Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 II 279



92 II 279

41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1966
i.S. Getreidefiocken AG gegen SA Bernasconi & Antognini. Regeste

    Markenlizenz, Wirkungen.

Auszug aus den Erwägungen:

    Nach schweizerischer Lehre geht die Marke durch die Lizenz nicht auf
den Lizenznehmer über, so dass dieser gegenüber jedermann die Schutzrechte
geltend machen könnte; der Lizenznehmer erlangt nur einen persönlichen
Anspruch gegen den Lizenzgeber auf Duldung des Gebrauches der Marke
(MATTER, Kommentar zum MSchG S. 161 f.; MARTIN-ACHARD, La cession libre
de la marque 82; TROLLER in Schweiz. Mitteilungen über gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht 1956 50 ff.; HELD, Die Markenlizenz sowie
Beziehungen zu der Übertragbarkeit der Marke 36 f.; DAVID, Kommentar zum
MSchG, 2. Aufl., Art. 11 N. 20). Dieser Auffassung ist grundsätzlich
beizupflichten. In BGE 61 II 61 wurde zwar nebenbei gesagt, die Erteilung
einer Lizenz stelle eine wenn auch nur beschränkte Übertragung dar. In BGE
79 II 221 würdigte die I. Zivilabteilung einen bestimmten Vertrag dagegen
"non comme un transfert de marque, mais comme l'octroi d'une licence". Sie
war also der Auffassung, eine Lizenz habe nicht den Übergang des Rechtes an
der Marke zur Folge. Diese Wirkung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn
sie nicht verabredet ist, d.h. die Vertragschliessenden den Lizenznehmer
nicht zum fiduziarischen Eigentümer der Marke machen.