Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 II 95



92 II 95

16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juni 1966 i.S. Pavag AG gegen
Bavag Bau- und Verwaltungs-AG Regeste

    Firmenrecht. Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma einer
Aktiengesellschaft; Unterlassungsklage (Art. 951 Abs. 2, 956 Abs. 2 OR).

Sachverhalt

    A.- Die Pavag AG ist eine seit 1926 bestehende Aktiengesellschaft mit
Sitz in Nebikon (Luzern). Ihre Geschäftszwecke sind im Handelsregister wie
folgt umschrieben: "Verwertung von Kraftpapier, insbesondere Herstellung
und Vertrieb von Kraftpapiersäcken, sowie Beteiligung an Unternehmungen
verwandter Art." Die Pavag AG verwendet das Wort Pavag schon seit ihrer
Gründung als Marke. Es ist im schweizerischen Markenrechtsregister
eingetragen.

    Am 28. Oktober 1964 gründete Georges Theiler die Bavag Bau- und
Verwaltungs-AG mit dem Zweck "Bau und Verwaltung von Liegenschaften und
Tätigung aller damit zusammenhängenden Geschäfte". Ihr Sitz befindet
sich in seinem Architekturbüro in Zürich. Theiler ist Hauptaktionär
dieser Gesellschaft.

    B.- Im Juli 1965 klagte die Pavag AG gegen die Bavag Bau- und
Verwaltungs-AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich mit den Begehren:

    "1. Es sei der Beklagten - unter der Androhung der gerichtlichen
Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall - gerichtlich zu verbieten,
das Wort ,BAVAG' in irgendeinem Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen
Tätigkeit zu verwenden.

    2. Es sei die Beklagte - unter der Androhung der gerichtlichen
Bestrafung ihrer Organe im Unterlassungsfalle - gerichtlich zu verurteilen,
den Bestandteil ,BAVAG' aus ihrer Firma zu entfernen."

    Das Handelsgericht wies am 15. Dezember 1965 die Klage ab.

    C.- Die Klägerin hat die Berufung erklärt. Sie beantragt dem
Bundesgericht, die Klage gutzuheissen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Firma der Aktiengesellschaft muss sich von jeder in der
Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden (Art. 951
Abs. 2 OR), ansonst der Inhaber der älteren Firma auf Unterlassung des
Gebrauchs der neueren klagen kann (Art. 956 Abs. 2 OR). Dieses Klagerecht
besteht selbst dann, wenn die beiden Gesellschaften nicht am gleichen
Orte niedergelassen sind (BGE 24 II 894 Erw. 3) und nicht miteinander
im Wettbewerb stehen (BGE 54 II 127 Erw. 3, 59 II 161, 63 II 25, 73 II
115). Das Gebot deutlicher Unterscheidbarkeit der Firmen dient nicht
der Ordnung des Wettbewerbes, sondern will das Publikum vor Irreführung
schützen und den Inhaber der älteren Firma um seiner Persönlichkeit und
seiner gesamten Geschäftsinteressen willen vor Verwechslungen bewahren. Der
Besserberechtigte braucht sich nicht einmal den durch die Ähnlichkeit
der Firma hervorgerufenen Eindruck gefallen zu lassen, er stehe mit
dem anderen in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen (BGE 59 II
161 ff., 88 II 294 f.). Er ist ferner z.B. auch schon dann im Sinne des
Art. 956 Abs. 2 OR beeinträchtigt, wenn die Nachahmung seiner Firma bei
Dritten, die nicht seine Kunden sind, zu lästigen Verwechslungen führen
kann, etwa bei Behörden, beim Postpersonal oder bei Stellensuchenden
(Bundesgericht in ZR 43 Nr. 211 S. 279).

Erwägung 2

    2.- Aktiengesellschaften können unter Wahrung der allgemeinen
Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen (Art. 950 Abs. 1
OR). Nichts hindert sie also, dafür zu sorgen, dass sich ihre Firma von
allen bereits eingetragenen deutlich unterscheide. Das Bundesgericht stellt
daher an die Unterscheidungskraft der Firmen von Aktiengesellschaften
strenge Anforderungen (BGE 53 II 34, 54 II 126, 58 II 45, 63 II 24, 72 II
185, 82 II 154, 88 II 180 f., 295). Im Gesetz kommt der gleiche Gedanke
dadurch zum Ausdruck, dass es nicht bloss Unterscheidbarkeit verlangt,
sondern bestimmt, die Firma der Aktiengesellschaft müsse sich von jeder
bereits eingetragenen deutlich unterscheiden.

