Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 I 348



91 I 348

56. Auszug aus dem Urteil vom 1. Oktober 1965 i.S. X. gegen Kantonale
Rekurskommission Basel-Stadt für eidg. Abgaben. Regeste

    Wehrsteuer vom Einkommen natürlicher Personen: Besteuerung
einer Kapitalabfindung für den Anspruch auf Beteiligung an einer
Kommanditgesellschaft.

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- Der Beschwerdeführer X. war früher in der Bankfirma Y., einer
Kommanditgesellschaft, tätig gewesen. Im Jahre 1945 gab er diese Stellung
auf und trat als Direktor in die Unternehmung Z. ein. Es wurde ihm das
Recht eingeräumt, "jederzeit in der Firma Y. eine stille Beteiligung in
Höhe von Fr. ...... zu pari zu erwerben". Im Jahre 1958 trat er aus der
Unternehmung Z. aus. Er wollte nun von seinem Recht auf Beteiligung an
der Firma Y. Gebrauch machen, doch lehnte diese sein Begehren ab. In
der Folge wurde ein Vergleich abgeschlossen, wonach sie ihn für seine
Beteiligungsansprüche mit einer Kapitalsumme abfand.

    B.- Diese Summe wurde bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für
die Wehrsteuer der 11. Periode als Einkommen angerechnet. Er verlangte,
dass die Abfindung - entsprechend der Steuererklärung - von der Wehrsteuer
auszunehmen sei, doch wurde das Begehren abgewiesen, zuletzt von der
kantonalen Rekurskommission. Diese nahm an, der Beschwerdeführer hätte,
falls die Gesellschaft Y. ihm die versprochene und von ihm beanspruchte
Beteiligung eingeräumt hätte, als Gesellschafter ein Erwerbseinkommen
und Gewinnanteile, allenfalls auch einen Anteil am Liquidationsgewinn,
bezogen und wäre für diese Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 lit. a, c und
d WStB steuerpflichtig geworden; die für den Wegfall dieser Einnahmen
ausgerichtete Abfindung bilde Ersatzeinkommen, für das er nach Art. 21
ebenfalls steuerpflichtig sei.

    C.- Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhebt X.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher er an seinem Standpunkte
festhält. Er macht geltend, die Abfindung könne nicht als Entschädigung
für die Nichtausübung einer Tätigkeit betrachtet werden. Im Optionsvertrag
sei ihm lediglich eine Beteiligung im Sinne eines partiarischen Darlehens
zugesichert worden; ein Mitspracherecht sei damit nicht verbunden
gewesen. Gegenstand der Option sei ein reines Finanzgeschäft gewesen. Der
umstrittene Betrag sei ein Kapitalgewinn, welcher der Wehrsteuer nicht
unterliege, da er nicht im Betriebe eines buchführungspflichtigen
Unternehmens entstanden sei (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB).

