Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 I 450



92 I 450

75. Auszug aus dem Urteil vom 7. Dezember 1966 i.S. Renold gegen
Einwohnergemeinde Baden sowie Regierungsrat und Obergericht des Kantons
Aargau. Regeste

    Art. 4 BV; Willkür

    1.  Beiträge und Gebühren; Begriff und Arten (A, Erw.  2).

    2.  Die Vorschrift eines Gemeindereglements, die dem Eigentümer sog.
Altbauten eine Kausalabgabe zur Finanzierung der zu erstellendenKläranlage
auferlegt, ist mit Art. 4 BV vereinbar (A, Erw. 3 und 4).

    Dasselbe gilt für eine Bestimmung, nach welcher der Gemeinderat für
gewisse Arten von Liegenschaften die öffentlichen Entgeltsabgaben von
Fall zu Fall festsetzen darf (B, Erw. 1 und 2).

Sachverhalt

    A.- Das am 25. Juni 1963 von der Einwohnergemeindeversammlung der
Stadt Baden beschlossene Kanalisationsreglement (KRB) enthält u.a. die
folgenden Bestimmungen:
      "Art. 12bis Anschlussgebühr für Altbauten.  Im Hinblick auf die
      Kläranlage erhebt die Gemeinde für bestehende

    Liegenschaften eine Anschlussgebühr in der halben Höhe der Regelung
von Art.

    13.
      Art. 13 Anschlussgebühr.

    Für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erhebt die
Gemeinde von

    den Eigentümern der anzuschliessenden Grundstücke eine einmalige

    Anschlussgebühr. Sie beträgt a) für Ein- und

    Zweifamilienhäuser 1, 5 Prozent, b) für Mehrfamilienhäuser 2

    Prozent des ordentlichen Brandversicherungswertes mit der gesetzlichen

    Zusatzversicherung.
      Art. 17 Sonderfälle.

    Bei nicht reinen Wohnbauten sowie für Fabriken und gewerbliche Betriebe

    ist der Gemeinderat berechtigt, die Anschlussgebühr, den Baubeitrag
und die

    Benützungsgebühr von Fall zu Fall festzusetzen."

    B.- Dr. Pierre Renold reichte am 1. Juli 1963 beim Bezirksamt Baden zu
Handen der Direktion des Innern und des Regierungsrates gegen den erwähnten
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung eine Beschwerde ein. Er stellte
darin die Begehren, dem KRB sei die in § 37 des aargauischen Gesetzes über
die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954
(GSG) vorbehaltene Genehmigung des Regierungsrates nicht zu erteilen und
die Vorlage sei an den Gemeinderat von Baden zurückzuweisen, damit dieser
die Art. 12 bis und Art. 17 KRB neu fasse. Zur Begründung macht Dr. Renold
geltend, es sei unzulässig, eine Anschlussgebühr auch für früher an die
Kanalisation angeschlossene Grundstücke zu erheben. Es gehe sodann nicht
an, dem Gemeinderat für nicht reine Wohnbauten eine "Blankovollmacht"
zur Festsetzung der Anschlussgebühr zu erteilen. Die Art und Weise, wie
die Einwohnergemeindeversammlung mit der zusätzlichen Fiskalbelastung
für bereits an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke "überrumpelt"
worden sei, verletze § 22 Abs. 2 des Gemeindeorganisationsgesetzes (GOG).

    Die Direktion des Innern trat auf die Beschwerde, insoweit diese sich
gegen Bestimmungen des KRB richtete, wegen Unzuständigkeit nicht ein, da
diese Frage im Genehmigungsverfahren nach § 37 GSG vom Regierungsrat zu
beurteilen sei. Dagegen wies sie die Beschwerde ab, soweit sich diese auf
die Rüge der Verletzung von § 22 Abs. 2 des Gemeindeorganisationsgesetzes
bezog.

    Am 17. Dezember 1964 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen den
Abweisungsentscheid der Direktion des Innern ab. Gleichentags wies er
"im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" sodann auch die Beschwerde gegen
das KRB materiell ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Regierungsrat
Dr. Renold auf die Weiterzugsmöglichkeit an die verwaltungsgerichtliche
Abteilung des Obergerichts gemäss § 50 des GSG hin. Renold machte von ihr
Gebrauch, ergriff aber gleichzeitig auch die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht. Die staatsrechtliche Kammer trat auf die letztere
mit der Begründung nicht ein, dass der kantonale Instanzenzug nicht
erschöpft sei. Das aargauische Obergericht trat aber seinerseits auf
die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nicht ein, weil diese bloss gegen
einzelne Anwendungsakte, nicht aber gegen generelle Erlasse zulässig sei.

