Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 I 121



92 I 121

21. Auszug aus dem Urteil vom 18. Februar 1966 i.S. X. gegen
Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau. Regeste

    Wehrsteuer; Merkmale des nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB
steuerpflichtigen Einkommens aus Liegenschaftenhandel.

Sachverhalt

    X. betreibt in N. ein Installationsgeschäft für Zentralheizungen und
sanitäre Anlagen. Er ist seit 1949 verheiratet mit Hedwig geb. Y., die Fr.
20'000.-- in die Ehe einbrachte.

    X. kaufte am 4. Januar 1952 von Z. einen hälftigen
Miteigentumsanteil an 4 Parzellen mit insgesamt 82,93 a Land in
Wettingen für Fr. 60'967.50. Am 12. September 1953 trat er diesen
Miteigentumsanteil seiner Ehefrau ab. Im Jahre 1957 wurde das Grundeigentum
unter die Miteigentümer aufgeteilt. Dabei erhielt die Ehefrau anstelle des
bisherigen Miteigentumsanteils das Alleineigentum an zwei zusammenhängenden
Landstücken von total 37,03 a. Sie verkaufte dieses Land 1958 für
Fr. 320'000.-- und erzielte einen Nettogewinn von Fr. 255'912.--. Frau
X. kaufte ferner am 24. August 1954 in Widen eine Parzelle, die sie
ungefähr acht Monate später mit einem Gewinn von rund Fr. 218'600.--
veräusserte. Bei beiden Verkäufen hatte Frau X. dem Käufer die Pflicht
auferlegt, ihrem Ehemann bei der Überbauung die Installationsarbeiten
zu übertragen.

    Die Steuerkommission O. setzte im Einspracheentscheid vom 28. Oktober
1964 das wehrsteuerpflichtige Einkommen auf Fr. 149'800.-- fest, da der
Rechtsanspruch auf die Kaufpreisforderung Widen bereits 1955 entstanden
sei und der damals erzielte Gewinn für die Steuer der Jahre 1959 und 1960
ausser Betracht falle. Die Einschätzungsbehörde hielt dagegen Art. 21
Abs. 1 lit. a WStB hinsichtlich des Liegenschaftsgewinns Wettingen für
anwendbar. Die Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau wies eine
Beschwerde des X. am 29. Juni 1965 ab und bestätigte die Auffassung der
Einschätzungsbehörde, wonach der Gewinn durch geschäftliche Tätigkeit
erzielt worden sei.

    Gegen den Entscheid der kantonalen Rekurskommission führt X.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht weist sie ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- .....

Erwägung 2

    2.- a) Gewerbsmässig ist der Liegenschaftshandel dann, wenn ein
Steuerpflichtiger Grundstückskäufe und -verkäufe nicht bloss bei der
Verwaltung seines Vermögens oder bei einer sich zufällig bietenden
Gelegenheit vornimmt, sondern planmässig und mit der Absicht handelt,
damit einen Verdienst zu erzielen. Die Gewerbsmässigkeit kann sich aus der
Häufung der An- und Verkäufe (ASA 30 S. 373), aus der Inanspruchnahme
bedeutender fremder Gelder sowie der Investition der Gewinne in
neuem Grundbesitz (ASA 33 S. 44) ergeben, ferner aus dem Umstand, dass
vereinzelte Umsatzgeschäfte im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit
erfolgen (BGE 82 I 174).

    b) Der Beschwerdeführer kaufte 1952 mit bloss einem Viertel eigenen
Mitteln für Fr. 60'967.50 Wies- und Ackerland. Der landwirtschaftliche
Ertrag des gekauften Landes konnte unmöglich den Zins für das eingesetzte
Fremdkapital, geschweige denn für den ganzen Kaufpreis einbringen. Der Kauf
war also einzig erklärbar aus der Voraussicht, dass der Boden im Zentrum
der Gemeinde Wettingen Bauland werde, wobei die Wertsteigerung nicht nur
den Zinsverlust ausgleichen, sondern einen zusätzlichen Erlös ermöglichen
werde. Eben dieser Plan wurde durch die Veräusserung 1958 verwirklicht,
indem die Ehefrau einen Gesamtgewinn von Fr. 255'912.-- zu erzielen
vermochte. Aus dem 1954/55 in Widen getätigten Handel löste sie nach Abzug
des Kaufpreises Fr. 218'600.--. Die Gewinne wurden wieder in Liegenschaften
angelegt, wie die staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichtes in einem
die kantonale Einkommenssteuer betreffenden Urteil vom 17. Juni 1964
ausdrücklich festgestellt hat. Eine "Aufstellung über das Privatvermögen"
des Beschwerdeführers zählt am 1. Januar 1959 acht Liegenschaften
(unüberbaute Grundstücke, Miet- und Geschäftshäuser) auf, die zusammen
einen Schätzungswert von über einer Million Franken aufweisen. Es ergibt
sich daraus, dass der Beschwerdeführer in verhältnismässig kurzer Zeit
mehrmals Grundstücke gekauft und weiterverkauft hat. Hinzu kommt, dass er
sich in den Kaufverträgen, welche die Liegenschaften in Widen und Wettingen
betrafen, die Ausführung der Heizungs- und sanitären Anlagen zusichern
liess. Er verknüpfte somit den Landverkauf mit seiner Stellung als
selbständiger Handwerker, um sich dergestalt weitere Einnahmen zu sichern.

    Eine solche Tätigkeit weist - wie oben ausgeführt - die Merkmale
gewerbsmässigen Liegenschaftshandels auf. In diesem Rahmen haben
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Gewinn aus dem Verkauf der
Liegenschaft in Wettingen erzielt, weshalb er gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a
WStB zu versteuern ist...