Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 II 270



92 II 270

40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. November 1966 i.S. "Sihl" Zürcher
Papierfabrik an der Sihl gegen Aktiebolaget Bonnierföretagen. Regeste

    Markenschutz

    1.  Voraussetzungen, unter denen eine geographische Bezeichnung (hier:
Sihl) nicht als Gemeingut (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 3 Abs. 3 MSchG)
anzusehen, sondern als Marke schutzfähig ist (Erw. 2).

    2.  Unterscheidbarkeit der Marken der Parteien (COSIL einerseits,
Sihl und SYNTOSIL anderseits). Art. 6 Abs. 1 MSchG (Erw. 3, 4).

    Unlauterer Wettbewerb

    1.  Der markenmässige Gebrauch eines nach MSchG als Marke zulässigen
Zeichens verstösst nicht gegen Art. 1 UWG (Erw. 5).

    2.  Begründet die nicht markenmässige Verwendung des Zeichens COSIL
für die Erzeugnisse der Beklagten die Gefahr von Verwechslungen mit den
durch die Zeichen Sihl oder SYNTOSIL gekennzeichneten Erzeugnissen der
Klägerin? Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG (Erw. 6).

    Schutz der Firma, des Namens und der Persönlichkeit.

    Liegt darin, dass die Beklagte für ihre Erzeugnisse das Wort COSIL
verwendet, ein unbefugter Gebrauch der Firma der Klägerin(Art. 956 Abs. 2
OR) oder eine Anmassung ihres Namens (Art. 29 Abs. 2 ZGB), oder wird die
Klägerin dadurch in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt (Art. 28
ZGB)? (Erw. 7).

Sachverhalt

    A.- Die Aktiengesellschaft "Sihl" Zürcher Papierfabrik an der Sihl
(hier abgekürzt "Sihl"), die Papier und Papierwaren aller Art herstellt,
verarbeitet und in den Handel bringt, hinterlegte im Jahre 1897 beim
eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum die für Papiere bestimmte
Marke Sihl und liess sie in der Folge mit erweitertem Warenverzeichnis
wiederholt erneuern, zuletzt am 21. Mai 1953. Ferner ist sie Inhaberin
weiterer für Papiere und andere Waren bestimmter schweizerischer Marken
mit dem Worte oder der Silbe Sihl, so der Wortmarken Sihl Mills und Sihl
Mills PURE LINEN (beide erneuert am 15. April 1955 und 20. März 1964),
Sihl Mills FOR TYPE-WRITER (erneuert am 6. Januar 1944 und 5. Dezember
1963), SIHLPLEX (erneuert am 21. Mai 1953), Japon-Surfin-Sihl (hinterlegt
am 21. Mai 1953), AN DER SIHL, SUR SIHL, ON SIHL, SULLA SIHL (hinterlegt
am 21. Mai 1953) und der Wort und Bild-Marken SIHL VALLEY (hinterlegt
am 23. März 1948), SIHL auf vier Wellenlinien stehend (hinterlegt am
21. Mai 1953) und SIHL in der Mitte eines Flusses stehend, der ein von
einem Schwan gekröntes Wappen durchquert (erneuert am 25. Juli 1957).

    Am 17. September 1960 ersuchte die "Sihl" das eidgenössische Amt
für geistiges Eigentum um den Schutz der Wortmarke SYNTOSIL, die unter
anderem für Papier, Pappe, Karton, Zellulose, Artikel aus Zellulose,
Fasern enthaltende Gebilde in der Art von Papieren und "bonded fabrics"
bestimmt ist.

    Am 14. April 1961 hinterlegte die in Stockholm niedergelassene
Aktiebolaget Bonnierföretagen beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum die Marke COSIL. Sie wurde für Verpackungsmaterial, bestehend
aus belegten und unbelegten Stoffen, nämlich Papier, Karton und anderen
Fasermaterialien aus Zellulose, Kunstharzfilmen, Metallfolien und Laminaten
daraus bestimmt und vom Amt unter Nr. 186 198 registriert. Sie wird zur
Kennzeichnung eines kaltsiegelfähigen Hüllstoffes verwendet, den die
Firma Jacques Schindler & Co. in Zürich als Lizenznehmerin herstellt.

