Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 III 96



93 III 96

17. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juli 1967 i.S. Konkursmasse Meier
gegen Peters & Co. Regeste

    Eigentumsvorbehalt; Konkurs des Erwerbers.

    1.  Erst vor Bundesgericht die Rückerstattung der Anzahlungen unter
Abzug eines Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zu verlangen
(Art. 716 ZGB), ist nicht zulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; Erw. 1).

    2.  Ein im Ausland (Deutschland) durch formlose Abrede gültig
begründeter Eigentumsvorbehalt an Sachen, die in die Schweiz verbracht
werden und deren Erwerber hier wohnt, wird in der Schweiz nur anerkannt,
wenn er gemäss Art. 715 ZGB am Wohnort des Erwerbers in das dafür
bestimmte Register eingetragen wird (Erw. 2 a).

    Unter welchen Voraussetzungen in einem in der Schweiz durchgeführten
Konkursverfahren die Aussonderung von unter Eigentumsvorbehalt verkauften,
in der Schweiz liegenden Sachen verlangt werden kann, bestimmt sich nach
schweizerischem Recht (Erw. 2 b).

    3.  Fristsetzung zur Aussonderungsklage an den Veräusserer, der
im Konkurs des Erwerbers die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Sachen verlangt (Art. 242 Abs. 2 SchKG; Erw. 3).

    4.  Die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts greift der Entscheidung
des Richters über dessen Wirksamkeit nicht vor (Erw. 4).

    5.  Ein vor Übergabe der Kaufsache vereinbarter Eigentumsvorbehalt
kann grundsätzlich auch nach der Übergabe noch eingetragen werden mit
der Wirkung, dass das mit der Übergabe auf den Erwerber übergegangene
Eigentum an den Veräusserer zurückfällt. Eintragung auf einseitiges Gesuch
des Veräusserers; Art. 4 Abs. 1 und 4 EigVorbV (Erw. 5).

    6.  Ein Eigentumsvorbehalt, der erst nach der Eröffnung des Konkurses
über den Erwerber eingetragen wird, ist in diesem Konkurs nicht zu beachten
(Art. 197, 204 SchKG; Art. 715 ZGB; Erw. 6, 7).

Sachverhalt

    A.- Gottlieb Meier, wohnhaft in Wald (Kanton Zürich), war Inhaber
einer Einzelfirma für Handel mit Pneus in Wetzikon und einer solchen für
Pneuhandel und Neugummierung von Pneus in Zürich-Albisrieden. Am 9. Juli
1965 bestellte er in Zirndorf über Nürnberg bei der dort niedergelassenen
Firma Peters & Co. für sein Geschäft in Zürich-Albisrieden verschiedene
Maschinen und Apparate zum Preise von DM 29'132.--, der durch eine
Anzahlung von DM 7132.-- und durch monatliche Abzahlungen von mindestens
DM 1500.-- zu entrichten war. Für den "Auftrag" wurde ein von der
Firma Peters & Co. verfasstes, gedrucktes Formular verwendet. Auf
dessen Vorderseite stehen die Angaben über die bestellten Waren, den
Preis und die erwähnten besondern Zahlungsbedingungen, gefolgt von
den Unterschriften der Vertragsparteien und vom gedruckten Hinweis:
"Lieferungs- und Zahlungsbedingungen umseitig". Der Vordruck auf der
Rückseite schliesst mit der Bestimmung: "Die Ware bleibt bis zur restlosen
Zahlung unser Eigentum."

    Meier holte die bestellte Ware im November 1965 ab. Am Fusse der
Rechnungen vom 16. und 18. November 1965 steht: "Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten."

    B.- Am 23. Februar 1966 wurde über Meier der Konkurs eröffnet. Die
Firma Peters & Co. meldete in diesem Verfahren am 28. März 1966 eine
Forderung von Fr. 29'793. 02 an und verlangte unter Berufung auf das von
ihr vorbehaltene Eigentum die Herausgabe der von ihr gelieferten Ware. Das
Konkursamt Wald antwortete ihr am 31. März 1966, dem Herausgabebegehren
könne nicht entsprochen werden, weil der Eigentumsvorbehalt nicht in das
dafür bestimmte Register eingetragen worden sei. Hierauf erwirkte die Firma
Peters & Co. am 25. April 1966 beim Betreibungsamt Wald unter Vorlegung
des "Auftrags" vom 9. Juli 1965 und der Rechnungen vom 16./18. November
1965 die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in das von diesem Amt geführte
Register. Am 18. Mai 1966 fragte sie das Konkursamt unter Hinweis auf diese
Eintragung an, ob es ihr Eigentum nunmehr anerkenne und zur Herausgabe der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände bereit sei. Das Konkursamt
teilte ihr am 12. Juli 1966 mit, ihre Eigentumsansprache werde mangels
rechtzeitiger Eintragung des Eigentumsvorbehalts bestritten, und setzte
ihr in Anwendung von Art. 242 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen
zur Anhebung der Klage auf Herausgabe. Gleichzeitig anerkannte das
Konkursamt die angemeldete Forderung bis zum Betrage von Fr. 3345.74
als Forderung 5. Klasse, bestritt eine Teilforderung von Fr. 2161.93
und verfügte, die Teilforderung von Fr. 24'285.35 werde "als bedingte
Forderung im Sinne von Art. 210 SchKG in 5. Klasse kolloziert, für den
Fall, dass die Gläubigerfirma auf Klageanhebung gegen die Bestreitung
des Eigentumsvorbehaltes durch die Konkursverwaltung verzichtet... und
für den Fall des Unterliegens im Rechtsstreit über die Eigentumsansprache".

