Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 II 298



91 II 298

45. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Juli 1965 i.S. Wyss-Fux
A.-G. gegen Fux. Regeste

    Aktiengesellschaft. Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung. Ausrichtung
von Tantièmen.

    1.  Ist die Beschränkung des Bezugsrechts auf Aktionäre, die in
der Gesellschaft tätig sind, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Aktionäre vereinbar? (Erw. 1-8).

    2.  Die Ausrichtung einer Entschädigung aus dem Reingewinn an die
Verwaltung ist eine Gewinnbeteiligung, die in den Statuten vorgesehen
sein muss (Erw. 9, 10).

Sachverhalt

    A.- In Brig besteht seit 1938 die Wyss-Fux A.-G., die ein
Elektrogeschäft betreibt. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 50'000.-- und
ist in 100 Namenaktien zu je Fr. 500.-- eingeteilt. Von diesen besassen
ursprünglich Ernst Wyss, Severin Fux und R. Simon je 30 und J. Demostene
10 Stück. 1961 übertrug Severin Fux seine 30 Aktien seinem Sohne Jean Fux,
der seit 1959 Leiter der Radioabteilung der Firma war. Die 30 Aktien des
Emil Wyss gingen auf dessen Sohn Walter Wyss über.

    Wegen Streitigkeiten zwischen Jean Fux und den übrigen Beteiligten
kündigte die A.-G. am 28. Nobember 1961 jenem das Anstellungsverhältnis
auf Ende Januar 1962. Jean Fux gründete daraufhin in Visp das
Konkurrenzunternehmen "Fux Elektro A.-G.", wobei er eine Anzahl von
Angestellten der Wyss-Fux AG veranlasste, in den Dienst der neuen
Gesellschaft zu treten.

    Die Generalversammlung der Wyss-Fux A.-G. vom 5. November 1962
beschloss, aus dem zur Verfügung stehenden Reingewinn des Vorjahres von
rund Fr. 30'000.-- eine Dividende von 4% auszurichten, Fr. 15'000.-- als
"Entschädigung an die Geschäftsführung" zu verwenden und Fr. 10'000.--
dem Baufonds zuzuweisen. Jean Fux stimmte gegen diesen Beschluss. Sodann
wurde, ebenfalls gegen die Stimmen des Jean Fux, Art. 5 der Statuten der
Zusatz beigefügt:

    "Der Verwaltungsrat ist nach Notwendigkeit ermächtigt, das Grundkapital
von Fr. 50'000.-- auf maximal Fr. 200'000.-- zu erhöhen. Es ist in
seiner Kompetenz, alle Modalitäten der Kapitalerhöhung festzulegen. Das
Bezugsrecht steht nur Aktionären zu, die in der Gesellschaft tätig sind
(Verwaltungsrat, Angestellte)."

    B.- Mit Klage vom 5. Januar 1963 focht Jean Fux die beiden oben
genannten Generalversammlungsbeschlüsse gerichtlich an. Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage.

    C.- Das Kantonsgericht Wallis hob mit Urteil vom 3.  Februar 1965 die
Beschlüsse der Generalversammlung über die Beschränkung des Bezugsrechts
auf in der Gesellschaft tätige Aktionäre und über die Verteilung des
Reingewinns auf D. - Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die Beklagte
die Berufung erklärt, mit der sie erneut die Abweisung der Klage beantragt.

    Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Vorinstanz hat den Generalversammlungsbeschluss der
Beklagten aufgehoben, der das Bezugsrecht bei einer allfälligen
Erhöhung des Aktienkapitals auf die in der Gesellschaft tätigen Aktionäre
beschränkte. Die Beklagte macht geltend, dieser Entscheid verstosse gegen
Bundeszivilrecht.

Erwägung 2

    2.- Art. 652 OR bestimmt:

    "Jeder Aktionär ist berechtigt, einen seinem bisherigen Aktienbesitz
entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beanspruchen, soweit nicht die
Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals etwas
anderes bestimmen."

