Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 II 202



92 II 202

30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Oktober 1966
i.S. Jäger gegen Dufner & Co. Regeste

    Begriff des Musters oder Modells, MMG Art. 2, 3 (Erw. 3, 4).

    Schutzfähigkeit eines Wäschesackes? (Erw. 5).

    Verhältnis des Modellschutzes zum Wettbewerbsrecht (Erw. 6).

    Unlauterer Wettbewerb durch Nachmachung einer Ausstattung? (Erw. 7, 8).

Sachverhalt

    Die Firma Dufner & Co. begann anfangs 1959 "Wäschetruhen" herzustellen,
die nach amerikanischem Vorbild aus einem Metallgestell und einem zur
Aufnahme gebrauchter Wäsche bestimmten Sack aus Plastikmaterial bestanden.
Der zwischen den gekreuzten Seitenstäben des Gestelles herabhängende
Sack hatte ungefähr die Form eines geraden Prismas, dessen vordere und
hintere Mantelflächen sich immerhin gegen unten leicht verjüngten und an
den Ecken abgerundet waren.

    Am 3. September 1959 hinterlegte die Firma Dufner & Co. beim
eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum unter Nr. 95'330 das Modell
einer von ihr entwickelten neuen Wäschetruhe. Diese unterscheidet sich
von der oben beschriebenen dadurch, dass die senkrechten Kanten des
Sackes dort, wo sie die Seitenstäbe des Gestelles kreuzen, eingebuchtet
sind und dass unten die Abrundung der vorderen und hinteren Mantelfläche
fehlt. Ferner ist der über die vordere Mantelfläche herunterhängende
Lappen des Deckels länger als beim ursprünglichen Sack.

    Gottlieb Jäger, der eine Fabrik zur Herstellung von Plastikartikeln
betreibt, stellte zunächst ebenfalls Wäschetruhen nach amerikanischem
Vorbild her. Nachdem die Firma Dufner & Co. zu der als Modell hinterlegten
neuen Form übergegangen war, gab auch er dem Sack seines Möbels die gleiche
Form. Legt man die zusammengeklappten Säcke der Parteien aufeinander,
so sind kaum Abweichungen in der Form und im Mass festzustellen. Jäger
verwendet zudem wie die Firma Dufner & Co. Plastikstoff mit aufgedruckten
Blumen, zum Teil sogar mit den gleichen Chrysanthemen-Mustern.

    Die Firma Dufner & Co. erhob gegen Jäger Unterlassungsklage wegen
Verletzung ihrer Modellrechte sowie wegen unlauteren Wettbewerbs.

    Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Gegenüber dem Vorwurf
der Verletzung von Modellrechten der Klägerin erhob er die Einrede,
das hinterlegte Modell sei nicht schutzfähig; die Form des klägerischen
Wäschesackes dürfe daher von jedem andern Hersteller solcher Wäschetruhen
ebenfalls verwendet werden. Aus dem gleichen Grunde liege auch kein
unlauterer Wettbewerb vor.

    Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Klage aus Modellrecht
ab, schützte sie dagegen unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts.

    Das Bundesgericht weist auf Berufung des Beklagten hin die Klage im
vollen Umfang ab, auf Grund der folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin beansprucht den Modellschutz nicht für die ganze
hinterlegte Wäschetruhe. Sie behauptet auch nicht, sie sei Urheberin oder
Rechtsnachfolgerin des Urhebers des auf dem Plastikstoff aufgedruckten
Blumenmusters (Art. 12 Ziff. 2 MMG). Sie will nur die Form des Sackes
geschützt wissen. Dass diese als Form von Wäschesäcken im Publikum oder in
den beteiligten Verkehrskreisen schon vor der Hinterlegung vom 3. September
1959 bekannt gewesen sei, macht der Beklagte nicht geltend. Der
Ungültigkeitsgrund von Art. 12 Ziff. 1 MMG kommt daher nicht in Frage.
Dagegen sind die Parteien uneins, ob die Form des hinterlegten Sackes
alle Merkmale des vom Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
umschriebenen Begriffs eines Modelles aufweise oder ob die Hinterlegung
gemäss Art. 12 Ziff. 4 MMG ungültig sei.