    C.- Die Firma Peters & Co. klagte rechtzeitig auf Herausgabe der an
Meier gelieferten Waren (Klagebegehren 1) und verlangte ausserdem, ihre
Teilforderung von Fr. 24'285.35 sei für den Fall ihres Unterliegens im
Eigentumsstreit ohne Bedingung zu kollozieren (Klagebegehren 2).

    Die beklagte Konkursmasse beantragte die Abweisung der Klage.

    Der Einzelrichter für das beschleunigte Verfahren beim Bezirksgericht
Hinwil verurteilte die Beklagte am 28. September 1967, der Klägerin
die streitigen Gegenstände "zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben",
und trat auf das Klagebegehren 2 nicht ein.

    Das Obergericht des Kantons Zürich, an das die Beklagte appellierte,
hat am 16. Dezember 1966 das Urteil des Einzelrichters im ersten Punkte
bestätigt und das "eventuelle" Klagebegehren 2 als gegenstandslos erklärt.

    D.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:

    "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei in Gutheissung
der Berufung die Klage vollumfänglich abzuweisen.

    2. Eventuell, für den Fall der Gutheissung der Klage, sei zu erkennen,
dass vor Herausgabe der von der Klägerin zu Eigentum angesprochenen
Maschinen über die beidseitig erbrachten Leistungen abzurechnen sei."

    Die Klägerin beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Auf das Berufungsbegehren 2 ist nicht einzutreten, da es neu ist
(Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Indem das ZGB den Anspruch auf Rückgabe
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände davon abhängig
macht, dass die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug
eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung
zurückerstattet werden (Art. 716 ZGB), befreit es die Parteien nicht von
der Pflicht, entsprechende Begehren rechtzeitig und in prozessual gültiger
Form zu stellen.

    Das Berufungsbegehren 2 wird im übrigen gegenstandslos, wenn in
Gutheissung des Berufungsbegehrens 1 die Klage auf Herausgabe der
streitigen Gegenstände abgewiesen wird.

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz hat nach schweizerischem Rechte beurteilt, ob
die Klägerin den beim Kauf der streitigen Gegenstände vereinbarten,
aber erst nach Eröffnung des Konkurses über den Erwerber eingetragenen
Eigentumsvorbehalt in diesem Konkurs mit Erfolg geltend machen könne. Die
Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die Wirksamkeit des
Eigentumsvorbehalts beurteile sich nach deutschem Recht, das eine
Eintragung nicht verlangt (§ 455 BGB). Die Vorinstanz hat die Frage des
anwendbaren Rechts jedoch richtig entschieden.

    a) Für bewegliche Sachen gilt heute wie für Liegenschaften
grundsätzlich das Gesetz der Ortslage (lex rei sitae; BGE 74 II 228 E. 4,
75 II 129 E. 6). Im Falle einer Änderung dieser Lage werden die Rechte
an einer beweglichen Sache, die nach dem Gesetz der bisherigen Lage
entstanden waren, am neuen Ort in der Regel anerkannt (BGE 74 II 228 E. 4
mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben jedoch Vorschriften der am neuen Ort
geltenden Rechtsordnung, die den Fortbestand dieser Rechte an bestimmte,
dem Gesetz des frühern Ortes nicht bekannte Voraussetzungen knüpfen. Auf
jeden Fall sind die um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellten
Vorschriften des Gesetzes der neuen Ortslage zu wahren. Rechte, die sich
mit dieser Gesetzgebung nicht vertragen, können in deren Bereich nicht
anerkannt werden (vgl. zu diesen Vorbehalten, an denen der Wille der
Beteiligten nichts ändern kann, namentlich FRANKENSTEIN, Internationales
Privatrecht [IPR], II. Band, Berlin 1929, S. 46 ff., 66; HAAB, Kommentar
zum Sachenrecht, 1. Lieferung, Zürich 1929, Einleitung N. 70 S. 36;
LEWALD, Das deutsche IPR, Leipzig 1931, S. 184 ff.; SCHNITZER, Handbuch
des IPR, 4. Aufl., II. Band, Basel 1958, S. 574 ff.; RAAPE, IPR, 5. Aufl.,
Berlin u. Frankfurt a.M. 1961, S. 596 ff. unter II; KEGEL, IPR, 2. Aufl.,
München u. Berlin 1964, S. 251 f. unter III; C. PRIVAT, Der Einfluss
der Rechtswahl auf die rechtsgeschäftliche Mobiliarübereignung im IPR,
Bonn 1964, S. 125 ff.).

