Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 I 62



91 I 62

12. Urteil vom 12. März 1965 i.S. Bally Schuhfabriken AG und Mitbeteiligte
gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn. Regeste

    Verordnung des Bundesrates über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 5. Oktober 1962 (ARV; AS 1962
S. 1167).

    1.  Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).

    2.  Legitimation zur Beschwerde (Erw. 2).

    3.  Angestellte eines industriellen Unternehmens, welche von ihm
nebenbei als Lenker schwerer Motorwagen für regelmässige Arbeitertransporte
eingesetzt werden, unterstehen der Verordnung, so dass die Wagen mit
Fahrtschreibern auszurüsten sind (Erw. 4,5).

Sachverhalt

    A.- Die Bally Schuhfabriken AG betreibt in Schönenwerd eine
grosse Fabrik, deren Arbeiter grossenteils in einiger Entfernung
davon wohnen. Sie hält deshalb seit Jahren eine Anzahl (heute über 40)
Personentransportwagen, mit denen sie in regelmässigen Fahrten am Morgen
und Abend, zum Teil auch über den Mittag, diese Betriebsangehörigen
von deren Wohnort nach Schönenwerd holen und zurückbringen lässt. Die
Fahrzeuge werden von Leuten geführt, die tagsüber ebenfalls im Betrieb
der Firma Bally arbeiten und den gleichen Weg wie die Insassen haben. Die
Fahrt dauert jeweils eine Viertel- bis eine halbe Stunde. Die Cars werden
nur für die genannten Fahrten verwendet; sie stehen tagsüber auf dem
Fabrikareal und nachts in den Aussengemeinden.

    Am 20. April 1964 erliess die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn gegenüber der Firma Bally folgende Verfügung:

    "1. Die Personentransporte (Arbeitertransporte) mit schweren Motorwagen
(über 3500 kg Gesamtgewicht) Ihrer Firma werden der ARV unterstellt.

    2. Gemäss Art. 14 ARV (Kontrollmittel) sind die Gesellschaftswagen
(Cars) mit einem typengeprüften Fahrtschreiber auszurüsten.

    3. Die Frist zum Einbau der Fahrtschreiber wird auf den 1. Juli
1964 festgesetzt.

    4. Gemäss Art. 18 ARV (Arbeitsbuch) haben die Carchauffeure das
vorgeschriebene Arbeitsbuch, den Vorschriften entsprechend, nachzuführen.

    5. Bewilligungen zur vereinfachten Führung des Arbeitsbuches auf Grund
gleichbleibender Stundenpläne werden, falls die Voraussetzungen vorliegen,
nach wie vor erteilt."

    Hiegegen rekurrierte die Firma Bally, zunächst an das
Polizeidepartement und gegen dessen abweisenden Entscheid an den
Regierungsrat des Kantons Solothurn. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid
vom 13. November 1964 ebenfalls ab, wobei er die Motorfahrzeugkontrolle
anwies, der Rekurrentin eine neue Frist für den Einbau der Fahrtschreiber
anzusetzen.

    B.- Die Bally Schuhfabriken AG und drei ihrer Angestellten, welche
für sie Arbeitertransporte führen, erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit den Anträgen:

    "1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 13. November 1964 sei
aufzuheben.

    2. Es sei festzustellen, dass die im Betriebe der Bally Schuhfabriken
AG tätigen Arbeiter, welche nebenbei am Morgen und am Abend sowie teilweise
über die Mittagszeit Arbeitertransporte ausführen, und die von ihnen
verwendeten Motorfahrzeuge der ARV nicht unterstellt sind.

    3. Eventuell: Die Sache sei zu neuer Entscheidung an den Regierungsrat
zurückzuweisen."

    Es wird geltend gemacht, die ARV könne nur so verstanden werden,
dass ausschliesslich "berufsmässige" Motorfahrzeugführer darunter
fallen. Wäre sie anders gemeint, so hätte der Bundesrat die ihm
im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) erteilte
Verordnungskompetenz überschritten. Die Lenker der von der Firma
Bally für die Arbeitertransporte eingesetzten Cars seien aber keine
berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Sie besorgten die Transporte auch
nicht im Nebenberuf. Sie verbrächten nur etwa 5% ihrer Arbeitszeit am
Lenkrad und bezögen hiefür bloss ein geringes Entgelt. Die ARV bezwecke,
die ihr unterstellten Motorfahrzeugführer vor Überbeanspruchung zu schützen
und damit der Sicherheit des Strassenverkehrs zu dienen. Die Chauffeure
der Personentransportwagen der Firma Bally bedürften dieses besonderen
Schutzes nicht, und durch die von ihnen ausgeführten Transporte werde
der Strassenverkehr nicht zusätzlich belastet.

