Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 I 150



92 I 150

26. Entscheid vom 4. März 1966 i.S. Bergbahn Lauterbrunnen Mürren AG
und Wengernalpbahn - Gesellschaft AG gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Regeste

    Anspruch der Bahnunternehmungen des allgemeinen Verkehrs auf
Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen und unternehmungsfremde
Lasten; Anrechnung unternehmungsfremder Vorteile (Art. 49 ff.
Eisenbahngesetz).

    1.  Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 110
OG. Auslegung von Art. 113 lit. c OG, wonach Ansprüche auf Beiträge
oder Zuwendungen des Bundes in irgendwelcher Form nicht mit dieser Klage
geltend gemacht werden können (Erw. I 1-5).

    2.  Begriff der Bahnunternehmung des allgemeinen Verkehrs (Erw. II 1).

    3.  Art. 1 bis der Verordnung des Bundesrates über den Vollzug des
6. und 7. Abschnittes des Eisenbahngesetzes widerspricht diesem Gesetz,
soweit er das Fehlen der Konkurrenz anderer Verkehrsmittel zu den
unternehmungsfremden Vorteilen rechnet (Erw. II 2).

Sachverhalt

    A.- 1) Durch das seit 1. Juli 1958 in Kraft stehende
eidg. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (AS 1958 S. 335) wurde
eine Ordnung der "Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
und unternehmungsfremder Lasten" eingeführt (sechster Abschnitt,
Art. 49-55). Das Gesetz bestimmt in

    Art. 49:

    "Der Bund entschädigt nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes
die schweizerischen Bahnunternehmungen des allgemeinen Verkehrs für
die finanziellen Nachteile aus den ihnen durch Gesetz und Konzession
oder in anderer Weise auferlegten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und
unternehmungsfremden Lasten. Unternehmungsfremde Vorteile sind in Rechnung
zu stellen."

    Art. 50:

    "Gemeinwirtschaftliche Leistungen ergeben sich aus den Grundpflichten,
welche den Eisenbahnen den Charakter öffentlicher Verkehrsdienste verleihen
(Betriebspflicht, Fahrplanpflicht, Beförderungspflicht, Tarifpflicht),
sowie aus solchen tarifarischen und betrieblichen Massnahmen, die
in besonderer Weise volkswirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Bedürfnissen Rechnung tragen, insofern es sich um Leistungen handelt,
die eine Bahnunternehmung bei kaufmännischer Geschäftsführung ohne
entsprechenden Ausgleich nicht übernehmen könnte."

    Art. 51:

    "Als Globalentschädigung für ihre gemeinwirtschaftlichen Leistungen
entrichtet der Bund den konzessionierten Bahnunternehmungen an die in
Art. 66 Abs. 2 vorgeschriebenen Abschreibungen einen jährlichen Beitrag
von 33 1/3 Prozent.

    Entschädigungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen der
Schweizerischen Bundesbahnen werden durch einfachen Bundesbeschluss
festgesetzt."

    Art. 52:

    "Unternehmungsfremde Lasten sind Aufwendungen, die mit der Aufgabe der
Eisenbahn als öffentlichem Verkehrsdienst in keinem Zusammenhang stehen."

    Art. 53:

    "Entschädigungen für nachgewiesene unternehmungsfremde Lasten werden
durch einfachen Bundesbeschluss festgesetzt."

    2) Gestützt auf Art. 97 des Eisenbahngesetzes erliess der Bundesrat
eine Verordnung über den Vollzug des sechsten und siebenten Abschnittes
des Gesetzes (VV). Durch Beschluss vom 27. November 1964 (AS 1964 S. 1179)
fasste er Art. 1 der Verordnung wie folgt neu:

    "Bahnen des allgemeinen Verkehrs sind Bahnunternehmungen, die

    1.  für den Verkehr des Landes oder einer Landesgegend von Bedeutung
sind;

    2.  durch Gesetz, Konzession oder in anderer Weise verpflichtet oder
durch ein öffentliches Bedürfnis veranlasst sind, Reisende, Gepäck und
Güter sowie in der Regel auch Tiere zu befördern; und

    3.  vorwiegend im Interesse ganzjährig bewohnter Ortschaften nach
genehmigten Fahrplänen und Tarifen während des ganzen Jahres verkehren."