    Der Eigentumsvorbehalt bedarf nach schweizerischem Recht nicht nur
zu seiner Begründung, sondern auch zu seinem Fortbestand der Eintragung
in dem vom Betreibungsamt zu führenden Register (Art. 715 ZGB). Diese
Eintragung ist um der öffentlichen Ordnung willen vorgeschrieben
(BGE 42 III 174 E. 1; LEEMANN, 2. Aufl. 1920, N. 80 zu Art. 715 ZGB,
mit Hinweisen). Nicht eingetragene Eigentumsvorbehalte vertragen sich
nicht mit der schweizerischen Rechtsordnung, die auf die Erkennbarkeit
der dinglichen Rechte für Dritte Wert legt. Ein in Deutschland durch eine
formlose Abrede gültig begründeter Eigentumsvorbehalt an Sachen, die in die
Schweiz verbracht werden und deren Erwerber hier wohnt, kann daher in der
Schweiz nur dann und erst dann anerkannt werden, wenn er gemäss Art. 715
ZGB am Wohnsitz des Erwerbers in das dafür bestimmte Register eingetragen
wird (so auch die übereinstimmende Auffassung der genannten deutschen und
schweizerischen Autoren: FRANKENSTEIN S. 66 Fussnote 93, LEEMANN Einleitung
N. 40 S. 11, HAAB, aaO, LEWALD S. 189, SCHNITZER S. 575, RAAPE S. 597,
KEGEL S. 252, PRIVAT S. 127 f.; die Ansicht dieses letzten Autors, die
Registrierung des Eigentumsvorbehalts müsse nach schweizerischem Recht
unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgen, so dass für den
ausländischen Verkäufer keine Möglichkeit bestehe, sein etwa in Deutschland
wirksam vorbehaltenes Eigentum in der Schweiz durchzusetzen, wird durch
den von ihm angerufenen Entscheid BGE 60 II 191 ff. nicht gestützt und
widerspricht der herrschenden Rechtsprechung und Lehre; vgl. BGE 42 III
175/76 und SCHERRER N. 69 zu Art. 715/716 ZGB mit Hinweisen).

    b) Unter welchen Voraussetzungen in einem in der Schweiz durchgeführten
Konkursverfahren die Aussonderung von unter Eigentumsvorbehalt verkauften,
in der Schweiz liegenden Sachen verlangt werden kann, bestimmt sich nach
schweizerischem Recht. Dieses ist für die konkursrechtlichen Fragen als das
am Sitz der handelnden Behörde geltende Recht, für die zivilrechtlichen
Fragen im Sinne von lit. a hievor als das Gesetz der Ortslage massgebend
(vgl. GULDENER, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der
Schweiz, Zürich 1951, S. 182 f.; SOVILLA, Eigentumsübergang an beweglichen
körperlichen Gegenständen bei internationalen Käufen, Freiburg/Schweiz
1954, S. 57).

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin macht geltend, das Konkursamt habe sie nicht gestützt
auf Art. 242 SchKG in die Klägerrolle drängen dürfen; es hätte sie mit
Rücksicht auf die erhöhte Beweiskraft, die den Eintragungen im Register
der Eigentumsvorbehalte unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Vornahme zukomme,
als Eigentümerin betrachten und daher annehmen müssen, Meier habe an den
streitigen Gegenständen keinen ausschliesslichen Gewahrsam, auch wenn
sie sich bei Konkurseröffnung in seinen Händen befanden; das Konkursamt
habe mit der Fristsetzung nach Art. 242 SchKG einen schwerwiegenden
Fehler begangen, der die Nichtigkeit seiner Verfügung nach sich ziehe;
die Gläubiger hätten die Klägerrolle übernehmen sollen; da das Konkursamt
die Parteirollen falsch verteilt habe, sei die Berufung abzuweisen.

    Eine Klagefristsetzung, die auf einer unrichtigen Beurteilung der
Gewahrsamsverhältnisse beruht, ist jedoch deswegen nicht schlechthin
nichtig, sondern kann wegen dieses Mangels nur innert der Frist
des Art. 17 Abs. 2 SchKG durch Beschwerde angefochten werden. Die
Nichtigkeit der Fristsetzung vom 12. Juli 1966 würde zudem entgegen
der Ansicht der Klägerin nicht zur Abweisung der Berufung, d.h. zur
Bestätigung des die Klage gutheissenden Urteils der Vorinstanz führen,
sondern dem von der Klägerin gestützt auf diese Fristsetzung angehobenen
Aussonderungsprozess die Grundlage entziehen. Im übrigen erfolgte diese
Fristsetzung offensichtlich zu Recht. Die Konkursverwaltung ist nach
ständiger Rechtsprechung zu Art. 242 SchKG befugt, über die Herausgabe
beweglicher Sachen zu verfügen und dem Dritten, dessen Eigentumsanspruch
sie für unbegründet hält, Frist zur Klage zu setzen, wenn sich die
betreffenden Sachen im ausschliesslichen Gewahrsam der Masse befinden
(BGE 76 III 12 und 85 III 50 f. mit Hinweisen, 85 III 145). Unter
Gewahrsam ist dabei die tatsächliche Verfügungsgewalt zu verstehen. Die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die streitigen Gegenstände lag bis
zur Konkurseröffnung vom 23. Februar 1966 ausschliesslich bei Meier
und hernach bei der Masse. Die am 25. April 1966 erfolgte Eintragung
im Register der Eigentumsvorbehalte hatte auf die Gewaltverhältnisse
keinen Einfluss und war daher für die Verteilung der Parteirollen
unerheblich. Im Konkurs gilt in dieser Hinsicht das gleiche wie in der
Betreibung auf Pfändung, wo im Falle, dass ein Dritter an einer beim
Schuldner gepfändeten Sache einen Eigentumsvorbehalt geltend macht,
dieser Dritte bei Bestreitung seines Anspruchs ohne Rücksicht auf den
Registereintrag zur Klage aufgefordert wird (vgl. die obligatorischen
Formulare Nr. 20 und 25). Nichts Abweichendes ergibt sich aus den von
der Klägerin angerufenen Entscheiden BGE 41 III Nr. 22 S. 107 ff. (wo
das Bundesgericht der Anwendung von Art. 242 SchKG auf von der Masse
nur als Pfand beanspruchte Sachen entgegentrat), BGE 72 III 20 ff. (wo
die Klägerrolle mangels ausschliesslichen Gewahrsams des betriebenen
Schuldners dem Gläubiger zugewiesen wurde) und BGE 76 III 9 ff. (wo die
Anwendung von Art. 242 SchKG auf gewöhnliche Forderungen abgelehnt und
die Anwendung dieser Bestimmung auf körperliche Sachen und Wertpapiere,
wie schon erwähnt, vom ausschliesslichen Gewahrsam des Gemeinschuldners
bzw. der Masse abhängig gemacht wurde).