    Die hiegegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wurde von der
staatsrechtlichen Kammer am 25. Mai 1966 insofern gutgeheissen, als der
Entscheid des Obergerichts aufgehoben wurde (BGE 92 I 73 ff.).

    C.- Das Obergericht des Kantons Aargau hat am 5. Juli 1966 die
Beschwerde Renolds abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Nicht eingetreten
ist es auf Eingaben und Anträge, welche verspätet eingereicht worden waren,
und auf die Rüge der Verletzung des § 22 GOG.

    D.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4
und 24 quater BV sowie Art. 2 Ueb. best. BV beantragt Dr. P. Renold,
das obergerichtliche Urteil aufzuheben "und die Vorinstanz anzuweisen,
die Art. 12 bis und 17 des Kanalisationsreglementse der Gemeinde Baden
vom 25. Juni 1963 aufzuheben".

    E.- Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Gemeinderat von Baden
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das aargauische Obergericht hat
auf Vernehmlassung verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 2

    (I. Eintretensfragen)

Erwägung 2

    II. Materielle Rechtsverweigerung

    A. Art. 12bis KRB

    Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht einmal deshalb Willkür
vor, weil es den Art. 12 bis KRB nicht aufgehoben habe. Diese Bestimmung
schaffe eine Sondersteuer zulasten einer kleinen Minderheit, nämlich der
Eigentümer derjenigen Liegenschaften, die schon vor dem Inkrafttreten des
Reglements an das Kanalisationsnetz der Gemeinde angeschlossen waren. Die
Abwasserreinigung stelle eine Gemeindeaufgabe dar, und die entsprechenden
Kosten müssten daher von allen Steuerzahlern getragen werden. Art. 12
bis KRB bewirke aber auch eine rechtsungleiche Behandlung zugunsten der
Eigentümer neu an die Kanalisation anzuschliessender Grundstücke. Die
Anschlussgebühr werde unzulässigerweise rückwirkend erhoben. Art. 12 bis
sei aus allen diesen Gründen mit Art. 4 BV nicht vereinbar.

Erwägung 1

    II.A.1.- Die Begründung der Beschwerde ist insofern unklar, wenn
nicht gar widersprüchlich, als der Beschwerdeführer anscheinend das Recht
der Gemeinde, Gebühren und Beiträge zu erheben, überhaupt bestreitet,
ohne dann aber die entsprechenden Anträge zu stellen, die sich wohl
insbesondere gegen die Art. 13, 14 und 15 KRB richten müssten.

    Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Pflicht zur
Abwasserreinigung der Gemeinde obliege und diese die entsprechenden
Kosten daher auch selber zu tragen habe. Zwar hat sich das Obergericht
eingehend mit der genannten Annahme auseinandergesetzt und dabei aus
der Feststellung, die erwähnte Pflicht liege in erster Linie beim
Grundeigentümer, geschlossen, dass dieser zu Recht auch die Kosten zu
tragen habe. Ob die von der kantonalen Instanz gegebene Begründung gegen
"klares Recht" verstosse, wie der Beschwerdeführer behauptet, braucht nicht
entschieden zu werden; denn es kommt ihr keine Bedeutung zu. Der Gemeinde
ist es ohnehin nur dann erlaubt, Abgaben zu erheben, wenn sie über eine
genügende verfassungsmässige und gesetzliche Grundlage verfügt. Hingegen
kommt nichts darauf an, ob gemeindeeigene oder den Grundeigentümern
abgenommene Aufgaben erfüllt werden.

Erwägung 2

    II.A.2.- a) Die Gemeinde Baden stützte sich beim Erlass des KRB auf
das aargauische Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen
Gewässer vom 22. März 1954 (GSG). Dieses bestimmt in § 44:

    "Für die Beseitigung und Reinigung von Abgängen können die Gemeinden,
Zweckverbände, öffentlichrechtlichen Gesellschaften und Genossenschaften
Abgaben erheben. Diese sind in billiger Weise nach Vorteil abzustufen. Für
Abgänge, die durch ihre Menge oder Beschaffenheit den Bau oder Betrieb
der Anlagen erheblich verteuern, darf ein Zuschlag erhoben werden.

