Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 IV 201



92 IV 201

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Dezember 1966
i.S. Mattmann und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
Regeste

    1.  1. Art. 64 letzter Abs. StGB. Strafmilderung wegen Ablaufs
verhältnismässig langer Zeit.

    a)  Diese Bestimmung ist grundsätzlich nur anwendbar bei Tatbeständen,
die den allgemeinen Verjährungsfristen, nicht den in der Regel bloss
zweijährigen besonderen Fristen unterliegen (Erw. 1 b).

    b)  Als Verfolgungsverjährung, die Masstab für den Ablauf
verhältnismässig langer Zeit ist, gilt die ordentliche nach Art. 70,
nicht die absolute nach Art. 72 StGB (Erw. I c).

    c)  Dem einzelnen Angeklagten kann nur sein eigenes Verhalten (z.B.
Uneinsichtigkeit) zur Last gelegt werden, nicht auch dasjenige der
Mitangeklagten (Erw. I d).

    2.  Art. 307 StGB. Falsches Zeugnis.

    a)  Die Zeugnisfähigkeit Tatverdächtiger wird durch die kantonale
Prozessgesetzgebung geordnet (Erw. III 2 a).

    b)  Vom Bundesrecht aus steht nichts entgegen, dass der
Privatstrafkläger als Zeuge abgehört werde, selbst wenn er adhäsionsweise
Zivilansprüche einklagt (Erw. III 2 b).

Sachverhalt

    I

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    a) Nach Art. 64 letzter Absatz StGB kann der Richter die Strafe
mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und
der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig
lange Zeit ist nach der Rechtsprechung des Kassationshofes verstrichen,
wenn die Strafverfolgung der Verjährung nahe ist (BGE 73 IV 159, 89
IV 4 E. 1). Wie in dieser Rechtsprechung ausgeführt wurde, knüpft der
Milderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit an den Gedanken
der Verjährung an. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis
geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die
Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere
Zeit zurückliegt und der Täter sich inzwischen wohlverhalten hat (STOOSS,
Motive, Allg. Teil S. 75, 82).

    b) Das kann indessen grundsätzlich nur gelten mit bezug auf
die allgemeinen Verjährungsfristen, nicht die in der Regel bloss
zweijährigen besonderen Fristen (Art. 118 Abs. 2, 119 Ziff. 1 Abs. 4,
178 Abs. 1, 213 Abs. 4, 302 Abs. 3 StGB). Wie der Kassationshof in BGE
89 IV 5 ausgeführt hat, können nach dem Sinn des Art. 64 letzter Absatz
zwei bis drei Jahre nicht verhältnismässig lange Zeit darstellen, denn
nach so kurzer Frist kann von einer heilenden Wirkung der Zeit, wozu es
sonst bei Verbrechen und Vergehen zehn bzw. fünf Jahre braucht, nicht
gesprochen werden. Anders könnte es nur sein, wenn der Gesetzgeber die
Verjährungsfrist deswegen verkürzt hat, weil sich bei den betreffenden
Tatbeständen das Strafbedürfnis rascher abschwächt als bei andern
Straftaten, womit der innere Grund für die Milderung der Strafe wieder
gegeben wäre. Nicht der Fall ist dies, wie der Kassationshof bereits
entschieden hat, bei den Abtreibungen gemäss Art. 118 und 119 Ziff. 1
StGB, wo die Verjährungsfrist herabgesetzt wurde, um der Schwierigkeit
des Beweises Rechnung zu tragen (BGE 89 IV 5), und bei der Blutschande
(Art. 213 Abs. 4), wo man die Unzukömmlichkeiten verringern wollte,
die damit verbunden sind, dass Vorgänge des engsten Familienlebens, wie
sie in der Blutschande liegen, durch ein gerichtliches Verfahren an die
Öffentlichkeit gebracht werden (BGE 72 IV 137 unten).

    c) Als Verfolgungsverjährung gilt die ordentliche nach Art. 70,
nicht die absolute nach Art. 72 StGB. In BGE 89 IV 5 ist freilich
neben der ordentlichen auch die absolute Verjährungsfrist herangezogen
worden. Dies jedoch nur um, wie oben gezeigt, darzutun, dass bei der
verkürzten Verjährung der Art. 118 und 119 Ziff. 1 StGB selbst unter
Zugrundelegung der absoluten Frist die sinngemässen Voraussetzungen
von Art. 64 letzter Absatz StGB nicht erfüllt sind.

