im Jahre 1946 ausgegebenen
Prioritätsaktien nie eine Vorzugsdividende verlangt, sondern im Zuge der
letzten Statutenänderung sogar auf ihre Vorzugsstellung verzichtet haben,
was den gewöhnlichen Aktionären und damit auch dem Kläger zum Vorteil
gereichen wird. Die Beschlüsse der Generalversammlung, durch Ausgabe
von Genussscheinen die Sanierungsverluste der Gläubiger und Aktionäre
teilweise auszugleichen, bewegen sich gesamthaft betrachtet im Rahmen
einer vernünftigen Abwägung der beteiligten Interessen.

Erwägung 7

    7.- Der Kläger macht geltend, die vorgesehene Genussscheinausgabe
verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre, indem die
gleichförmigen 1325 Stammaktien nachträglich in 265 Gründeraktien und 1060
Handwerkeraktien geschieden würden. Insbesondere sei ungerechtfertigt, dass
nur die in der Liste der Zürcher Kantonalbank angeführten Aktionäre (und
ihre Erben), welche Gründeraktien gegen 258 neue Stammaktien eintauschten,
zum Bezuge von Genussscheinen berechtigt sein sollen, nicht aber solche
Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Umtausch auf andere Weise erlangten.

    a) Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre will nicht
eine absolute Gleichbehandlung aller Aktionäre gewährleisten. Er
bedeutet vielmehr, dass von der Gleichbehandlung nur insoweit abgewichen
werden dürfe, als diese für die Verfolgung des Gesellschaftszweckes im
Interesse der Gesamtheit aller Aktionäre unumgänglich notwendig sei. Eine
unterschiedliche Behandlung der Aktionäre ist also dort zulässig, wo sie
nicht unsachlich, sondern ein angemessenes Mittel zur Erreichung eines
gerechtfertigten Zweckes ist (BGE 91 II 301 und dort erwähnte Entscheide).

    b) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die Aktionäre der
Beklagten durch die beschlossenene Genussscheinausgabe in den Dividenden
nach Massgabe des Aktienbesitzes gleichmässig verkürzt werden. Die
zugunsten einer Minderheit vorgesehenen Genussrechte sind ein billiger und
gerechter Ausgleich für die seinerzeit gebrachten Sanierungsopfer. Dabei
beruht der zur Verwirklichung des Zieles eingeschlagene Weg der Beklagten
auf vernünftigen Zweckmässigkeitserwägungen. Ein richterlicher Eingriff
ist hier umso weniger geboten, als die angefochtenen Beschlüsse eine
überwältigende Zustimmung fanden. Die Mehrheit der Aktionäre zieht aus
der Genussscheinausgabe keinen Nutzen. Die beschlossene Lösung ist daher
sachlich begründet (vgl. BGE 69 II 258, 88 II 105, 91 II 301 Erw. 2).

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 10. April 1967 aufgehoben.