    Aus diesem Gesetzeswortlaut ist ersichtlich, dass das Bezugsrecht
des Aktionärs, mindestens soweit die Statuten ein solches nicht
ausdrücklich gewährleisten, nicht zu den sog. "wohlerworbenen Rechten"
gehört (SIEGWART, Art. 652 OR N. 8). Die Vorinstanz hat daher mit
Recht die Statthaftigkeit der von der Beklagten vorgesehenen Ordnung
des Bezugsrechtes im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung der
Aktionäre geprüft, wie er insbesondere in BGE 69 II 248 ff. dargelegt
worden ist. Danach verstösst ein Generalversammlungsbeschluss einer
A.-G. nicht nur dann gegen das Gesetz, wenn er eine ausdrückliche
Gesetzesvorschrift verletzt, sondern auch, wenn er einem allgemeinen
ungeschriebenen Grundsatz des Aktienrechts zuwiderläuft. Zu diesen
allgemeinen Grundsätzen gehört auch der Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Aktionäre, der in zahlreichen Gesetzesvorschriften zum Ausdruck kommt
(so in Art. 696/7 OR betreffend das Kontrollrecht, in Art. 689 OR betr. die
Teilnahme an der Generalversammlung, in Art. 706 betr. die Anfechtung
von Generalversammlungsbeschlüssen). Dieser Grundsatz ist denn auch in
der Literatur zum schweizerischen wie zum deutschen und französischen
Recht allgemein anerkannt (BGE 69 II 249 und dortige Hinweise).

    Der genannte Grundsatz will allerdings nicht eine absolute
Gleichbehandlung aller Aktionäre gewährleisten. Er bedeutet vielmehr. dass
von der Gleichbehandlung nur insoweit abgewichen werden dürfe, als dies für
die Verfolgung des Gesellschaftszweckes im Interesse des Gesamtheit aller
Aktionäre unumgänglich notwendig ist. Eine unterschiedliche Behandlung
der Aktionäre ist also dort zulässig, wo sie nicht unsachlich, sondern
ein angemessenes Mittel zur Erreichung eines gerechtfertigten Zweckes ist
(BGE 69 II 250, 88 II 105; BÜRGI, Art. 706 OR N. 36-38).

Erwägung 3

    3.- Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für das Recht
zum Bezug neuer Aktien. Werden diese nicht in erster Linie den
bisherigen Aktionären zugeteilt, so vermindert sich ihr Anteil am
Gesellschaftsvermögen und ihr Einfluss auf die Geschäftsführung in
entsprechendem Ausmass. Die Inhaber neuer Aktien dagegen gelangen gleich
wie die bisherigen Aktionäre in den Genuss der offenen und der stillen
Reserven. Die Beteiligung der neuen Aktien am Gewinn führt zu einer
Verminderung des auf jede einzelne Aktie entfallenden Gewinnanteils. Der
Anspruch auf eine dem bisherigen Aktienbesitz entsprechende Beteiligung an
der Kapitalerhöhung kann daher nicht bestimmten Aktionären vorbehalten
werden, ohne dass eine Schädigung der übrigen eintritt. Eine solche
unterschiedliche Behandlung der Aktionäre darf daher auf dem Wege der
Statutenänderung oder des Generalversammlungsbeschlusses nur vorgenommen
werden, soweit sie zur Verfolgung des Gesellschaftszweckes unerlässlich ist
(SIEGWART, OR Art. 652 N. 11; v. STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft
in der Schweiz. S. 281).

Erwägung 4

    4.- Das Bezugsrecht des Aktionärs wird auch in zahlreichen
ausländischen Rechten in ähnlicher Weise geregelt.

    a) Im deutschen Recht sah früher § 282 HGB ein Bezugsrecht der
Aktionäre vor, das jedoch von der Gesellschaft ausgeschlossen werden
konnte; die Rechtsprechung liess aber einen solchen Ausschluss nur zu,
soweit er zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft notwendig war (RGZ
105 S. 375; 107 S. 75; 132 S. 163; ferner die Bemerkungen von HORRWITZ,
Jur. Wochenschrift 1923 S. 817, und von NUSSBAUM, ebenda S. 918).