    Da die Strafmilderung die Ergänzung zur Verjährung bildet und
Art. 70 diese abstuft nach der Schwere der gesetzlichen Tatbestände,
ist es gegeben, dass an die verhältnismässig lange Zeit im Sinne von
Art. 64 der gleiche Masstab angelegt wird. Der heilende Einfluss der
Zeit, der in den Fristen des Art. 70 zur Verjährung führt, soll in den
Fällen, wo die Verjährungsfrist nahezu abgelaufen ist, die Strafmilderung
ermöglichen, wenn sich der Täter in dieser Zeit wohlverhalten hat. Neigt
sich die ordentliche Verjährungsfrist ihrem Ende zu und ist dem Täter
bis dahin nichts Nachteiliges mehr vorzuwerfen, so soll die Strafe
gemildert werden können, auch wenn die Verjährung inzwischen nach Art. 72
unterbrochen worden ist. Hat der Täter durch sein eigenes Verhalten das
Verfahren verlängert und damit Unterbrechungen herbeigeführt oder hat
er sich nachträglich, seit Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist,
nicht wohlverhalten, so kann dem beim Entscheid über die Strafmilderung
immer noch Rechnung getragen werden. Denn auch wenn an sich eine der
Voraussetzungen des Art. 64 zutrifft, so ist der Richter nicht schon
verpflichtet, von der Strafmilderung Gebrauch zu machen, vielmehr hat er
nach seinem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die gesamten Umstände sie
rechtfertigen (BGE 71 IV 80, 83 IV 189 oben und ständige Rechtsprechung).

    Gleich wird es zu halten sein, wenn die Verjährung gemäss Art. 72
Ziff. 1 StGB ruht, weil der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe
verbüsst. Nur wird sich hier dann fragen, ob die gute Aufführung in
der Strafanstalt als Wohlverhalten im Sinne von Art. 64 genügt und die
Strafmilderung rechtfertigt.

    d) Im vorliegenden Falle ist auf alle vom Beschwerdeführer begangenen
Strafhandlungen (Betrug, Art. 148 Abs. 1; betrügerischer Konkurs, Art. 163
Ziff. 1; Erschleichung einer Falschbeurkundung, Art. 253) Zuchthaus bis zu
fünf Jahren oder Gefängnis angedroht. Die ordentlichen Verjährungsfristen
betrugen daher nach Art. 70 Abs. 2 für sämtliche Handlungen zehn Jahre. Da
sie im Sommer und Herbst 1956 verübt wurden, waren somit die Fristen am
16. November 1965, als die Vorinstanz urteilte, zu mehr als neun Zehnteln
abgelaufen. Das heisst, dass die Strafverfolgung ordentlicherweise nahezu
verjährt war.

    Neue Verfehlungen oder eine sonstwie anfechtbare Aufführung werden
dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Ebensowenig macht die Vorinstanz
Tatumstände geltend, welche die Strafmilderung nicht rechtfertigen
würden. Hingegen hält sie dem Beschwerdeführer vor, dass das langwierige
Strafverfahren weitgehend auf die Uneinsichtigkeit aller Angeklagter
zurückzuführen sei. Uneinsichtigkeit des Angeklagten im Verfahren kann
in der Tat ein Grund sein, ihm die Strafmilderung nicht zu gewähren. Dem
einzelnen Angeklagten kann aber nur sein eigenes Verhalten zur Last
gelegt werden, nicht auch dasjenige der Mitangeklagten. Daher ist es dem
Kassationshof nicht möglich zu prüfen, ob die Ablehnung der Strafmilderung
im Rahmen des dem kantonalen Richter zustehenden Ermessens bleibt, ohne
dass die Vorinstanz feststellt, inwieweit der Beschwerdeführer selber,
sei es allein oder im Zusammenwirken mit den Mitangeklagten, für die
ausserordentlich lange Dauer des Strafverfahrens verantwortlich ist
(Art. 277 BStP).