Erwägung 4

    4.- Die Klägerin ist der Meinung, die Konkursmasse hätte, wenn sie
gegen die Eintragung des Eigentumsvorbehalts etwas vorkehren wollte, gemäss
Art. 21 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der
Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910/23. Dezember 1932/23. Dezember
1953/29. Oktober 1962 (EigVorbV) und Art. 17 ff. SchKG rechtzeitig
Beschwerde führen müssen; da sie das nicht getan habe, sei die Eintragung
formell heute noch rechtsgültig (BGE 78 II 366); die kantonalen Gerichte
wären nicht befugt gewesen, "die zivilrechtliche Wirksamkeit des formell
gültig eingetragenen Eigentumsvorbehaltes derart weitgehend zu prüfen";
da der Eintrag dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen habe,
müsse im vorliegenden Verfahren dessen volle zivilrechtliche Wirksamkeit
auch vom Bundesgericht anerkannt werden; das sei ein weiterer Grund zur
Abweisung der Berufung.

    Das Betreibungsamt hat einen Eigentumsvorbehalt einzutragen, wenn die
formellen Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind. Es hat nicht zu
prüfen, ob der Kaufvertrag gültig sei und die verlangte Eintragung die ihr
zugedachten materiellen Wirkungen entfalten könne. Die Eintragung greift
daher der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des eingetragenen
Eigentumsvorbehaltes nicht vor (BGE 47 III 20/21, 89 III 32 und 57, 91 III
39). Der Entscheid BGE 78 II 366, auf den die Klägerin sich beruft, behält
in Übereinstimmung mit den bereits angeführten Entscheiden nur die Prüfung
der formellen Voraussetzungen der Eintragung den Aufsichtsbehörden vor. Die
erfolgte Eintragung beschränkt also die Befugnis der Gerichte zur Prüfung
der materiellen Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes in keiner Weise.

Erwägung 5

    5.- Wie schon bemerkt, braucht der Eigentumsvorbehalt, um gültig
zu sein, nicht unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags eingetragen
zu werden (oben Erw. 2 a am Ende). Die Eintragung kann vielmehr auch
nach der Übergabe der Kaufsache an den Erwerber noch wirksam erfolgen,
sofern der Eigentumsvorbehalt, wie es hier zutrifft, vor der Übergabe
gültig vereinbart worden ist. Das Eigentum geht in einem solchen Falle
gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB mit der Übergabe der Kaufsache zunächst auf den
Erwerber über und fällt mit der Eintragung an den Veräusserer zurück (BGE
42 III 175; SCHERRER N. 69 zu Art. 715/716 ZGB mit Hinweisen; Botschaft des
Bundesrates betr. den Entwurf eines Bundesgesetzes über den Abzahlungs-
und den Vorauszahlungsvertrag, BBl 1960 I 523 ff., 585). Das ZGB sieht
für die Eintragung keine Frist vor. Der Vorschlag des Bundesrates, durch
das eben erwähnte Gesetz in Abänderung von Art. 715 ZGB eine solche Frist
einzuführen (BBl 1960 I 550, 585, 596), wurde von den eidgenössischen
Räten abgelehnt (StenBull 1961, NR S. 448 ff., StR S. 238 f.; StenBull
1962, NR S. 10 f.).

    Die Eintragung kann nach Art. 4 Abs. 1 EigVorbV von beiden Parteien
gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht
werden. Eine einseitige Anmeldung ist nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung nur
zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der
andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten,
beigebracht wird. Praktisch ist es meist der - an der Eintragung allein
interessierte - Veräusserer, der die Anmeldung unter Vorlegung des
Kaufvertrages besorgt.

Erwägung 6

    6.- Der Ausgang des vorliegenden Prozesses hängt nun davon ab, ob
der Veräusserer die Eintragung des Eigentumsvorbehalts auf Grund eines
dieses Rechtsverhältnis vorsehenden Vertrages, wie ihn die Klägerin
mit Meier abgeschlossen hatte, auch nach der Eröffnung des Konkurses
über den im Besitz der Sache befindlichen Erwerber noch herbeiführen
kann, und zwar mit der Wirkung, dass der Eigentumsvorbehalt in diesem
Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten ist.