    Das geltende Recht sieht in § 153 des Aktiengesetzes vom 30. Januar
1937 grundsätzlich ebenfalls ein Bezugsrecht des Aktionärs vor, das von der
Gesellschaft nur durch einen Generalversammlungsbeschluss ausgeschlossen
werden kann, der 3/4 der vertretenen Aktien auf sich vereinigt; der
Antrag auf Fassung eines solchen Beschlusses muss in der Einladung zur
Generalversammlung ausdrücklich und innert bestimmter Frist bekanntgegeben
werden. Aber auch bei Erreichung der vorgeschriebenen qualifizierten
Mehrheit hat die Generalversammlung nicht völlig freie Hand: Ihr Beschluss,
das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre auszuschliessen, kann gerichtlich
angefochten werden und wird aufgehoben, wenn er missbräuchlich ist,
insbesondere wenn er darauf abzielt, einer Aktionärmehrheit besondere
Vorteile zuzuhalten, ohne dass dies durch die Interessen der Gesellschaft
gerechtfertigt wird (GADOW/HEINICHEN, Grosskommentar zum Aktiengesetz,
1965, Bd. II § 153 Anm. 16; im gleichen Sinne auch BGHZ 21 S. 355).

    b) Im französischen Recht ist ein bevorrechtetes Bezugsrecht
der Aktionäre, das die Praxis schon seit langem anerkannt hatte, im
Gesetz vom 8. August 1955 verankert worden. Dieses Recht kann nur unter
Beobachtung strenger Formvorschriften beseitigt werden: Die Verwaltung
muss der Generalversammlung in einem Bericht die Gründe für eine solche
Massnahme darlegen und Aufschluss darüber geben, wem die neuen Aktien
zugeteilt werden sollen, wie hoch ihr Preis und auf welchen Grundlagen er
berechnet worden ist; in einem besonderen Bericht des Aufsichtsrates muss
sodann die Richtigkeit dieser Preisberechnung bestätigt sein (ESCARRA,
Cours de droit commercial, 1952, S. 550 Nr. 872).

    c) Im italienischen Recht räumt Art.  2441 des CC den Aktionären
ebenfalls ein bevorrechtetes Bezugsrecht ein, mit Ausnahme des
Falles, dass die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden. Im
übrigen kann das Bezugsrecht des Aktionärs nur ausgeschlossen werden,
wenn die Interessen der Gesellschaft es erheischen; es bedarf dazu
eines Generalversammlungsbeschlusses, der mindestens die Hälfte des
Gesellschaftskapitals auf sich vereinigt. Nach der Auffassung von
MOSSA, Trattato del nuovo diritto commerciale, t. IV, 1957, S. 512,
kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur ausnahmsweise ausgeschlossen
werden, z.B. aus sozialpolitischen Gründen, um eine Beteiligung der
Arbeiterschaft am Unternehmen zu ermöglichen, oder weil die Beseitigung
für die Gesellschaft notwendig ist, so wenn nur neue Aktionäre in der
Lage sind, der Gesellschaft Kapitalien zuzuführen.

Erwägung 5

    5.- Nach den Feststellungen der Vorinstanz bewirkt im vorliegenden Fall
der Ausschluss des Klägers vom Bezugsrecht nicht nur eine verhältnismässige
Verminderung seines Stimmrechts (das ein wohlerworbenes Recht ist; Art. 646
Abs. 3 OR), sondern überdies eine schwere finanzielle Einbusse. Auf
Grund des von ihr eingeholten Gutachtens stellt die Vorinstanz fest,
dass das Reinvermögen der A.-G. per Ende 1961 Fr. 507'161.60 betrug,
woraus sich ein innerer Wert jeder Aktie von Fr. 5'071.62 ergibt. Wird
das Aktienkapital durch Ausgabe neuer Aktien zum Nominalwert von
Fr. 50'000.-- auf Fr. 100'000.-- erhöht, so fällt der Wert der einzelnen
Aktie auf Fr. 2'785.80, was zu einem Verlust des Klägers im Betrage von
Fr. 68'754.60 führt. Macht die Gesellschaft vollen Gebrauch von der ihr
durch den streitigen Generalversammlungsbeschluss eingeräumten Befugnis zur
Erhöhung des Aktienkapitals auf Fr. 200'000.--, so sinkt der innere Wert
jeder Aktie auf Fr. 1'642.90 (immer vorausgesetzt, dass die neuen Aktien
zu pari ausgegeben werden). Da in diesem Falle der Wert der 30 Aktien des
Klägers von Fr. 152'154.-- auf Fr. 49'287.-- sinken würde, ergäbe sich
für ihn ein Verlust von Fr. 102'861.-- und für die Mehrheitsaktionäre
eine entsprechende Bereicherung.

