Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 IV 117



91 IV 117

33. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1965 i.S. Bogner gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. Regeste

    Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung, dadurch begangen, dass die Opfer
in ein wegen Lawinengefahr gesperrtes Gebiet zu einer Zeit erhöhter, von
massgeblicher Seite öffentlich bekanntgegebener Schneebrettgefahr geführt
wurden. Natürliche Ursächlichkeit (Erw. 2), adaequater Kausalzusammenhang
(Erw. 3), Verschulden (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Willy Bogner hatte 13 der Weltklasse angehörende Skifahrer
angeworben, um mit ihnen einen Film im Engadin zu drehen. Zu diesem
Zweck sah er auf den 12. April 1964 eine Abfahrt im Val Selin unterhalb
der Felsköpfe Trais Fluors vor. Das genannte Tal war durch verschiedene
Verbots- und Warntafeln wegen Lawinengefahr gesperrt. Während Tagen
vor dem festgesetzten Zeitpunkt ist die Öffentlichkeit durch die vom
Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung herausgegebenen,
durch Presse, Telephon (Nr. 162) und Rundspruch verbreiteten Berichte vor
erhöhter Lawinen- und Schneebrettgefahr in den betreffenden Höhenlagen
gewarnt worden. Eine besondere Warnung dieser Art erfolgte am 12. April
1964 durch Lautsprecher am Ausgangspunkt der von Bogner und seiner Gruppe
benutzten Skiliftanlage in Marguns für das Val Selin. Endlich wurde
Bogner am Morgen des gleichen Tages durch den SOS-Pistenwart Christian
Tischhauser noch persönlich auf die Sperrung des für das Filmunternehmen
gewählten Gebietes aufmerksam gemacht. Dessen ungeachtet schritt Bogner
zur Ausführung seines Vorhabens. Mit ihm an der Spitze liess er um ca. 10
Uhr die mitgeführten Skiläufer in Einerkolonne den bereits von der Sonne
beschienenen Südwesthang des Val Selin hinunterschwingen. Nachdem er
den untersten Drittel des Hanges erreicht hatte, löste sich unter den
Füssen der nachfolgenden Skifahrer ein Schneebrett; beinahe gleichzeitig
setzte sich am gegenüberliegenden Südosthang ein weiteres Schneebrett in
Bewegung. Die niederstürzenden Schneemassen überschütteten verschiedene
Teilnehmer der Gruppe, unter ihnen Barbara Henneberger und Bud Werner,
die dabei den Tod fanden.

    B.- Der fahrlässigen Tötung angeklagt, wurde Bogner vom
Kreisgerichtsausschuss Oberengadin am 27./28. August 1964 von Schuld und
Strafe freigesprochen.

    Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte ihn der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 31. März 1965 wegen des
eingeklagten Vergehens zu zwei Monaten Gefängnis unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.

    C.- Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Bogner,
das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Art. 117 StGB bedroht mit Strafe denjenigen, der fahrlässig den
Tod eines Menschen verursacht. Vorausgesetzt ist danach ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Tod des Opfers. Ein
derartiger Zusammenhang ist gegeben, wenn dieses Verhalten eine natürliche
und zugleich eine rechtlich erhebliche, adaequate Ursache des Todes ist
(BGE 73 IV 232 ff.). Adaequat ist die Ursache dann, wenn sie nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen solchen Erfolg
herbeizuführen oder zu begünstigen (BGE 86 IV 155; 88 IV 106 und 109
Erw. 2). Die Feststellung, dass ein Ereignis die natürliche Ursache eines
andern sei, ist tatsächlicher Natur; ob diese Ursache adaequat sei, bleibt
Rechtsfrage (BGE 64 II 204 Erw. 2; 80 II 342). - Diese Unterscheidung
hat die Vorinstanz nicht verkannt. Sie setzt sich damit im angefochtenen
Urteil vielmehr ausdrücklich und zutreffend auseinander.

