Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 I 420



92 I 420

71. Urteil vom 22. September 1966 i.S. Schweiz. Genossenschaft für
Getreide- und Futtermittel gegen J. Haab Söhne. Regeste

    Aufhebung eines Zusatzvorrates an Brotgetreide; Abrechnung (Art. 9
Abs. 8 und Art. 14 Abs. 4 VV V zum Getreidegesetz vom 10. November 1959
AS 1959 S. 1057 ff.).

    1.  Die Vereinbarung über den Zusatzvorrat an Brotgetreide gehört zu
den öffentlich-rechtlichen Verträgen (Erw. 1).

    2.  Die Vereinbarung über den Zusatzvorrat erlischt erst mit der
endgültigen Freigabe der Ware (Erw. 2).

    3.  Massgebend, um den Tagespreis bei Aufhebung des Zusatzvorrates
zu berechnen, ist das Ende der Kündigungsfrist (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Firma J. Haab Söhne, Baar, die eine Handelsmühle betrieb
und auch dem Getreidehandel oblag, hatte auf Grund von Art. 5
des Getreidegesetzes und Art. 2 und 4 der Vollziehungsverordnung
(VV) V hiezu mit der eidg. Getreideverwaltung (EGV) mehrere Verträge
(z.B. Vertrag Nr. 105 vom 27./31. Dezember 1963 und Nachtrag vom 31. Juli
/3. August 1964) über die Haltung eines Zusatzvorrates an Brotgetreide
abgeschlossen. Durch diese Verträge war sie zur Lagerung folgender Vorräte
verpflichtet:

    Müller-Vorrat:        Weichweizen ..... q     Hartweizen .... q

    Händler-Vorrat:       Weichweizen ..... q     Hartweizen .... q

    Die Firma J. Haab Söhne beschloss ihre Handelsmühle auf den 31. März
1965 stillzulegen. Sie schloss in diesem Zusammenhang anfangs Januar 1965
einen Vertrag betreffend Kontingentsübertragung und Stillegung mit der
Mühlenvereinigung Innerschweiz ab. In einem Zusatzvertrag vom 8. Januar
1965 bestimmten die Vertragsparteien:

    "Als Übernahmepreis gilt der von der GGF im Einvernehmen mit der Eidg.
Getreideverwaltung per 31. März 1965 festgelegte Tagespreis für Manitoba
plus Preiszuschläge GGF und Kanzleigebühren GGF plus Fracht Basel-Station
der übernehmenden Mühle, abzüglich Fr. -.25 pro 100 kg."

    Eine entsprechende Klausel enthält auch die Vereinbarung über die
Übernahme des Hartweizenvorrates, den die Firma im Januar 1965 mit dem
Schweiz. Hartweizenmüller-Verband St. Gallen und 13 seiner Mitglieder
abschloss. Diese Verträge wurden erfüllt und die Mühle am 31. März 1965
stillgelegt.

    Am 1. April 1965 teilte die Schweiz. Genossenschaft für Getreide und
Futtermittel (GGF) ihren Mitgliedern (Zirkular W 14) mit, der Vorstand habe
mit Wirkung ab 1. April 1965 den Zusatzvorrats-Beitrag auf Weichweizen
von Fr. 3.70 auf Fr. 4.70 und auf Hartweizen von Fr. 3.20 auf Fr. 4.-
je 100 kg Verzollungsgewicht erhöht. Der neue Beitrag gelte für Partien,
die ab 1. April 1965 zur Verzollung angenommen würden. Mit Schreiben vom
2. April 1965 unterbreitete die GGF der Firma J. Haab Söhne die Abrechnung
über die Aufhebung der Zusatzvorräte an Weichweizen. Aus der Abrechnung
ergab sich eine Belastung der Firma von insgesamt Fr. ........ In der
Abrechnung vom gleichen Tag über die Aufhebung der Zusatzvorräte an
Hartweizen ergab sich ein Saldo zulasten der Firma von Fr. ......

    Die Firma beanstandete diese Abrechnungen, bezahlte dann aber -
um über die Zusatzvorräte verfügen zu können - am 9. April und 13. Mai
1965 die geforderten Beträge. Sie erklärte jedoch ausdrücklich, dass sie
deswegen die Rechnung für die Zusatzvorräte nicht anerkenne.

    B.- Mit Eingabe vom 23. August 1965 belangte die Firma J. Haab Söhne
die GGF vor der Schiedskommission für Pflichtlager. Sie beantragte, die
GGF sei zu verpflichten, ihr Fr. ..... (Differenz der vom 1. April an
gültigen Beiträge zu den bis 31. März 1965 in Kraft stehenden) nebst 5%
Zins seit dem 13. Mai 1965 zurück zu zahlen.