    Die Beklagte wendet ein, da nach dem Beschluss der Verwaltungsrat
befugt sei, die Modalitäten einer allfälligen Kapitalerhöhung festzulegen,
stehe heute weder die Durchführung einer solchen, noch der Preis, zu dem
die neuen Aktien abgegeben würden, fest. Es sei daher unbegreiflich, wie
die Vorinstanz annehmen könne, der Kläger werde durch die angefochtene
Statutenbestimmung um Tausende von Franken geschädigt. Erst wenn der
Verwaltungsrat bei einer künftigen Kapitalerhöhung kein oder ein nicht
dem wirklichen Wert der Aktien entsprechendes Agio einfordern würde,
könnte man von einer vermögensrechtlichen Schädigung des Klägers sprechen;
dann stünden ihm jedoch die einschlägigen Rechtsmittel zur Verfügung.

    Diese Auffassung geht fehl. Verwaltungsratsbeschlüsse können nicht
gerichtlich angefochten werden (BGE 76 II 61), und der Kläger hätte sein
Anfechtungsrecht gegenüber dem Generalversammlungsbeschluss verwirkt,
wenn er dessen Durchführung durch den Verwaltungsrat abgewartet
hätte. Entscheidend ist, dass der Generalversammlungsbeschluss
dem Verwaltungsrat ermöglicht, eine Massnahme zu treffen, welche den
Minderheitsaktionär dermassen schädigen würde. Die Generalversammlung hätte
ohne weiteres den Ausgabepreis der neuen Aktien festsetzen können (wie
dies z.B. im französischen Recht das Gesetz vorschreibt), oder sie hätte
zum mindesten bestimmen können, der Verwaltungsrat habe die neuen Aktien
zu einem ihrem Wert inneren entsprechenden, durch ein Treuhandunternehmen
zu ermittelnden Kurs auszugeben. Statt dessen lässt der Beschluss der
Generalversammlung dem Verwaltungsrat völlig freie Hand und schafft damit
die Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in die Interessen der
vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Gesellschafter. Schon das allein macht
den Beschluss anfechtbar.

    Da zugestandenermassen der Einfluss des Klägers in der Gesellschaft
geschwächt werden soll, ist übrigens mit Sicherheit anzunehmen, dass der
Verwaltungsrat das Kapital bis zum statutarisch zulässigen Höchstbetrag
erhöhen würde, und da er aus den bezugsberechtigten Aktionären besteht,
hätte er auch ein Interesse daran, die neuen Aktien zum Nennwert oder
mit zu geringem Agio auszugeben.

Erwägung 6

    6.- Beim Entscheid darüber, ob der Ausschluss des Klägers vom
Bezugsrecht durch die Interessen der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt
sei, hat sich die Vorinstanz von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der
Kläger habe nach seiner Entlassung durch die Beklagte in Visp, wo sich
eine Zweigniederlassung der Beklagten befinde, ein Konkurrenzunternehmen
eröffnet und für dieses der Beklagten Arbeiter abgeworben. Es sei nun
zwar begreiflich, dass die Beklagte sich eines Aktionärs zu entledigen
versuche, der ihr in dieser Weise Konkurrenz mache. Anderseits sei es
dem Kläger nicht zu verargen, dass er danach gestrebt habe, in seinem
angestammten Berufe weiter zu arbeiten. Das Verhalten des Klägers bedrohe
das Fortbestehen des Beklagten nicht, da diese ein solides Unternehmen
sei und über beträchtliche Reserven verfüge. Selbst wenn der Kläger sein
Bezugsrecht nach Massgabe seines gegenwärtigen Aktienbesitzes ausübe,
vermöge er den Geschäftsgang der Gesellschaft nicht mehr als bis anhin
zu seinen Gunsten zu beinflussen. Die Ausschliessung des Klägers vom
Bezugsrecht werde daher durch die Interessen der Gesellschaft nicht
gerechtfertigt; sie stelle eine unsachliche Massnahme dar, die keinen
Rechtsschutz finden könne.

