Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 II 234



92 II 234

36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. November 1966
i.S. Emil Baumann AG gegen Cranag

AG Regeste

    Haftung für Hilfspersonen (Art. 101 OR). Mass der Haftung (Art. 99
Abs. 2 und 3, Art. 43 und 44 OR).

    1.  Auftrag einer Bauunternehmung an eine Spezialfirma für
Baumaschinen, auf einem Bauplatz die Demontage eines der Bauunternehmung
gehörenden Turmkrans zu leiten. Haftung der Beauftragten für den Schaden,
den die Auftraggeberin erleidet, weil der von der Beauftragten abgeordnete
Monteur die aus demVertrag sich ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt
und dadurch den Sturz des Krans verursacht.

    2.  Umstände, die für die Bemessung des Schadenersatzes von
Bedeutung sind. Ermässigung wegen nur leichten Verschuldens? Massstab
für die Beurteilung des Verschuldens der Hilfsperson. Berücksichtigung
des Mitverschuldens einer Hilfsperson des Geschädigten und der Tatsache,
dass das Geschäft dem Ersatzpflichtigen nur einen geringen Vorteil bot.

Sachverhalt

    A.- Die Emil Baumann AG verwendete bei Erstellung des Neubaus der
Papeterie Huber an der Schlüsselgasse in Altdorf ihren Turmdrehkran
Liebherr Form 32 A. Für die Demontage dieses Krans liess sie sich von der
Cranag AG den - schon für die Montage beigezogenen - Monteur Eugster zur
Verfügung stellen. Als dieser am frühen Morgen des 25. Mai 1962 auf der
Baustelle erschien, waren Arbeiter der Baumann AG damit beschäftigt, die
Kranbahn quer über die im rechten Winkel zur Schlüsselgasse verlaufende
Schützengasse, in welche der Kran abgekippt werden sollte, zu verlängern.
Das Ende der verlängerten Bahn wurde statt mit den Federpuffern, die
während der Bauarbeiten als Schienenendsicherung gedient hatten, nur
mit einem Holzbalken gesichert, der quer über die Schienen gelegt und
mit Draht befestigt wurde. Eugster liess hierauf den Kran auf das neue
Geleisestück fahren. Bevor er daran ging, den Ausleger herabzulassen,
erschien Waller, der Bauführer der Baumann AG, und forderte ihn auf,
noch weiter vorzufahren, damit der Kranturm beim Abkippen nicht am
Dachvorsprung des an der Ecke Schützengasse/Schlüsselgasse stehenden Hotels
Schlüssel hängen bleibe. Nach dieser Fahrt liess Eugster die auf "Fahren",
"Ausleger" und "0" (Null) einstellbare Umschaltwalze des Triebwerks auf
"Fahren" stehen. Als er in der Folge durch Druck auf einen Knopf den
Strom einschaltete, um den Ausleger herabzulassen, setzte sich statt der
Seiltrommel, von der das "Auslegereinziehseil" abgewickelt werden sollte,
der Kran selbst in Bewegung. Er prallte gegen den als Schienenendsicherung
dienenden Balken, schob diesen weg, fuhr mit einem Radschemel über das
Ende der einen Schiene hinaus, die ungefähr 30 cm kürzer war als die
andere, verlor das Gleichgewicht und stürzte zunächst gegen das dem
Ausgang der Schlüsselgasse gegenüberliegende Haus, dann nach rechts in
die Schützengasse. Der Kran, zwei Häuser und der Strassenbelag wurden
dabei beschädigt.

    Die Cranag AG stellte den Kran auf eigene Kosten instand, übernahm die
damit verbundenen Frachtkosten, zahlte eine Rechnung der Firma Stiefel für
die "Abgabe" eines Pneukrans zur Hebung des gestürzten Krans und vergütete
der Baumann AG durch Verrechnung mit eigenem Guthaben den Betrag von Fr.
3700.--, den sie von der Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft
erhielt, bei der sie gegen Maschinenbruch versichert war. Den
weitergehenden Schadenersatzbegehren der Baumann AG entsprach sie nicht.

    B.- Am 7. Juli 1964 belangte die Baumann AG die Cranag AG beim
Handelsgerichte des Kantons Aargau auf Zahlung eines richterlich zu
bestimmenden, Fr. 8000.-- übersteigenden Schadenersatzbetrages nebst
5% Zins seit 25. Mai 1962. Sie machte geltend, die Beklagte hafte ihr
wegen Vertragsverletzung für den vollen Schaden; denn dieser sei auf das
alleinige Verschulden des Monteurs Eugster zurückzuführen, für das die
Beklagte nach Art. 101 OR einzustehen habe.

    Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil die entscheidende
Ursache des Schadens in der ungenügenden Schienenendsicherung liege,
welche die Klägerin zu verantworten habe, und weil Eugster zudem nicht
Hilfsperson der Beklagten, sondern der Klägerin gewesen sei. Sie erklärte,
sie habe ihre Leistungen an die Klägerin (Instandstellung des Krans
usw.) in der Hoffnung auf künftige Geschäfte freiwillig erbracht.

    Das Handelsgericht nahm an, die Beklagte habe durch Eugster, dem
die Leitung der Demontage anvertraut worden sei, einen ihr erteilten
Auftrag (Art. 394 OR) ausführen lassen, so dass sie gemäss Art. 101 OR
für den Schaden hafte, den Eugster in Ausübung seiner Verrichtung der
Klägerin verursacht habe. Eugster habe aus dem Auftrag sich ergebende
Sorgfaltspflichten verletzt, indem er sich mit einer ungenügenden
Sicherung der Kranbahn begnügte und in der Absicht, die Seiltrommel in
Gang zu setzen, den Strom einschaltete, obwohl die Umschaltwalze noch auf
"Fahren" eingestellt war. Diese Pflichtverletzungen seien für den Schaden
kausal. Die Beklagte hafte daher grundsätzlich für den entstandenen
Schaden. Dass sie die Haftung für den ganzen Schaden anerkannt habe,
treffe nicht zu. Anderseits sei eine Beschränkung der Haftung auf den am
Kran entstandenen Schaden nicht vereinbart worden. Dass Eugster nicht
auf dem Anbringen der Federpuffer bestanden habe, bedeute angesichts
seiner heiklen Stellung und der Tatsache, dass er als Monteur nicht die
erforderliche Ausbildung besessen habe, um die drohenden Gefahren voll
erkennen zu können, nur eine leichte Fahrlässigkeit. In der falschen
Schaltung liege ein momentanes Versagen, das ebenfalls nicht allzu
schwer wiege. Seinem Verschulden, das der Beklagten anzurechnen sei,
stehe ein "Selbstverschulden" des Bauführers Waller gegenüber. Waller, der
kraft seiner Ausbildung besser als Eugster in der Lage gewesen sei, die
Gefahren zu erkennen und ihnen durch sachgemässe Weisungen zu begegnen,
hätte für die Bereitstellung eines Schweissapparates zum Anbringen
der Federpuffer sorgen, sich vermehrt um das Fortschreiten der Arbeit
kümmern, die von seinen Leuten verlängerte Kranbahn kontrollieren und
wegen der ungenügenden Schienenendsicherung einschreiten sollen. Für eine
Begrenzung der Schadenersatzpflicht der Beklagten spreche auch das geringe
Entgelt (Stundenlohn und Auslagen des Monteurs in Höhe von Fr. 200.--
bis 300.--), das sie für die Tätigkeit Eugsters zu fordern hatte. Die
Ersatzpflicht der Beklagten sei daher auf die Hälfte des Gesamtschadens
zu bemessen. Die unbestrittenen Leistungen der Klägerin machten mehr als
die Hälfte dieses Schadens aus, selbst wenn man in die Berechnung nicht
nur die unbestrittenen, sondern auch die bestrittenen Schäden in der von
der Klägerin geltend gemachten Höhe einsetze. Aus diesen Gründen hat
das Handelsgericht die Klage am 14. April 1966 unter Verzicht auf ein
einlässliches Beweisverfahren über den Umfang des Schadens abgewiesen.

    C.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Fr.
13'000.-- nebst 5% Zins seit 25. Mai 1962 zu verpflichten, eventuell
die Sache zur Ergänzung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie anerkennt heute ein Mitverschulden
ihres Bauführers von 1/4 und beziffert die Haftungsquote der Beklagten
demgemäss auf 3/4.

    Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. Sie hält daran
fest, dass sie der Klägerin für die Folgen des Kranunfalls überhaupt nicht
hafte, weil dieser auf ein grobes Selbstverschulden zurückzuführen sei,
dem gegenüber das Verhalten Eugsters völlig in den Hintergrund trete.