    Die Schiedskommission hiess dieses Begehren am 3. März 1966 gut. Der
Begründung ist im wesentlichen zu entnehmen, der Pflichtlagervertrag
sei mit dem 31. März 1965 zu Ende gegangen. Am 1. April sei die Firma
J. Haab Söhne nicht mehr dem Getreidegesetz und den Verpflichtungen
aus dem Pflichtlagervertrag unterstanden. Ein Beschluss, der erst am
1. April 1965 in Kraft getreten sei, habe sie deshalb nicht mehr treffen
können. Die Abrechnung habe somit auf der Grundlage des Tagespreises vom
31. März 1965 erfolgen müssen.

    C.- Gegen diesen Entscheid der Schiedskommission reichte die GGF beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. b
Getreidegesetz ein. Sie beantragt, der Entscheid der Schiedskommission für
Pflichtlager sei aufzuheben und es sei die von der Firma J. Haab Söhne
gegen die GGF eingereichte Klage abzuweisen. Die GGF macht geltend, die
Abrechnung habe frühestens am Tage nach dem Dahinfallen der Verpflichtungen
der Firma J. Haab Söhne erfolgen können, das heisse somit am 1. April
1965. Daher sei der Tagespreis des 1. April 1965 anzuwenden. Die Firma habe
am 31. März noch nicht über ihren Zusatzvorrat verfügen dürfen, da darüber
noch nicht abgerechnet worden war. Die Firma werde nicht mit dem erhöhten
Zusatzvorratsbeitrag an sich belastet; der Zusatzbeitrag sei lediglich ein
Kostenelement des Tagespreises. Die Erhöhung des Tagespreises am 1. April
1965 sei unbestritten. Der Tagespreis passe sich sofort den erhöhten
Beiträgen an ohne Rücksicht darauf, ob bei der einzeln verkauften Partie
ein erhöhter Beitrag bei der Verzollung schon bezahlt werden musste oder
ob die Partie noch zum niedrigeren Ansatz eingeführt werden konnte. Der
Entscheid der Schiedskommission verletze die Art. 9 Abs. 8 und 14 Abs. 4
VV V zum Getreidegesetz.

    D.- Die Firma J. Haab Söhne beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Sie macht geltend, massgebend sei gemäss Art. 9 Abs. 8 VV
V der Tagespreis "bei Aufhebung des Zusatzvorrates". Deshalb sei allein
der Tagespreis des 31. März in Betracht zu ziehen.

    Die Schiedskommission für Pflichtlager beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Art. 5 des Getreidegesetzes vom 20. März 1959 (AS 1959 S. 995 ff.)
ordnet den Zusatzvorrat an Brotgetreide. Nach Absatz 1 kann der Bundesrat
die Anerkennung als Handelsmüller davon abhängig machen, dass ein Vertrag
über die Haltung eines Zusatzvorrates an Brotgetreide abgeschlossen und
erfüllt wird. In Absatz 4 wird ausgeführt, die Einzelheiten betreffend
die Haltung des Zusatzvorrates der Müller und Getreidehändler seien durch
einheitliche Verträge zwischen der Verwaltung und den Eigentümern des
Zusatzvorrates zu ordnen. Der Inhalt der Verträge über die Zusatzvorräte
ist in den wesentlichen Punkten durch die VV V zum Getreidegesetz vom
10. November 1959 festgelegt (AS 1959 S. 1057 ff.).

    Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen deutet darauf hin, dass
die Vereinbarung über den Zusatzvorrat zu den öffentlichrechtlichen
Verträgen gehört. Die gesetzliche Ordnung wird in diesem Punkt weiter
dadurch verdeutlicht, dass Absatz 4 noch erklärt, die Art. 8 bis 12 des
Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. September
1955 seien für die Gestaltung der einheitlichen Verträge zwischen
Verwaltung und Lagerpflichtigen anwendbar. In den Artikeln 7 bis 12 des
genannten Gesetzes wird der Pflichtlagervertrag geregelt. Dieser hat
unbestrittenermassen den Charakter eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
(vgl. IMBODEN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR 1958 S. 176 a;
REDLI, Der Pflichtlagervertrag, S. 57 ff.; QUINCHE, Le régime du blé en
Suisse, S. 178).

