Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 92 II 15



92 II 15

3. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Februar 1966 i.S. Doris X. und
A. X. gegen Nervensanatorium Z. Regeste

    Haftung für Hilfspersonen, Art. 101 OR.

    Berufung, Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw.  1).

    Begriff des Handelns der Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen
(Erw. 2-5).

Sachverhalt

    A. - Im Jahre 1956 wurde die damals 17jährige Doris X. von ihrem Vater
wegen schwerer psychischer Störungen im Zusammenhang mit der Pubertät
in einem privaten Nervensanatorium untergebracht. Sie befand sich
dort vom 2. Juni bis zum 18. August 1956 und wurde vom Assistenzarzt
Dr. Y., Spezialarzt FMH für Psychiatrie, behandelt. Zwischen dem
33jährigen, verheirateten Arzt und der Patientin entspann sich
ein Liebesverhältnis. Die beiden umarmten und küssten einander im
Sprechzimmer des Arztes wie auch auf Ausflügen, die sie gemeinsam im Auto
des Arztes unternahmen. Im Sprechzimmer wies der Arzt die Patientin an,
auf einer Couch abzuliegen, und legte sich auf sie. Zum Geschlechtsverkehr
kam es jedoch während des Sanatoriumsaufenthaltes der Patientin noch
nicht. Dagegen fassten die beiden den Plan, miteinander eine Ferienreise zu
machen. Nachher sollte Doris X. zur ambulanten Behandlung in das Sanatorium
zurückkehren und sich von dort aus zur Arztgehilfin ausbilden lassen.

    Am 18. August 1956 wurde Doris X. aus dem Sanatorium nach Hause
entlassen, da sich ihr Gesundheitszustand gebessert habe. Auf Empfehlung
des behandelnden Arztes hatte sich Vater X. damit einverstanden erklärt,
seine Tochter allein eine Ferienreise nach Italien machen zu lassen. In
Wirklichkeit trafen sich Doris X. und der Arzt am 23. August 1956
abredegemäss in Arth-Goldau und unternahmen im Auto des Arztes eine
dreiwöchige Reise nach Italien und Südfrankreich, auf der sie jeweils im
Zelt übernachteten und öfters miteinander geschlechtlich verkehrten. Die
intimen Beziehungen wurden auch nach der Rückkehr aus den Ferien in
der Privatwohnung des Arztes während der Ferienabwesenheit seiner
Ehefrau fortgesetzt. Mit Schreiben vom 16. September 1956, von dem
weder die Anstaltsleitung noch der Chefarzt Kenntnis erhielten, teilte
Dr. Y. dem Vater X. mit, seine Tochter habe sich aus den Ferien bei ihm
zurückgemeldet; sie sei in sehr gutem Zustand und scheine die Ferien gut
benutzt zu haben. Er schlug vor, die Tochter als Arztgehilfin ausbilden
zu lassen, und anerbot sich, sie weiterhin ärztlich zu betreuen.

    Der Chefarzt des Sanatoriums erhielt am Tage der Rückkehr des
Assistenzarztes aus den Ferien Kenntnis vom wahren Sachverhalt. Er
kündigte dem Assistenten unverzüglich und lehnte es ab, Doris X. wieder
in das Sanatorium aufzunehmen. Dr. Y. verliess im November 1956 mit
seiner Familie die Schweiz und liess sich in Italien nieder. Doris
X. hatte vergeblich versucht, ihn zurückzuhalten und zu überreden, sich
scheiden zu lassen und sie zu heiraten. Sie verfiel deshalb von neuem
in nervöse Depressionen und musste in der Zeit von Anfang Dezember 1956
bis Ende April 1957 wiederholt in verschiedenen Nervenheilanstalten zur
Behandlung untergebracht werden. Am 13. März 1957 gestand sie ihrem
Vater, mit Dr. Y. ein Liebesverhältnis mit intimen Beziehungen gehabt
zu haben. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass ihre ursprünglich
vorgesehene Ausbildung als Lehrerin nicht mehr in Betracht komme,
machte sie 1958 eine Postlehre. Hierauf war sie zunächst vollamtlich
als Postgehilfin und dann vom Frühjahr 1963 bis zu ihrer Verheiratung im
Frühjahr 1964 halbtägig als Privatangestellte des Posthalters auf einem
Postamt tätig.

    Dr. Y. wurde vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. März
1960 wegen Unzucht mit einem Anstaltspflegling im Sinne von Art. 193 Abs. 2
StGB bedingt zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Gericht erblickte
die strafbare unzüchtige Handlung darin, dass er sich im Sanatorium auf
der Couch auf die Patientin gelegt hatte.