    Das Bundesgericht bemisst die Ersatzpflicht der Beklagten auf 3/4 des
der Klägerin entstandenen Gesamtschadens, stellt fest, dass auf den der
Klägerin hienach zu ersetzenden Betrag die vorprozessualen Leistungen
der Beklagten anzurechnen sind, und weist die Sache zur Ermittlung des
Gesamtschadens und zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Beklagte bestreitet mit Recht nicht mehr, dass Eugster ihre
Hilfsperson bei der Ausführung eines ihr von der Klägerin erteilten
Auftrages war. Daher hat sie der Klägerin gemäss Art. 101 OR den Schaden
zu ersetzen, den Eugster in Ausübung seiner Verrichtungen verursachte.

    Wie das Handelsgericht aus den Umständen und aus Zeugenaussagen
geschlossen hat, war Gegenstand des Auftrages nicht bloss die Mithilfe beim
Demontieren des Krans, sondern die Leitung dieser Arbeit. Zu den Pflichten
eines hiezu beigezogenen Fachmannes gehört es, vor Beginn der Demontage
zu prüfen, ob die dabei zu benützende Kranbahn mit den erforderlichen
Sicherungseinrichtungen versehen sei, nötigenfalls auf die Erstellung
dieser Einrichtungen zu dringen und mit der Demontage nicht zu beginnen,
solange diese Einrichtungen fehlen. Diese Pflichten hat Eugster verletzt,
indem er nicht auf der Anbringung der Federpuffer bestand, die unstreitig
für eine gehörige Abschrankung der verlängerten Kranbahn notwendig waren,
sondern die Demontage einleitete, obwohl am Ende der Bahn nur ein mit
Draht befestigter Balken als Schranke angebracht war. Hätte die Beklagte
diese Pflichtverletzung selber (durch ihre Organe) begangen, so würde sie
für den dadurch verursachten Schaden vertraglich haften. Eugster beging
sie also im Sinne des Art. 101 OR in Ausübung der Verrichtungen, die er
als Hilfsperson der Beklagten zu besorgen hatte (BGE 92 II 18 Erw. 3 mit
Hinweisen). Das gleiche gilt für den weitern Fehler, den er dadurch beging,
dass er die Umschaltwalze auf "Fahren" stehen liess, nachdem er den Kran
an die Stelle geführt hatte, von der aus er abgekippt werden sollte, und
dass er in der Folge zum Zwecke, den Ausleger herabzulassen, den Strom
einschaltete, ohne sich zu vergewissern, ob die Umschaltwalze richtig
eingestellt sei. Auch damit verletzte er als Hilfsperson der Beklagten eine
Sorgfaltspflicht, die sich aus dem Vertrage zwischen den Parteien ergab.

    Von der Pflicht zum Ersatz des auf das fehlerhafte Verhalten Eugsters
zurückzuführenden Schadens könnte sich die Beklagte nur durch den Nachweis
befreien, dass ihr, wenn sie selber (durch ihre Organe) so gehandelt
hätte wie Eugster, kein Verschulden vorgeworfen werden könnte (BGE 92 II
19 oben mit Hinweisen). Diesen Beweis hat sie nicht geleistet.

    Die Feststellung des Handelsgerichtes, dass die erwähnten
Pflichtverletzungen den Sturz des Krans und damit den hieraus entstandenen
Schaden verursachten, betrifft tatsächliche Verhältnisse. Die Beklagte
behauptet mit Recht nicht, diese Feststellung sei unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhe
offensichtlich auf einem Versehen. Sie ist daher für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Es steht auch ausser Zweifel, dass der
festgestellte natürliche Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes (BGE 89 II 250 und 91 II 210 mit Hinweisen) adäquat ist.

    Dem Handelsgericht ist deshalb darin beizustimmen, dass die Beklagte
grundsätzlich für den der Klägerin aus dem Sturz des Krans erwachsenen
Schaden haftet.

Erwägung 2

    2.- Indem das Handelsgericht verneinte, dass die Beklagte die
Haftung für den gesamten Schaden anerkannt habe oder dass umgekehrt eine
Beschränkung ihrer Haftung auf den Schaden am Kran vereinbart worden sei,
verstiess es nicht gegen Bundesrecht. Sein Urteil wird denn auch in diesem
Punkte nicht angefochten. Der Umfang der Schadenersatzpflicht der Beklagten
bestimmt sich daher ausschliesslich nach den gesetzlichen Regeln.