    Im gleichen Beschluss vom 27. November 1964 fügte der Bundesrat in
die Verordnung einen Art. 1 bis ein, welcher lautet:

    "Anrecht auf Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen haben nur
jene Bahnunternehmungen, deren finanzielle Nachteile aus den in Art. 1
genannten Pflichten nicht durch unternehmungsfremde Vorteile aufgewogen
werden. Solche Vorteile können sich insbesondere aus der Tatsache fehlender
Konkurrenzierung durch andere Verkehrsmittel ergeben."

    B.- Die Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren AG (BLM) betreibt auf Grund einer
Konzession vom 18. Juni 1887 eine Drahtseilbahn von Lauterbrunnen nach der
Grütschalp und eine elektrische Adhäsionsbahn zwischen der Grütschalp und
Mürren. Die Wengernalpbahn - Gesellschaft AG (WAB) betreibt nach Massgabe
einer Konzession vom 27. Juni 1890 eine elektrische Zahnradbahn, welche
von Lauterbrunnen über Wengen und die Wengernalp nach Grindelwald führt.

    Die beiden Gesellschaften erhoben Anspruch auf Abgeltungsleistungen
nach Art. 49 ff. des Eisenbahngesetzes. Ihr Begehren wurde jedoch
abgelehnt. Das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement teilte
ihnen am 30. Dezember 1964 mit, sie erfüllten zwar die im neuen Art. 1 VV
umschriebenen Voraussetzungen, genössen aber zur Zeit noch "die Vorteile
einer fehlenden Konkurrenzierung durch andere Verkehrsmittel", so dass
man sie in das Verzeichnis der abgeltungsberechtigten Bahnen nicht habe
aufnehmen können.

    C.- Mit der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Klage gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft beantragen die beiden Gesellschaften, es
sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Abgeltung gemeinwirtschaftlicher
Leistungen nach Art. 49 ff. des Eisenbahngesetzes haben; die Beklagte
sei zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum 31. Dezember
1964 an die BLM Fr. 107'565.-- und an die WAB einen vom Gericht zu
bestimmenden Betrag, nebst Zins von beiden Beträgen in dem vom Gericht
festzusetzenden Umfang, zu bezahlen. Der Anspruch der WAB wird auf die
Strecke Lauterbrunnen-Wengen beschränkt.

    Es wird geltend gemacht, die Streitigkeit falle in die Zuständigkeit
des Bundesgerichts nach Art. 110 OG. Sie habe nicht Subventionen im Sinne
von Art. 113 lit. c OG, sondern Entschädigungsleistungen zum Gegenstand.

    Die Klägerinnen erbrächten auf den in Frage stehenden Strecken
gemeinwirtschaftliche Leistungen nach Massgabe des Art. 50 des
Eisenbahngesetzes; es handle sich somit um Bahnen des allgemeinen Verkehrs
im Sinne des Art. 49 ebenda und auch des neuen Art. 1 VV. Art. 49 des
Eisenbahngesetzes gebe allen Bahnen dieser Art Anspruch auf Abgeltung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen. Die in Art. 1 bis VV getroffene
Anordnung, welche das Fehlen der Konkurrenzierung als unternehmungsfremden
Vorteil hinstelle und ausserdem solche Bahnen des allgemeinen Verkehrs,
welche diesen Vorteil geniessen, von der Anspruchsberechtigung
ausschliesse, sei gesetzwidrig und daher ungültig. Unternehmungsfremde
Lasten und Vorteile spielten praktisch überhaupt nur für die SBB, nicht
auch für die Privatbahnen, eine Rolle.

    D.- Die Eidgenossenschaft beantragt, auf die Klage nicht einzutreten,
eventuell sie abzuweisen.

    Zur Begründung des Hauptantrages führt sie aus, es sei Sache des
Bundesrates als der zum Vollzug des Eisenbahngesetzes zuständigen Behörde,
die abgeltungsberechtigten Bahnen namentlich zu bezeichnen. "Folglich ist
eine konkurriende Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Vollzugsbehörde
für die Regelung der Abgeltung zum vornherein ausgeschlossen." Das
Eisenbahngesetz sehe denn auch die verwaltungsrechtliche Klage für die
Geltendmachung der Abgeltung nicht vor. Die Unzulässigkeit der Klage
ergebe sich auch aus Art. 113 lit. c OG; denn die Abgeltung sei ein
Bundesbeitrag im Sinne dieser Bestimmung.