    Diese Frage ist umstritten. Sie wird bejaht von E. CURTI (SJZ
1965 S. 320 ff.), dem E. BUCHER (ZBJV 1966 S. 294) darin beistimmt,
dass die dem Veräusserer zustehende Befugnis, den Eigentumsvorbehalt
einseitig zur Eintragung anzumelden, ein Gestaltungsrecht sei. Ein
Urteil des Bezirksgerichtes Horgen (Einzelrichter) vom 28. Februar
1962 (SJZ 1962 S. 357) kam zum Schlusse, ein erst nach der Pfändung
eingetragener Eigentumsvorbehalt gehe dem Pfändungsbeschlag vor. SCHERRER
(N. 69 ff. zu Art. 715/716 ZGB) betrachtet die Möglichkeit, die Eintragung
noch während eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Erwerber mit
Wirkung für dieses Verfahren herbeizuführen, als notwendige Folge der -
von ihm als stossend empfundenen - Praxis, wonach der Veräusserer mit
der Anmeldung grundsätzlich beliebig lange zuwarten kann. Zahlreiche
Autoren vertreten demgegenüber die Auffassung, der Veräusserer könne
den Eigentumsvorbehalt nach Eröffnung des Konkurses über den Erwerber
nicht mehr mit Wirkung für dieses Verfahren eintragen lassen (LEEMANN,
SJZ 6/1910 S. 283 und Kommentar, 2. Aufl. 1920, N. 48 zu Art. 715 ZGB;
JAEGER, Kommentar, 3. Aufl. 1911, N. 2 zu Art. 204 SchKG; O. LUTZ,
Der Eigentumsvorbehalt nach schweiz. Recht, Diss. Leipzig 1916, S. 33;
E. BECK, Der Eigentumsvorbehalt nach dem schweiz. ZGB, Diss. Bern 1916,
S. 126 f.; J. O. RAUCH, Der Eigentumsvorbehalt. .., Diss. Leipzig 1933,
S. 64; E. ZIMMERMANN, Die Aussonderung im schweiz. Konkurssrecht,
Diss. Freiburg/Schweiz 1952, S. 74; A. STAEHELIN, SJZ 1963 S. 115;
B. HABERTHÜR, BlSchK 1964 S. 4 f.; GULDENER, SJZ 1965 S. 338 f.; STOFER,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag,
Ergänzungsband 1, 1966, S. 24; F. SCHWARZENBACH, Der Eigentumsvorbehalt,
Diss. Zürich 1967, S. 61 f.).

    Das Bundesgericht hat zu dieser Streitfrage noch nicht Stellung
genommen. Insbesondere befassen sich die von der Klägerin angerufenen
Entscheide BGE 47 III 18 ff. und 78 II 361 ff. nicht mit dieser
Frage. Im ersten dieser Entscheide erklärte die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer nur, einer Anmeldung, die der Veräusserer nach der
öffentlichen Bekanntmachung einer dem Erwerber gewährten Nachlassstundung
vorgenommen hatte, sei Folge zu geben. Dabei überliess sie die Beurteilung
der Wirksamkeit des einzutragenden Eigentumsvorbehalts dem ordentlichen
Richter. Der Entscheid BGE 78 II 361 ff. befasst sich überhaupt nicht mit
dem Verhältnis zwischen dem Eigentumsvorbehalt und Vollstreckungsmassnahmen
gegen den Erwerber, sondern hat nur die Frage zum Gegenstand, ob ein
nach dem Tode des Erwerbers unter Missachtung einer Ordnungsvorschrift
eingetragener Eigentumsvorbehalt gültig sei. - Der von der Klägerin
ebenfalls herangezogene Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 3. Juni 1936 (ZBJV 1937 S. 294;
vgl. JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis 1911-1945,
II S. 142, N. 2 zu Art. 4 EigVorbV) sagt nur, das Betreibungsamt
dürfe nach Eröffnung des Konkurses über den Käufer die Eintragung eines
Eigentumsvorbehalts an Gegenständen, die als Kompetenzstücke ausgeschieden
wurden und daher nicht zur Konkursmasse gehören, nicht ablehnen.

    Die Vorinstanz hat im wesentlichen erwogen, die Konkursmasse trete
in die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners ein (BGE 87 II 172); der
unter - noch nicht eingetragenem - Eigentumsvorbehalt erworbene Gegenstand
gehöre nicht endgültig zum Vermögen des Erwerbers, sondern könne ihm durch
einen einfachen Gestaltungsakt des Veräusserers wieder entzogen werden;
die in Art. 204 SchKG vorgesehene Beschränkung der Verfügungsgewalt des
Gemeinschuldners stehe der Wirksamkeit eines vor Übergabe der Sache und vor
der Konkurseröffnung schriftlich vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, den der
Veräusserer in Ausübung seines Gestaltungsrechts nach der Konkurseröffnung
eintragen lasse, nicht entgegen; die materiellrechtliche Stellung der
Gläubiger und anderer Geschäftspartner des Schuldners werde durch die
Konkurseröffnung nicht grundsätzlich verändert; eine Beeinträchtigung
der Rechte dieser Personen dürfe nur angenommen werden, wo sie vom Gesetz
angeordnet oder vom Gebot der gleichmässigen Befriedigung aller Gläubiger
zwingend verlangt werde; das Gesetz bestimme nicht ausdrücklich, dass
ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt nach der Konkurseröffnung nicht
mehr wirksam eingetragen werden könne; Art. 213 SchKG beweise, dass
die Konkurseröffnung die Ausübung von Gestaltungsrechten Dritter nicht
schlechthin ausschliesse; Art. 212 SchKG beziehe sich nur auf den Fall
eines bloss obligatorischen Rücktrittsvorbehalts; dem Gesetz lasse sich
indes auch nicht eindeutig entnehmen, dass ein nach der Konkurseröffnung
eingetragener Eigentumsvorbehalt in diesem Verfahren zu beachten sei;
vielmehr liege eine echte Gesetzeslücke vor, die der Richter auszufüllen
habe; die Eintragung der Eigentumsvorbehalte bezwecke weniger den Schutz
der Gläubiger bei der Kreditgewährung als jenen des Verkäufers vor der
Gefahr des gutgläubigen Erwerbs der Kaufsache durch einen Dritten;
gegenüber dem Interesse der Gläubiger am unveränderten Bestand der
Konkursmasse verdiene das Interesse des Verkäufers, der den vereinbarten
Eigentumsvorbehalt möglicherweise aus entschuldbaren Gründen noch nicht
eintragen liess und der bei Unwirksamkeit einer nach der Konkurseröffnung
erfolgten Eintragung der Gefahr kaum zu rechtfertigender Schädigungen
ausgesetzt wäre, den Vorzug; es rechtfertige sich daher, "dem Fehlen einer
Eintragung. .. bei Konkurseröffnung, das einem [gemeint: entschuldbaren]
Formmangel nahekommt, im Interesse der Verwirklichung der materiellen
Gerechtigkeit keine entscheidende Bedeutung beizumessen", sondern die
nach der Konkurseröffnung erfolgte Eintragung als wirksam zu betrachten.