Erwägung 3

    3.- Das Mass der Haftung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger
Erfüllung eines Vertrages richtet sich gemäss Art. 99 Abs. 2 OR nach der
besondern Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt,
wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteile bezweckt. Im übrigen
finden gemäss Art. 99 Abs. 3 OR die Bestimmungen über das Mass der Haftung
bei unerlaubten Handlungen, also namentlich die Art. 43 und 44 OR, auf das
vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. Diese Regeln gelten auch
für die Bemessung der Haftung aus Art. 101 OR (vgl. BGE 91 II 296 Erw. 4).

    a) Die Klägerin, die in der Lage gewesen wäre, den Kran allein
mit ihren eigenen Leuten zu demontieren, beauftragte die Beklagte,
die auf Baumaschinen spezialisiert ist, mit der Leitung dieser -
durch die örtlichen Verhältnisse erschwerten - Arbeit, weil sie die
Gefahr eines Unfalles nach Möglichkeit ausschliessen wollte. Sie legte
also offensichtlich grossen Wert auf eine in jeder Hinsicht sachgemässe
Durchführung dieser Arbeit. Mit der Annahme ihres Auftrages verpflichtete
sich die Beklagte folglich zur Anwendung aller von einem Kranfachmann zu
erwartenden Sorgfalt. Diese Umstände sprechen dafür, die Beklagte für
die Folgen des Versagens ihres Gehilfen voll haften zu lassen.

    b) Der Grad des Verschuldens, der nach Art. 43 OR bei der Bemessung
des Schadenersatzes zu würdigen ist, kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nur dann zu einer Ermässigung der Ersatzpflicht führen,
wenn dem Schädiger bloss leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 91
II 297 lit. a mit Hinweisen).

    Wie beim Entscheid darüber, ob die Haftung aus Art. 101 OR mangels
eines Verschuldens entfalle (vgl. Erw. 1 Abs. 3 hievor), ist das Verhalten
der Hilfsperson auch bei Beurteilung der Frage, ob diese Haftung wegen nur
leichter Fahrlässigkeit zu mildern sei, nach dem Massstab zu würdigen,
der für den Geschäftsherrn gilt. Der Grundsatz, dass der Geschäftsherr
für die Sorgfalt einzustehen hat, die sein Vertragspartner von ihm selber
erwarten darf (BGE 70 II 221 mit Hinweisen, 91 II 294 unten), muss auch
hier gelten (vgl. BGE 91 II 297 lit. a am Ende).

    So betrachtet, lässt sich das Verschulden Eugsters nicht als leicht
bezeichnen. Für einen Kranfachmann war ohne weiteres erkennbar, dass
der mit Draht befestigte Holzbalken keine genügende Schienenendsicherung
darstellte, weil er bei einem Anprall des Kran weggeschoben werden konnte,
und dass in diesem Fall ein Sturz des Krans drohte. Wenn Eugster, wie das
Handelsgericht annimmt, als Monteur nicht die erforderliche Ausbildung
besessen haben sollte, um diese Gefahr voll zu erkennen, so käme darauf
nichts an, weil die Beklagte für die Sorgfalt eines gut ausgebildeten
Kranfachmannes einzustehen hat. Im übrigen lag die erwähnte Gefahr so
nahe, dass sie einem Monteur, der wie Eugster schon seit vielen Jahren
mit Kranen zu tun hatte, nicht entgehen konnte. Eugster gab sich denn
auch offenbar von der Gefahr Rechenschaft, da er zunächst verlangte,
die Federpuffer seien anzubringen. Indem er auf dieser Massnahme nicht
bestand, sondern die Demontage bei ungenügend gesicherter Kranbahn
einleitete, handelte er sehr unvorsichtig. Daran ändert nichts, dass für
die Demontage nur ein Tag zur Verfügung stand. Abgesehen davon, dass der
erforderliche Schweissapparat zweifellos bald zur Stelle gewesen wäre,
wenn Eugster die Anbringung der Federpuffer nachdrücklich verlangt hätte,
musste einem verantwortungsbewussten Kranfachmann klar sein, dass Zeitnot
den Verzicht auf eine notwendige Sicherheitsvorkehr nicht entschuldigen
konnte. Ebensowenig vermochte die Rücksicht auf die Geschäftsbeziehungen
zwischen den Parteien einen solchen Verzicht zu rechtfertigen.