    Die "Sihl" hinterlegte in der Folge beim eidgenössischen Amt für
geistiges Eigentum weitere für Papiere, Pappe, Karton usw. bestimmte
Wortmarken, nämlich am 25. Mai 1963 die Zeichen ARTOSIL und MEDIASIL und
am 20. März 1964 das Zeichen SECURSIL.

    B.- Die "Sihl" klagte am 23. August 1965 beim Handelsgericht des
Kantons Zürich gegen die AB Bonnierföretagen mit den Rechtsbegehren:

    "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte das Recht der Klägerin
an ihrem Firmennamen und Markenzeichen 'Sihl' verletzt und unlauteren
Wettbewerb begeht, indem sie in der Schweiz die Bezeichnung 'Cosil' für
ihre Papiererzeugnisse, spez. für Verpackungszwecke, deren Verpackung sowie
im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auch in der Werbung (Inserate,
Reklame, Geschäftsdrucksachen und dergleichen) selbst und durch Dritte
gebraucht.

    2. Es sei der Beklagten die Fortsetzung der unerlaubten Handlung
gemäss Rechtsbegehren 1 zu untersagen und sie sei zu verpflichten,
den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, alles unter der Androhung der
Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB
zur Bestrafung mit Haft oder Busse im Falle der Zuwiderhandlung.

    3. Es sei die Marke 'Cosil', Nr. 186198/1961, der Beklagten für
Verpackungsmaterial, bestehend aus belegten und unbelegten Stoffen,
nämlich Papier, Karton und anderen Fasermaterialien aus Zellulose,
Kunstharzfilmen, Metallfolien und Laminaten daraus, ungültig zu erklären.

    4. Es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, das Urteilsdispositiv
auf Kosten der Beklagten im Schweiz. Handelsamtsblatt und in drei von ihr
zu wählenden Tages- bzw. Fachzeitschriften je einmal in angemessener Form
zu veröffentlichen."

    Am 18. Februar 1966 ersuchte die Beklagte das eidgenössische Amt
für geistiges Eigentum, die Marke Nr. 186 198 mit der Warenangabe
"beschichteter, kaltsiegelfähiger Hüllstoff" zu erneuern. Die Klägerin
erklärte hierauf, sie ändere das Klagebegehren 3 dahin ab, dass sie es
auf die neue Register nummer beziehe.

    Das Handelsgericht wies am 9. März 1966 die Klage entspre chend dem
Antrag der Beklagten ab.

    C.- Die Klägerin hat die Berufung erklärt. Sie beantragt, die Klage
gutzuheissen, und zwar die Klagebegehren 1, 2 und 4 unverändert und das
Klagebegehren 3 in folgender Fassung:

    "3. Es sei die Marke 'Cosil' Nr. 186198/1961 der Beklagten für
Verpackungsmaterial, bestehend aus belegten und unbelegten Stoffen, nämlich
Papier, Karton und anderen Fasermaterialien aus Zellulose, Kunstharzfilmen,
Metallfolien und Laminaten daraus, erneuert unter Nr. 216230/1966 mit
abgeänderter Warenangabe: beschichteter, kaltsiegelfähiger Hüllstoff
(IR-Kl. 17, 22, 24), ungültig zu erklären."

    Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beklagte hat das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum im
Verlaufe des kantonalen Verfahrens ersucht, die Marke Cosil nur noch für
beschichteten kaltsiegelfähigen Hüllstoff einzutragen. Dieses Erzeugnis
kann aus Papier bestehen, also aus einem Material, dessen Kennzeichnung
auch die Marken der Klägerin dienen. Art. 6 Abs. 3 MSchG, wonach die
Marken verschiedener Hinterleger sich nicht voneinander zu unterscheiden
brauchen, wenn sie für gänzlich voneinander abweichende Erzeugnisse
bestimmt sind, kommt daher der Beklagten nicht zugute. Sie beruft sich
denn auch nicht auf diese Bestimmung.