Erwägung 7

    7.- Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches Vermögen, das dem
Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, gleichviel,
wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur
gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Ausgenommen sind
nach Satz 2 dieser Bestimmung die in Art. 92 bezeichneten Vermögensteile.

    Das SchKG unterwirft damit das dem Schuldner zur Zeit der
Konkurseröffnung gehörende Vermögen mit Ausnahme der Kompetenzstücke
dem sog. Konkursbeschlag, einer öffentlichrechtlichen Beschlagnahme,
die den Gläubigern das Recht verschafft, nach Massgabe des Gesetzes aus
diesem Vermögen befriedigt zu werden (vgl. hiezu namentlich BLUMENSTEIN,
Handbuch des schweiz. Schuldbetreibungsrechtes, 1911, S. 549; FRITZSCHE,
Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, II. Band 1955, S. 43; FAVRE,
Droit des poursuites, 2. Aufl. 1967, S. 265 f.). Die gleiche Regelung
gilt nach Art. 197 Abs. 2 SchKG für Vermögen, das dem Gemeinschuldner
vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt (welcher Fall hier nicht in
Frage steht). Unter dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung, auf den Art.
197 Abs. 1 SchKG für die Abgrenzung zwischen dem vom Konkurs erfassten
Vermögen des Gemeinschuldners und dem Vermögen Dritter abstellt, ist der im
Konkurserkenntnis festgestellte Zeitpunkt der Fällung dieses Erkenntnisses
zu verstehen (Art. 175 SchKG; JAEGER, N. 4 A zu Art. 197 SchKG).

    Als am 23. Februar 1966 der Konkurs über Meier ausgesprochen wurde,
standen die Gegenstände, welche die Klägerin ihm im November 1965 geliefert
hatte, mangels Eintragung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes in seinem
Eigentum. Dass es sich dabei um Kompetenzstücke handle (worüber die
Aufsichtsbehörden zu entscheiden gehabt hätten) wird nicht behauptet. Die
streitigen Gegenstände gehören daher gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG zur
Konkursmasse, die der Verwertung zugunsten der Gläubiger unterliegt.

    Die Argumente, mit denen die Klägerin und die Vorinstanz ihre
gegenteilige Schlussfolgerung zu begründen suchen, halten nicht stand.

    a) Es mag zutreffen, dass die Befugnis des Veräusserers, auf
Grund eines den Eigentumsvorbehalt vorsehenden Kaufvertrags dessen
Eintragung ohne Mitwirkung des Erwerbers zu beantragen, zu den
sogenannten Gestaltungsrechten zu zählen ist und dass die Pflichten
des Gemeinschuldners im allgemeinen von der Konkursmasse zu tragen sind
(vgl. zu diesem zweiten Punkte BGE 87 II 172). Daraus folgt aber nicht,
dass Gegenstände, die zur Zeit der Konkurseröffnung mangels vorheriger
Eintragung des vereinbarten Eigentumsvorbehalts dem Gemeinschuldner
gehörten, aus der Konkursmasse auszusondern seien, wenn der Veräusserer
den Eigentumsvorbehalt nachträglich eintragen lässt. Eine solche
nachträgliche Eintragung dürfte zwar zulässig sein und bei einem
allfälligen Konkurswiderruf wirksam werden (so LEEMANN in SJZ 6/1910
S. 283 sowie LUTZ, BECK, RAUCH, HABERTHÜR und SCHWARZENBACH, je aaO). In
dem zur Zeit der Eintragung hängigen Konkursverfahren muss eine solche
Eintragung jedoch wirkungslos bleiben, weil sie nichts daran zu ändern
vermag, dass die Sache im massgebenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem
Gemeinschuldner gehörte. Es trifft nicht zu und wird durch den von der
Vorinstanz angerufenen Entscheid BGE 42 III 175 keineswegs bestätigt, dass
das dem Verkäufer beim Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses des
Käufers zustehende "Gestaltungsrecht" schon die "dingliche Sicherung
des automatischen Rückfalls des Eigentums" in sich schliesse, wie
die Vorinstanz annimmt. Vor der Eintragung steht dem Veräusserer
keinerlei dingliche Berechtigung an der Kaufsache zu, insbesondere kein
Eigentumsrecht, wie es zur Begründung des Aussonderungsanspruchs nötig
wäre. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrage, das durch die Vereinbarung
eines Eigentumsvorbehalts stillschweigend mitbegründet wird, und der
obligatorische Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache, der bei Ausübung
dieses Rechts entsteht (vgl. BGE 90 II 292, 90 IV 183), können gemäss
Art. 212 SchKG im Konkurs nicht geltend gemacht werden.

