Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 IV 177



92 IV 177

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. November 1966
i.S. Müller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Regeste

    Art. 397 StGB. Das Verfahren muss von Bundesrechts wegen erst
wiederaufgenommen werden, wenn eine neue erhebliche Tatsache dargetan
ist oder ein neues erhebliches Beweismittel vorliegt (Änderung der
Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Müller fuhr am 14. September 1963 gegen 11 Uhr zusammen mit
Giger in seinem VW-Personenwagen auf der Rengglochstrasse von Kriens
nach Littau. Auf einem abfallenden Strassenstück überholte der VW mit
stark übersetzter Geschwindigkeit einen andern Personenwagen und kam in
der folgenden langgezogenen S-Kurve ins Schleudern. Nachdem er wiederholt
von einem Strassenrand zum andern geraten war, prallte er mit der rechten
Seite an eine Telephonstange, die entzweibrach. Müller und Giger wurden
aus dem Wagen geschleudert, und Giger starb bald darauf an den erlittenen
Verletzungen. Das Auto wurde zertrümmert.

    Müller behauptete im Untersuchungs- und Strafverfahren, der Wagen sei
zur Zeit des Unfalls von Giger geführt worden. Das Amtsgericht Luzern-Land
und das Obergericht des Kantons Luzern verwarfen diese Behauptung gestützt
auf Zeugenaussagen, den Bericht des Amtsarztes über die Verletzungen Gigers
und ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich
über das im Wageninnern erhobene Spurenmaterial sowie ein fahrtechnisches
Gutachten des Chefexperten der luzernischen Motorfahrzeugkontrolle und
stellten fest, dass Müller den Wagen gelenkt habe. Das Obergericht erklärte
ihn am 7. Oktober 1964 der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 31
Abs. 1), des Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1),
der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2) und des Fahrens
in angetrunkenem Zustande (Art. 91 Abs. 1 SVG) sowie der fahrlässigen
Tötung (Art. 117 StGB) schuldig und verurteilte ihn unter Anordnung der
Veröffentlichung des Urteils im Kantonsblatt zu acht Monaten Gefängnis.

    B.- Am 11. Februar 1965 reichte Müller beim Obergericht ein
Revisionsgesuch ein. Er machte erneut geltend, dass Giger das Auto gelenkt
habe, und berief sich zum Beweis u.a. auf ein von Ing. Max Troesch über
den Unfallablauf erstelltes Gutachten.

    Das Obergericht wies nach ergänzenden Erhebungen das Gesuch am
2. August 1966 ab. Es anerkannte, dass das Gutachten Troesch, wenn dessen
neue technische Beurteilung des Unfallherganges zuträfe, geeignet wäre, die
frühere Feststellung über die Person des Wagenlenkers in Frage zu stellen.
AufGrund des gesamten Beweismaterials sei jedoch das neue Gutachten nicht
haltbar und vermöge die früheren tatsächlichen Feststellungen in keiner
Weise zu entkräften.

    C.- Müller führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der
obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Anordnung der
Revision, eventuell zu Beweisergänzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Zur Begründung macht er u.a. geltend, das Obergericht habe den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Durch das Gutachten Troesch würden
neue Tatsachen über den Bewegungsablauf, die dadurch eingetretenen
Verletzungen usw. glaubhaft gemacht, die geeignet seien, die früher
behauptete Tatsache, dass das Auto von Giger gelenkt worden sei, glaubhaft
erscheinen zu lassen. Das Obergericht hätte daher, wenn es nicht auf das
Privatgutachten abstellen wollte, antragsgemäss ein verkehrstechnisches
Gutachten von einem anerkannten Fachmann einholen müssen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Art. 397 StGB verpflichtet die Kantone, gegenüber rechtskräftigen
Strafurteilen, die auf Grund eines Bundesgesetzes ergangen sind, wegen
erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des
früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens
zugunsten des Verurteilten zu gestatten.