Erwägung 2

    2.- Die Klägerin hat die Marken mit dem Wort oder der Silbe Sihl
eintragen lassen, bevor die Beklagte das Zeichen COSIL hinterlegte. Die
Beklagte hält jedoch diese Marken der Klägerin nicht für schutzfähig,
weil Sihl der Name des Flusses ist, an dem die Fabrik der Klägerin steht.

    Zeichen, die als Gemeingut anzusehen sind, dürfen nicht in das
Markenregister eingetragen werden und geniessen den gesetzlichen Schutz
als Marken nicht (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 3 Abs. 2 MSchG). Als
Gemeingut gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter
anderem geographische Namen, soweit sie nicht offensichtlich als blosse
Phantasiebezeichnungen verwendet werden, die nichts darüber aussagen,
aus welcher Ortschaft oder Gegend die Ware kommt (z.B. BGE 43 II 96,
55 I 271, 72 I 240, 79 II 101, 81 I 299, 82 II 355; vgl. auch 89 I 51,
295, 301). Das Bundesgericht hat jedoch auch entschieden, dass ein die
Herkunft kennzeichnender geographischer Name, der während langer Zeit
nur von einem einzigen Unternehmer als Marke verwendet wird, die Natur
eines Freizeichens verlieren und zum Individualzeichen des betreffenden
Unternehmers werden kann (BGE 55 I 271, 59 II 212, 82 II 355 f.). Wie es im
Urteil vom 9. Oktober 1951 im Prozesse der Klägerin gegen die Silta Werke
AG (BGE 77 II 324 ff.) ausführte, hat gerade das Wort Sihl dank seiner
selten langen und intensiven firmen-, marken- und wettbewerbsmässigen
Ausnützung die Eigenschaft eines geläufigen Kennwortes für das Unternehmen
der Klägerin und dessen Erzeugnisse erlangt.

    Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe infolge der seit 1951
eingetretenen Entwicklung ihre Sonderrechte an diesem Worte eingebüsst,
hält offensichtlich nicht stand. Die Klägerin erneuerte ihre Marken
mit dem Worte Sihl auch seither und schuf weitere Marken mit diesem
Bestandteil. Die anderen Zeichen, die sie daneben gebraucht, schwächen
seine Kennzeichnungskraft nicht ab. Unerheblich ist auch, dass längs des
Flusses, an dem die Fabrik der Klägerin steht, noch andere Unternehmen
niedergelassen sind, die das Wort oder die Silbe Sihl in der Firma führen;
denn die Beklagte behauptet nicht, diese Unternehmen ständen mit der
Klägerin im Wettbewerb.

    Die Marken der Klägerin mit dem Worte oder der Silbe Sihl waren somit
noch immer schutzfähig, als die Beklagte das Zeichen COSIL hinterlegte. Sie
geniessen den Schutz auch heute noch, umso mehr, als die Klägerin die
individualisierende Kraft des Wortes Sihl inzwischen noch erhöhte, indem
sie laut Handelsregistereintrag vom 18. Juli 1962 ihre frühere Firma
Zürcher Papierfabrik an der Sihl durch das vorangestellte "Sihl" ergänzte.

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin hält die Marke COSIL für ungültig, weil sie sich
nicht durch wesentliche Merkmale von ihren Marken mit dem Worte oder der
Silbe Sihl unterscheide (Art. 6 Abs. 1 MSchG).

    Die Unterscheidbarkeit hängt vom Gesamteindruck ab, den die Marken,
jede für sich betrachtet, in der Erinnerung des letzten Käufers der Ware
hinterlassen (z.B. BGE 46 II 183, 47 II 234, 48 II 140 und 299 Erw. 2, 50
II 76 f., 52 II 166, 58 II 455 Erw. 2, 61 II 56 Erw. 2, 77 II 334 Erw. 3,
78 II 380, 79 II 222 Erw. 4, 82 II 233, 83 II 220 Erw. 3, 84 II 445,
87 II 36, 88 II 378, 467, 469, 90 II 48).