    Die Einnahmen aus Beiträgen dürfen die Baukosten und diejenigen
aus Gebühren die Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt sowie angemessene
Verzinsung und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.

    b) Mit der in § 44 Abs. 2 GSG enthaltenen Abgrenzung zwischen Beiträgen
und Gebühren knüpfte der kantonale Gesetzgeber an eine Unterscheidung
an, die in Verwaltungsrechtslehre und Rechtsprechung seit langem
getroffen wird: Beiträge und Gebühren bilden zusammen mit den Steuern
die sog. öffentlichen Abgaben. Während aber die Steuer voraussetzungslos,
lediglich im Anschluss an einem bestimmten, in der Person des Pflichtigen
erfüllten wirtschaftlichen Tatbestand erhoben wird, stellt der Beitrag
(als eine sog. Vorzugslast) eine Abgabe dar, die der Pflichtige für den
ihm aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen
Vorteil zu entrichten hat. Der Beitrag wird einerseits nach den zu
deckenden Kosten der Einrichtung, anderseits nach dem Sondervorteil
bemessen, der dem Einzelnen aus der öffentlichen Einrichtung zukommt. Die
Gebühr schliesslich ist ein Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen
veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt
(vgl. zum Ganzen BGE 90 I 81/82 mit Verweisungen; FLEINER, Institutionen
des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S. 419 ff.).

    c) Bei der Finanzierung von Kanalisationen und Kläranlagen, also
öffentlichen Anstalten, kommt den Benutzungsgebühren (im weiteren
Sinne) eine besondere Bedeutung zu. Sie können unterteilt werden in
Anschlussgebühren und Benutzungsgebühren im engern Sinn (EUGEN MEIER,
Das Recht der Gemeindekanalisationen und die Einleitung der Abwasser
in die öffentlichen Gewässer nach aargauischem Recht, Diss. Freiburg
1948, S. 67).

    aa) Die Anschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des
Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanalisation
für die Ableitung der Abwasser zu benutzen (vgl. E. MEIER, aaO
S. 67/68). Die Anschlussgebühr darf somit nur erhoben werden, wenn
der entsprechende Anschluss möglich ist. Anderseits ist sie aber ohne
Nachweis der tatsächlichen Benutzung des Anschlusses zulässig. Dies
steht zwar im Widerspruch zur rechtlichen Natur der Anschlussgebühr
als einer Benutzungsgebühr, wurde aber stets damit gerechtfertigt, die
tatsächliche Benutzung sei praktisch nicht überprüfbar. Man hat deshalb
die Benutzungsmöglichkeit als ausreichendes Tatbestandsmerkmal für die
Erhebung einer Anschlussgebühr anerkannt (EGON BAROCKA, Zur Unterscheidung
von Gebühren und Beiträgen und zur Gebührenstaffelung bei Abwasserabgaben,
in "Die öffentliche Verwaltung", Stuttgart, 19. Jg. 1966, S. 784; E. MEIER,
aaO S. 67).

    bb) Demgegenüber sind die Benutzungsgebühren im engern Sinne
wiederkehrende Gegenleistungen der Anstaltsbenützer für die Inanspruchnahme
der öffentlichen Kanäle (E. MEIER, aaO S. 70/71). Sie setzen somit ausser
dem Bestehen des betriebsfertigen Anschlusses auch dessen tatsächliche
Benutzung voraus.

    d) Zur Deckung der Aufwendungen für das Erstellen von
Abwasserableitungs- und -reinigungsanlagen können, wie sich auch aus §
44 GSG ergibt, ebenfalls Beiträge erhoben werden. Diese sind im Gegensatz
zu den Gebühren bereits zulässig, wenn der betreffende Grundeigentümer nur
die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Anstalt besitzt. Dieses
Tatbestandsmerkmal ist von demjenigen der Benutzungsmöglichkeit scharf
zu trennen, soll nicht der rechtliche Unterschied zwischen Beitrag und
Gebühr überhaupt verwischt werden (vgl. E.BAROCKA, aaO S. 785). Gemeinsam
haben beide Tatbestände lediglich das eine: sowohl dem Begriff der
Anschlussmöglichkeit als auch demjenigen der Benutzungsmöglichkeit
wohnt der Gedanke des wirtschaftlichen Vorteils inne. Damit ist wohl zu
erklären, weshalb auch Gebühren mitunter nach Vorteilen bemessen werden. §
44 GSG lässt dies ebenfalls zu, fallen doch unter die "Abgaben.", welche
gemäss Abs. 1 "nach Vorteil abzustufen" sind, offensichtlich die in Abs. 2
erwähnten Beiträge und die Gebühren.