    Soweit diese Erwägungen tatsächliche Verhältnisse betreffen, sind
sie für das Bundesgericht verbindlich; soweit sie sich auf Rechtsfragen
beziehen und vom Bundesgericht überprüft werden können, ist ihnen
beizupflichten. Was die Beklagte in der Berufungsschrift gegen sie
vorbringt, hält der Prüfung nicht stand.

    a) Die Beklagte hält die beanstandete Beschränkung des Bezugsrechtes
für gerechtfertigt, weil sie dem Schutz der Gesellschaft gegen das
Eindringen der Konkurrenz diene.

    Der Kläger betätigt sich zwar heute als Konkurrent der Beklagten. Dazu
war er aber durch seine Entlassung gezwungen, da ihm nicht zugemutet
werden konnte, seinen erlernten Beruf aufzugeben oder sich anderswo
niederzulassen. Wenn er Angestellte der Beklagten dazu veranlasst hat,
in das von ihm gegründete neue Unternehmen überzutreten, so handelte er
dabei nicht in seiner Eigenschaft als Aktionär der Beklagten, sondern
weil er das Personal dank seiner Tätigkeit als Leiter einer Abteilung
der Beklagten kannte.

    Die Aktiengesellschaft ist vor allem eine Kapitalgesellschaft. Der
Aktionär ist zu nichts weiterem verpflichtet als zur Leistung
seiner Einlage. Verpflichtungen persönlicher Art auferlegt ihm das
Gesetz nicht. Insbesondere ist er in seiner Tätigkeit ausserhalb der
Gesellschaft frei und braucht auf die Interessen der Gesellschaft und
der übrigen Aktionäre keine Rücksicht zu nehmen (FROMER, Die Treuepflicht
des Aktionärs, ZSR 58 S. 216 f.). Es ist daher einem Aktionär (auf jeden
Fall wenn er nicht dem Verwaltungsrat angehört) nicht verwehrt, sich als
Konkurrent der Gesellschaft zu betätigen. Die Tatsache, dass der Kläger
heute ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten betreibt, vermag daher die
im Ausschluss vom Bezugsrecht bestehende rechtsungleiche Behandlung nicht
zu rechtfertigen.

    Die Gesellschaft kann sich lediglich dagegen wehren, dass ihr
Geschäftsgang und die Gesellschaftsbeschlüsse durch Aktionäre, die zugleich
ihre Konkurrenten sind, in unsachlicher Weise zum persönlichen Vorteil
dieser Aktionäre beeinflusst werden. Eine solche Gefahr besteht aber im
vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn dem Kläger das Bezugsrecht im vollen
Umfang zugestanden wird, verfügt er in der Generalversammlung nach wie
vor über 30% der Stimmen und kann somit weder die andern Aktionäre in die
Minderheit versetzen noch das Zustandekommen von Beschlüssen verhindern,
die eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Stimmen erfordern. Art. 12 Abs.
2 der Statuten der Beklagten sieht allerdings vor, dass zur Fassung
bestimmter Beschlüsse 3/4 des Aktienkapitals vertreten sein müssen. Der
Kläger könnte also durch sein blosses Fernbleiben das Zustandekommen
solcher Beschlüsse verhindern. Das gelänge ihm aber nur für kurze Zeit;
denn die Statuten sehen vor, wenn dieses Quorum nicht erreicht werde,
könne die Entscheidung in der folgenden Generalversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit getroffen werden.

    Die Beklagte meint, durch die Ausübung des Bezugsrechtes könnte der
Kläger seine Stimmkraft vermehren. Das trifft nicht zu; denn gemäss
Art. 652 OR hat der Kläger ein Bezugsrecht nur im Verhältnis seines
bisherigen Aktienbesitzes; er kann also höchstens die Aufrechterhaltung
des bisherigen Stimmenverhältnisses erreichen.