    B.- Mit Klage vom 26. September 1963 belangten Doris X.  und ihr Vater
das Nervensanatorium gestützt auf Art. 101 OR (Haftung für Hilfspersonen)
auf Ersatz des ihnen aus dem Verhalten des Assistenzarztes der Beklagten
erwachsenen Schadens, sowie auf Genugtuung.

    Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend,
die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 101 OR seien nicht erfüllt,
und erhob verschiedene weitere Bestreitungen und Einreden (Fehlen eines
Kausalzusammenhanges zwischem dem Verhalten des behandelnden Arztes und dem
geltend gemachten Schaden, Nichtlegitimation des Vaters X., Verjährung).

    C.- Der Appellationshof des Kantons Bern beschränkte das Verfahren
auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten. Er kam zum
Schlusse, der von der Beklagten als Hilfsperson beigezogene Arzt habe
die Handlungen, aus denen die Kläger ihre Ansprüche ableiten, nicht in
Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit seiner Verrichtungen begangen,
weshalb die Beklagte für den dadurch den Klägern allenfalls verursachten
Schaden nicht einzustehen habe. Der Appellationshof wies demgemäss
die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 1964 ohne Prüfung aller weiteren
Fragen ab.

    D.- Gegen das ihnen am 7. August 1965 zugestellte Urteil des
Appellationshofes haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Beklagte
zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- an die Erstklägerin
und von Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen von Fr. 8'214.95 an den
Zweitkläger, je nebst Zinsen, zu verurteilen und die Sache zur Festsetzung
der Höhe der Schadenersatzansprüche der Erstklägerin an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventuell beantragen sie die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Festsetzung der Höhe sämtlicher Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche beider Kläger.

    Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG hat die Berufungsschrift genau
anzugeben, welche Abänderungen des angefochtenen Entscheides beantragt
werden, d.h. welchen Sachentscheid das Bundesgericht nach Auffassung des
Berufungsklägers fällen soll. Das Gesetz verlangt also einen materiellen
Berufungsantrag, mit dem die ganze oder teilweise Gutheissung eines von
der Vorinstanz abgewiesenen Klagebegehrens unter genauer Bezifferung
des vor Bundesgericht noch geforderten Betrages beantragt wird
(BGE 71 II 186, 91 II 283 und dort erwähnte Entscheide; BIRCHMEIER,
Bundesrechtspflege, S. 200). Ein materieller Berufungsantrag dieser
Art fehlt im vorliegenden Falle hinsichtlich des von der Erstklägerin
erhobenen Schadenersatzanspruchs; der in Bezug hierauf allein gestellte
Rückweisungsantrag ist prozessualer Natur.

    Über den Mangel eines materiellen Berufungsantrages kann jedoch
hinweggesehen werden; denn selbst wenn das Bundesgericht die Haftbarkeit
der Beklagten grundsätzlich bejahen würde, könnte es kein abschliessendes
Urteil fällen, sondern es müsste die Sache zur Ermittlung der Höhe
der Schadenersatzanspruches der Erstklägerin an die Vorinstanz
zurückweisen. Bei solcher Sachlage lässt aber die Rechtsprechung
den bloss prozessualen Antrag auf Rückweisung genügen (BGE 91 II 283
und dortige Hinweise). Auf die Berufung ist daher auch bezüglich der
Schadenersatzforderung der Erstklägerin einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte den bei
ihr angestellten Assistenzarzt Dr. Y. als Hilfsperson im Sinne von
Art. 101 OR zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten aus einem von ihr mit
der Erstklägerin abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag beigezogen
hat und daher für sein Verhalten einstehen muss, soweit er nicht nur
bei Gelegenheit, sondern in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt
hat. Streitig ist dagegen, ob letztere Voraussetzung erfüllt ist.

Erwägung 3

    3.- Damit angenommen werden kann, die Hilfsperson habe in Ausübung
ihrer Verrichtungen gehandelt, genügt nach Lehre und Rechtsprechung nicht
jeder zeitliche oder räumliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung
und der Schädigung des Vertragspartners des Geschäftsherrn, sondern es
bedarf weiter eines funktionellen Zusammenhanges in dem Sinne, dass
die schädigende Handlung zugleich eine Nichterfüllung oder schlechte
Erfüllung der Schuldpflicht des Geschäftsherrn aus seinem Vertrag mit dem
Geschädigten darstellt (BGE 90 II 17, 85 II 270). Die Haftungsbestimmung
des Art. 101 OR beruht auf dem Gedanken, wer Hilfspersonen beiziehe, um
eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, müsse sich das Verhalten der
Hilfsperson wie ein eigenes anrechnen lassen, soweit es mit der Erfüllung
des in Frage stehenden Vertrages in sachlicher Beziehung steht. Massgebend
ist somit, ob der Geschäftsherr, wenn er die von der Hilfsperson begangene
schädigende Handlung selber vorgenommen hätte, dafür vertraglich (und
nicht etwa nur aus unerlaubter Handlung) haften würde (BECKER, 2. Aufl.,
Art. 101 OR N. 14; OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht, 2. Aufl., II/1
S. 111). Trifft dies zu, so hat er auch für das Verhalten der Hilfsperson
einzustehen, die für ihn, an seiner Stelle, tätig geworden ist, und kann
sich von der Schadenersatzpflicht nur durch den Nachweis befreien, dass
auch ihm selber, wenn er gleich gehandelt hätte wie die Hilfsperson, kein
Verschulden vorgeworfen werden könnte (BECKER, Art. 101 OR N. 15 i.f.;
OFTINGER aaO S. 112; BGE 70 II 221).