Erwägung 2

    2.- Die natürliche Ursächlichkeit ist an sich nicht bestritten. Der
Kantonsgerichtsausschuss bejaht sie mittelbar, indem er bei der Darlegung
darüber, dass im Falle der Verneinung der Adaequanz ein Freispruch
erfolgen müsste, bemerkt, "sein (Bogners) Verhalten wäre dann gewiss eine
unabdingbare Voraussetzung für den eingetretenen Erfolg gewesen". Worin
diese "unabdingbare Voraussetzung" genau liege, ist im angefochtenen Urteil
nicht deutlich gesagt. In verschiedenen Zusammenhängen wird dabei auf "das
Befahren jenes Hanges", "die Fahrweise der Equipe" oder "die Tatsache...,
dass die Filmequipe das Val Selin... betrat", hingewiesen. Selbstredend
hätten Barbara Henneberger und Bud Werner dort nicht ihr Leben unter den
Lawinen verloren, wenn sie am 12. April 1964 nicht in jenes Tal gefahren
wären. Diese Feststellung ist jedoch zu allgemein. Der Beschwerdeführer
kann nur dann in Anwendung von Art. 117 StGB verurteilt werden, wenn der
Tod der beiden Opfer durch ihn verursacht worden ist. Es bleibt daher zu
untersuchen, inwiefern die fragliche Ursache durch ihn und nicht oder nicht
nur durch die Verunfallten selber oder durch die übrigen Teilnehmer gesetzt
worden sei. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass die Genannten
Teil einer Gruppe bildeten, die zur Herstellung des vorgesehenen Filmes
dazu bestimmt war, den bezeichneten Hang hinunterzufahren. In der von
Bogner angeordneten oder jedenfalls mitbestimmten Talfahrt der von ihm
zusammengestellten und angeführten Gruppe liegt eine natürliche Ursache
des tödlichen Unglückes. Möglicherweise ist diese Ursache durch ihn nicht
mehr als durch die anderen Teilnehmer geschaffen worden; auf jeden Fall
aber nicht weniger. Sein Verhalten hat zum Eintritt des Unglückserfolges
beigetragen. Dass es nicht die einzige Ursache war, ist ohne Belang.

Erwägung 3

    3.- Die Frage des adaequaten Kausalzusammenhanges, die im angefochtenen
Urteil eingehend behandelt wird, bietet keinerlei Schwierigkeit. Nach
verbindlicher Feststellung der Vorinstanz ist das Val Selin wegen seiner
Beschaffenheit (Fehlen von Vegetation und Vorsprüngen, die den Schnee
halten usw.) an sich lawinengefährdet. Ebenso steht fest, dass zur Zeit des
verhängnisvollen Unternehmens besonders ungünstige Verhältnisse herrschten.
Unter diesen Umständen war die Abfahrt im Val Selin fraglos nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, die Teilnehmer der Gefahr einer
tödlichen Lawine auszusetzen.

    Die Beschwerde geht davon aus, mit der Beurteilung des adaequaten
Kausalzusammenhanges werde "eine Voraussage erstellt" (gemeint wohl,
über die Voraussagbarkeit befunden), bei welcher ausschliesslich der
Gesichtspunkt des Täters massgeblich sein müsse. Diese Auffassung ist
irrig. Der ursächliche, rechtlich erhebliche Zusammenhang entscheidet
sich nach objektiven Gesichtspunkten; was der Täter voraussehen konnte
oder musste, gehört nicht hierher, sondern ist beim Verschulden zu prüfen
(BGE 86 IV 156, 157).