    Richtig ist dagegen, dass der Kläger als Aktionär Einblick in den
Tätigkeitsbericht der Verwaltung und in die Rechnung der Gesellschaft
erhält. Da er zugleich Konkurrent der Gesellschaft ist, mag ihr dies
unangenehm sein. Ihr Wesen als reine Kapitalgesellschaft verbietet ihr
indessen, einen Aktionär wegen seiner Stellung als Konkurrent in seinen
Rechten zu beeinträchtigen.

    Die von der Beklagten ins Feld geführten Unzukömmlichkeiten sind
geringfügig im Vergleich zu den Eingriffen in die Interessen des Klägers,
die dieser durch den Ausschluss vom Bezugsrecht erleidet, und vermögen
daher eine so einschneidende Massnahme nicht zu rechtfertigen.

    b) Die Beklagte macht geltend, die getroffene Regelung des
Bezugsrechtes sei für die Wahrung der Selbständigkeit und Eigenständigkeit
des Unternehmens notwendig. Sie führt aus, die Wyss-Fux A.-G. habe im
Grunde genommen nie den Charakter einer Kapitalgesellschaft gehabt;
sie sei eine Kleinaktiengesellschaft, bei der die "personalen Elemente"
überwiegen und die "unter der stillschweigenden Voraussetzung der aktiven
Mitarbeit der Aktionäre" gegründet worden sei.

    Das letztere ist eine unbewiesene Parteibehauptung, die in den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze findet; für
eine Vereinbarung dieses Inhalts wäre übrigens in den Statuten einer
A.-G. kein Raum.

    Das angebliche Überwiegen des persönlichen Elementes sodann ist ein
Gesichtspunkt, der dem Wesen der Aktiengesellschaft fremd ist und sich nur
in ganz beschränktem Masse, nämlich durch eine Vinkulierung der Aktien,
verwirklichen lässt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte übrigens in
Art. 7 der Statuten Gebrauch gemacht. Darüber hinaus liesse sich aus einer
solchen Absicht der Gründer nichts ableiten. Die Tatsache, dass die Gründer
des Unternehmens die Form der Aktiengesellschaft gewählt haben, setzt den
Willen zur Schaffung einer Kapitalgesellschaft voraus, mit der Folge,
dass die Gesellschafter die Rechte und Pflichten haben, die das Gesetz
und die Statuten für diese Gesellschaftsart festlegen, keine andern. Wer
sich für die Form der Aktiengesellschaft und für die damit verbundenen
Vorteile entscheidet, hat sich auch den Folgen zu unterziehen, die sich
daraus ergeben. Wenn die Gründer das Hauptgewicht auf das persönliche
Element legen wollten, standen ihnen dafür andere im Gesetz vorgesehene
Gesellschaftsformen zu Gebote. Die Zulässigkeit der im Streite liegenden
Massnahme ist jedoch im Lichte der für die Aktiengesellschaft geltenden
Vorschriften zu beurteilen, während blosse unverwirklichte Absichten,
wie die Beklagte sie heute den Gründern unterschiebt, ausser Betracht zu
bleiben haben.

    Bei der Abwägung der auf dem Spiele stehenden beiderseitigen Interessen
ist zwar ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten
um eine aus nur wenigen Aktionären bestehende Kleinaktiengesellschaft
handelt. Bei einer solchen kann es sich allerdings unangenehm auswirken,
wenn ein Konkurrent, der als Aktionär über 30% der Stimmen verfügt,
an der Generalversammlung teilnimmt. Aber diese Unzukömmlichkeit wiegt,
im Ganzen gesehen, nicht schwerer als das Vorhandensein einer starken
Minderheitsgruppe bei einer grossen Aktiengesellschaft.

    Auch unter diesem Gesichtspunkt stehen die der Gesellschaft
erwachsenden Nachteile in keinem Verhältnis zu den einschneidenden
Wirkungen, die der angefochtene Beschluss für die Interessen des Klägers
hat. Es bestätigt sich im vorliegenden Fall die gerade bei persönlich
bestimmten Kleinaktiengesellschaften öfters anzutreffende Erscheinung, dass
Gesellschaftsinteressen vorgeschoben werden, um Minderheiten zu schädigen
(BÜRGI, Interessenabwägung im Gesellschaftsrecht, in Mélanges Carry 1964,
S. 20 f.). Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen lässt
den angefochtenen Beschluss, der zum Zweck der Entrechtung eines bestimmten
Aktionärs gefasst worden ist, als offensichtlich unhaltbar erscheinen.