    a) Nach dieser Bestimmung kann die Wiederaufnahme eines Verfahrens
nur verlangt werden, wenn sich auf Grund neuer erheblicher Tatsachen
oder Beweismittel der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt als
unrichtig erweist. Bloss zur Überprüfung und Änderung der rechtlichen
Würdigung des früheren Sachrichters ist die Wiederaufnahme nicht zulässig
(BGE 69 IV 139 Erw. 5, 75 IV 184). Zur Begründung der Wiederaufnahme
bedarf es entweder einer neuen erheblichen Tatsache oder eines neuen
erheblichen Beweismittels zum Nachweis einer im früheren Verfahren
behaupteten erheblichen Tatsache. Der Wiederaufnahmegrund der neuen
Tatsache liegt somit auch vor, wenn zum Nachweis einer neuen Tatsache ein
neues Beweismittel angerufen wird, da der Wiederaufnahmegrund des neuen
Beweismittels voraussetzt, dass dieses dem Beweis einer früher namhaft
gemachten, bekannten Tatsache dient (BGE 81 IV 44). Ebenso ist der erste
Revisionsgrund gegeben, wenn eine neue Tatsache als Beweisindiz angerufen
wird, d.h. aus ihr auf das Vorliegen oder Fehlen einer andern erheblichen
Tatsache geschlossen werden soll; Indizien sind indirekte Beweise, nicht
Beweismittel (vgl. BGE 80 IV 42).

    Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der
Urteilsfällung unbekannt waren, ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form
zur Beurteilung vorlagen (siehe dazu BGE 80 IV 42), und erheblich sind
sie, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden
Feststellungen so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten
Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 69 IV 139
Erw. 6; 76 IV 39 Erw. 3; 78 IV 55; 81 IV 45; 82 IV 184; 86 IV 78). Ob die
neue Tatsache oder das neue Beweismittel für sich allein oder zusammen
mit andern bekannten oder neu angerufenen schlüssig genug sei, den im
frühern Urteil angenommenen Sachverhalt zu entkräften, ist eine Frage der
Beweiswürdigung, die dem Gebiet des Tatsächlichen angehört und als solche
der Überprüfung des Kassationshofes entzogen ist (Art. 277 bis Abs. 1,
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Rechtsfrage, die auf Nichtigkeitsbeschwerde
überprüft werden kann, ist dagegen, ob das neue Anbringen, falls es den
Sachverhalt zu verändern vermag, zu einem für den Verurteilten bedeutend
günstigeren Urteil führen kann. Wird neuen Tatsachen oder Beweismitteln
die Beweiskraft abgesprochen oder sind sie aus rechtlichen Gründen ohne
Bedeutung, so fehlt ihnen die Eigenschaft der Erheblichkeit im Sinne des
Art. 397 StGB (BGE 72 IV 45 f.).

    b) Art. 397 StGB bestimmt nur, unter welchen Voraussetzungen von
Bundesrechts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zu gewähren ist. Das
Wiederaufnahmeverfahren und die sachliche Zuständigkeit der kantonalen
Revisionsinstanzen unterstehen der Ordnung des kantonalen Prozessrechts
(BGE 69 IV 137, 81 IV 45, 85 IV 235, 86 IV 78). Nach diesem beurteilt sich
insbesondere auch der Umfang der Überprüfungsbefugnis, die dem Richter
im Bewilligungsverfahren zusteht. Art. 397 StGB hindert ihn nicht,
die neuen Tatsachen oder Beweismittel, gleich wie es der Sachrichter
im wiederaufgenommenenVerfahren tun könnte, auf ihren Beweiswert zu
überprüfen, sei es, dass er die angebotenen Beweise abnimmt, sei es,
dass er, ohne sie zu erheben, die neuen Anbringen im Zusammenhang mit dem
übrigen Beweismaterial vorweg würdigt (BGE 81 IV 45). Feststellungen des
kantonalen Revisionsrichters über den Beweiswert oder die Beweiskraft
neuer Tatsachen oder Beweismittel, auch wenn sie auf antizipierter
Beweiswürdigung beruhen, sind daher unabhängig von der Ausgestaltung
des kantonalen Revisionsverfahrens mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht
anfechtbar (BGE 72 IV 46 und ständige Praxis).

Erwägung 2

    2.- Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes, die in BGE 73 IV
43 ff. begründet wurde und seither Geltung hatte (BGE 76 IV 36, 77 IV 214,
78 IV 55, 81 IV 44, 86 IV 78), setzt die Bewilligung zur Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht voraus, dass die neue erhebliche Tatsache bewiesen wird,
sondern genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht ist. An dieser Auffassung,
die folgerichtig auch beim Wiederaufnahmegrund des neuen Beweismittels
gelten müsste, ist nach erneuter Prüfung nicht festzuhalten.