Erwägung 4

    4.- Art. 2 MMG umschreibt das gewerbliche Muster oder Modell als
eine äussere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, die bei der
gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen soll. Nicht
nötig ist, dass die Form auf einer eigentlichen schöpferischen Tätigkeit
beruhe. Sie darf aber nicht im Nächstliegenden haften bleiben, sondern
muss durch Eigenart ein Mindestmass geistigen Aufwandes verraten. Ferner
muss sie dem Gegenstand gegeben werden, um den Geschmack, den Sinn für
das Schöne, zu befriedigen. Eine Form, die auf die Herstellungsweise,
den Nützlichkeitszweck oder die technische Wirkung des Gegenstandes
zurückzuführen ist, kann diesen gemäss Art. 3 MMG nicht zum Muster oder
Modell machen (BGE 55 II 223 f., 69 II 429 f., 77 II 373, 83 II 477 f.,
84 II 659, 87 II 52).

Erwägung 5

    5.- Die Klägerin macht mit Recht nicht geltend, der hinterlegte
Wäschesack sei als Modell zu schützen, weil er ungefähr die Form
eines geraden Prismas von bestimmter Grösse hat. Diese Form und die
Grösse sind dem schon zur Zeit der Hinterlegung bekannt gewesenen
Vorbild amerikanischer Herkunft nachgemacht und durch die Form und die
Grösse des Gestells bedingt, für das die Klägerin den Modellschutz nicht
beansprucht. Die Klägerin ist mit Recht auch nicht der Meinung, der Deckel
ihres Sackes sei originell. Er entspricht dem amerikanischen Vorbild, mit
dem einzigen Unterschied, dass er etwas länger ist. Der hinterlegte Sack
ist auch nicht deshalb originell, weil die unteren Ecken der vorderen und
der hinteren Mantelflächen nicht abgerundet sind, denn aus der Klagebeilage
6 ergibt sich, dass in diesem Punkte schon der Sack der ursprünglichen
Wäschetruhe des Beklagten vom amerikanischen abwich. Fragen kann sich nur,
ob der Sack der Klägerin wegen des Verlaufes seiner senkrechten Kanten
zu schützen sei.

    a) Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt und übrigens bei der
Betrachtung der Wäschetruhen der Parteien und des amerikanischen Vorbildes
einleuchtet, hängt die Einbuchtung dieser Kanten mit der Technik des
Aufhängens des Sackes zusammen. Sie verhütet, dass sich dort, wo die Kanten
die Seitenstäbe des Gestelles kreuzen, Falten bilden. Das Handelsgericht
hat den Rechtsbegriff der Technik nicht verkannt. Falten sind dem Sacke
nachteilig. Sie beeinträchtigen zwar nicht seine Brauchbarkeit zum
Aufbewahren der Wäsche oder sein Fassungsvermögen, doch können sie zu
rascherer Beschmutzung oder Abnützung des Plastikstoffes führen. Zudem
wirken sie unschön. Auch Massnahmen zur Beseitigung von Unschönheiten
können aber vom Muster- und Modellschutz ausgeschlossen sein. Sie geniessen
ihn dann nicht, wenn die Unschönheiten die Folge einer unvollkommenen
Technik sind. So verhält es sich im vorliegenden Falle. Die Falten im
amerikanischen Wäschesack bilden sich ungewollt, weil das Gestell und
der Sack ungenügend aufeinander abgestimmt sind. Da die Einbuchtung des
Sackes der Klägerin somit einen technischen Zweck erfüllt, kann sie nicht
als Modell geschützt werden.

    Dass sie dem Sack zugleich einen gefälligen Umriss verschafft, ändert
nichts. Eine Formgebung ist nur dann schutzfähig, wenn sie ausschliesslich
um des Geschmackes willen erfolgt; denn Art. 3 MMG will verhüten, dass der
Muster- und Modellschutz Dritte in der technisch nützlichen Ausgestaltung
oder zweckmässigen Herstellung des Gegenstandes behindere.

    Unerheblich ist auch, ob das technische Problem anders gelöst werden
könnte. Jedermann ist berechtigt, es auf gleiche Weise zu lösen wie die
Mitbewerber. Niemand kann das verhindern, indem er die durch eine bestimmte
technische Massnahme bedingte Form als Muster oder Modell hinterlegt. Daher
kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden, er hätte die Faltenbildung
des Sackes z.B. durch eine Ausbuchtung der Stäbe des Gestelles verhüten
können. Aus dem gleichen Grunde war er auch nicht verpflichtet, die
Kanten des Sackes nach der Einbuchtung in einer geraden Linie abwärts
weiterzuführen, statt durch eine anschliessende Ausbuchtung dem Sack auf
halber Höhe die gleiche Breite zurückzugeben, die er oben hat. Durch die
gerade Weiterführung der Kante würde der Rauminhalt des Sackes verkleinert,
also der vom Gestell eingenommene Platz nicht voll ausgenützt.