    Der Sammelbegriff "Gestaltungsrecht" dient zur Benennung sehr
verschiedenartiger Rechtsbeziehungen (vgl. MERZ, in Festgabe für Aug.
Simonius, 1955: "Zur zeitlichen Begrenzung der Kaufs-, Vorkaufs- und
Rückkaufsrechte" S. 236 ff. unter II Ziff. 1, bes. 237/238). Sein Gebrauch
dispensiert nicht davon, das im einzelnen Falle bestehende Rechtsverhältnis
auf Inhalt und Tragweite der Befugnisse zu überprüfen. Hier geht es um
die Frage, ob ein nach Gesetz erst durch Registereintrag zu dinglicher
Wirkung kommender Eigentumsvorbehalt sich gegenüber dem Beschlagsrecht
der Konkursmasse durch nachträgliche Eintragung noch mit solcher Wirkung
durchsetzen lässt.

    b) Es ist richtig, dass Art. 204 SchKG nur erklärt, nach der
Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen des Gemeinschuldners
in bezug auf Bestandteile der Konkursmasse seien den Konkursgläubigern
gegenüber ungültig, und dass es, wenn der Eigentumsvorbehalt schriftlich
vereinbart wurde, für die Eintragung keiner weitern Rechtshandlung des
Erwerbers bedarf. Aus Art. 197 Abs. 1 SchKG folgt jedoch, dass Gegenstände,
die zur Zeit der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner gehörten, dem
Konkursbeschlag auch nicht durch einseitige Handlungen Dritter entzogen
werden können (vgl. JAEGER N. 2 zu Art. 204 SchKG). Aus diesem Grunde hat
das Bundesgericht in dem von JAEGER angeführten Entscheide BGE 27 II 193
ff., wo ein Pfandrecht an einer Lebensversicherungspolice zu beurteilen
war und der Pfandgläubiger die nach Art. 215 aoR (nun Art. 73 Abs. 1 VVG)
für die Verpfändung erforderliche Benachrichtigung des Drittschuldners
(Versicherers) erst nach Anordnung der konkursamtlichen Liquidation
des Nachlasses des Pfandschuldners vorgenommen hatte, die Klage des
Pfandgläubigers gegen die Konkursmasse auf Anerkennung des Pfandrechts
abgewiesen (siehe namentlich S. 198 Erw. 6; zustimmend W. KOENIG,
Abtretung und Verpfändung von Personen-Versicherungsansprüchen nach
schweiz. Recht, Diss. Bern 1924, S. 192; OSTERTAG/HIESTAND, Das
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 1928, N. 5 zu Art. 73;
ROELLI/JAEGER, Kommentar zum VVG, III. Bd. 1933, N. 99 in Verbindung mit
N. 63 zu Art. 73). Entsprechendes muss gelten, wenn der Veräusserer die
Eintragung eines Eigentumsvorbehalts erst nach Eröffnung des Konkurses
über den Erwerber erwirkt.

    c) Art. 213 SchKG, der die Verrechnung einer vor der Konkurseröffnung
entstandenen Forderung gegen den Gemeinschuldner mit einer vor diesem
Zeitpunkt entstandenen Forderung des Gemeinschuldners zulässt, ist eine
Sondervorschrift, aus der keine allgemeinen Schlüsse mit Bezug auf die
Ausübung von sogenannten Gestaltungsrechten gegenüber der Konkursmasse
gezogen werden dürfen.

    Die Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte,
in deren Art. 4 die Vorinstanz die Grundlage des dem Veräusserer
zustehenden "Gestaltungsrechtes" sieht, enthält im übrigen, wenn man von
der Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 über die Frist für die Neueintragung bei
einem Wohnortswechsel des Erwerbers und über die Folgen der Versäumung
dieser Frist absieht, nicht Vorschriften des materiellen Rechts, sondern
regelt nur die Führung des Registers (BGE 78 II 366). Schon deshalb lässt
sich daraus, dass Art. 4 dem Veräusserer die einseitige Anmeldung des
schriftlich vereinbarten Eigentumsvorbehalts zur Eintragung gestattet,
nicht der materiellrechtliche Schluss ziehen, der Veräusserer könne durch
eine von ihm erst nach der Eröffnung des Konkurses über den Erwerber
veranlasste Eintragung die Befreiung der betreffenden Gegenstände vom
Konkursbeschlag erreichen.