    Zum selben Ergebnis führt der Vergleich mit den Verhältnissen bei der
Kollektivgesellschaft, die eine typische Personengesellschaft ist. Die
Übertretung des Konkurrenzverbotes durch einen Kollektivgesellschafter
(Art. 561 OR) kann wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft oder zur
Ausschliessung des Fehlbaren sein (Art. 574, 577 OR), wobei dieser jedoch
Anspruch auf Auszahlung seines vollen Anteils am Gesellschaftsvermögen
hat. Es kann daher einer Aktiengesellschaft unmöglich gestattet sein,
den Aktionär wegen einer ihm nicht verbotenen Konkurrenztätigkeit durch
Erhöhung des Aktienkapitals unter Ausschliessung des Bezugsrechtes um
zwei Drittel seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zu bringen.

    Käme bei der Beklagten trotz der gewählten Gesellschaftsform dem
persönlichen Element die behauptete überragende Bedeutung zu, so hätte die
Beklagte eben aus dem von ihr selber durch die Entlassung herbeigeführten
Ausscheiden des Klägers die einzig mögliche Konsequenz zu ziehen: nämlich
die Gesellschaft aufzulösen.

    c) Die Beklagte beruft sich endlich darauf, dass der Erwerb
neuer Aktien der Gesellschaft dem Kläger zusätzliche Mittel für den
weiteren Ausbau seines Konkurrenzunternehmens verschaffen würde; die
Beschränkung des Bezugsrechtes bilde für sie das einzige Mittel, einer
solchen Erweiterung des Konkurrenzbetriebes entgegenzutreten und sich
damit ihren Absatz auf dem Platze Visp zu sichern.

    Auch diese Argumentation beruht auf tatsächlichen Voraussetzungen,
für die es an den erforderlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt. Sie
lässt aber immerhin das von den Mehrheitsaktionären verfolgte Ziel deutlich
zu Tage treten: Die Beklagte will dem Kläger die Mittel sperren, um ihn in
seiner Geschäftstätigkeit in Visp zu behindern. Sie erklärt ausdrücklich,
er habe sein Unternehmen bloss dank der Verpfändung seiner Aktien der
Wyss-Fux A.-G. aufbauen können. Es liegt darum auf der Hand, dass er
in grosse Schwierigkeiten geraten müsste, wenn die von ihm verpfändeten
Aktien 2/3 ihres Wertes einbüssen würden.

    Die Argumentation der Beklagten bestätigt übrigens auch, dass die
Ausgabe der neuen Aktien deren Übernehmern neue Mittel verschaffen
soll, dass somit der Emissionspreis nicht dem inneren Wert der Aktien
entsprechen würde.

Erwägung 7

    7.- Der streitige Beschluss wurde in der zugestandenen Absicht gefasst,
die Interessen des Minderheitsaktionärs durch Beschränkung seiner Mittel
zu schädigen. Damit erweist sich der Beschluss als ein typischer Fall der
Verletzung der Interessen einer Minderheit unter dem Deckmantel allgemeiner
Interessen der Gesellschaft. Die Beklagte vermag denn auch keinen
stichhaltigen Grund namhaft zu machen, der zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen der Gesellschaft eine so schwerwiegende Ausnahme vom Grundsatz
der Gleichbehandlung der Aktionäre rechtfertigen würde. Der Ausschluss
eines Aktionärs vom Bezugsrecht muss die Ausnahme bleiben. Mit Rücksicht
auf die einschneidenden Folgen, die er auf die Interessen des betroffenen
Aktionärs hat, ist er nur zulässig, soweit er für den Bestand und die
Weiterentwicklung der Gesellschaft unerlässlich ist, wie z.B. im Falle
von Sacheinlagen (Grundstücken, Maschinenanlagen), welche die Gesellschaft
für die Entwicklung des Unternehmens benötigt und die vom Eigentümer nur
gegen Überlassung von Aktien erhältlich sind. Eine Kapitalerhöhung aber,
die nur einem Teil der Aktionäre vorbehalten wird und die Verdrängung
einer Minderheit bezweckt, ist rechtlich nicht schutzwürdig.