    Art. 397 StGB schreibt vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens
auf Grund neuer und erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zu gestatten
ist. Das kann nur heissen, dass von Bundesrechts wegen die Wiederaufnahme
erst bewilligt werden muss, wenn der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund
wirklich besteht, die neue erhebliche Tatsache oder das neue erhebliche
Beweismittel also gegeben ist. Von dieser Voraussetzung geht auch
der italienische Text des Art. 397 StGB aus, der die Worte gebraucht
"quando esistano fatti o mezzi di prova", und desgleichen stellte der
deutschschweizerische Berichterstatter im Nationalrat (Seiler) fest,
dass für die Wiederaufnahme des Verfahrens neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen müssen (Sten. Bull. der Bundesversammlung 1930 S.
97). Dass die Kantone hätten verpflichtet werden wollen, die Wiederaufnahme
unter leichteren Voraussetzungen, insbesondere schon gestützt auf eine
bloss glaubhaft gemachte Behauptung des Gesuchstellers zu gewähren, ist
umso weniger anzunehmen, als in der Gesetzesberatung umstritten war, ob
überhaupt eine bundesrechtliche Bestimmung über die Revision aufzustellen
sei, und Art. 397 StGB lediglich umschreibt, was von den Kantonen als
Revisionsgrund zum mindesten anerkannt werden muss. Müsste aber das
Verfahren bereits auf blosses Glaubhaftmachen hin wieder aufgenommen
werden, könnte in den zahlreichen Kantonen, in denen der Entscheid über die
Zulassung der Wiederaufnahme einer besondern Revisionsinstanz vorbehalten
wird, das Vorliegen der neuen Tatsache oder der Bestand des neuen
Beweismittels vielfach erst im wiederaufgenommenen Verfahren endgültig
geprüft werden, und dasselbe gälte für die Frage der Erheblichkeit
des neuen Anbringens, insbesondere wenn sich der Gesuchsteller auf
den Wiederaufnahmegrund des neuen Beweismittels, z.B. neue Zeugen,
beruft. Diese Kantone zu verhalten, den endgültigen Entscheid über das
Wiederaufnahmebegehren erst nach erteilter Bewilligung und damit oft
erst nach Aufhebung des rechtskräftigen Urteils durch den Sachrichter im
wiederaufgenommenen Verfahren fällen zu lassen, käme einem zu weitgehenden
Eingriff in das kantonale Prozessrecht gleich, der vom Bundesgesetzgeber
nicht beabsichtigt sein kann. Art. 397 StGB will nach seinem wahren Sinn
nur vorschreiben, dass die Wiederaufnahme zugelassen werden muss, wenn eine
neue erhebliche Tatsache dargetan oder ein neues erhebliches Beweismittel
vorhanden ist. Ein Wiederaufnahmegesuch darf daher nicht abgewiesen werden,
ohne dass die darüber entscheidende Behörde die zum Nachweis der neuen
Tatsache angeführten Beweise gewürdigt oder das zum Beweis einer alten
Tatsache angerufene neue Beweismittel auf seine Beweiskraft geprüft hat,
es sei denn, der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund sei nicht neu oder
aus rechtlichen Gründen nicht erheblich.

    Diese Auslegung stimmt auch mit der Auffassung überein, dass das
Bundesrecht die Revisionsinstanz nicht hindert, die Beweisfrage im
Zulassungsverfahren endgültig zu beantworten. Zwischen diesem Grundsatz, an
dem der Kassationshof seit jeher festgehalten hat, und der Rechtsprechung,
dass schon das Glaubhaftmachen eines neuen erheblichen Vorbringens zur
Wiederaufnahme genüge, besteht dagegen ein Widerspruch, wurden doch die
Gesuchsteller in den Glauben versetzt, sie hätten schon unter der erwähnten
Voraussetzung einen bundesrechtlichen Anspruch auf Revision, der ihnen
aber in Wirklichkeit nicht zustand, wenn der kantonale Revisionsrichter
die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht nur auf ihre Glaubhaftmachung
hin überprüfte, sondern die Beweise voll würdigte und die Beweiskraft
verneinte. Auf den Entscheid in BGE 73 IV 43 zurückzukommen, ist umso
begründeter, als die kantonalen Prozessgesetze praktisch ohne Ausnahme
den Revisionsrichter für befugt erklären, vor dem Entscheid über das
Wiederaufnahmegesuch die notwendig erscheinenden Beweise zu erheben, und
von dieser Möglichkeit regelmässig auch Gebrauch gemacht wird. Dazu kommt,
dass der Kassationshof, wenn er die Glaubhaftmachung überprüfen müsste,
die Beweise vorläufig zu würdigen hätte, was sich mit dem Grundsatz, dass
die Beweiswürdigung seiner Überprüfung entzogen ist, schlecht vertrüge.