Erwägung 2

    2.- Art. 10 des Vertrages über Haltung eines Zusatzvorrates an
Brotgetreide, den die Eidg. Getreideverwaltung mit der Firma J. Haab
Söhne am 27./31. Dezember 1963 abgeschlossen hat, sieht die einseitige
Auflösung durch die eine oder andere Vertragspartei vor und verweist im
übrigen auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 14 VV V. Nach Art. 14 Abs. 1 können
die Verträge über die Zusatzvorräte an Brotgetreide von den Parteien unter
Beobachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden. Eine Kündigung liegt nicht bei den Akten; doch ergibt
sich aus dem Schreiben der Eidg. Getreideverwaltung (EGV) an die Firma
J. Haab Söhne vom 3. April 1965, dass diese der Verwaltung am 2. März
1965 mitgeteilt hat, sie werde ihren Müllereibetrieb auf den 31. März 1965
stillegen. Die EGV erklärte sich grundsätzlich zur Auflösung des Vertrages
und zur Abrechnung bereit, obwohl die Kündigungsfrist nicht innegehalten
worden war. Sie fügte jedoch bei: "Schliesslich machen wir Sie noch
auf Art. 14 Abs. 4 VV V aufmerksam, wonach der von Ihnen mit unserer
Verwaltung abgeschlossene Vertrag über die Haltung des Zusatzvorrates
an Brotgetreide erst ausser Kraft tritt, wenn eine allfällig von Ihnen
der Kasse zu entrichtende Wertdifferenz bezahlt ist." Erst nach dieser
Zahlung konnte also die Firma J. Haab Söhne über den Zusatzvorrat verfügen
und Besitz oder Eigentum daran übertragen; denn allein mit der endgültigen
Freigabe der Ware erlischt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag dieser Art
(vgl. REDLI, aaO, S. 125). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz darf
daher nicht gefolgert werden, ein Beschluss, der erst am 1. April in
Kraft getreten sei, habe die Firma J. Haab Söhne überhaupt nicht mehr
treffen können; aus diesem Grunde habe die Abrechnung auf der Grundlage
des Tagespreises vom 31. März 1965 erfolgen müssen.

Erwägung 3

    3.- Bei Aufhebung von Zusatzvorräten hat die Abrechnung der GGF mit dem
Vorratseigentümer gestützt auf Art. 9 Abs. 8 der Vollziehungsverordnung
V zu erfolgen. Danach muss, wenn der Tagespreis den Buchwert übersteigt,
der Eigentümer die Differenz der GGF bezahlen; übersteigt umgekehrt der
Buchwert den Tagespreis, so muss die GGF dem Eigentümer den Unterschied
entrichten. Wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, sind sich die
Parteien über diesen Grundsatz einig, ebenso über die Höhe des Buchwertes
des Weich- und Hartweizens und schliesslich auch über die einzelnen
Elemente der Berechnung des Tagespreises und deren Höhe. Streitig ist
einzig, was unter dem Tagespreis "bei Aufhebung des Zusatzvorrates"
zu verstehen sei.

    Über diese Streitfrage geben weder das Gesetz noch die massgebenden
Verträge eindeutig Auskunft. Man kann sich zunächst fragen, ob der Wert
an dem Tage, an welchem der Lagerpflichtige frei über den Zusatzvorrat
verfügen kann, massgeblich sei. Die freie Verfügung über den Zusatzvorrat
setzt indessen voraus, dass die Wertdifferenz bezahlt sei. Der anrechenbare
Preis wäre somit von einem in der Zukunft liegenden, gänzlich unbestimmten
Tag abhängig. Da der Lagerpflichtige, wenn er das Zusatzlager aufhebt,
weder gewinnen noch verlieren soll, kann diese Ungewissheit nicht im
Sinne des Gesetzes liegen. In Betracht fallen deshalb nur der Tag, auf
den die Kündigung des Vertrages wirksam wird, oder der Tag, an dem die
Abrechnung erstellt ist.