    Zur Begründung des Eventualantrages bringt die Beklagte vor,
Art. 1 bis VV stehe im Einklang mit dem Gesetz. Der Gesetzgeber
habe nur solchen Bahnen das Recht auf Abgeltung zuerkennen wollen,
die der Konkurrenz ausgesetzt sind. Das Fehlen der Konkurrenz sei ein
unternehmungsfremder Vorteil im Sinne des Gesetzes. Dieser Vorteil wiege
im Falle der Klägerinnen die ihnen durch gemeinwirtschaftliche Leistungen
entstehenden Nachteile auf.

    E.- Der Instruktionsrichter hat dem Gericht zunächst nur die Fragen,
ob die Klage zulässig und gegebenenfalls grundsätzlich begründet sei,
zum Entscheid unterbreitet. Die Bemessung einer allfällig geschuldeten
Entschädigung bleibt vorbehalten.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    I. Eintretensfrage

    I.1. - Nach Art. 110 Abs. 1 OG urteilt das Bundesgericht als
einzige Instanz über in der Bundesgesetzgebung begründete streitige
vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund aus
öffentlichem Recht. Hier sind die Voraussetzungen der Anwendung dieser
Bestimmung erfüllt: Mit der Klage werden vermögensrechtliche Ansprüche,
die aus der öffentlich- rechtlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 49
ff. Eisenbahngesetz) hergeleitet werden, gegen den Bund geltend gemacht.

Erwägung 2

    I.2.- Allerdings umschreibt das Eisenbahngesetz den Begriff
der Bahnen des allgemeinen Verkehrs, d.h. der Unternehmungen,
welche Anspruch auf Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und
unternehmungsfremder Lasten erheben können, mcht näher. Ferner trifft
zu, dass nach Art. 95 und 102 Ziff. 2 und 5 BV sowie Art. 97 des
Eisenbahngesetzes der Vollzug dieses Gesetzes Sache des Bundesrates
ist. Aber diese Zuständigkeit des Bundesrates schliesst im vorliegenden
Fall diejenige des Bundesgerichts nicht aus. Würde der abweichenden
Auffassung der Beklagten gefolgt, so könnten Ansprüche, die auf ein
Bundesgesetz gestützt werden, entgegen Art. 110 OG überhaupt nie durch
verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht geltend gemacht werden,
da solche Gesetze nach der Bundesverfassung stets vom Bundesrat oder
wenigstens unter seiner Oberaufsicht zu vollziehen sind. Gewiss kann
die Zuständigkeit des Bundesrates als Vollzugsbehörde der Erhebung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wege stehen, da mit diesem Rechtsmittel
nur Entscheide der Departemente des Bundesrates, anderer eidgenössischer
Amtsstellen in den ihnen zur selbständigen Erledigung übertragenen Sachen
und der letzten kantonalen Instanz angefochten werden können (Art. 102 OG).
Dagegen verschliesst die Zuständigkeit des Bundesrates den Weg der Klage
des Art. 110 OG nicht. Das Bundesgericht ist bei der Beurteilung der Klage
an die Bestimmungen einer vom Bundesrat erlassenen Vollziehungsverordnung
nur insoweit gebunden, als sie sich auf das Gesetz stützen lassen;
es überprüft sie unter diesem Gesichtspunkt (Art. 114 bis Abs. 3 BV
e contrario; vgl. BGE 88 I 280, 308). Im vorliegenden Fall ist gerade
streitig, ob eine solche Vollzugsvorschrift gesetzmässig sei. Darüber
hat das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 110 OG zu befinden.

Erwägung 3

    I.3.- Die Beklagte weist darauf hin, dass die Abschreibungen,
nach denen die Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen bemessen
wird (Art. 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz), von der Aufsichtsbehörde -
dem Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement - zu genehmigen
sind (Art. 66 Abs. 2 daselbst). Indessen ist diese Kompetenz der
Aufsichtsbehörde keineswegs unvereinbar mit der Möglichkeit, den Anspruch
auf Abgeltungsleistungen durch Klage beim Richter geltend zu machen.