    Fehl geht auch die Rüge, der Kantonsgerichtsausschuss habe die
Erkenntnisse der Sachverständigen ausser acht gelassen. Das angefochtene
Urteil hat sowohl das Gutachten des Eidgenössischen Institutes für
Schnee- und Lawinenforschung als auch dasjenige des Experten Jost in die
Erwägungen miteinbezogen und im wesentlichen darauf abgestellt. Es mag
sein, dass es den Gutachten nicht in allen Punkten folgt. Der Richter ist
an die Ansichten der Sachverständigen aber nicht gebunden. Ob er sie als
schlüssig erachtet oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Deren
Überprüfung kann nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens sein (BGE
81 IV 130). Ebenso verfehlt ist die Beanstandung, der kantonale Richter
habe "anerkannte Beweiswürdigungsregeln verletzt". Von Bundesrechts
wegen (Art. 249 BStP) soll er gerade an keine gesetzliche Beweisregel
gebunden sein, sondern die Beweise frei würdigen. Gewiss darf er das ihm
zustehende Ermessen nicht missbrauchen. Diese Schranke findet sich im
Verbot der Willkür, das aus dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit
(Art. 4 BV) hergeleitet wird. Ob hiegegen ein Verstoss vorliege,
konnte nur im Rahmen der vom Beschwerdeführer ebenfalls angestrengten
staatsrechtichen Beschwerde überprüft werden. Die Frage ist dort bereits
verneint worden. Bei Behandlung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde
scheidet sie aus (BGE 81 IV 130).

    Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann angesichts der
festgestellten Verhältnisse auch keine Rede davon sein, dass das
Losbrechen der beiden Schneebretter - des einen so gut wie des andern -
eine allzu entfernte Möglichkeit oder "ganz entfernte Zufälligkeit" (gemäss
der angerufenen Lehre SCHWANDERS, Das Schweizerische Strafgesetzbuch
S. 70 Nr. 136) gewesen sei, mit der Bogner vernünftigerweise nicht zu
rechnen gehabt habe. Das Unfallereignis entsprach der allgemeinen Lebens-
und Bergerfahrung. Es ist nichts anderes eingetreten, als wovor bereits
vorher gewarnt worden war.

    Ob die Opfer nicht durch die als zweite bezeichnete Lawine verschüttet
worden seien und ob diese in Wirklichkeit nicht als erste niedergegangen
sei, sind Fragen tatsächlicher Art, für die im Nichtigkeitsverfahren kein
Raum ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie sind
übrigens unwesentlich. Zwar scheint das angefochtene Urteil das Abgleiten
des Schneebrettes am Südwesthang auf die kräftigen Schwünge zurückzuführen,
mit denen die Skiläufer in Einerkolonne zu Tale gefahren sind. Doch kommt
hierauf wenig an. Zur Begründung der streitigen Verantwortlichkeit ist
nicht notwendig, dass die Lawinen durch die Fahrweise der Skiläufer in
Bewegung gesetzt worden seien. Es genügt, dass sich Bogner mit seiner
Gruppe in die von Lawinen bedrohte Zone begab. Er setzte dadurch sich
und seine Kameraden der Gefahr aus, auch von einer Lawine überrascht zu
werden, die sich unabhängig von der Anwesenheit und dem Verhalten der
Skifahrer loslösen konnte. Welches der beiden Schneebretter als erstes
niedergegangen sei und welches von ihnen die Opfer unter sich begraben
habe, braucht daher nicht untersucht zu werden.