Erwägung 3

    II.A.3.- Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, § 44 GSG
verletze eine eidgenössische oder kantonale Verfassungsvorschrift. Es ist
somit vorerst zu prüfen, ob sich Art. 12 bis KRB an den vom kantonalen
Recht gezogenen Rahmen hält.

    a) Die Anschlussgebühr des Art. 12 bis KRB wird nach dem Wortlaut der
angefochtenen Bestimmung "im Hinblick auf die Kläranlage" erhoben. Sie
stellt somit offensichtlich eine "Abgabe für die Beseitigung und Reinigung
von Abgängen" im Sinne des § 44 GSG dar.

    Um die Frage nach der rechtlichen Natur einer umstrittenen öffentlichen
Abgabe beantworten zu können, darf nicht einfach auf die im betreffenden
Erlass dafür gewählte Bezeichnung abgestellt werden. Massgebend ist
vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung. Geht man vorliegend davon aus,
dass die "bestehenden Liegenschaften" (von denen in Art. 12 bis KRB die
Rede ist) wohl an die Kanalisation, dagegen noch nicht an die Kläranlage
angeschlossen sind, dass die "Anschlussgebühr" des Art. 12 bis aber zur
Finanzierung der Kläranlage erhoben wird, so liegt die Annahme einer
Vorzugslast nahe. Wie das Obergericht zutreffend ausführt, braucht die
Frage angesichts der weiten Fassung von § 44 GSG hier allerdings nicht
abschliessend entschieden zu werden.

    b) Aus dem klaren Wortlaut des § 44 GSG erhellt sodann, dass entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers Kanalisations- und Kläranlagen nicht
nur mit Steuergeldern bezahlt werden müssen. Zwar ist diese Möglichkeit den
Gemeinden nicht verwehrt; das kantonale Recht schreibt sie jedoch nicht
vor. Im Gegenteil können die Baukosten der Abwasseranlagen vollständig
durch Beiträge, sämtliche Betriebskosten durch Gebühren gedeckt werden (§
44 Abs. 2 GSG). Selbst wenn demnach, wie der Beschwerdeführer annimmt, der
Anteil der den Eigentümern von "Altbauten" auferlegten "Anschlussgebühren"
58% der Gesamtaufwendungen der Gemeinde für die Kläranlage betrüge,
wäre unerfindlich, warum Art. 12 bis KRB deshalb willkürlich sein sollte.

    Nun sind aber die in der Beschwerde angeführten Zahlen überdies
unrichtig. Laut Protokoll hat die Gemeindeversammlung vom 25. Juni
1963 einen Kredit von Fr. 15 434 000.-- an die regionale Kläranlage
bewilligt. Der auf 3 800 000. - geschätzte Eingang an Anschlussgebühren
gemäss Art. 12 bis KRB beträgt somit nicht 58%, sondern stellt kaum einen
Viertel des Kostenanteils der Gemeinde dar.

    c) § 44 GSG nennt den Abgabepflichtigen nicht. Die Frage nach dem
Grund hiefür kann jedoch unerörtert bleiben, weil der Personenkreis, an
welchen sich Art. 12 bis KRB wendet, nach dem Sinn des kantonalen Gesetzes
jedenfalls nicht als untauglich erscheint. Gemäss § 44 Abs. 1 Satz 2 GSG
sind die Abgaben in billiger Weise nach Vorteil abzustufen. Vorteile aus
Kanalisation und Kläranlage ziehen in erster Linie die Grundeigentümer,
deren Liegenschaften ohne Abwasserableitung gar nicht bewohnbar wären. Nur
die Grundeigentümer (und nicht etwa auch die Mieter) treten zu den
genannten öffentlichen Anstalten in eine unmittelbare rechtliche und
tatsächliche Beziehung. Von jeher traf sie deshalb auch die Beitrags-
und Gebührenpflicht (vgl. FLEINER, aaO S. 427 f.).

    d) Geht aber nach dem Gesagten die "Anschlussgebühr für Altbauten"
weder nach ihrer Art und Höhe noch in Bezug auf die Person des
Abgabepflichtigen über den Rahmen des § 44 GSG hinaus, so kann jedenfalls
insofern nicht gesagt werden, Art. 12 bis KRB sei willkürlich.