Erwägung 4

    I.4.- Unerheblich ist sodann, dass das Eisenbahngesetz
die Zuständigkeit des Bundesgerichts, Streitigkeiten im direkten
verwaltungsrechtlichen Prozess zu entscheiden, wohl im vierten, fünften,
neunten und zehnten Abschnitt (Art. 40 Abs. 2, Art. 48 Abs. 4, Art. 71
Abs. 3 und Art. 79), dagegen nicht auch im sechsten Abschnitt, ausdrücklich
erwähnt. Dieser Abschnitt enthält überhaupt keine Vorschrift über die
Zuständigkeit zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Abgeltung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen. Er lässt Raum für die Anwendung der
allgemeinen Regel des Art. 110 OG. Art. 4 des Eisenbahngesetzes, der
in Abs. 1 bestimmt, dass die Bahnunternehmung ausser an ihrem Sitz vor
dem für die Klage zuständigen Gericht jedes von ihr berührten Kantons
von dessen Einwohnern belangt werden kann und dass für dingliche Klagen
der Gerichtsstand der gelegenen Sache gilt, behält denn auch in Abs. 2
allgemein "Gerichtsstand und Zuständigkeit für besondere, in Anwendung
von Bundesrecht zu beurteilende Streitigkeiten" vor.

    Die Auffassung der Beklagten, dass das Eisenbahngesetz die
Geltendmachung des Abgeltungsanspruches im direkten verwaltungsrechtlichen
Prozess vor Bundesgericht nicht zulasse, kann insbesondere nicht durch
Umkehrschluss aus Art. 71 Abs. 3 des Gesetzes abgeleitet werden, welcher
dieses Verfahren für Streitigkeiten über Verfügungen der Aufsichtsbehörde
im Rechnungswesen ausdrücklich vorsieht. Diese Streitigkeiten fallen
nicht notwendigerweise unter Art. 110 OG, könnten also nicht immer dem
Bundesgericht unterbreitet werden, wenn jene Bestimmung fehlte. Dagegen
erfüllen die mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche die
Anforderungen des Art. 110 OG; es bedarf daher keiner besonderen
Bestimmung, damit das Bundesgericht darüber urteilen kann.

Erwägung 5

    I.5.- Art. 113 lit. c OG schliesst die Ansprüche auf Beiträge
oder Zuwendungen des Bundes in irgendwelcher Form (les réclamations
visant des subventions ou des libéralités de la Confédération sous
une forme quelconque; le pretese relative a sussidi o a liberalità
della Confederazione, in qualsiasi forma) von der Beurteilung durch
das Bundesgericht gemäss Art. 110 aus. Die Abgeltungsleistungen,
die der Bund den Bahnen des allgemeinen Verkehrs nach Art. 49 ff. des
Eisenbahngesetzes ausrichtet, sind aber eine Vergütung für die finanziellen
Nachteile, die den Empfängern aus gemeinwirtschaftlichen Leistungen
und unternehmungsfremden Lasten entstehen. Sie stellen demnach nicht
(unentgeltliche) Zuwendungen (libéralités) im Sinne von Art. 113 lit. c OG
dar. Es kann sich nur fragen, ob sie Beiträge im Sinne dieser Bestimmung
sind.

    Dass das Eisenbahngesetz sie als "Entschädigung" oder "Abgeltung"
bezeichnet, ist so wenig massgebend wie die Form, in der sie ausgerichtet
werden, zumal Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes auch die Bezeichnung "Beitrag"
verwendet. Es kommt auf den Zweck der Leistung des Bundes an. Unter
Beiträgen (subventions, sussidi) im Sinne von Art. 113 lit. c OG sind
Leistungen zu verstehen, mit denen der Bund den Empfängern zu Hilfe
kommen, ihnen die Erfüllung von Aufgaben, welche er ihnen auferlegt oder
an deren Durchführung ihm gelegen ist, erleichtern will, im Gegensatz
zu Leistungen, die er ihnen als Schadenersatz oder als Arbeitsvergütung
und dergleichen schuldet. Diese Auffassung liegt auch der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 113 lit. c OG zugrunde. So hat
das Gericht Leistungen des Bundes zum Ausgleich von Verlusten, die durch
die Desinfektion lebender Pflanzen bei der Einfuhr entstehen, deshalb als
Subventionen betrachtet, weil sie "die Durchführung der zum Schutze der
inländischen Kulturen erforderlichen Massnahmen erleichtern" sollen (BGE 78
I 96). Und die "Beihilfen", die der Bund dem Kartoffelhandel bei Teilnahme
an der brennlosen Verwendung der inländischen Kartoffelernte ausrichtet,
hat es als Subventionen charakterisiert in Erwägung, dass sie bezwecken,
dem Empfänger "die Konkurrenz auf dem Absatzmarkte bestehen" zu helfen,
ihm "den Geschäftsbetrieb unter den besonderen Voraussetzungen... zu
erleichtern und ihn dazu anzuregen" (BGE 80 I 107 f.).