Erwägung 4

    4.- Aus mehreren tatsächlichen und daher für den Kassationshof
verbindlichen Feststellungen schliesst der Kantonsgerichtsausschuss, dass
die von Bogner angeworbenen Skifahrer zu ihm in einem Dienstverhältnis
standen. Ob diese Beurteilung, die unangefochten blieb, richtig sei,
ist zweifelhaft. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls
steht fest, dass dem Beschwerdeführer allein schon als Urheber und Leiter
des Unternehmens eine entsprechende Sorgfaltspflicht oblag. Die Vorinstanz
hat allerdings die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass Bogner "bei der
effektiven Arbeit im Gelände seine Stellung als Regisseur aufgab" und
auf die Erteilung eigener Weisungen verzichtete. Die Dinge hätten sich
danach so abgespielt, wie die Zeugen es mehrheitlich geschildert haben,
nämlich dass die Wahl der Abfahrten nicht vorgeschrieben gewesen sei,
sondern sich aus der freien Aussprache der Beteiligten ergeben habe. Dieses
Vorgehen entsprach dem Kameradschaftsgeist, von dem die Gruppe beseelt
gewesen zu sein scheint. Indessen befreite diese Gleichberechtigung,
die sich die Teilnehmer gegenseitig einräumten, Bogner nicht von der
Verpflichtung, für die Sicherheit der von ihm angeworbenen Skifahrer
besorgt zu sein. Es wäre auch nicht zweckmässig gewesen, dass jeder
Einzelne sich über die Lawinengefahr gesondert erkundigte. Diese Aufgabe
kam dem Beschwerdeführer zu. Nunmehr steht fest, dass er sich dieser
nicht angenommen hat. Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz
wusste er anderseits, dass damals in verschiedenen Gebieten der Alpen
ungewöhnliche Schneeverhältnisse herrschten, sowie dass das Val Selin
gefährlich ist. Im Bewusstsein dieser Gefahrenlage würde ein vorsichtiger
Skiläufer sich nicht in das genannte Tal begeben haben, ohne vorher den
letzten Lawinenbericht vom 10. April 1964 eingesehen oder abgehört zu
haben. Zu Unrecht will der Beschwerdeführer für sich eine Entlastung daraus
ableiten, dass in diesem Bericht u.a. ausgeführt wird, die Lawinen würden
sich "vor allem bei intensiver Sonnenbestrahlung, d.h. von den Mittags-
bis zu den Abendstunden" lösen. Damit wurde nicht gesagt, dass vor dem
Mittag keine Lawinengefahr bestehe. Hievon abgesehen wird im zweiten Teil
jenes Berichtes im besonderen eine Schneebrettgefahr ohne Bezugnahme auf
irgendeine Tageszeit angezeigt und "zur grössten Vorsicht" auf Skitouren
gemahnt. Sodann war es vermessen, der Ermahnung Tischhausers jede Bedeutung
abzusprechen. Es ist klar, dass der Genannte nicht auf der Sperrung des
von der Filmgruppe ausersehenen Gebietes bestanden und Bogner eigens darauf
hingewiesen hätte, wenn das Befahren jener Hänge gefahrlos gewesen wäre.

    Hinzukommt - was das Verschulden des Beschwerdeführers erhöht - die
Missachtung der Warn- und Verbotstafeln, die beim Ausgang der oberen
Skiliftstation angebracht waren. Die Tafel "Allgemeines Fahrverbot",
die namentlich im Parsenngebiet seit 1951 für Routensperrungen verwendet
wird, bezeichnet unmissverständlich ein Gebiet, das Skifahrer zu meiden
haben. Hinsichtlich der sechseckigen Tafel trifft es wohl zu, dass der
Gutachter Jost erklärte, dieses Zeichen nicht zu kennen; er hat aber -
worüber sich die Beschwerde ausschweigt - wörtlich beigefügt:

    "Verständlich scheint es mir trotzdem, oben ,Gefahr', unten
,Abzweigung'. Sinngemäss warnt es vor einer Gefahr in Richtung der
beiden Pfeile, die im Schneegelände in den meisten Fällen eben die
Lawinengefahr ist."

    Zur Frage, ob er die im konkreten Falle getroffenen Sperrmassnahmen
als genügend ansehe, antwortete der genannte Sachverständige:

    "Ja, denn die Tafel ,Allgemeines Fahrverbot' wies eindeutig darauf hin,
dass die Abfahrt ins Val Selin gesperrt sei."

    Die Errichtung von Warn- und Verbotstafeln ausserhalb der Pisten ist
etwas Aussergewöhnliches. Umsomehr mussten sie den Skifahrern, welche
den Skilift Trais Fluors verliessen, auffallen. Unerheblich ist, ob für
das Anbringen solcher Zeichen eine gesetzliche Grundlage fehle, in dem
Sinne, dass keine Vorschrift bestehe, die eine Behörde oder sonst jemanden
verpflichtet, die Gefahren anzuzeigen, denen sich Skifahrer aussetzen. Kein
vernünftiger Mensch wird deshalb auf den Gedanken kommen, dass mangels
einer solchen gesetzlichen Grundlage die angezeigte Gefahr nicht bestehe.