Erwägung 4

    II.A.4.- Abzuklären bleibt, ob die angefochtene Bestimmung deshalb
nicht mit Art. 4 BV vereinbart werden könne, weil sie die Eigentümer von
"Altbauten" gegenüber denjenigen neu anzuschliessender Liegenschaften
rechtsungleich behandle. Der Beschwerdeführer behauptet dies, und er
macht weiter geltend, es sei unzulässig, "Gebäudeeigentümer, welche
zum Teil schon seit Jahrzehnten an die Kanalisation angeschlossen
sind, nachträglich zur Leistung eines Zuschlages zu ihrem damaligen
Anschlussbeitrag zu verpflichten".

    a) Der zuletzt erwähnte Vorwurf ist schon deswegen unbegründet, als
der Beschwerdeführer offenbar von einer falschen Annahme ausgeht, wenn er
die Anschlussgebühr des Art. 12 bis KRB als "Zuschlag" zu einem früheren
"Anschlussbeitrag" bezeichnet. Wie die Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort
ausgeführt und in einem nachträglich bei ihr eingeholten Amtsbericht
ausdrücklich bestätigt hat, sind in Baden vor dem Erlass des KRB weder
Kanalisationsanschluss- noch Benutzungsgebühren erhoben worden. Es
berührt eigenartig, dass der als Anwalt und Hauseigentümer mit den
örtlichen Verhältnissen seiner Wohngemeinde vertraute Beschwerdeführer
Angaben macht, die den Tatsachen nicht entsprechen.

    Die angefochtene Bestimmung dient aber auch nicht dazu, bisher nicht
vorgesehene Abgaben rückwirkend zu erheben. Es wird den Eigentümern bereits
angeschlossener Liegenschaften nicht zugemutet, für die verflossene
Zeit "Anschlussgebühren" zu entrichten, obwohl jeder mehr oder weniger
lang Vorteile im Sinne des § 44 GSG aus der Anstaltsnutzung gezogen
hat. Vielmehr knüpft Art. 12 bis KRB die Abgabepflicht an einen in
der Gegenwart liegenden Tatbestand: der Eigentümer, dessen Grundstück
heute, d.h. zur Zeit des Inkrafttretens des KRB, an die Kanalisation
angeschlossen ist, hat "im Hinblick auf die Kläranlage" einen einmaligen
Betrag zu bezahlen.

    b) Die Anschlussgebühr des Art. 12 bis KRB soll in der "halben
Höhe der Regelung von Art. 13" erhoben werden. Art. 13 KRB setzt den
Betrag fest, welchen die Eigentümer neu anzuschliessender Grundstücke zu
entrichten haben. Wie sich aus einer Gegenüberstellung der beiden genannten
Bestimmungen und aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 25. Juni
1963 ergibt, entfällt die gemäss Art. 13 KRB erhobene Abgabe je zur Hälfte
auf die Kanalisation und die Kläranlage. Die von den Eigentümern der
"Altbauten" geforderte Anschlussgebühr entspricht demnach in ihrer Höhe
derjenigen, welche die Eigentümer neu anzuschliessender Liegenschaften
für den Anschluss an die Kläranlage zu entrichten haben. Von einer
rechtsungleichen Behandlung in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne
kann keine Rede sein.

    Im Gegenteil liesse sich allenfalls fragen, ob nicht die Eigentümer neu
anzuschliessender Grundstücke rechtsungleich behandelt werden dadurch, dass
Art. 13 KRB nur ihnen eine einmalige Anschlussgebühr auferlegt, während
die Eigentümer bestehender Liegenschaften gemäss Art. 12 bis lediglich
die Hälfte dieser Gebühr zu entrichten haben. Die Frage braucht indessen
nicht entschieden zu werden; sie wurde von keiner Seite aufgeworfen und
bildet deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Erwägung 5

    II.A.5.- Geht aber Art. 12 bis KRB nicht über seine kantonalrechtliche
Grundlage hinaus und widerspricht er auch dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit nicht, dann handelte das Obergericht nicht willkürlich,
indem es sich weigerte, die angefochtene Bestimmung zu streichen.