    Der schweizerische Käufer der Erzeugnisse der Klägerin wird beim
Lesen oder Hören der Marke oder des Markenbestandteiles Sihl an den Fluss
gleichen Namens erinnert. Gerade auf Erweckung dieser Vorstellung ging
denn auch die Klägerin von Anfang an aus, indem sie den in ihrer Firma in
der Wendung "Papierfabrik an der Sihl" vorkommenden Flussnamen zur Marke
machte und später Wortmarken wie Sihl Mills und AN DER SIHL und die Wort-
und Bild-Marken SIHLVALLEY, SIHL auf vier Wellenlinien und SIHL in der
Mitte eines Flusses auf einem Wappen mit einem Schwan schuf. Die Marke
COSIL besteht dagegen aus einem reinen Phantasiewort. Ob sie, wie die
Beklagte geltend macht, auf den englischen Begriff coldsealing anspielt
und damit andeutet, dass der Hüllstoff der Beklagten kalt versiegelt
werde, kann offen bleiben. Jedenfalls erinnert sie auch nicht entfernt
an den Fluss Sihl. Die Behauptung der Klägerin, dieser sei auf alten
Karten mit Sil und Syl bezeichnet, ändert nichts. Die Klägerin hat
sich diese Schreibweise in ihrer Firma und ihren Marken nie zu eigen
gemacht, und den Durchschnittskäufern der Erzeugnisse der Parteien
ist sie überhaupt nicht bekannt. Auch wer das Wort Cosil nur sprechen
hört, denkt nicht an die Sihl. Der Flussname wird gedehnt und betont
ausgesprochen, die Silbe sil dagegen kurz und in der Regel unbetont. Im
übrigen schliesst die Silbe Co selbst dann, wenn "sil" betont wird,
jeden gedanklichen Zusammenhang mit der Sihl aus, weil das Wort Cosil
ein charakteristisches Ganzes bildet. Der Einwand der Klägerin, über die
Silbe Co müsse hinweggesehen werden, weil sie als Abkürzung von Compagnie
vorkomme und freigehalten werden müsse, ist abwegig.Auch die Auffassung,
"Cosil" werde als "Co-Sihl" verstanden, weil "Co" wie z.B. in den Begriffen
Copilot und Copräsident den Sinn von "mit" habe, hält nicht stand; kein
Durchschnittskäufer von kaltsiegelfähigem Hüllstoff und dergleichen wird
auf diesen Gedanken kommen. Dass das Bundesgericht "Silta" und "Sihl"
als nicht genügend unterscheidbar erachtet hat (BGE 77 II 324 ff.), ändert
nichts. Im Worte Silta steht Sil als Hauptbestandteil am Anfang und kann
die Endsilbe ta leicht als tal oder als Anspielung auf den Begriff Tal
verstanden werden, womit der gedankliche Zusammenhang mit dem Sihltal
und der sie durchfliessenden Sihl hergestellt ist. Vom Worte Cosil kann
Ähnliches nicht gesagt werden. Eine Gefahr der Verwechslung mit der Marke
oder dem Markenbestandteil Sihl besteht umsoweniger, als die Vorinstanz
verbindlich feststellt, kaltsiegelfähiger Verpackungsstoff sei nicht für
die grosse Masse des Volkes bestimmt, sondern nur für Grossverbraucher,
Transporteure und dergleichen. Diese Geschäftsleute sind beim Einkaufen
aufmerksamer als Personen, die an einem Marktstand oder in einem Warenhaus
eine einzelne Sache von geringem Wert erstehen. Sie wissen übrigens in
der Regel, aus welcher Fabrik die Ware stammt.

    Die Klägerin behauptet denn auch nicht, dass jemals Verwechslungen
vorgekommen seien. Sie dachte zunächst auch selber nicht an eine
Verwechslungsgefahr, ging sie doch drei Jahre lang gegen die Beklagte
nicht vor, obschon sie festgestelltermassen das Erscheinen neuer Marken
mit dem Bestandteil sil laufend verfolgte. Ob dieses Zuwarten geradezu
als Rechtsmissbrauch gewürdigt werden müsste, kann offen bleiben.