    b) Dient die Einengung mit anschliessender Wiederausweitung des
Sackes technischen Zwecken, so bleibt von der Linienführung der Kanten
nichts übrig, was als schutzfähige Formgebung im Sinne des Art. 2 MMG
angesprochen werden könnte. Man kann nicht einwenden, es sei das Verdienst
der Klägerin, dass sie die Ein- und Ausweitung in einer harmonischen
Linie vornahm, während vom technischen Standpunkt aus schon ein weniger
gefälliger, z.B. ein zackiger Verlauf der Kantenlinie genügt hätte. Wenn
die Klägerin schon ein- und ausbuchten wollte, lag am nächsten, das durch
eine abgerundete Führung der senkrechten Sackkanten zu tun. Das drängte
sich schon deshalb geradezu auf, weil beim Sack der Klägerin wie beim
amerikanischen Vorbild die oberen wagrechten Kanten abgerundet in die
senkrechten Kanten übergehen und auch die Seitenränder des herabhängenden
Lappens des Deckels wie beim Vorbild bogenförmig verlaufen. Dazu kommt,
dass solche Umrisse, wie der hinterlegte Sack sie hat, bei andern
Gegenständen, z.B. bei Blumenvasen, längst bekannt sind. Es bedurfte
keines geistigen Aufwandes, um einem Gefäss oder Möbel zum Aufbewahren
gebrauchter Wäsche diese Form zu geben. Die Klägerin hat aus bekanntem
Gemeingut etwas Gefälliges übernommen, aber nichts Originelles geschaffen.

    Die Hinterlegung Nr. 95'330 ist daher ungültig. Das hat zur Folge,
dass die Klägerin dem Beklagten die Herstellung und den Vertrieb seines
Wäschesackes nicht gestützt auf die Vorschriften des MMG verbieten
lassen kann.

Erwägung 6

    6.- Die Nachahmung einer nach Muster- und Modellrecht nicht oder
nicht mehr geschützten Form, ja sogar ihre sklavische Nachmachung, ist
grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts nicht
unerlaubt. Sonst wären die im Interesse der Allgemeinheit aufgestellten
Schranken des Muster- und Modellschutzes gegenstandslos. Es entständen
unbeschränkte Monopole, die dem freien Wettbewerb und dem Fortschritt
auf dem Gebiete der Technik oder Ästhetik im Wege ständen. Eine solche
Wirtschaftsordnung wollte der Gesetzgeber beim Erlass des UWG sowenig
aufkommen lassen wie beim Erlass des MMG (BGE 57 II 461, 73 II 196,
79 II 319, 83 II 163 f., 87 II 57 f., 88 IV 83). Das UWG steht der
Nachmachung oder Nachahmung der vom Sondergesetz nicht geschützten Ware
eines Mitbewerbers nur im Wege, wenn sie wegen besonderer Umstände gegen
Treu und Glauben verstösst.

    Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn sich der Nachahmer durch ein
gegen Treu und Glauben verstossendes Vorgehen in den Besitz der Vorlagen
setzt, die ihm die Nachahmung ermöglichen. Das traf in dem in BGE 90 II
51 ff. veröffentlichten Falle zu. Dem heutigen Beklagten werden dagegen
solche oder ähnliche Schritte nicht vorgeworfen. Fragen kann sich nur,
ob schon die Nachmachung als solche unlauter sei.

    Das kann nach der Rechtsprechung unter Umständen dann zutreffen,
wenn die nachgemachte Form weder technisch noch ästhetisch bedingt,
sondern eine blosse der Ausstattung des Gegenstandes dienende Zutat ist
(BGE 57 II 461, 69 II 298, 79 II 320, 87 II 58, 88 IV 83). Die Ein-
und Ausbuchtung der senkrechten Kanten des Sackes der Parteien dient
indessen nicht der Ausstattung der Ware, sondern erfüllt einen technischen
Zweck. Der Beklagte verstiess daher nicht gegen Treu und Glauben, indem
er die nach Modellrecht nicht geschützte Form nachmachte.