    Ob diesem Erfordernis Genüge geleistet sei, beurteilt sich
grundsätzlich unter Berücksichtigung der ganzen Firma. Bestandteilen,
die durch ihren Klang oder Sinn hervorstechen, kommt jedoch bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr erhöhte Bedeutung zu, da sie in
der Erinnerung besser haften bleiben und im Verkehr, sei es von der
Gesellschaft selber, sei es von Dritten, oft allein verwendet werden,
besonders im Gespräch. Daher kann schon der Gebrauch oder die Nachahmung
des Hauptbestandteiles einer Firma die Unterscheidung so erschweren, dass
Verwechslungen möglich werden (BGE 25 II 37 f. Erw. 4, 36 II 70 Erw. 2,
38 II 644 Erw. 2, 53 II 34, 59 II 158, 61 II 123, 72 II 185, 73 II 112,
77 II 324, 82 II 154, 341, 88 II 36, 90 II 319).

    An die Unterscheidbarkeit von Phantasiebezeichnungen stellt die
Rechtsprechung strengere Anforderungen als an die Unterscheidbarkeit von
Firmen, die ganz oder teilweise aus Sachbezeichnungen, Ortsangaben oder
ähnlichen zum gemeinsamen Sprachgebrauch gehörenden Ausdrücken bestehen
(BGE 37 II 538, 40 II 603 ff. Erw. 3, 54 II 128, 72 II 186, 77 II 325,
82 II 154, 341, 90 II 319).

    Das Bundesgericht hat ferner wiederholt hervorgehoben, dass die
Verwechselbarkeit zweier Firmen von der Aufmerksamkeit abhängt, die in den
Kreisen üblich ist, mit denen die beiden Inhaber geschäftlich zu verkehren
pflegen (BGE 59 II 158, 58 II 45, 73 II 113, 74 II 237 f., 77 II 324, 82
II 154, 88 II 295, 90 II 201). Wenden sich beide an die gleichen Kreise,
so sind naturgemäss an die Unterscheidbarkeit ihrer Firmen strengere
Anforderungen zu stellen. Verschiedenheit der Geschäftszwecke und
des Geschäftssitzes verringern die Gefahr von Verwechslungen oft schon
deshalb, weil sie abweichende Kundenkreise zur Folge haben. Zudem können
sie Dritten zum Bewusstsein bringen, dass sie nicht ein und demselben
Geschäftsinhaber gegenüberstehen. Schlechthin ausschlaggebend ist das aber
nicht. Dass die Rechtsprechung bei der Firmenwahl besondere Rücksichtnahme
auf die am gleichen Orte niedergelassenen und gleiche Zwecke verfolgenden
Geschäftsleute verlangt (BGE 63 II 25, 73 II 115, 76 II 87 f., 82 II 154,
88 II 36, 181, 295), hat nicht den Sinn, die Firmen von Gesellschaften
mit abweichenden Sitzen und Zwecken brauchten sich voneinander nicht
deutlich zu unterscheiden.

Erwägung 3

    3.- Im vorliegenden Falle liegt auf der Hand, dass sich die Wörter
Pavag und Bavag in den Firmen der Parteien nicht deutlich voneinander
unterscheiden. Der Umstand, dass die Beklagte das Wort Bavag in besonderer
Schrift und mit einem Senkblei über dem Buchstaben v zu verwenden
pflegt, ändert nichts. Weder die besondere Schrift noch das Senkblei
sind Bestandteil ihrer Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen
ist. Irgendwelche Gewähr dafür, dass die Firma der Beklagten nur in
dieser besonderen Ausgestaltung verwendet werde, besteht nicht. Dritte
halten sich von vornherein nicht daran, weder im Verkehr unter sich noch
im Verkehr mit der Beklagten. Auf Postsendungen an die Beklagte wird die
Anschrift regelmässig in gewöhnlicher Schrift und ohne Senkblei verfasst,
und z.B. auch dem Telephonbuch sind solche unterscheidende Kennzeichen
fremd. Sie entfallen auch im gesamten telephonischen, telegraphischen
und mündlichen Verkehr.

    Beiden Firmen ist ferner die Angabe der Gesellschaftsform durch die
Buchstaben AG gemeinsam.