    Die Befugnis des Veräusserers, die Eintragung eines schriftlich
vereinbarten Eigentumsvorbehalts einseitig zu beantragen, lässt sich
freilich nicht bloss aus Art. 4 der erwähnten Verordnung, sondern auch
daraus ableiten, dass der Erwerber, der dem Veräusserer im Kaufvertrag
einen Eigentumsvorbehalt zugesteht, ihn damit stillschweigend ermächtigt,
diesen Vorbehalt eintragen zu lassen. Soweit diese Ermächtigung dem
Veräusserer nicht bloss die registerrechtliche Legitimation zur Anmeldung
der Eintragung verschafft, sondern ihm die materiellrechtliche Befugnis
verleiht, einseitig den Rückfall des mit der Übergabe auf den Erwerber
übergegangenen Eigentums herbeizuführen, kann sie sich jedoch gemäss
Art. 197 und 204 SchKG (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 OR) gegenüber der
Konkursmasse nicht auswirken.

    d) Da das Gesetz (namentlich Art. 197 SchKG in Verbindung mit Art. 715
Abs. 1 ZGB) die Entscheidung der vorliegenden Streitfrage erlaubt, liegt
keine Gesetzeslücke vor, die der Richter nach Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB
auszufüllen hätte. Die Würdigung der beteiligten Interessen im Lichte der
Zwecke, die das Gesetz (insbesondere Art. 715 Abs. 1 ZGB) verfolgt, stützt
im übrigen das schon aus dem Gesetzeswortlaut zu gewinnende Ergebnis.

    Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, der eigentliche Zweck der Eintragung
liege im Schutz des Verkäufers vor der Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs
der verkauften Sache durch einen Dritten. Die Eintragung vermag einen
solchen Erwerb nicht zu verhindern; denn es besteht keine Vermutung dafür,
dass Drittpersonen die Eintragungen im Register der Eigentumsvorbehalte
kennen (BGE 42 II 580 ff. Erw. 2; LEEMANN, 2. Aufl., N. 44-46 zu Art. 715
ZGB; SCHERRER N. 79 zu Art. 715/716 ZGB).

    Das Erfordernis der Eintragung soll vielmehr den Personen, die
jemandem Kredit gewähren wollen, die Feststellung erlauben, ob an den im
Besitz des Kreditnehmers befindlichen Gegenständen ein Eigentumsvorbehalt
bestehe, damit sie sich vor einer falschen Beurteilung der Vermögenslage
des Kreditnehmers schützen können (BGE 42 II 15 und 581 f., 45 II 273,
82 IV 186; LEEMANN N. 30 zu Art. 715; SCHERRER N. 78 zu Art. 715/716
ZGB; TUOR, Das schweiz. ZGB, 7. Aufl., 1965, S. 533). Hiebei bleibt
es, obwohl die Gegner der vom Bundesrat vorgeschlagenen Befristung der
Eintragungsmöglichkeit diesen Zweck bei der Beratung des Gesetzes über
den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag nicht würdigten, sondern
sich ausschliesslich von Rücksichten auf die Vertragsparteien und die
registerführenden Betreibungsämter leiten liessen (StenBull 1961, NR
S. 448 ff., StR S. 238 f.; 1962, NR S. 10 f.).

    Der Vorinstanz ist zuzugeben, dass die mangels einer solchen Frist
bestehende Möglichkeit, die Eintragung erst lange nach der Übergabe der
Sache vornehmen zu lassen, die Erreichung des erwähnten Zwecks erheblich
beeinträchtigt. Das ist aber kein Grund dafür, diesen Zweck völlig ausser
acht zu lassen, wie es geschähe, wenn der Eigentumsvorbehalt sogar nach
Eröffnung des Konkurses über den Erwerber, in einem Zeitpunkt also, wo der
Eintrag den kreditierenden Gläubigern in keinem Falle mehr nützen kann,
noch mit Wirkung für dieses Zwangsvollstreckungsverfahren eingetragen
werden könnte. Die Eintragung würde dadurch, wie GULDENER (SJZ 1965 S. 339
Ziff. 5) zutreffend bemerkt, zur leeren Formalität.

    Dem Veräusserer geschieht dadurch, dass die Wirksamkeit des
Eigentumsvorbehalts im Konkurs von der vorherigen Eintragung abhängig
gemacht wird, kein Unrecht. Er hat die Möglichkeit, den Eigentumsvorbehalt
sofort nach Abschluss des Kaufvertrags eintragen zu lassen. Übergibt
er dem Erwerber die Kaufsache vor der Eintragung, so handelt er auf
seine eigene Gefahr. Ausländischen Lieferanten, die sich das Eigentum
vorbehalten wollen, ist zuzumuten, sich über die am Bestimmungsort der
Ware (Wohnort des Erwerbers) geltenden Vorschriften zu erkundigen. Die
von der Vorinstanz erwähnte Gefahr, dass der Veräusserer durch ein
missbräuchliches Zusammenwirken zwischen dem Schuldner und seinen
Gläubigern geschädigt werden könnte, liegt praktisch so fern, dass sie
die Lösung der zu entscheidenden Frage nicht zu beeinflussen vermag; dies
um so weniger, als der Veräusserer die Möglichkeit hat, solche Gefahren
durch sofortige Eintragung abzuwenden. Das Fehlen der für die Gültigkeit
des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Eintragung lässt sich endlich auch
keineswegs einem unbedeutenden, entschuldbaren Formmangel gleichsetzen.

Erwägung 8

    8.- Mit der Abweisung der Aussonderungsklage tritt die Bedingung ein,
unter der die Teilforderung der Klägerin von Fr. 24'285.35 als Forderung 5.
Klasse kolloziert wurde.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich (III. Zivilkammer) vom 16. Dezember 1966 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.