    In BGE 73 IV 45 wurde ausgeführt, dass die neue Tatsache nur glaubhaft
gemacht zu werden brauche, nicht aber schon bestehen müsse, ansonst
sie bereits mit dem Wiederaufnahmegesuch bewiesen sein müsste, was in
den meisten Fällen nicht möglich wäre. Diese Begründung übersieht, dass
neue Tatsachen oder Beweismittel auch vorliegen können, wenn ihr Bestand
im Gesuch nicht bewiesen werden kann und die dafür angetragenen Beweise,
z.B. Zeugenaussagen oder Urkunden, die sich in den Händen Dritter befinden,
erst noch von Amtes wegen zu erheben sind. Wenn für die Bewilligung der
Wiederaufnahme eine neue erhebliche Tatsache oder ein neues erhebliches
Beweismittel vorliegen muss, bedeutet das denn auch nur, dass der Nachweis
des neuen Vorbringens im Zeitpunkt des Zulassungsentscheides erbracht sein
muss, nicht aber, dass er schon zur Zeit der Einreichung des Gesuches
geleistet sein müsse. Zur Begründung des Gesuches genügt daher, dass
die neuen Tatsachen oder Beweismittel, wie es im französischen Text des
Art. 397 StGB heisst, angerufen werden, womit gleichzeitig zum Ausdruck
gebracht wird, dass der Gesuchsteller, wie auch in den meisten kantonalen
Prozessgesetzen vorgeschrieben wird, die neuen Tatsachen zu begründen und
die Beweismittel, auf die er sich berufen will, näher zu bezeichnen hat.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer behauptet, gestützt auf das Privatgutachten
Troesch, dass die Bewegung der Wageninsassen anders abgelaufen sei, als
im frühern Urteil auf Grund der amtlichen Gutachten angenommen worden
war. Damit beruft er sich auf neue Tatsachen, durch die die frühere
Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Auto gelenkt habe, entkräftet
werden soll. Das vorgelegte Gutachten und die beantragte Expertise,
die nur dem Beweis dieser neuen Indizien dienen, sind somit keine neuen
Beweismittel im Sinne des Art. 397 StGB.

    Ob die vorgebrachten neuen Tatsachen, wie in der Beschwerde geltend
gemacht wird, genügend glaubhaft gemacht seien, ist vom Kassationshof
nicht zu überprüfen. Nach den vorangegangenen Erwägungen genügt das blosse
Glaubhaftmachen einer neuen erheblichen Tatsache nicht, um ein früheres
Verfahren wieder aufzunehmen. Die Berufung auf die Glaubhaftmachung
hätte übrigens dem Beschwerdeführer auch nach der bisherigen Praxis
nicht geholfen. Das Obergericht hat das Privatgutachten und die dazu
eingeholten Vernehmlassungen der amtlichen Experten Dr. Frei und Buholzer
sowie die Gegenbemerkungen von Troesch eingehend gegeneinander abgewogen
und ist nach Überprüfung des gesamten Beweismaterials zum Schlusse gelangt,
dass den Darlegungen des Gutachters Troesch die Überzeugungskraft fehle,
die darin angeführten neuen Tatsachen also nicht erbracht seien und diese
demzufolge die früheren Feststellungen nicht erschüttern könnten. Die
Abweisung des Revisionsgesuches beruht demnach auf Beweiswürdigung,
die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann. Was
der Beschwerdeführer einwendet, ist denn auch nichts anderes als Kritik
dieser Beweiswürdigung.

Erwägung 4

    4.- ...

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.