    Es ist daher abzuklären, welche vertraglichen Pflichten der
Beklagten aus dem Vertrag erwuchsen, den sie mit der Erstklägerin
(bzw. mit dem für diese handelnden Vater, dem Zweitkläger) abgeschlossen
hatte. Dabei handelte es sich um einen sog. Hospitalisierungsvertrag,
durch den sich die Beklagte verpflichtete, der Erstklägerin einerseits
in ihrem Nervensanatorium Unterkunft und Verpflegung zu gewähren, und sie
anderseits wegen ihres Leidens ärztlich zu behandeln und sie wenn möglich
zu heilen. Dass keiner der Teilhaber der Kollektivgesellschaft, die damals
das Sanatorium betrieb, die ärztliche Behandlung selber übernehmen konnte,
sondern dafür eine ärztlich ausgebildete Hilfsperson zuziehen musste, ist
belanglos. Entscheidend ist, dass die Beklagte diese Pflicht vertraglich
übernommen hatte; dem Gläubiger dürfen keine Nachteile daraus erwachsen,
dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht in eigener Person erfüllen
kann oder erfüllen will.

    Im Rahmen dieser ärztlichen Behandlung waren in positiver Hinsicht
die nach anerkannten medizinischen Grundsätzen gebotenen therapeutischen
Massnahmen zu treffen. In negativer Beziehung hatte alles zu unterbleiben,
was den guten Erfolg der Behandlung gefährden konnte. Da die Erstklägerin
an depressiven Störungen litt, hatte die ärztliche Behandlung darin zu
bestehen, ihr psychisches Verhalten so zu beeinflussen und zu lenken,
dass sie ihr seelisches Gleichgewicht zurückgewinne. Es versteht sich nun
von selbst, dass der behandelnde Arzt durch die Anknüpfung eines nach den
gegebenen Umständen aussichtslosen Liebesverhältnisses mit der Erstklägerin
das mit der Behandlung angestrebte Resultat keineswegs förderte, sondern
gegenteils in hohem Masse gefährdete. Sein Verhalten verletzte somit eine
der Beklagten obliegende vertragliche Unterlassungspflicht und stellte
darum eine schlechte Erfüllung der Schuldpflicht der Beklagten dar. Diese
muss sich deshalb gemäss den oben dargelegten Grundsätzen sein Handeln
wie ein eigenes anrechnen lassen.

Erwägung 4

    4.- Die Vorinstanz verneint eine Haftung der Beklagten, weil das
Verhalten des behandelnden Arztes mit anerkannten Grundsätzen einer
seriösen medizinischen Behandlung unvereinbar gewesen sei und darum
mit dem der Beklagten erteilten Auftrag nichts mehr zu tun gehabt habe;
der behandelnde Arzt habe vielmehr gerade das Gegenteil von dem getan,
was angezeigt gewesen wäre, und habe in ihm erkennbarer Weise der von
der Beklagten übernommenen Schuldpflicht zuwidergehandelt.