    Ob die Käufer wussten, dass eine Zeitlang nur die Klägerin Wäschesäcke
dieser Form herstellte, ist unerheblich, und es kommt auch nicht darauf
an, ob sie nach dem Erscheinen des Erzeugnisses des Beklagten immer noch
der Meinung waren, die Klägerin sei einzige Lieferantin. Die Auffassung
des kaufenden Publikums über die Herkunft einer Ware gibt dem Hersteller
kein ausschliessliches Recht auf ihre technisch bedingte Form (BGE 79 II
323 lit. b).

    Es ist auch unerheblich, ob der Mitbewerber das technische Problem
anders lösen könnte als der erste Erzeuger. Was hierüber zur Frage des
Modellschutzes ausgeführt wurde, gilt auch unter dem Gesichtspunkt des UWG.
Treu und Glauben verpflichten niemanden, eine gemeinfreie technische Lösung
durch eine andere zu ersetzen, nur damit die Ware eine andere Form bekomme
als die des ersten Herstellers. Der Beklagte handelte daher nicht unlauter,
indem er die Faltenbildung auf gleiche Weise vermied wie die Klägerin,
statt z.B. durch eine Ausbuchtung der Seitenstäbe des Gestelles oder
durch eine gerade Weiterführung der eingebuchteten Sackkanten.

Erwägung 7

    7.- a) Wenn die umstrittene Ein- und Ausbuchtung des Wäschesackes nicht
technisch bedingt wäre, sondern die Natur einer blossen Ausstattung hätte,
müsste bedacht werden, dass nicht jede Nachmachung einer solchen unlauter
ist. Die der blossen Ausstattung dienenden Formen dürfen nur dann nicht
nachgemacht oder nachgeahmt werden, wenn dadurch beim Käufer die Meinung
aufkommen könnte, die Ware stamme aus dem Betrieb des andern Bewerbers oder
sei von besserer Qualität als sie ist. Das setzt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts voraus, dass die Ausstattung auf einen bestimmten
Hersteller oder auf eine bestimmte Qualität der Ware hinweise, sei es von
Anfang an, weil sie durch originelle Ausgestaltung solche Vorstellungen
erweckt, sei es erst im Verlaufe der Zeit, weil sich die Käufer nach
und nach daran gewöhnen, die so ausgestatteten Gegenstände als Ware
bestimmter Herkunft oder Qualität zu betrachten (BGE 72 II 394 ff. Erw.
3, 79 II 321 lit. c, 87 II 56, 88 IV 93, 90 IV 172). In BGE 83 II 162 f.
wurde allerdings entschieden, wenn jemand die nicht technisch bedingte
Ausstattung der Ware eines andern ohne jede Abänderung übernehme, lasse
dies darauf schliessen, dass er sich nur den guten Ruf seines Mitbewerbers
oder seiner Ware zunutze machen wolle, und das sei missbräuchlich ohne
Rücksicht darauf, ob im übrigen die nachgeahmte Ausstattung originell sei
oder Verkehrsgeltung erlangt habe. Diese Auffassung widerspricht jedoch den
angeführten früheren und späteren Entscheiden und leuchtet nicht ein. Es
verstösst an sich nicht gegen Treu und Glauben, aus den Erfahrungen
und Erfolgen der Mitbewerber Nutzen zu ziehen. Jeder tut das im Rahmen
des Erlaubten, und zwar selbst auf die Gefahr hin, dass sein Auftreten
als Konkurrent den Umsatz des andern schwäche. Es ist nicht zu ersehen,
weshalb das nur bei der Nachmachung oder Nachahmung patentrechtlich nicht
geschützter technischer Errungenschaften zulässig sein sollte, nicht auch
bei der Nachahmung muster- oder modellrechtlich nicht geschützter Formen,
die beim Käufer Anklang gefunden haben. Die Lauterkeit des Wettbewerbes
verlangt nur, dass die nachgemachte oder nachgeahmte Ausstattung nicht den
Eindruck erwecke, die Ware stamme aus dem Betrieb des Mitbewerbers oder
sei von anderer Qualität, als sie wirklich ist. Das setzt voraus, dass sie
nach der in den Käuferkreisen herrschenden durchschnittlichen Auffassung
über die Herkunft oder Qualität der Ware überhaupt etwas aussage.

    b) Das Handelsgericht bejaht die Kennzeichnungskraft des Wäschesackes
der Klägerin und damit die Unerlaubtheit der Nachmachung, weil dieser
Sack kein wahllos gekaufter Massenartikel sei, sondern von der Hausfrau
beim Kauf kritisch geprüft werde, und weil er im gesamten betrachtet eine
gewisse Eigenart aufweise, die sich einpräge und nicht nur vom Fachmann,
sondern auch von der Hausfrau in Erinnerung behalten werde.