Erwägung 4

    4.- Die Marke SYNTOSIL der Klägerin und die Marke COSIL der Beklagten
haben den gleichen Bestandteil sil. Wie bereits ausgeführt, erinnert
dieser aber nicht an den Fluss Sihl, dessen Name zum Individualzeichen
für die Erzeugnisse der Klägerin geworden ist. Er ist eine blosse Endung,
die für die Marke SYNTOSIL umso weniger charakteristisch ist, als nach der
Feststellung des Handelsgerichtes auch viele Marken Dritter gleich enden,
z.B. das für Waschmittel bestimmte Zeichen Persil. Es gibt sogar eine
Marke für Reinigungsmittel, die nur aus dem Worte Sil besteht (Nr. 171
996). Als Endsilbe wäre diese Folge von Buchstaben selbst dann schwach -
oder sogar Gemeingut -, wenn sie in der Papierindustrie als Nachbildung des
englischen Wortes seal (= versiegeln oder verschliessen) verstanden werden
sollte, also auf eine Beschaffenheit der Ware, auf deren Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Gattung anspielen würde (vgl. BGE 49 II 315 Erw. 2,
52 II 306, 54 II 406, 56 II 230 f., 59 II 81, 63 II 427 f., 70 I 196,
70 II 243, 79 II 101 Erw. 2, 83 II 218, 84 II 431 f.). An der Schwäche
des Bestandteiles sil ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin
noch die Marken ARTOSIL, MEDIASIL und SECURSIL führt. Da diese drei
Zeichen erst nach der Marke COSIL hinterlegt wurden, müssen sie hier
ausser Betracht bleiben. Die Klägerin steht also nicht als Inhaberin
von Serienmarken mit dem Bestandteil sil da, der für ihre Erzeugnisse,
und nur gerade für sie, charakteristisch wäre.

    Angesichts der Schwäche der Endsilbe können die Marken SYNTOSIL und
COSIL, als Ganzes betrachtet, von den Käufern kaltsiegelfähiger Hüllstoffe
und ähnlicher Erzeugnisse nicht verwechselt werden. Erstere besteht aus
drei, letztere nur aus zwei Silben, und der hervorstechende Bestandteil
Synto der einen weicht vom Bestandteil Co der anderen im Schriftbild und
im Klang so stark ab, dass auch die Verbindung mit der gemeinsamen Endsilbe
sil in der Erinnerung der Kunden nicht den Eindruck hinterlassen kann, die
beiden Marken seien identisch oder gehörten dem gleichen Fabrikanten. Wie
das Handelsgericht feststellt, hat denn auch die Klägerin nicht behauptet,
die Marken SYNTOSIL und COSIL könnten verwechselt werden. Auch in der
Berufung macht sie nicht geltend, die Verwechslungsgefahr bestehe selbst
dann, wenn die Silbe sil die Gedanken nicht auf den Flussnamen Sihl und
damit auf die Klägerin und ihre Erzeugnisse lenke.

Erwägung 5

    5.- Da sich das Zeichen COSIL unter dem Gesichtspunkt der Art. 6 und
24 lit. c MSchG von den Marken der Klägerin genügend unterscheidet, kann
sein markenmässiger Gebrauch auch nicht dem Art. 1 UWG, besonders Abs. 2
lit. d, widersprechen; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
darf die Verwendung einer Marke nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben
gewürdigt werden, wenn das Markenschutzgesetz sie als erlaubt erachtet
(BGE 73 II 136).

Erwägung 6

    6.- Soweit die Beklagte das Zeichen COSIL nicht auf der Ware oder
ihrer Verpackung anbringen, sondern anderswie im geschäftlichen Verkehr
verwenden lässt, besonders in der Werbung, kann sie von vornherein nicht
nach dem Markenschutzgesetz belangt werden. Dagegen unterstehen diese
Handlungen dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb.