    Wenn die Beklagte, sei es von ihr selbst, sei es von Dritten,
als Bavag AG oder auch bloss als Bavag bezeichnet wird. ist die Gefahr
der Verwechslung mit der Klägerin so gross, dass selbst bei weitester
Nachsicht von einer deutlichen Unterscheidbarkeit im Sinne des Gesetzes
nicht die Rede sein kann. Dass die Klägerin in Nebikon, die Beklagte
dagegen in Zürich niedergelassen ist, ändert nichts. Einmal hat die
Klägerin nachgewiesen, dass auch sie in Zürich ein Büro unterhält. Aber
auch abgesehen hievon leuchtet ein, dass sich ihre geschäftliche
Tätigkeit nicht auf den Ort ihres Sitzes Nebikon beschränkt und dass
anderseits die Beklagte nicht bloss in Zürich tätig wird. Die Natur der
Geschäftszwecke der Parteien ermöglicht ohne weiteres, dass sie an den
gleichen Orten auftreten. Die Nichtübereinstimmung des Sitzes schliesst
die Gefahr von Verwechslungen um so weniger aus, als weder der eine noch
der andere Firmenname eine Ortsangabe enthält. Auch der Umstand, dass die
Klägerin Kraftpapiere verwertet, besonders Säcke aus solchen herstellt
und vertreibt, die Beklagte dagegen Liegenschaften baut und verwaltet
und damit zusammenhängende Geschäfte tätigt, schützt nicht genügend vor
Verwechslungen. Er besagt nur, dass die Parteien nicht miteinander im
Wettbewerb stehen. Die Klägerin hat indessen nicht nur Anspruch darauf,
dass ihr nicht durch Verwechslungen Kunden verloren gehen, sondern sie
darf erwarten, dass ihr überhaupt im Geschäftsverkehr, z.B. im Umgang
mit der Post, mit Banken, mit Behörden, die Unannehmlichkeiten und die
direkt oder indirekt schädlichen Einflüsse von Verwechslungen erspart
bleiben. Sie braucht sich auch nicht gefallen zu lassen, dass Dritte
meinen, sie sei eine Tochter- oder Muttergesellschaft der Beklagten oder
mit ihr wirtschaftlich verbunden. Berührungspunkte zwischen den beiden
Gesellschaften sind um so eher denkbar, als die Klägerin unter anderem
Papiersäcke zur Verpackung von Baumaterialien, wie Zement, Gips, Kalk,
und solche zur Beseitigung von Kehricht absetzt. Der Zusammenhang mit
dem Bau und der Verwaltung von Liegenschaften ist daher hergestellt, wenn
auch nur sehr locker. Dazu kommt, dass die "Beteiligung an Unternehmungen
verwandter Art" zu den Geschäftszwecken der Klägerin gehört und dass
diese in der Pavatex AG eine Tochtergesellschaft hat, welche, wie früher
die Klägerin selber, Faserplatten herstellt, die im Baugewerbe verwendet
werden. Die Vermutung, auch die Beklagte als Herstellerin von Bauten sei
eine Tochtergesellschaft der Klägerin, liegt deshalb nicht ganz fern.

Erwägung 4

    4.- Der Entscheid darüber, ob die Firma der Beklagten sich von jener
der Klägerin deutlich unterscheide, hängt unter diesen Umständen davon
ab, ob die Bezeichnung "Bau- und Verwaltungs-AG" die durch das Wort Bavag
geschaffene Verwechslungsgefahr behebe.

    Das ist zu verneinen. "Bau- und Verwaltungs-AG" ist ein schwacher
Bestandteil der Firma, weil er die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten
umschreibt und insofern sprachliches Gemeingut ist. Dritte werden dazu
neigen, ihn wegzulassen, weil sie ihn als überflüssig erachten oder nur das
Wort Bavag als eigentlichen Namen der Beklagten ansehen. Das Bestreben
nach Kürzung wird sich besonders in Anschriften auf Postsendungen
und im mündlichen Verkehr durchsetzen. Auch die Beklagte selber wird
in Gesprächen ihrer Organe und Angestellten, besonders am Telephon,
kaum jemals mit ihrem vollen Namen auftreten. Lange Firmen pflegen mit
Vorliebe abgekürzt zu werden (BGE 82 II 156). Beibehalten werden dabei
nur die charakteristischen Bestandteile, während man Zusätze, welche
den Geschäftszweck, den Sitz und dgl. bezeichnen, als nebensächlich
weglässt. Charakteristisch aber ist in der Firma der Beklagten das Wort
Bavag. Es ist eine Abkürzung von "Bau- und Verwaltungs-AG". Die Beklagte
hat es nicht in die Firma aufgenommen, um diese zu verlängern, sondern
um ihr ein auffallendes Gepräge zu verleihen und sie in abgekürzter Form
gebrauchen zu können. In zahlreichen Inseraten und auf ihrer Geschäftskarte
hebt sie "Bavag" denn auch in besonders grosser und eigenartiger Schrift
von dem nur klein geschriebenen übrigen Teil der Firma ab. Dieses Wort
eignet sich um so besser, für sich allein zur Bezeichnung der Beklagten
verwendet zu werden, als es ein reines Phantasiewort ist.