    Das Handelsgericht meint also, die Kennzeichnungskraft bestehe schon
dann, wenn die Abnehmer einer Ware deren Form prüfen und in Erinnerung
behalten. Das genügt indessen nach dem Gesagten nicht. Kennzeichnungskraft
hat eine Ausstattung nur dann, wenn die Käufer der Meinung sind, alle
so ausgestattete Ware komme von ein und demselben bestimmten Hersteller
oder weise eine bestimmte Qualität auf. Dabei kommt es, wenn wie hier
nur die Herkunft der Ware in Frage steht, auf die Auffassung der letzten
Abnehmer an; denn die Wiederverkäufer werden durch die Ausstattung der
Ware nicht über die Person des Herstellers irregeführt, da sie mit diesem
direkt verkehren.

    Im vorliegenden Falle ist nicht festgestellt, dass im Zeitpunkt, als
der Beklagte den nachgemachten Sack auf den Markt brachte, die letzten
Abnehmer die Klägerin als einzige Herstellerin von Wäschesäcken mit ein-
und ausgebuchteten Seitenkanten der streitigen Form betrachteten. Die
Klägerin hat das nicht behauptet. Von selber versteht es sich aber nicht,
zumal die Klägerin nicht geltend gemacht hat, sie habe in der Reklame
darauf hingewiesen, dass nur sie allein Säcke dieser Form herstelle. Es
ist auch unwahrscheinlich, dass Hausfrauen beim Einkauf dieses Artikels
von verhältnismässig kurzer Lebensdauer und geringem Preis - die Klägerin
verkauft ihn für Fr. 22.-, der Beklagte für Fr. 18.50 - überhaupt
Wert auf seine Herkunft legen. Solche Gebrauchsgegenstände pflegt man
in Warenhäusern, Papeterien oder andern Geschäften des Einzelhandels
einzukaufen, ohne nach dem Hersteller zu fragen. Es hat denn auch kein
einziger der Zeugen ausgesagt, die Hausfrauen hätten Wert darauf gelegt,
den Namen des Herstellers zu erfahren, und sie hätten vor dem Erscheinen
des Konkurrenzerzeugnisses gewusst, dass nur die Klägerin Säcke dieser Form
erzeugte. Dass Einkäufer aus den Kreisen der Händler bei der Einvernahme
als Zeugen die nachgemachte Form als solche der Klägerin bezeichneten,
ändert nichts. Daraus geht nicht hervor, dass auch die Hausfrauen die
Klägerin als ursprünglich einzige Herstellerin kannten. Im übrigen ist
unwahrscheinlich, dass die kurze Zeit, während der das Erzeugnis der
Klägerin allein auf dem Markte war - nach der Behauptung der Klägerin soll
der Beklagte es schon drei Jahre nach dem ersten Erscheinen nachgemacht
haben -, genügt hätte, um der nicht originellen Form der Ein- und
Ausbuchtung des Wäschesackes Kennzeichnungskraft zugunsten der Klägerin
zu verschaffen.

Erwägung 8

    8.- Die Klägerin erachtet schliesslich die Nachmachung der Form ihres
Wäschesackes noch deshalb als unlauter, weil der Beklagte auch den Stoff
mit dem gleichen Chrysanthemenmuster verwendet wie sie. Dass dieses Muster
zu ihren Gunsten Verkehrsgeltung erlangt habe, behauptet sie indessen
nicht. Sie anerkennt gegenteils mit Recht, dass jeder Hersteller von
Wäschetruhen Stoff mit diesem Muster verwenden darf. Sind aber sowohl die
Nachmachung der Form des Wäschesackes als auch die Herstellung aus Stoff
mit dem erwähnten Blumenmuster frei, so kann das Vorgehen des Beklagten
nicht deshalb gegen Treu und Glauben verstossen, weil er beide Massnahmen
miteinander verbunden hat. Wäre die Verwendung des Chrysanthemen-Musters
für Wäschesäcke dieser Form unerlaubt, so könnte dem Beklagten übrigens
nur die Verarbeitung von Stoff mit diesem Muster, nicht die Herstellung
von Wäschesäcken der umstrittenen Form untersagt werden, wie die Vorinstanz
es getan hat.

    Die Klage ist daher entgegen der Auffassung des Handelsgerichtes auch
aus dem Gesichtspunkte des Wettbewerbsrechts unbegründet.