    C.- Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und das Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit beantragen Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 22 Abs. 1 ARV ist gegen Entscheide der letzten
kantonalen Instanz über die Anwendbarkeit der Verordnung aufeinzelne
Motorfahrzeugführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht,
nach Abs. 2 gegen solche in anderen Fällen die Verwaltungsbeschwerde an
den Bundesrat zulässig.

    Durch den angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat als
letzte kantonale Instanz die von der Motorfahrzeugkontrolle getroffene
Verfügung bestätigt, welche die Arbeitertransporte der Firma Bally der
ARV unterstellt (Ziff. 1) und demgemäss die Ausrüstung ihrer Cars mit
Fahrtschreibern (Ziff. 2 und 3) und die Führung des Arbeitsbuches (Ziff. 4
und 5) verlangt. Die Unterstellung (Ziff. 1) beruht auf der Feststellung,
dass die Führer der Cars gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a der ARV unterstehen,
ist also ein Entscheid "über die Anwendbarkeit der Verordnung auf einzelne
Motorfahrzeugführer" und unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Die Ziffern 2 bis 5 ziehen lediglich die Folgerungen aus dieser
Unterstellung; sie haben keine selbständige Bedeutung. Das gilt vor allem
für die Ausrüstung mit Fahrtschreibern, gegen welche sich die Firma Bally
wegen der daraus sich ergebenden finanziellen Belastung hauptsächlich zur
Wehr setzt. Art. 15 Abs. 1 ARV schreibt sie vor für "Motorwagen, deren
Führer dieser Verordnung unterstehen". Der Entscheid über die Unterstellung
ist daher auch für die Frage des Einbaus der Fahrtschreiber massgebend;
diese stellt sich nicht in einem "anderen Fall", wofür nach Art. 22
Abs. 2 ARV die Beschwerde an den Bundesrat zulässig wäre. Die beiden
Fragen lassen sich nicht voneinander trennen und können deshalb nicht
von verschiedenen Beschwerdeinstanzen beurteilt werden.

    Ähnliches gilt für die Führung des Arbeitsbuches; auch die
Verpflichtung dazu ergibt sich aus der Unterstellung der Führer und
Fahrzeuge unter die ARV.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 103 OG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer in dem angefochtenen Entscheide als Partei beteiligt
war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt worden ist. Auf die Firma
Bally treffen beide Voraussetzungen zu, da sie schon das kantonale
Beschwerdeverfahren durchgeführt hat und da durch den angefochtenen
Entscheid - nach ihrer Auffassung zu Unrecht - ihre Cars der ARV
unterstellt werden und von ihr der Einbau von Fahrtschreibern verlangt
wird. Hinsichtlich der anderen drei Beschwerdeführer ist wenigstens die
zweite Voraussetzung erfüllt, da sie als Führer von Arbeitertransporten
der Firma Bally der ARV und damit den Vorschriften über die Arbeits-
und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer unterstellt, also
ebenfalls in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Es ist auf die
Beschwerde aller vier Beschwerdeführer einzutreten.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 108 Abs. 2 OG sind Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen kantonale Entscheide dem Bundesrat zur allfälligen Vernehmlassung
mitzuteilen. Der Bundesrat hat seine sich hieraus ergebende Befugnis
mit Bezug auf die ARV dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit delegiert, indem er ihm in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung die
Oberaufsicht über deren Vollzug übertragen hat. Gestützt hierauf hat sich
das Bundesamt zur Beschwerde vernehmen lassen.