    Die Aufwendungen des Bundes nach Art. 49 ff. des Eisenbahngesetzes
haben nicht den Charakter von Unterstützungen oder Beihilfen; vielmehr
sind sie dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die
sie im Interesse der Allgemeinheit ("Gemeinwirtschaft") erbringen. Bei
der Beratung des sechsten Abschnittes des Gesetzes haben Mitglieder
der eidgenössischen Räte sowie die Vertreter des Bundesrates und
der Verwaltung immer wieder betont, dass man nicht neue Subventionen
verteilen, sondern Entschädigungen für erbrachte Leistungen ausrichten
wolle (Protokoll der ständerätlichen Kommission S. 199, 307, 314, 397;
Protokoll der nationalrätlichen Kommission S. 185; StenBull NR 1957
S. 728, 731, 733, 734). Dass dies der Sinn des Gesetzes ist, ergibt
sich denn auch deutlich aus seinem Text: Art. 51 Abs. 1 gibt allen
konzessionierten Bahnunternehmungen des allgemeinen Verkehrs Anspruch
auf eine Globalentschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen, ohne
darauf Rücksicht zu nehmen, ob sie notleidend sind oder nicht.

    Art. 113 lit. c OG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf
die Klage ist einzutreten.

Erwägung 1

    II. Materielle Fragen

    II.1.- Art. 49 des Eisenbahngesetzes spricht von Bahnunternehmungen
des allgemeinen Verkehrs, ohne diesen Begriff zu verdeutlichen. Nach
Art. 1 VV (in der neuen Fassung) sind darunter Bahnen zu verstehen, die
für den Verkehr des Landes oder einer Landesgegend von Bedeutung sind,
verpflichtet oder durch ein öffentliches Bedürfnis veranlasst sind,
Reisende und Güter zu befördern, und vorwiegend im Interesse ganzjährig
bewohnter Ortschaften nach genehmigten Fahrplänen und Tarifen während
des ganzen Jahres verkehren. Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass diese
Umschreibung sich im Rahmen des Gesetzes hält, seinem Sinn entspricht. Es
ist auch kein Grund für eine abweichende Auffassung ersichtlich.

    Das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement hat anerkannt,
dass die Klägerinnen die in Art. 1 VV umschriebenen Voraussetzungen
erfüllen. In der Tat fällt die BLM unter diese Bestimmung; sie ist
für den Verkehr in der von ihr bedienten Gegend unentbehrlich, besorgt
im öffentlichen Interesse den Transport von Reisenden und Gütern und
verbindet während des ganzen Jahres zu den vorgeschriebenen Bedingungen
ständig bewohnte Ortschaften. Gleich verhält es sich bei der WAB, zum
mindesten hinsichtlich der Strecke Lauterbrunnen - Wengen, auf die sich
der von dieser Unternehmung erhobene Anspruch beschränkt.

    Sind somit die Klägerinnen - die WAB jedenfalls mit Bezug auf die
genannte Strecke - Bahnunternehmungen des allgemeinen Verkehrs im Sinne
des Eisenbahngesetzes, so können sie grundsätzlich Anspruch auf die in
Art. 49 ff. daselbst vorgesehenen Leistungen des Bundes erheben.

Erwägung 2

    II.2.- Die Beklagte macht jedoch geltend, ein solcher Anspruch
stehe den Klägerinnen solange nicht zu, als sie nicht durch andere
Verkehrsmittel konkurrenziert werden. Das Fehlen der Konkurrenz sei ein
unternehmungsfremder Vorteil im Sinne des Art. 49 des Eisenbahngesetzes. Da
dieser Vorteil die den Klägerinnen aus gemeinwirtschaftlichen Leistungen
entstehenden Nachteile aufwiege, hätten die Klägerinnen nach Art. 1 bis
VV, welcher im Einklang mit dem Gesetz stehe, kein Anrecht auf Abgeltung
solcher Leistungen. Die Klägerinnen räumen ein, dass sie bis anhin der
Konkurrenz anderer Verkehrsmittel nicht ausgesetzt waren; sie bestreiten
aber, dass dies ein unternehmungsfremder Vorteil im Sinne des Gesetzes
sei, und betrachten daher Art. 1 bis VV als ungültig, soweit er das
Gegenteil bestimmt.