    Dass Bogner auf Grund eigener Untersuchungen keine Lawinengefahr
erkennen konnte, entlastet ihn keineswegs. Es war eine weitere
Vermessenheit, seine persönliche Beurteilung der Lage, die sich
notwendigerweise nur auf eine oberflächliche Untersuchung stützen konnte,
über all das zu stellen, was einen vorsichtigen Skifahrer davon hätte
abhalten müssen, sich zu jener Zeit in das Val Selin zu begeben. Dazu
gehörte die Kenntnis, dass die Schneeverhältnisse im Alpengebiet damals
aussergewöhnlich waren, dass das Val Selin im besonderen Gefahren in
sich barg, dass der letzte, laufend veröffentlichte Lawinenbericht vor
erhöhter Lawinen- und Schneebrettgefahr warnte, endlich die persönliche
Warnung Tischhausers und die angebrachten Warnzeichen. Indem sich Bogner
darüber hinwegsetzte, bezw. - hinsichtlich des Lawinenberichtes - sich
nicht darum kümmerte, handelte er schuldhaft unvorsichtig.

    Dass drei andere Skifahrer, vermutlich am vorangegangenen Tag,
ebenfalls das Val Selin befahren haben, ändert nichts. Die Unvorsichtigkeit
anderer vermag die eigene nicht aufzuheben.

    Ebenso unerheblich ist der Hinweis auf eine Stelle im Ergänzungsbericht
des Sachverständigen Schild, demzufolge nach dem Abgleiten oberflächlicher
Nasschneemengen in der Regel keine Lawinengefahr mehr bestehe. Der
Beschwerdeführer behauptet selber nicht, derartige Rutsche beobachtet und
eben deshalb angenommen zu haben, der Hang könne ohne Gefahr befahren
werden. Zudem haben nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz
diese im Film festgehaltenen Schneerutsche gerade den zusammenhängenden
Vertikalstreifen, der von der Filmgruppe für die Abfahrt benutzt wurde,
nicht erfasst.

Erwägung 5

    5.- Offen kann die Frage bleiben, ob bei einem solchen Bergunglück
die strafrechtliche Verantwortung Einzelner dann entfällt, wenn die Opfer
die erkennbare Gefahr ihrerseits bewusst auf sich genommen haben. Die
Beschwerde spricht sich hiezu nicht aus. Für den zu beurteilenden Fall
lässt sich nur feststellen, dass Barbara Henneberger und Bud Werner
zum mindesten die Signale bemerkt haben mussten, die beim Ausgang der
Skiliftanlage angebracht waren. Weshalb sie sich dadurch nicht ihrerseits
hatten abhalten lassen, der Gruppe auf dem Weg in das gefährdete Gebiet
zu folgen, kann dahin gestellt bleiben. Die Frage einer allfälligen
Entlastung des Beschwerdeführers könnte sich in diesem Zusammenhang
nur dann stellen, wenn er seine Kameraden über die Gefahrenlage genau
aufgeklärt hätte, und zwar nicht nur nach dem, was er selber wusste
(aussergewöhnliche Schneeverhältnisse, Tücken des Val Selin, Ermahnung
Tischhausers), sondern auch was er bei pflichtgemässer Sorgfalt anhand
des letzten Lawinenberichtes hätte in Erfahrung bringen können und
müssen. Durch Unterlassung dieser Aufklärung liess er seine Kameraden
in Unkenntnis von Umständen, die ihnen die Ernsthaftigkeit der erwähnten
Signale zum Bewusstsein gebracht hätte. Nichts liegt dafür vor, das den
Beschwerdeführer etwa zur Annahme berechtigt hätte, die Beteiligten würden
ohnehin jede Gefahr auf sich nehmen. Im Gegenteil; gemäss verbindlicher
Feststellung des Kantonsgerichtsausschusses hatte die Filmequipe
beschlossen, "sehr vorsichtig zu fahren". Das deutet darauf hin, dass
sie Gefahren meiden wollte. Umsomehr bestand für den Beschwerdeführer
Anlass und Pflicht, sich über die Gefah renlage gehörig ins Bild zu
setzen, mindestens die ihm zugekommene Warnung weiterzugeben und seine
Gefährten vom vorgesehenen Unternehmen abzuhalten. Dass er hievon absah,
war verantwortungslos und schuldhaft.

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.