Erwägung 5

    5.- Die Beklagte und das Handelsgericht glauben, an die
Unterscheidbarkeit der Firmen seien geringere Anforderungen zu stellen,
weil es sonst einer neuen Aktiengesellschaft schon lange praktisch
unmöglich wäre, einen Namen zu finden. Diese Auffassung hält nicht stand.
Phantasiebezeichnungen, wie die Aktiengesellschaft sie wählen dürfen,
lassen sich in genügender Zahl ausdenken. Nichts nötigte die Beklagte,
einer weit verbreiteten Sitte folgend, den Hauptbestandteil der Firma aus
den Anfangs- bzw. Hauptbuchstaben der Sachbezeichnungen Bau, Verwaltung und
Aktiengesellschaft zu bilden. Wer so unbedacht vorgeht, wird immer wieder
auf Phantasiewörter von ungefähr gleicher Länge und Zusammensetzung fallen,
wie sie schon in anderen Firmen vorkommen. Die Art. 951 Abs. 2 und 956
OR stellen indessen höhere Anforderungen. Das Erfordernis deutlicher
Unterscheidbarkeit der Firmen geht dem Wunsche vor, ohne besondere
Anstrengung einen gefälligen Namen zu finden.

    Der Beklagten hilft auch der Einwand nicht, die Firma der Klägerin sei
bereits durch andere Firmen, die ihr glichen, abgeschwächt worden, weshalb
auch der Name der Beklagten sich ihr nähern dürfe. Gewiss kommen die Wörter
Bawag, Bewag, Buwag, Bevag und Bauvag als Hauptbestandteil der Firmen von
sechs Aktiengesellschaften vor, die an verschiedenen schweizerischen Orten
niedergelassen sind. Es war jedoch Sache der Klägerin, sich schlüssig zu
werden, ob sie ihre Verwendung untersagen lassen wolle oder nicht. Indem
sie davon absah, den Richter anzurufen, begab sie sich des Klagerechtes
gegenüber der heutigen Beklagten nicht. Es kann auch nicht gesagt werden,
das Wort Pavag habe durch die wenigen nachgewiesenen Annäherungen seine
Unterscheidungskraft verloren und gehöre fortan einem Wortschatz an, der
Gemeingut sei. Es ist nach wie vor eine reine Phantasiebezeichnung, die
der Klägerin nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu ausschliesslichem
Gebrauche zusteht.

Erwägung 6

    6.- Mit dem ersten Rechtsbegehren will die Klägerin der Beklagten
verbieten lassen, das Wort Bavag in irgendeinem Zusammenhang mit ihrer
geschäftlichen Tätigkeit zu verwenden. Dieses Begehren ist gemäss Art. 956
OR begründet, soweit es auf Unterlassung des Gebrauchs als Firma oder
Bestandteil einer solchen gerichtet ist. Dass die Beklagte das Wort
Bavag bisher auch anders denn als Firmenbestandteil verwendet habe,
ist nicht dargetan.

    Ein unbefugter Gebrauch liegt unter anderem darin, dass das Wort
als Teil der Firma der Beklagten im Handelsregister steht (vgl. BGE 79
II 191, 88 II 178 Erw. 1). Die Klägerin hat Anspruch auf Beseitigung
dieses Eintrages. Das zweite Rechtsbegehren ist daher ebenfalls
begründet. Immerhin ist der Beklagten, wie es in solchen Fällen üblich
ist, eine angemessene Frist zu setzen, um das Wort Bavag aus dem Eintrag
entfernen zu lassen.

    Sowohl das Verbot gemäss Rechtsbegehren 1 als auch das Gebot gemäss
Rechtsbegehren 2 sind, wie die Klägerin beantragt, mit der Androhung
zu verbinden, dass Widerhandlungen für die Organe der Beklagten die in
Art. 292 StGB vorgesehenen Strafen nach sich zögen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember
1965 wird aufgehoben und die Klage wie folgt gutgeheissen:

    1. Der Beklagten wird verboten, das Wort Bavag in irgend einem
Zusammenhang als Firma oder Bestandteil einer solchen zu verwenden.

    2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Handelsregisteramt des Kantons
Zürich binnen dreissig Tagen um Entfernung des Wortes Bavag aus ihrer
Firma zu ersuchen.

    3. Für den Fall der Widerhandlung gegen das vorstehende Verbot (Ziffer
1) oder Gebot (Ziffer 2) wird den Organen der Beklagten gemäss Art. 292
StGB Haft oder Busse angedroht.