    Während im deutschen Text des zweiten Satzes des Art. 49 des
Eisenbahngesetzes die Worte "unternehmungsfremde Vorteile" verwendet
werden, sprechen die romanischen Texte von "avantages sans rapport
direct avec l'exploitation de l'entreprise", "vantaggi che non sono in
alcun rapporto con l'esercizio della ferrovia". Es ist klar, dass das
Fehlen einer Konkurrenz anderer Verkehrsmittel das Geschäftsergebnis
einer Bahnunternehmung unmittelbar beeinflusst, also in einem "rapport
direct avec l'exploitation de l'entreprise" steht. Es ist demnach
nicht ein unternehmungsfremder Vorteil im Sinne des Art. 49 des
Eisenbahngesetzes. Der Ausdruck "unternehmungsfremd" kann hier keine
andere Bedeutung haben als in Art. 52 desselben Gesetzes, wo er ebenfalls
verwendet wird. Nach dieser Bestimmung sind unter unternehmungsfremden
Lasten Aufwendungen zu verstehen, die "mit der Aufgabe der Eisenbahn
als öffentlichem Verkehrsdienst in keinem Zusammenhang stehen".
Diese Umschreibung muss sinngemäss auch für die unternehmungsfremden
Vorteile gelten. Dann sind solche Vorteile Erträge, die mit der Aufgabe
der Eisenbahn als öffentlichem Verkehrsdienst in keinem Zusammenhang
stehen. Nun stehen aber die Erträge, welche die Klägerinnen infolge
Fehlens einer Konkurrenz haben, mit ihrer Aufgabe als öffentlichem
Verkehrsdienst in engstem Zusammenhang, ja sind gerade die Folge davon,
dass die Klägerinnen diese Aufgabe erfüllen. Es bestätigt sich somit,
dass das Fehlen einer Konkurrenz kein unternehmungsfremder Vorteil im
Sinne des Art. 49 des Gesetzes ist.

    Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des
Art. 49 des Eisenbahngesetzes gestützt. In einem der ständerätlichen
Kommission am 30. Januar 1957 erstatteten Bericht hat der Bundesrat
folgende unternehmungsfremde Vorteile genannt: Streikverbot für
das Personal der SBB; niedrige Verzinsung des Dotationskapitals und
des Kontokorrent-Kredites der SBB; bevorzugte Stellung der SBB auf
dem Kapitalmarkt (Schulden der SBB sind Bundesschulden); Befreiung
eines grossen Teils des Bahnpersonals von der Militärdienstpflicht;
Steuerprivilegien für die SBB und - in geringerem Ausmass - für
die Privatbahnen. Das Fehlen der Konkurrenz wird in der Liste nicht
erwähnt. Auch in den Beratungen der eidgenössischen Räte war nicht davon
die Rede, dass dies ein unternehmungsfremder Vorteil sei. Zahlreiche
Redner haben damals hervorgehoben, dass sozusagen ausschliesslich die
SBB die unter Art. 49 des Eisenbahngesetzes fallenden Vorteile genössen
(Protokoll der ständerätlichen Kommission S. 185, 188, 192, 398;
Protokoll der nationalrätlichen Kommission S. 91, 109, 218, 220, 221;
StenBull 1957 NR S. 729, StR S. 434). Sie sind also davon ausgegangen,
dass zu den unternehmungsfremden Vorteilen nicht auch das Fehlen der
Konkurrenz gehört, welches ja für verschiedene private Bahnunternehmungen
einen nicht zu unterschätzenden Vorteil darstellt.