    An den Anforderungen gemessen, die an einen für eine schwierige
Demontage beigezogenen Kranfachmann zu stellen sind, bedeutet auch das
Nichtbeachten der falschen Stellung der Umschaltwalze nicht bloss eine
leichte Fahrlässigkeit. Da die Kranbahn nicht genügend gesichert war,
hatte Eugster um so mehr Grund, sich vor dem Einschalten des Stroms zu
vergewissern, dass er damit nicht den Kran in Fahrt setzte.

    Der Grad des Verschuldens, das der Beklagten zuzurechnen ist, vermag
somit eine Milderung ihrer Haftung nicht zu rechtfertigen.

    c) Zu einer solchen Ermässigung gibt dagegen das Verhalten Wallers
Anlass, für das die Klägerin in gleicher Weise einzustehen hat wie die
Beklagte für das Verhalten Eugsters. Den Organen der Klägerin, einer
grössern Ingenieur- und Bauunternehmung, und ihrem Bauführer Waller musste
die Notwendigkeit, die Kranbahn mit Federpuffern zu sichern, bekannt
sein. Waller hätte daher den Arbeitern, die schon vor dem Eintreffen
Eugsters die Verlängerung der Kranbahn in Angriff genommen hatten, von
Anfang an entsprechende Weisungen erteilen sollen. Er hätte, wie das
Handelsgericht zutreffend annimmt, spätestens einschreiten sollen, als
er auf dem Bauplatz erschien und sah, dass die Kranbahn nicht genügend
gesichert war. Dass er das unterliess, ist ein von der Klägerin zu
vertretender Umstand, der auf die Entstehung des Schadens einwirkte
(Art. 44 Abs. 1 OR).

    d) Zugunsten der Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass sie für
die verantwortungsvolle Verrichtung, die ihr die Klägerin übertrug, nur
ein sehr bescheidenes Entgelt zu fordern hatte. Nach den tatsächlichen
Feststellungen des Handelsgerichtes waren ihr nämlich nur der Stundenlohn
und die Auslagen des von ihr abgeordneten Monteurs zu vergüten, was
zusammen Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- ausmachte. Selbst wenn der Stundenlohn,
den sie der Klägerin in Rechnung stellen durfte, einen Zuschlag für
allgemeine Geschäftsunkosten und Geschäftsgewinn enthalten haben sollte,
was dahinsteht, brachte ihr das Geschäft nur einen geringen Vorteil,
der dem von ihr eingegangenen Risiko nicht entsprach. Dieser Umstand
rechtfertigt eine gewisse Ermässigung ihrer Ersatzpflicht. Die in Art. 99
Abs. 2 OR enthaltene Bestimmung, das Mass der Haftung werde insbesondere
dann milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei
Vorteile bezweckt, verbietet nicht, als Milderungsgrund gegebenenfalls
auch den Umstand zu berücksichtigen, dass der Vorteil, den das Geschâft
dem Schuldner bietet, verhältnismässig gering ist; denn Art. 99 Abs. 2
OR erwähnt den Fall, dass das Geschäft dem Schuldner überhaupt nichts
einbringt, nur als Anwendungsfall der allgemeinen Regel, wonach sich das
Mass der Haftung nach der Natur des Geschäftes richtet.

    e) Bei der Gesamtwürdigung der Umstände, die hienach für die Bemessung
der Ersatzpflicht der Beklagten von Bedeutung sind, fällt vor allem ins
Gewicht, dass die Beklagte als Spezialfirma für Baumaschinen mit der
Leitung der Demontage des Krans der Klägerin betraut wurde, damit alles
getan werde, um einen Schaden zu vermeiden, und dass deshalb die Beklagte
die Hauptverantwortung für die richtige Durchführung dieser Arbeit trug
und für die Anwendung höchster Sorgfalt einzustehen hatte. Das Versagen
ihrer Hilfsperson wiegt daher wesentlich schwerer als die Unterlassungen
Wallers. Der Beizug eines für die Leitung der Demontage verantwortlichen
Spezialisten vermag diese Unterlassungen zwar nicht zu entschuldigen,
macht sie aber doch bis zu einem gewissen Grade begreiflich. Die vom
Handelsgericht angeordnete hälftige Teilung des Schadens ist unter
diesen Umständen nicht angemessen. Vielmehr rechtfertigt das der
Klägerin anzurechnende Verschulden Wallers zusammen mit der Tatsache,
dass das Geschäft für die Beklagte nur einen geringen Vorteil bezweckte,
nur eine Ermässigung der Haftung der Beklagten um einen Viertel.