Erwägung 4

    4.- Die ARV ordnet, wie ihr Titel sagt, die Arbeits- und Ruhezeit
der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Sie stützt sich auf die dem
Bundesrat in Art. 56 SVG erteilte Befugnis, die hierauf beschränkt ist,
und kann schon deshalb, wie der Regierungsrat anerkennt, nur die dort und
in ihrem Titel genannte Kategorie von Motorfahrzeugführern erfassen. Wenn
ihr Art. 1, der ihren Geltungsbereich umschreibt, das Wort "berufsmässig"
- im Gegensatz zu der früheren, auf dem MFG beruhenden Verordnung von
1933 - nicht verwendet, sondern sie auf die unselbständig erwerbenden
(nebst deren Arbeitgebern) und selbständig erwerbenden Motorfahrzeugführer
anwendbar erklärt, welche näher bestimmte Transporte ausführen, so liegt
hierin nicht eine Ausdehnung auf nicht berufsmässige Chauffeure, sondern
eine neue Umschreibung dessen, was die Verordnung unter berufsmässigen
Motorfahrzeugführern versteht. Diese Ordnung ist für das zu ihrer Anwendung
berufene Bundesgericht gemäss Art. 114 bis Abs. 3 BV verbindlich, wenn
und soweit sie sich im Rahmen der dem Bundesrat in Art. 56 SVG erteilten
Befugnis hält. Da diese auf die berufsmässigen Motorfahrzeugführer
beschränkt ist, darf der Bundesrat den Begriff nicht über das hinaus
erstrecken, was jene Gesetzesbestimmung darunter verstehen kann, und
weil das SVG ihn nicht definiert, ist auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch
unter Berücksichtigung des von Art. 56 SVG verfolgten Zweckes abzustellen.

    Die Arbeitertransporte mit den Cars der Firma Bally sind unbestreitbar
Personentransporte mit schweren Motorwagen, fallen also unter lit. a
des Art. 1 Abs. 1 ARV, welche die Transporte dieser Art erfasst. Die
Beschwerdeführer bestreiten denn auch nicht, dass diese Bestimmung
darauf zutrifft, wohl aber, dass die Lenker der Cars berufsmässige
Motorfahrzeugführer im Sinne des Gesetzes seien. Sie machen geltend, die
ARV sei, richtig verstanden, nur auf solche Motorfahrzeugführer anwendbar;
wäre sie anders gemeint, so ginge sie über die dem Bundesrat im Gesetz
eingeräumte Verordnungsbefugnis hinaus.

    Art. 56 SVG ermächtigt den Bundesrat zur Ordnung der Arbeits-
und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, "so dass
ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen und
gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten". Die
gestützt darauf erlassenen Vorschriften sollen nicht nur die betreffenden
Chauffeure selbst schützen, sondern auch allfällige Insassen der von
ihnen geführten Fahrzeuge und die übrigen Strassenbenützer, deren
Sicherheit durch übermüdete Fahrzeuglenker gefährdet würde. Aus diesem
Zweck erhellt, dass nicht nur im Haupt-, sondern auch im Nebenberuf als
Motorfahrzeugführer tätige Personen unter jene Vorschriften fallen; denn
in beiden Fällen besteht die gleiche Gefahr, und insbesondere kann sich
die Übermüdung aus der Verbindung der nebenberuflichen Chauffeurtätigkeit
mit einer anderweitigen hauptberuflichen Beschäftigung ergeben. Auch
allgemein ist der Begriff der Berufsmässigkeit nicht auf den Hauptberuf
beschränkt, sondern umfasst auch Nebenberufe. Das galt schon unter der
früheren ARV, die den Begriff in Art. 1 Abs. 1 voraussetzte ("denen als
Beruf die Führung eines Motorfahrzeuges obliegt") und in Abs. 2 beifügte:
"Wer ein Motorfahrzeug gegen Entgelt nur ausnahmsweise führt, ist nicht
berufsmässiger Motorfahrzeugführer". Das Bundesgericht hat denn auch in
BGE 67 I Nr. 9 erkannt, dass die im Interesse der Verkehrssicherheit
erlassenen Vorschriften dieser Verordnung nach ihrem Zwecke ebenfalls
für nebenberufliche Betätigungen als Chauffeur gelten (S. 60). Der
Entscheid befasst sich im übrigen mit der Abgrenzung zwischen einem
Motorwagenführer, der nicht im Haupt-, sondern nur im Nebenberuf
die Führung eines Motorfahrzeuges besorgt, und einem solchen, der
nur ausnahmsweise ein Motorfahrzeug gegen Entgelt führt, und erklärt
(S. 59/60): "Wer aber, wenn auch nur nebenberuflich, doch nach Bedarf
mit einer gewissen Regelmässigkeit und im Rahmen eines bestimmten
Autotransportunternehmens, mit dem er als Inhaber in der denkbar engsten
Beziehung steht, Motorfahrzeuge führt, fällt nicht unter die Ausnahme
des Art. 1 Abs. 2." Entscheidend für den Begriff der Berufsmässigkeit
im Gegensatz zur ausnahmsweisen Führung ist demnach die Regelmässigkeit
der Fahrten und die enge Verbindung mit dem Unternehmen; diese braucht
aber nicht auf den Inhaber - um den es sich in jenem vom Bundesgericht
beurteilten Falle gehandelt hat - beschränkt zu sein, sondern kann
auch bei einem Angestellten vorliegen. Die gleichen Überlegungen gelten
grundsätzlich auch unter der neuen ARV und insbesondere für die Frage,
ob die Umschreibung der Berufsmässigkeit in deren Art. 1 Abs. 1 sich in
einem bestimmten Falle als gesetzwidrig erweist, indem sie einen Chauffeur
einbezieht, der weder haupt- noch nebenberuflich als solcher tätig ist
und daher von ihr nicht erfasst werden darf.