    D.- Die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesgericht folgt diesem Antrag.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer hat die umstrittene Leistung von der Firma Y.
nach dem Wortlaut des mit ihr abgeschlossenen Vergleichs als Abfindung
für den Anspruch auf Beteiligung an dieser Gesellschaft erhalten, den
er unter Berufung auf das ihm eingeräumte Optionsrecht - ohne Erfolg -
geltend gemacht hatte. Die kantonale Rekurskommission führt aus, dass
er, falls die Firma Y. die von ihm in Ausübung dieses Rechts erklärte
Option angenommen hätte, als Gesellschafter ein Erwerbseinkommen und
Gewinnanteile, allenfalls auch einen Anteil am Liquidationsgewinn, bezogen
hätte. Wenn diese Betrachtungsweise zutrifft, so ist offensichtlich auch
der daraus von der Rekurskommission gezogene Schluss richtig, dass der
Beschwerdeführer für diese Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 lit. a, c und
d WStB steuerpflichtig geworden wäre. Ebenso ist dann ihrer Folgerung
zuzustimmen, dass die für den Wegfall dieser Einnahmen ausgerichtete
Abfindung Ersatzeinkommen bilde, welches vom Beschwerdeführer gemäss
Art. 21 ebenfalls zu versteuern sei. In der Tat erfasst diese Bestimmung
nach Abs. 1 lit. a jedes Einkommen aus einer (auf Erwerb gerichteten)
Tätigkeit "mit Einschluss der Ersatzeinkommen (wie ... Entschädigung
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit)" und nach lit. c
jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen, "namentlich ... Gewinnanteile
aus Guthaben und Beteiligungen aller Art sowie besondere Entgelte
oder geldwerte Vorteile, die neben diesen Einkünften oder an deren
Stelle gewährt werden". Soweit die streitige Leistung eine Abfindung
für einen Anteil des Beschwerdeführers an einem bei der Liquidation
der Firma Y. allfällig sich ergebenden Gewinn (Liquidationsgewinn im
Sinne der lit. d) bildet, fällt sie nach Art. 21 Abs. 1 ebenfalls in
die Steuerberechnung, obwohl die lit. d solches Ersatzeinkommen nicht
ausdrücklich aufführt. Die Aufzählung in Art. 21 Abs. 1 lit. a - f ist
nicht abschliessend, sondern nennt nur Beispiele. Einkommen, das an die
Stelle eines Anteils an einem Liquidationsgewinn im Sinne der lit. d tritt,
kann von der Besteuerung, welcher nach der Einleitung des Art. 21 Abs. 1
das "gesamte Einkommen" unterliegt, ebensowenig ausgenommen sein wie das
in lit. a und c ausdrücklich erwähnte Ersatzeinkommen.

    Der Beschwerdeführer wendet vergeblich ein, dass ihm im Optionsvertrag
nicht eine gesellschaftliche Beteiligung, sondern lediglich eine
Beteiligung im Sinne eines partiarischen Darlehens zugesichert worden
sei. Ob diese Darstellung zutrifft, kann offen gelassen werden. Wäre
die Frage zu bejahen, so hätte man es doch mit einer Abfindung für
wegfallende Gewinnanteile aus Guthaben oder Beteiligung (partiarischem
Darlehen), also mit Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c,
zu tun. Anders wäre es, wenn die Leistung als Tilgung einer Kapitalschuld
oder als Rückzahlung von Kapitalanteilen anzusehen wäre, da sie in diesem
Falle nicht als Einkommen angerechnet werden könnte, wie die gleiche
Bestimmung bestätigt. Allein es wird nicht behauptet und es fehlen auch
Anhaltspunkte dafür, dass eine Kapitalrückzahlung vorliegt.

    Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der umstrittene Betrag sei
ein Kapitalgewinn, welcher der Wehrsteuer nicht unterliege, da er nicht
im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens entstanden sei
(Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Aber auch dieser Standpunkt ist unbegründet.
Kapitalgewinne setzen einen Kapitaleinsatz voraus (BGE 88 I 302 am Ende).
Daran fehlt es hier; die Firma Y. hat ja die Abfindung gerade deswegen
entrichtet, weil sie dem Beschwerdeführer einen (gewinnbringenden)
Kapitaleinsatz verwehrt hatte. Es liegt auch nicht eine "Veräusserung" oder
"Verwertung" eines "Vermögensstückes" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d
WStB vor. Das Optionsrecht des Beschwerdeführers war persönlicher und
obligatorischer Natur und hätte daher nicht Gegenstand eines Veräusserungs-
oder Verwertungsgeschäftes bilden können.

    Die Abfindung fällt auch nicht unter die Eingänge, die nach
ausdrücklicher Anordnung des Art. 21 Abs. 3 WStB nicht als steuerbares
Einkommen gelten. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für die Annahme
einer Schenkung. Der Beschwerdeführer behauptet nicht das Gegenteil.

    Auf jeden Fall stellt die umstrittene Leistung Einkommen des
Beschwerdeführers aus einer Einnahmequelle im Sinne des Art. 21 Abs. 1
WStB dar. Sie unterliegt der nach der gesetzlichen Ordnung grundsätzlich
alle Quellenerträgnisse erfassenden Wehrsteuer für Einkommen, da ein Grund,
sie davon auszunehmen, nicht ersichtlich ist.