Erwägung 4

    4.- a) Die Kündigung löst das Aufhebungsverfahren dann aus, wenn
sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt steht für alle Beteiligten - den
bisherigen Lagerpflichtigen, die EGV, die GGF und die Übernehmer des
Zusatzvorrates - üblicherweise seit dem Einreichen der Kündigung fest.
Demgegenüber ist das Datum, an dem die Abrechnung erstellt wird, noch
nicht bekannt. Wenn die Auffassung der GGF richtig wäre, dürfte ein
Lagerpflichtiger, der sein Zusatzlager verkauft und der sich gegen ein
Auseinanderfallen des "Tagespreises" in den Übernahmeverträgen einerseits
und in der Abrechnung andererseits sichern will, mit dem Käufer keine feste
Zeitangabe hinsichtlich des Tageswertes vereinbaren. Er müsste gegenteils
vorsehen, dass der Tag, an dem die Verwaltung die Abrechnung erstellt,
für den Übernahmepreis massgeblich sei. Es ist nicht anzunehmen, dass der
Bundesrat eine solche - ebenfalls durch Ungewissheit belastete - Ordnung
wollte, zumal der Lagerpflichtige seine Vorräte weiterverkaufen muss. Näher
liegt, dass auf das zum vorneherein bekannte Datum der Kündigung gegenüber
der EGV abgestellt wird. Es entspricht auch geschäftlicher Gepflogenheit,
dass dieser Zeitpunkt bei den Übernahmeverträgen festgelegt wird; er kann
somit zwangslos als Datum "bei Aufhebung des Zusatzvorrates" im Sinne
von Art. 9 Abs. 8 VV V verstanden werden. Zwar darf der Besitz oder das
Eigentum erst nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus der Abrechnung
übertragen werden; doch ist der Besitzes- und Eigentumsübergang eine
Frage, die von der Festsetzung des Kaufspreises und des Abrechnungswertes
gegenüber der GGF unabhängig ist.

    Das Abstellen auf den Tageswert am Ende der Kündigungsfrist führt zu
keinen Unzukömmlichkeiten. Der Umstand, dass die Käufer des Zusatzvorrates
eine Ware erhalten, die noch mit den niedrigeren Zusatzbeiträgen eingeführt
werden konnte, vermittelt ihnen keinen zusätzlichen Gewinn, wenn die Ware
auch bei ihnen wieder einen Zusatzvorrat bildet. Die Käufer müssen bei
einer allfälligen späteren Aufhebung ihres neuen Zusatzvorrates von ihrem
Anschaffungswert (Buchwert) ausgehen. Es ist deshalb folgerichtig, wenn
ihr Buchwert mit dem "Tageswert", zu dem der Verkäufer abrechnen kann,
übereinstimmt und die GGF nicht durch ein Auseinanderfallen zwischen
dem Buchwert der Erwerber und dem Tageswert des Veräusserers einen
Gewinn erzielen kann. Das "Anhören des Eigentümers", das der GGF vor
Erstellen der Abrechnung vorgeschrieben ist, kann nur den Sinn haben,
dass die Abrechnung so zu gestalten ist, dass sich bei einem Verkauf für
den bisherigen Lagerhalter kein Gewinn und kein Verlust ergibt.

    b) Geht man hievon aus, so hält das Urteil der Schiedskommission
für Pflichtlager - allerdings mit abweichender Begründung - vor Art. 9
Abs. 8 und 14 Abs. 4 der VV V stand. Die EGV hat diee Kündigung der Firma
J. Haab Söhne auf den 31. März 1965 angenommen. Mit diesem Tag setzte
das Aufhebungsverfahren ein, weshalb auf den damals gültigen Tagespreis
abzustellen ist. Mit Recht hat daher die Vorinstanz das Begehren der
Firma J. Haab Söhne gutgeheissen.

Erwägung 5

    5.- Was die Beschwerdeführerin vorbringt, dringt nicht durch:

    Die GGF macht geltend, der Tagespreis sei am 1. April 1965 automatisch
um den Betrag der erhöhten Zusatzlagerbeiträge gestiegen. Doch wurden
die Rundschreiben, die den Mitgliedern der GGF die Beitragserhöhung
bekanntgaben, erst am 1. April 1965 versandt; sie gingen also am
2. April den Firmen zu. Frühestens an diesem Tage passte sich also
der Marktpreis, der Tageswert, den erhöhten Beiträgen an. Bei einer
Abrechnung am 1. April 1965 hätte also möglicherweise auf dem Markt noch
der niedrigere Tagespreis gegolten; am 2. April musste dagegen die GGF,
wäre ihre Auffassung richtig, den höheren Tagespreis einsetzen. Die GGF
täte also - wenn man ihrer Ansicht folgte - gut daran, die Abrechnung
jeweils an einem Tag mit möglichst hohem Tageswert vorzunehmen. Im Ergebnis
führte die Auffassung der GGF dazu, dass die Firma J. Haab Söhne behandelt
wird, wie wenn sie einen erhöhten Beitrag auf einem Zusatzlager bezahlen
müsste, obschon dieses bereits verzollt war und daher der erhöhte Beitrag
nicht geschuldet ist. Dies kann nicht der Sinn der Verordnung sein.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.