    Die Beschwerde ist somit in diesem Punkte unbegründet.

Erwägung 5

    B. Art. 17 KRB

    Der Beschwerdeführer hält den Entscheid des Obergerichtes auch deshalb
für mit Art. 4 BV nicht vereinbar, weil die kantonale Instanz Art. 17 KRB
nicht aufgehoben habe. Diese Bestimmung sei als Blankettnorm zugunsten
des Gemeinderates willkürlich.

Erwägung 1

    II.B.1.- Art. 17 KRB gibt dem Gemeinderat in der Tat eine erhebliche
Auslegungsfreiheit, indem er ihm das Recht einräumt, bei sämtlichen
nicht reinen Wohnbauten die Anschlussgebühr, den Baubeitrag und die
Benützungsgebühr von Fall zu Fall festzusetzen.

    Auch für Art. 17 KRB bildet § 44 GSG die gesetzliche Grundlage. Wie
bereits im Abschnitt A hiervor erwähnt, sind gemäss Abs. 1 Satz 2 dieser
Bestimmung die von den Gemeinden für die Abwasserbeseitigung und -reinigung
erhobenen Abgaben "in billiger Weise nach Vorteil abzustufen".

    Art. 17 KRB wurde offenbar vor allem deshalb derart weit gefasst,
weil es sich als sehr schwierig erwies, für die entsprechenden Bauten
die Abgaben des KRB in befriedigender und tauglicher Weise allgemein
festzulegen. Wohl aus demselben Grunde begnügten sich denn auch die
Schöpfer des Musterreglements der aargauischen Baudirektion mit der
beanstandeten weiten Fassung. Der Begriff des "Vorteils" setzt eben zumeist
eine im Einzelfall vorzunehmende Wertung voraus. Der Gesetzgeber pflegt
sich dann darauf zu beschränken, den Verwaltungsbehörden allgemeine
Anweisungen zu erteilen, und auf einen zum voraus bestimmten rein
mechanischen Massstab zu verzichten.

Erwägung 2

    II.B.2.- Es scheinen allerdings grundsätzlich Möglichkeiten
zu bestehen, die Bemessung der Abgaben für nicht reine Wohnbauten,
Fabrik- und gewerbliche Betriebe, nach Vorteilen abgestuft, zum voraus
festzusetzen. So hat sich beispielsweise die Gemeinde Lenzburg zu diesem
Zwecke der sog. Einwohner- und Industriegleichwerte bedient.

    Trotzdem durfte das Obergericht ohne Willkür annehmen, Art. 17 KRB
sei mit Art. 4 BV vereinbar.

    a) Art. 17 KRB gewährt den Vollzugsbehörden kein freies
Ermessen. Vielmehr hat der Gemeinderat unbestimmte Rechtsbegriffe
auszulegen, was aber nach rechtlichen Grundsätzen erfolgen muss. Dabei
enthält insbesondere der § 44 GSG massgebliche Anhaltspunkte
für die Rechtsfindung. Andere ergeben sich aus der allgemeinen
Verwaltungsrechtslehre. Sodann bilden auch die Art. 12 ff. einen Rahmen,
der bei der Anwendung von Art. 17 KRB nicht zu übersehen sein wird.

    b) Die blosse Möglichkeit einer willkürlichen Anwendung, welche
bei jeder Rechtsvorschrift besteht, stempelt diese an sich noch nicht
zu einer willkürlichen. Es ist deshalb abzuwarten, welchen Gebrauch der
Gemeinderat Baden von Art. 17 KRB machen wird. Dem Bürger, der glaubt,
dass die Veranlagung zu einer Abgabe an die Ableitung und Reinigung
der Abwasser ihn unbillig belaste, bleibt die Befugnis gewahrt, die
entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Er ist also den Gemeindebehörden
keineswegs ausgeliefert.

    Auch bezüglich des Art. 17 KRB hält somit der angefochtene Entscheid
jedenfalls vor Art. 4 BV stand. Andere Rügen, so diejenige der Verletzung
des Grundsatzes der Gewaltentrennung oder der Eigentumsgarantie, hat aber
der Beschwerdeführer nicht erhoben.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.