    Diese Feststellung ist umso notwendiger, als der Beschwerdeführer, der
bei der Eröffnung der Strafuntersuchung im Dezember 1956 63 Jahre alt war,
inzwischen 73 Jahre alt geworden ist und der Vollzug der Strafe ihn heute
bedeutend härter trifft, als es noch in seinen Sechzigerjahren der Fall
gewesen wäre. Diese inzwischen erheblich erhöhte Strafempfindlichkeit
wird die Vorinstanz, wenn sie nicht zur Milderung der Strafe gelangt,
jedenfalls bei ihrer Zumessung im ordentlichen Rahmen zu berücksichtigen
haben (vgl. BGE 90 IV 154 E. 4).

    Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.

    II

    (Ausführungen, in denen, wie schon in BGE 87 IV 50, geprüft wird, ob
es dem Sinn des Gesetzes nicht entspräche, Tatbestandsmerkmale vom Begriff
der besondern persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 26 StGB auszunehmen
und diese Bestimmung lediglich auf persönliche Umstände anzuwenden,
die jenseits des besondern gesetzlichen Tatbestandes liegen. Die Frage
musste wiederum nicht entschieden werden.)

    III

    1. Aus dem Sachverhalt:

    Candid Mattmann und sein Sohn Adolf betrieben in Zug als
Kollektivgesellschaft die Kinderwagenfabrik "Bernina", Adolf Mattmann
ausserdem als Einzelfirma, in Wirklichkeit ebenfalls auf Rechnung
der Gesellschaft, eine Metallveredlungsanstalt. Die Gesellschaft
kaufte 1954 die Liegenschaft Kollermühle in Zug, in der fortab die
beiden Unternehmungen betrieben wurden. Candid Mattmann war persönlich
Eigentümer von zwei Liegenschaften, des Wohn- und Geschäftshauses Matthof
in Cham und der Liegenschaft Kemmatten in der Gemeinde Hünenberg. Margrit
Mattmann, Tochter von Candid und Schwester von Adolf Mattmann, von Beruf
Büroangestellte, soll zeitweise als Laborgehilfin des Beschwerdeführers,
des Arztes Dr. Edmund Schnider in Zug, tätig gewesen sein, mit dem sie
befreundet ist. Sie gründete im Jahre 1954 die Hiatraima AG in Speicher AR,
Institut für biologische Forschung. Sie hatte das gesamte Aktienkapital
von Fr. 50'000.-- aufgebracht (ohne dass abgeklärt werden konnte, woher
das Geld stammte) und wurde einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft.

    Die Geschäfte der Kinderwagenfabrik gingen seit 1955 infolge
Unfähigkeit und Misswirtschaft zusehends schlechter und trieben immer mehr
der Katastrophe zu. Nicht besser stand es um die Metallveredlungsanstalt.
Buchhaltungen, die einen Überblick über den Stand der Unternehmungen
geboten hätten, wurden nicht mehr geführt.

    Im Frühjahr 1956 begann Margrit Mattmann sich nähern Einblick in
die beiden Unternehmungen zu verschaffen und sich intensiv mit ihren
Verhältnissen zu befassen. Im August 1956 trat mit ihr Dr. Schnider
auf den Plan. Es fanden zahlreiche Erkundigungen, Besprechungen und
Besichtigungen statt. Am 18. August 1956 verkaufte Candid Mattmann die
Liegenschaft Matthof zum Preise von Fr. 265'000.-- seiner Tochter. Am
gleichen Tag verkaufte er die Liegenschaft Kemmatten für Fr. 112'000.--
der durch seine Tochter handelnden Hiatraima AG.

    Am 8. September 1956 kaufte Dr. Egli aus Sursee als Strohmann für Dr.
Schnider von der Kollektivgesellschaft Mattmann die Liegenschaft
Kollermühle und die Kinderwagenfabrik, von Adolf Mattmann den
Metallveredlungsbetrieb, alles zusammen zum Preise von Fr. 340'000.--. Der
Kaufpreis war zu leisten durch Übernahme der hypothekarischen Belastungen
und durch einen Barbetrag von Fr. 115'000.--, von dem im Vertrage angegeben
wurde, dass er bereits bezahlt sei.