    Im vorliegenden Falle handelt es sich um Transporte zwischen Wohn-
und Arbeitsort, die von der Firma Bally für ihre Betriebsangehörigen
organisiert und finanziert werden. Sie finden an allen Arbeitstagen am
Morgen und am Abend und teilweise auch über den Mittag statt und dauern
jeweils eine Viertel- bis eine halbe Stunde. Da die Transporte über den
Mittag offenbar die kürzeren Strecken betreffen, kann angenommen werden,
dass die Lenker der Cars, die stets dieselben sind, täglich ungefähr
eine Stunde Dienst am Lenkrad tun. Aber auch wenn es weniger ist, kann
kein Zweifel bestehen, dass hier keine bloss ausnahmsweise, sondern eine
regelmässige Betätigung als Motorfahrzeugführer vorliegt. Es besteht
eine enge Beziehung zum Transportunternehmen, indem die Chauffeure im
Betriebe der Firma Bally arbeiten, der die Cars gehören und für welche
die Transporte durchgeführt werden. Zweifellos wird den Chauffeuren die
am Lenkrad verbrachte Zeit auf die gesamte Arbeitszeit, die sie für die
Firma zu leisten haben, angerechnet. Die Zwischenschaltung der sog.
"Autovereinigungen", welche die Cars von der Firma mieten und den
Lenkern eine Vergütung entrichten, vermag nichts daran zu ändern, dass
deren Tätigkeit am Lenkrad in enger Verbindung mit der Firma und mit
ihrer Haupttätigkeit für diese steht. Die ganzen Betriebskosten für die
Arbeitertransporte trägt die Firma. Die Lenker sind mithin nebenberuflich
als solche tätig und sind deshalb berufsmässige Motorfahrzeugführer auch
im Sinne des Art. 56 SVG. Ihre Unterstellung unter die ARV geht daher
nicht über die dem Bundesrat erteilte Verordnungsbefugnis hinaus. Sie
ist zu Recht verfügt worden.

Erwägung 5

    5.- Mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Unterstellung ist
über die Beschwerde auch insoweit entschieden, als sie sich gegen
die in den Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. April 1964 verlangte
Ausrüstung der Cars mit Fahrtschreibern richtet; denn diese ist in Art. 15
Abs. 1 ARV zwingend vorgeschrieben für Motorwagen, deren Führer dieser
Verordnung unterstehen. Schon aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass
auch diese Vorschrift nicht über die dem Bundesrat erteilte Delegation
hinausgeht. Übrigens ermächtigt Art. 25 Abs. 2 lit. i SVG den Bundesrat
noch ausdrücklich, Fahrtschreiber u.a. zur Kontrolle der Arbeitszeit
berufsmässiger Motorfahrzeugführer vorzuschreiben.

    Die materiellen Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach der
Fahrtschreiber bei ihren Arbeitertransporten keinen Sinn habe, sind für
die Anwendung der geltenden Vorschrift, welche diese Einrichtung zwingend
vorschreibt, ohne Bedeutung.

Erwägung 6

    6.- Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids schlechthin, also offenbar auch, soweit sie dadurch - in
Bestätigung der Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. April 1964 - zur
Führung des Arbeitsbuches gemäss Art. 18 ARV verpflichtet werden. Indessen
kann auf die Beschwerde in diesem Punkte mangels der nach Art. 90 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 107 OG erforderlichen Begründung nicht
eingetreten werden.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit daraufeinzutreten ist.