Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 II 303



92 II 303

45. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. November 1966
i.S. Köppel gegen Kommanditgesellschaft Heinrich Gertsch & Cie. Regeste

    Berufung. Tragweite von Art. 55 Abs. 2 OG.

Auszug aus den Erwägungen:

    Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss die Berufungsschrift enthalten:

    "die Begründung der Anträge. Sie soll kurz darlegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden,
Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung
kantonalen oder ausländischen Rechtes sind unzulässig."

    Art. 55 Abs. 2 OG bestimmt sodann, eine Berufungsschrift, deren
Begründung den vorstehenden Vorschriften nicht entspreche, könne unter
Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden unter
der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Berufung nicht eingetreten
werde.

    Diese Vorschrift erlaubt dem Bundesgericht, einzuschreiten, wenn die
Rechtserörterungen der Berufungsschrift ungebührlich weitschweifig sind
oder die Begründung Ausführungen enthält, die Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
nicht zulässt. Dagegen will Art. 55 Abs. 2 OG dem Berufungskläger nicht
ermöglichen, nachträglich die Berufungsschrift durch Anbringen zu ergänzen,
die er dem Bundesgericht binnen der Berufungsfrist hätte unterbreiten
müssen. Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine Erstreckung der in
Art. 54 Abs. 1 OG auf 20 Tage begrenzten Berufungsfrist hinaus, was
nach Art. 33 Abs. 1 OG ausgeschlossen ist. Wenn der Berufungskläger
seinem Anwalt den Auftrag zur Weiterziehung erst so kurze Zeit vor
Ablauf der Berufungsfrist erteilt, dass dieser das Rechtsmittel nicht
mehr abschliessend begründen kann, hat er die Folgen daraus selber zu
verantworten. Dem Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 55
Abs. 2 OG kann daher nicht entsprochen werden.