Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 IV 152



92 IV 152

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. August 1966
i.S. Rizzuni gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Regeste

    Art. 268 Ziff. 1 BStP.

    Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile kantonaler
Gerichte. Das zürcherische Schwurgericht ist kein unteres Gericht.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Nach Art. 268 Ziff. 1 BStP in der Fassung vom 25. Juni 1965 (AS 1965,
905), die am 1. Januar 1966 in Kraft trat, ist in Bundesstrafsachen die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile kantonaler Gerichte grundsätzlich wie
bis anhin immer dann zulässig, wenn das Urteil letztinstanzlich gefällt
worden ist, d.h. wenn es nicht mehr durch ein kantonales Rechtsmittel
wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann. Durch den
neu in die Bestimmung aufgenommenen Satz 2, der eine Ausnahme schafft,
wird nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile unterer Gerichte
ausgeschlossen, wenn diese als einzige kantonale Instanz entschieden
haben. Der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen somit noch die Urteile
unterer Gerichte, soweit diese als zweite kantonale Instanz geurteilt
haben, und ferner alle Urteile der oberen Gerichte, gleichgültig,
ob diese als einzige kantonale Instanz oder als Rechtsmittelinstanz
entschieden haben.

    Durch die Gesetzesänderung will vermieden werden, dass in den Fällen,
in denen untere Gerichte (z.B. Bezirksgerichte, deren Ausschüsse und
Einzelrichter) als erste und zufolge Ausschlusses eines ordentlichen
kantonalen Rechtsmittels zugleich als letzte Instanz entschieden haben,
erstinstanzliche Urteile direkt an den Kassationshof des Bundesgerichtes
weitergezogen werden (Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober1964 in BBl
1964 II 891; Stenographisches Bulletin 1965, NR S. 284, 285). Als untere
Gerichte im Sinne des Art. 268 Ziff. 1 BStP sind Gerichtsinstanzen
zu betrachten, deren Urteile, von bestimmten Ausnahmen abgesehen,
nach dem kantonalen Prozessrecht in der Regel durch ein ordentliches
kantonales Rechtsmittel angefochten werden können. Diese Voraussetzung
trifft beim zürcherischen Schwurgericht nicht zu. Gegen seine Urteile
ist nach der zürcherischen Strafprozessordnung ausschliesslich die
Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht, nicht
aber ein ordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben (§ 410, §
428 Ziff. 2 StPO). Die vom Beschwerdeführer erhobene eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen ein Urteil des Schwurgerichts des
Kantons Zürich richtet, ist daher zulässig.