    Am 15. September 1956 wurde die Bernina-Werke AG Zug gegründet, in
die Dr. Egli die Liegenschaft Kollermühle und die beiden Geschäftsbetriebe
einbrachte und in der Dr. Schnider einziger Verwaltungsrat wurde.

    Am 6. November 1956 brach über Adolf Mattmann und am folgenden Tage
auch über die Kollektivgesellschaft und über Candid Mattmann der Konkurs
aus. Die nicht gesicherten Forderungen im Betrage von Fr. 537'452.--
gegen die Kollektivgesellschaft blieben vollständig ungedeckt, ebenso
gingen die Gläubiger von Candid und Adolf Mattmann gänzlich leer aus.

    2. Aus den Erwägungen:

    a) Falsches Zeugnis im vorliegenden Verfahren.

    Der Beschwerdeführer wurde in der vorliegenden Strafuntersuchung
zunächst mehrmals als Zeuge einvernommen, in der Folge wurde die
Untersuchung auch auf ihn ausgedehnt. Als Zeuge machte er nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz eine Reihe bewusst falscher
Aussagen über seine Beziehungen zur Kollektivgesellschaft Mattmann, über
den Verkauf der Kollermühle an Dr. Egli und die Gründung der Berninawerke
AG, über deren Aktionäre, über den Weiterverkauf der Liegenschaft Kemmatten
an die Hiatraima AG, über die Auftraggeberschaft von Dr. Egli, über die
finanzielle Lage von Margrit Mattmann.

    Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer von der Anklage des
falschen Zeugnisses frei, weil er von Anfang an als Angeschuldigter
in die Untersuchung hätte einbezogen werden sollen. Die Vorinstanz
verneinte das gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung. Diese
behandle Personen, deren Aussagen auf die an sie gestellten Fragen ihrer
Ehre nachteilig wären oder sie persönlich verantwortlich machen würden,
nicht als zeugnisunfähig, sondern schütze sie dadurch, dass sie ihnen
das Recht einräume, das Zeugnis zu verweigern (§ 26 ff.).

    Das ist Auslegung des kantonalen Rechts, die mit der
Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann (Art. 273 Abs. 1
lit. b BStP); diese ist einzig wegen Verletzung von Bundesrecht zulässig
(Art. 269 Abs. 1). Der Beschwerdeführer sieht das auch ein, macht aber
geltend, dass der Begriff des Zeugen ein bundesrechtlicher sei und dass
nach diesem ein der Tat Verdächtiger nicht Zeuge sein könne.

    Der Natur der Sache nach und nach allgemein anerkanntem
Prozessgrundsatz kann nicht gleichzeitig Zeuge sein, wer im Verfahren
Partei, insbesondere wer Beschuldigter ist. Abgesehen hievon aber
bestimmt das Verfahrensrecht, in eidgenössischen Verfahren also das
eidgenössische, in kantonalen das kantonale, wer als Zeuge einvernommen
werden kann. Das StGB, Art. 306, enthält darüber keine Vorschriften,
auch nicht zu Gunsten von Personen, die der Tat oder der Beteiligung
an der Tat verdächtig erscheinen; es bestimmt nur (Art. 308 Abs. 2),
dass dann, wenn der Täter eine falsche Äusserung getan hat, weil er sich
durch die wahre Aussage strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde,
der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern könne. Das ist auch
die nahezu einhellige Auffassung im Schrifttum: THORMANN/v. OVERBECK,
N 2 zu Art. 307, HAFTER, Bes. T. S. 807, LOGOZ, N 3 a zu Art. 307, CLERC,
Cours élémentaire, Partie spéc. II S. 257; ebenso die vom Beschwerdeführer
selber zitierten, teilweise offenbar missverstandenen Autoren: WAIBLINGER,
ZBJV 1958 S. 322, SCHULTZ, ZStrR 1960 S. 348 ff., PFENNINGER, SJZ
1958 S. 225 ff. Sache der kantonalen Prozessgesetzgebung ist es also,
für ihr Gebiet die Zeugnisfähigkeit Tatverdächtiger zu ordnen. Wenn das
Strafprozessrecht des Kantons Zug ihre Einvernahme unbeschränkt zulässt,
verstösst es infolgedessen damit nicht gegen Bundesrecht.