    Damit verkennt die Vorinstanz das Wesen der vom Gesetz vorgesehenen
Haftung für Hilfspersonen von Grund auf. Entscheidend ist, wie oben
dargelegt wurde, dass der behandelnde Arzt mit seinem Verhalten eine
Vertragspflicht der Beklagten verletzte. Dass ihm dies erkennbar war
und er damit zugleich eine zivilrechtlich unerlaubte und strafrechtliche
verfolgbare Handlung beging, für die er auch persönlich einzustehen hat,
befreit die Beklagte nicht von der Verantwortlichkeit für die Folgen
der Vertragsverletzung. Die Auffassung der Vorinstanz hätte zur Folge,
dass eine Haftung der Vertragspartei um so eher verneint werden müsste,
je gröber deren Hilfsperson ihre Pflichten verletzt hätte. Damit würde
im Endergebnis der Anwendungsbereich des Art. 101 OR auf jene Fälle
beschränkt, in denen die Hilfsperson die dem Geschäftsherrn obliegenden
Vertragspflichten, mit deren Verrichtung sie betraut worden ist, klaglos
erfüllt. Art. 101 OR bezweckt aber gerade, den Geschäftsherrn auch für
mangelhafte Erfüllungshandlungen und für unrichtige und schädliche
Massnahmen der Hilfsperson haften zu lassen. Er hat daher nicht nur
für den Schaden einzustehen, den die Hilfsperson dem Gläubiger durch
mangelnde Sorgfalt in der Erfüllung der ihr übertragenen Verrichtungen
verursacht, sondern er haftet auch für Schaden, der dadurch entsteht, dass
die Hilfsperson den Rahmen der ihr erteilten Befugnisse überschreitet, ja
sogar, wenn sie ausdrücklichen Weisungen des Geschäftsherrn zuwiderhandelt
(BGE 90 II 20 lit. d, 85 II 271) oder den Gläubiger durch bewusste
Verletzung einer Vertragspflicht absichtlich schädigt und so die ihr
übertragene Vertragserfüllung unmöglich macht (BECKER, Art. 101 OR N. 16;
VON TUHR/SIEGWART, OR II S. 567 f.; OFTINGER, op.cit. II/1 S. 146 f.).

    Die erste Voraussetzung der Haftung der Beklagten, nämlich dass
Dr. Y. in Ausübung der ihm übertragenen Verrichtungen handelte, als er sich
mit der Erstklägerin in ein Liebesverhältnis einliess, ist somit erfüllt.

Erwägung 5

    5.- Die Beklagte macht geltend, sie könne auf jeden Fall nur für die
von ihrem Assistenzarzt während des Sanatoriumsaufenthalts der Erstklägerin
begangenen Handlungen verantwortlich gemacht werden. Die Vorgänge, die sich
nach dem Austritt der Erstklägerin aus dem Sanatorium, auf der Ferienreise
im Ausland ereigneten, besonders also die geschlechtlichen Beziehungen
des Arztes mit der Erstklägerin, hätten dagegen ausser Betracht zu bleiben.

    Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die ärztliche
Behandlung der Erstklägerin war mit ihrer Entlassung aus dem Sanatorium
nicht abgeschlossen. Es war vorgesehen, dass die Patientin nach den Ferien
wieder dorthin zurückkehre und vom Assistenzarzt auch weiterhin betreut
werden sollte. Der Plan, gemeinsame Ferien zu verbringen, wurde während
des Sanatoriumsaufenthaltes gefasst und liess sich nur verwirklichen, weil
der behandelnde Arzt in einem Bericht und in mündlichen Besprechungen den
Eltern der Erstklägerin empfahl, sie allein eine Ferienreise unternehmen
zu lassen. Dieser Rat erfolgte also unzweifelhaft im Rahmen der
ärztlichen Behandlung. Dabei war sich der Arzt nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz bewusst, dass es während der gemeinsamen
Ferien zum Geschlechtsverkehr kommen werde. Auch der Bericht, den der
Arzt nach der Rückkehr aus den Ferien am 16. September 1956 dem Vater
der Klägerin erstattete und bestimmte therapeutische Massnahmen sowie
die weitere ärztliche Betreuung der Klägerin vorschlug, zeigt deutlich,
dass die ärztliche Behandlung damals noch nicht abgeschlossen war. Die
Beklagte hat deshalb auch für das Verhalten ihres Angestellten während
der Ferienreise und nach der Rückkehr von dieser einzustehen.

Erwägung 6

    6.- Da die Klage entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit
der Begründung abgewiesen werden kann, der Arzt habe als Hilfsperson
der Beklagten nicht in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt, ist
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Beurteilung aller weiteren Voraussetzungen der von den
Klägern erhobenen Schadenersatzansprüche. Sie wird insbesondere zu prüfen
haben, ob und inwieweit ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht
zwischen dem Verhalten des behandelnden Arztes und den von den Klägern
behaupteten Schadensfolgen (Notwendigkeit weiterer psychiatrischer
Behandlung und weiterer Anstaltsaufenthalte der Erstklägerin,
Beeinträchtigung derselben in ihrer Berufswahl usw.). Ebenso hat die
Vorinstanz über die von der Beklagten bestrittene Klagelegitimation des
Zweitklägers zu befinden und zu der Verjährungseinrede der Beklagten
Stellung zu nehmen. Auch über die Begründetheit der von den Klägern
erhobenen Genugtuungsforderungen kann entgegen der Meinung der Berufung
ohne Abklärung der weiteren Klagevoraussetzungen nicht entschieden werden.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des
Appellationshofs des Kantons Bern, III. Zivilkammer, vom 2. Dezember 1964
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.