    Allerdings haben die meisten Bahnen das tatsächliche Monopol, das
sie früher besessen hatten, eingebüsst, und es trifft auch zu, dass
dieser Umstand in einem weiten Umfange den Beschluss des Gesetzgebers
erklärt, sie für ihre gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu entschädigen
(Protokoll der ständerätlichen Kommission S. 11 f., 16, 17, 184 f., 191,
199, 200; Protokoll der nationalrätlichen Kommission S. 89; StenBull 1957
StR S. 131, NR S. 695 ff., 699, 704). Aber zu dieser Regelung haben noch
andere Beweggründe beigetragen, namentlich das Bestreben, zwischen den SBB
und den Privatbahnen wie auch zwischen den Kantonen, welche hauptsächlich
von den SBB bedient werden, und denjenigen, welche durch die finanzielle
Unterstützung von Privatbahnen in besonderem Masse belastet werden, einen
Ausgleich herzustellen (Protokoll der ständerätlichen Kommission S. 201,
203; StenBull 1957 StR S. 131, 135 f., 137 f., 138 ff., NR S. 703,
707 f.). Selbst wenn das Verschwinden des tatsächlichen Monopols der
Bahnen einer der hauptsächlichen Gründe für die Einfügung der Art. 49
ff. in das Eisenbahngesetz ist, so folgt daraus keineswegs, dass einzig
die der Konkurrenz ausgesetzten Unternehmungen Anrecht auf die in diesen
Bestimmungen vorgesehene Entschädigung haben. Eine solche Einschränkung
könnte nur angenommen werden, wenn sie sich auf den Gesetzestext stützen
liesse. Das ist indessen nicht der Fall. Wenn der Gesetzgeber einfach den
Nachteil, welcher den Bahnen infolge der Konkurrenz anderer Verkehrsmittel
entsteht, hätte abgelten wollen, hätte er nur den Unternehmungen, welche
dieser Konkurrenz unterworfen sind, und nicht auch den anderen, welche
ihr Monopol behalten haben, einen Entschädigungsanspruch eingeräumt. Das
hat er jedoch nicht getan; vielmehr hat er sämtlichen Bahnen des
allgemeinen Verkehrs das Recht auf Abgeltung gemeinwirtschaftlicher
Leistungen gegeben, Leistungen, die jeder solchen Bahn auferlegt sind,
ohne Rücksicht darauf, ob sie der Konkurrenz ausgesetzt ist oder nicht.
Verschiedene Parlamentarier haben denn auch darauf hingewiesen, dass der
Abgeltungsanspruch nicht von der finanziellen Lage der Bahn abhängen
soll (Protokoll der ständerätlichen Kommission S. 307, 314, 315, 317,
338). Dieser Gedanke kommt, wie erwähnt, in Art. 51 des Eisenbahngesetzes
deutlich zum Ausdruck.

    Gewiss kann die Entschädigung, welche die WAB gestützt auf diese
Bestimmung für die Strecke Lauterbrunnen - Wengen beansprucht, nicht
1/3 ihrer gesamten Abschreibungen, sondern bloss einen geringeren Betrag
ausmachen, der nur schätzungsweise festgesetzt werden kann. Allein dies
ist kein Grund, eine Entschädigung überhaupt zu verweigern. Art. 51
des Gesetzes sieht ja eine pauschale Abgeltung ("Globalentschädigung")
vor, d.h. eine Vergütung, welche vielfach nicht genau den Gegenwert der
gemeinwirtschaftlichen Leistungen der anspruchsberechtigten Unternehmung
darstellen wird. In Anlehnung an diese Ordnung kann für die WAB eine
Entschädigung ex aequo et bono festgesetzt werden.

    Ergibt sich somit aus dem Text und dem Werdegang des Eisenbahngesetzes,
dass das Fehlen der Konkurrenz nicht zu den unternehmungsfremden Vorteilen
im Sinne des Art. 49 des Gesetzes gehört, so kann dieser Umstand den
Anspruch auf Abgeltung, welcher einer Bahnunternehmung des allgemeinen
Verkehrs nach demselben Artikel zusteht, nicht ausschliessen. Art. 1 bis
VV ist daher insoweit gesetzwidrig und unanwendbar, als er das Fehlen
der Konkurrenz zu den unternehmungsfremden Vorteilen rechnet und eine
Bahnunternehmung des allgemeinen Verkehrs, welche das tatsächliche Monopol
noch besitzt, aus diesem Grunde von der Abgeltungsberechtigung ausnimmt.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Klage wird als zulässig und grundsätzlich begründet erklärt.