    Eine Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB verlangt der
Beschwerdeführer nicht, und insbesondere versucht er nicht darzutun,
inwiefern er sich mit den einzelnen wahren Aussagen einer strafrechtlichen
Verfolgung ausgesetzt hätte.

    b) Falsches Zeugnis im Ehrverletzungsprozess Seeholzer

    Der Beschwerdeführer hatte gegen einen der Hauptgläubiger der
Kollektivgesellschaft Mattmann, Clemens Seeholzer, Ehrverletzungs- und
Kreditschädigungsklage erhoben wegen eines Zeitungsinserates, in welchem
ihn Seeholzer skrupelloser Machenschaften in der Angelegenheit Mattmann
bezichtigte. In diesem Prozess wurde der Beschwerdeführer am 24. April 1958
vom Verhörrichter als Zeuge einvernommen, wobei er nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanzen über die Rolle von Dr. Egli und diejenige
von Margrit Mattmann bei den getätigten Transaktionen bewusst falsche
Angaben machte. Er wurde deshalb mit Bezug auf diese Aussagen von beiden
kantonalen Instanzen wegen falschen Zeugnisses verurteilt.

    Nach § 26 der kantonalen StPO ist der Privatkläger unter den gleichen
Strafandrohungen zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wie der
Zeuge. So ist denn auch der Beschwerdeführer als Zeuge behandelt und
beurteilt worden, was er zu Unrecht als bundesrechtswidrig bezeichnet. Zwar
kann, wie oben ausgeführt, eine Partei nicht als Zeuge abgehört werden. Wie
PFENNINGER (SJZ 1958 S. 226) ausführt, ist aber der Verletzte auch dann,
wenn er im Strafverfahren als Privat- oder Nebenstrafkläger auftritt,
materiell nicht Partei, weil der sog. Strafanspruch nicht ihm, sondern
ausschliesslich dem Staate zusteht. Deshalb steht mindestens vom
Bundesrechte aus nichts entgegen, dass der Privatstrafkläger als Zeuge
abgehört werde.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Prozess gegen Seeholzer
auch Zivilansprüche eingeklagt habe, was die Staatsanwaltschaft in
ihrer Vernehmlassung bestätigt. Daraus kann er indessen nichts zu seinen
Gunsten herleiten. Da der Beschwerdeführer im Verfahren in erster Linie
als Privatstrafkläger auftrat und das nach dem Gesagten seiner Einvernahme
als Zeuge nach Art. 307 nicht entgegenstand, konnte der Umstand, dass er
adhäsionsweise auch Zivilansprüche eingeklagt hatte, diese Einvernahme
jedenfalls bundesrechtlich nicht hindern. Dies umso weniger als er nicht
zur Entschädigungsforderung, sondern zum Strafpunkt einvernommen wurde. Der
Verletzte ist vielfach der für die Beurteilung der Strafsache wichtigste
Zeuge, weshalb die Strafrechtspflege ein berechtigtes Interesse daran
hat, dass er als solcher nicht durch seine Adhäsionsklage ausgeschaltet
werde. Mit der Beweisaussage nach Art. 306 wäre ihr nicht geholfen,
da diese ja nur für das Zivilrechtsverfahren gilt.

    Ob der Beschwerdeführer nach dem kantonalen Prozessrecht das Zeugnis
hätte verweigern können und ob und wie er darauf aufmerksam zu machen war,
ist vom Kassationshof nicht zu prüfen. Darauf endlich, ob seine Aussagen
beweisbildend gewesen wären, kommt es nach Art. 307 nicht an. Der Einwand
aber, die falschen Äusserungen hätten sich auf unerhebliche Tatsachen im
Sinne von Art. 307 Abs. 3 bezogen, ist mutwillig.