    Wenn die Beklagte ihren kaltsiegelfähigen Hüllstoff im Geschäftsverkehr
als Cosil bezeichnet, handelt sie diesem Gesetz jedoch nicht zuwider.
Insbesondere trifft sie damit nicht im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG
eine Massnahme, die bestimmt oder geeignet wäre, Verwechslungen mit den
Waren oder dem Geschäftsbetrieb der Klägerin herbeizuführen. Das Wort Cosil
enthält auch hier, wo es hin und wieder nur mündlich oder telephonisch
mitgeteilt werden mag und daher allenfalls weniger deutlich in Erscheinung
tritt als bei markenmässiger Verwendung, keine Anspielung auf den die
Erzeugnisse und den Geschäftsbetrieb der Klägerin individualisierenden
Flussnamen Sihl. Selbst wenn jemand die Silbe sil gedehnt und betont
ausspricht, unterscheidet sich das Wort Cosil genügend von Sihl. Der
Hüllstoff der Beklagten wird nur von Geschäftsleuten gekauft, also
von Personen, die in erhöhtem Masse darauf achten, welches Erzeugnis
sie bestellen und von wem es fabriziert wird. Dazu kommt, dass die
Vorinstanz verbindlich feststellt, die Klägerin geniesse ihren Ruf nur
als Herstellerin von Feinwaren (Schreibpapieren und dergleichen), nicht
auch von Packpapieren. Umso weniger ist zu befürchten, dass sie wegen
ihrer Firma, ihrer Sihl-Marken oder ihrer Marke Syntosil als Lieferantin
von Cosil angesehen werde.

Erwägung 7

    7.- Die Klägerin will auch feststellen lassen, die Beklagte habe ihr
Recht am Firmennamen Sihl verletzt.

    Ein Eingriff in das Recht auf ausschliesslichen Gebrauch ihrer Firma
(Art. 956 OR) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte das Wort
Cosil nicht als Firma, sondern nur zur Bezeichnung eines Erzeugnisses
verwendet hat. Dagegen könnte an sich trotz dieses Umstandes eine
Namensanmassung (Art. 29 Abs. 2 ZGB) oder eine Verletzung in den
persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB) vorliegen (BGE 44 II 85 f.,
63 II 75 Erw. 2, 72 II 188 Erw. 6, 76 II 93, 77 II 327, 80 II 140,
91 II 19). Dass die Firma der Klägerin nicht ausschliesslich aus dem
Worte Sihl besteht, ändert nichts. Schon in der bis am 18. Juli 1962
gültigen Fassung "Zürcher Papierfabrik an der Sihl" war dieses Wort
ein Hauptbestandteil. Die Anmassung eines solchen kann Art. 29 ZGB
widersprechen (BGE 44 II 86 f., 82 II 342 Erw. 3, 90 II 319). Allerdings
folgt daraus nicht, dass die Klägerin ein ausschliessliches Recht auf den
Gebrauch des Wortes Sihl habe. Trotz der individualisierenden Kraft, die
es zugunsten des Unternehmens und der Erzeugnisse der Klägerin erlangt
hat, ist es in dem Sinne Gemeingut geblieben, dass jedermann es als
geographische Bezeichnung verwenden darf. Wer das tut, masst sich den
Namen der Klägerin nicht an und verletzt die Klägerin auch nicht in den
persönlichen Verhältnissen (vgl. BGE 58 II 314, 90 II 319).

    Die Beklagte gebraucht das Wort Cosil nicht im Sinne
eines geographischen Begriffes, sondern zur Bezeichnung eines
Erzeugnisses. Trotzdem kann von einer Namensanmassung oder einer Verletzung
in den persönlichen Verhältnissen nicht die Rede sein, weil das erwähnte
Wort nicht einmal entfernt an Sihl erinnert. Die Auffassung der Klägerin,
unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Namens komme nichts darauf an,
ob man Sihl oder Sil schreibe, wie der Fluss früher bezeichnet worden sein
soll, hält nicht stand. Die Klägerin hat nur die Schreibweise Sihl in ihre
Firma aufgenommen und kann sich daher unter dem Gesichtspunkt des Namens-
und Persönlichkeitsschutzes nur auf sie berufen. Auch das Argument, die
Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils Sihl werde durch die Verwendung
des Wortes Sil geschwächt, hilft der Klägerin nicht, denn die Beklagte
nennt ihr Erzeugnis nicht Sil, sondern Cosil.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 9. März 1956 bestätigt.