Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 IV 170



91 IV 170

45. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 15. September 1965
i.S. Äberli gegen Anklagekammer des Kantons Freiburg. Regeste

    Art. 346 StGB. Gewerbsmässiger Betrug wird überall dort ausgeführt, wo
der Täter in einem zum Kollektivverbrechen gehörenden Falle eine Tätigkeit
ausübt, die nach seinem Plan den letzten entscheidenden Schritt auf dem
Weg zum Erfolg darstellt.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Die Anklagekammer des Kantonsgerichts Freiburg geht davon aus,
dass die Äberli zur Last gelegten Handlungen im Zweifel nicht als
Veruntreuung, sondern als Betrug zu würdigen seien. Sie erklärt zudem,
es könne angesichts des wiederholten systematischen Vorgehens kein Zweifel
darüber bestehen, dass Äberli jeweils zum vorneherein, schon bei Abschluss
der Darlehensverträge und bei der Entgegennahme der Sicherheiten,
die Absicht hatte, Wechsel oder WIR-Checks nicht als Sicherheit zu
treuen Handen aufzubewahren, sondern sie zu verwerten. Es kommt daher
in allen verzeigten Fällen, die sich durch die gleiche Art des Vorgehens
auszeichnen, Betrug in Frage, und zwar, da der Beschuldigte offensichtlich
zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen beabsichtigte, gewerbsmässiger
Betrug. Die gleiche Auffassung vertrat auch die Vorinstanz in ihrem
an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichteten Schreiben
vom 13. Oktober 1964. Die Gewerbsmässigkeit macht aber die einzelnen
betrügerischen Handlungen zu einem einzigen, kollektiven Verbrechen
(BGE 71 IV 85, 237; 72 IV 109). Zu dessen Verfolgung und Beurteilung
sind deshalb die freiburgischen Behörden, welche die Untersuchung zuerst
angehoben haben, nicht bloss zuständig, wenn im Falle Dilbo A. G. eine
Ausführungshandlung im Kanton Freiburg erfolgte, sondern auch dann,
wenn der Beschuldigte in einem andern zum Kollektivverbrechen gehörenden
Falle dort tätig wurde. Diese Voraussetzung trifft zu. Mit der Ausführung
des Betruges begann Äberli nicht erst, als er mit den Darlehensnehmern
mündlich verhandelte und einen Vertrag schloss, sondern schon durch
jede Tätigkeit, die nach seinem Plan auf dem Weg zum Erfolg den letzten
entscheidenden Schritt darstellte, von dem es in der Regel kein von
äussern Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (BGE 74 IV
133). Dazu gehörte im vorliegenden Falle schon die Aufgabe von Inseraten,
mit denen sich Äberli als Darlehensgeber empfahl, und die Versendung
von Briefen, mit denen er kapitalsuchenden Firmen auf deren Inserat
hin Darlehen anbot und den Vertragsschluss anbahnte. Diese Handlungen
sind umsomehr zur Ausführung des Verbrechens zu zählen, als der einzelne
Vertragsschluss nur Ausfluss einer im betrügerischen Gewerbe geoffenbarten
ständigen Bereitschaft zum Verbrechen, Teil eines Kollektivdeliktes ist
(nicht veröffentlichter Entscheid der Anklagekammer vom 11. November 1948
i.S. Basel-Stadt c. Genf und Waadt).