Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 93 III 18



93 III 18

4. Auszug aus dem Entscheid vom 31. Januar 1967 i.S. X. Regeste

    Art. 93 SchKG: Berechnung des Notbedarfes.

    Beiträge an eine Pensionskasse dürfen nur soweit vom pfändbaren Lohn
abzogen werden, als sie vom Schuldner zwangsweise geleistet werden.

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    In verschiedenen gegen X. angehobenen Betreibungen pfändete
das Betreibungsamt Baden Fr. 550.-- vom monatlichen Einkommen des
Schuldners. Mit Zuschrift vom 27. September 1966 verlangte X., dass die
Lohnpfändung neu geregelt werde, da er nun an die Pensionskasse monatlich
zusätzlich Fr. 600.-- bezahlen müsse. Mit Verfügung vom 3. Oktober
1966 lehnte das Betreibungsamt dieses Begehren ab; denn die zusätzlichen
Lohnabzüge des Arbeitgebers seien für den Höhereinkauf in die Pensionskasse
bestimmt, es handle sich somit um freiwillige Aufwendungen.

    Der Schuldner focht diese Verfügung an mit dem Antrag, der vom
Arbeitgeber zurückbehaltene Beitrag (Fr. 754.30 monatlich) sei voll vom
pfändbaren Lohn abzuziehen. Der Präsident des Bezirksgerichtes Baden
als untere und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Aargauer
Obergerichtes als obere kantonale Aufsichtsbehörde lehnten die Beschwerde
ab, letztere mit Entscheid vom 9. Januar 1967.

    Gegen diesen Entscheid rekurriert X. an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichtes; diese weist den Rekurs ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Am 28. April 1925 wurde i.S. Gebrüder Gloor (BGE 51 III 68)
entschieden, dass die Beiträge, welche der Arbeitgeber für Pensions- und
Unterstützungskassen sowie Unfallversicherung in Abzug bringe, bei der
Berechnung des bei einer Lohnpfändung massgebenden Lohnes ausser acht zu
lassen seien, da der Schuldner über diese Beträge nicht mehr verfügen
und sie zur Bestreitung des Notbedarfes nicht verwenden könne. Dies
gelte aber nur für Beiträge, welche vom Schuldner zwangsweise geleistet
werden müssten. Diese Rechtsprechung ist von der Lehre übernommen
worden (vgl. JAEGER, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre
1920-1926, N. 8 zu Art. 93, S. 39; JAEGER-DÄNIKER, Schuldbetreibungs- und
Konkurspraxis, Bd. I N. 8/C/b zu Art. 93, S. 201; ELMER, Die Bestimmung
des unpfändbaren Lohnes auf den 1. Januar 1959, in BlSchK1959 S. 13 c).

    Der Rekurs bringt nichts vor, was ein Abweichen von der bisherigen
Auslegung aufdrängt. Unbillig ist die Lösung schon deshalb nicht, weil der
selbständig erwerbende Schuldner, der für die Zukunft seiner Familie mit
einer Lebensversicherung vorsorgen möchte, sich keine Prämien von seinem
Einkommen abziehen lassen kann, mag die dadurch geschaffene Sicherheit
noch so bescheiden sein (vgl. BGE 52 III 193, 71 III 49, 81 III 145,
87 III 105).

Erwägung 2

    2.- Diese Grundsätze bedeuten für den vorliegenden Fall, dass der
hier allein streitige Beitrag von monatlich Fr. 600.--, der für den
Einkauf weiterer Dienstjahre an die Pensionskasse zu leisten ist, bei
der Bestimmung des pfändbaren Lohnes nicht zugunsten des Rekurrenten
abgezogen werden darf. Richtig ist, dass der Schuldner infolge
seines Dienstvertrages mit der Brown, Boveri & Cie. gehalten ist,
der Pensionskasse beizutreten. Insoweit es um deren ordentliche und
ausserordentliche Beiträge geht, kann er sich ihnen nicht entziehen,
weshalb sie mit Recht vom pfändbaren Lohn abgezogen worden sind. Beim
Einkauf weiterer Dienstjahre dagegen handelt es sich um freiwillige
Leistungen; denn der Höhereinkauf in die Pensionskasse erfolgte auf
Begehren des Rekurrenten. Das Betreibungsamt hat infolgedessen bei der
Festsetzung des pfändbaren Einkommens Art. 93 SchKG nicht verletzt,
weshalb der Rekurs abzuweisen ist.