Erwägung 8

    8.- Selbst wenn man übrigens dem Einwand, ein Aktionär, der ein
Konkurrenzunternehmen betreibt, könnte auf den Geschäftsgang der
A.-G. einen nachteiligen Einfluss ausüben, eine gewisse Berechtigung
zubilligen wollte, müsste der streitige Generalversammlungsbeschluss
gleichwohl aufgehoben werden, weil er so, wie er lautet, für die
Verfolgung des Geschäftszweckes im Gesamtinteresse der Aktionäre nicht
"unumgänglich notwendig" wäre. Die Gesellschaft hätte die schädigenden
Auswirkungen eines solchen Beschlusses dadurch abwenden können, dass sie
den Ausgabepreis für die neuen Aktien gestützt auf seriöse Berechnungen
auf einen dem inneren Wert der Aktien entsprechenden Betrag festgesetzt
hätte. Dann erschiene der Beschluss in einem wesentlichen anderen Lichte,
und man könnte sich allenfalls fragen, ob die dadurch ohne Vermögensschaden
bewirkte Schwächung des Einflusses des Klägers in der Gesellschaft sachlich
vertretbar sei. Diesen Weg hat die Beklagte jedoch nicht eingeschlagen,
weshalb die Frage offen bleiben kann.

    Wenn die Mehrheitsaktionäre tatsächlich dem persönlichen Element
entscheidendes Gewicht beilegten und mit dem Kläger wegen seiner
Konkurrenztätigkeit nicht mehr in einem Gesellschaftsverhältnis stehen
wollten, wäre, wie bereits angetönt worden ist, der richtige Weg der
gewesen, die Gesellschaft aufzulösen und eine neue Gesellschaft zu gründen,
welche die Aktiven und Passiven der Beklagten übernommen hätte. Dieses
Vorgehen hätte gestattet, einen unerwünschten Aktionär unter gleichzeitiger
Wahrung aller seiner Ansprüche auszuschalten.

    Soweit sich die Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz über
den Generalversammlungsbeschluss betreffend das Bezugsrecht richtet,
ist sie somit unbegründet.

Erwägung 9

    9.- Die Vorinstanz hat auch den Beschluss der Generalversammlung
vom 5. November 1962 über die Gewinnverteilung aufgehoben, wonach
für das Geschäftsjahr 1961 eine Dividende von 4% ausgeschüttet und der
Geschäftsleitung eine "Entschädigung" von Fr. 15'000.-- ausgerichtet
werden sollte.

    Die Vorinstanz führt aus, die Dividenden seien für 1956 und 1957 von
7 auf 14% gestiegen und hätten von 1958-1960 jeweils 28% betragen. Der
Reingewinn von 1960 im Betrage von Fr. 15'931.90 sei fast vollständig zur
Ausrichtung der Dividende verwendet worden. Obwohl der Reingewinn von 1961
nahezu doppelt so hoch sei (Fr. 30'836.95), habe die Generalversammlung
eine Dividende von nur 4% beschlossen. Das sei bloss geschehen, um
den Kläger zu schädigen. Der Beschluss verletze deshalb das Recht
des Klägers auf angemessene Beteiligung am Reingewinn. Die Auszahlung
einer Entschädigung an die Geschäftsführer rechtfertige den erwähnten
Dividendensatz nicht. Sie erfolge erstmals und sei in den Statuten nicht
vorgesehen. also gesetzwidrig. Jedenfalls sei sie unzulässig, weil sie nur
bezwecke, dem Kläger seinen Anteil am Reingewinn vorzuenthalten. Dieses
Vorgehen gegenüber einem Minderheitsaktionär sei willkürlich.

    Die Beklagte ficht mit der Berufung auch die Aufhebung des Beschlusses
betreffend die Gewinnverteilung als bundesrechtswidrig an.

Erwägung 10

    10.- Nach Art. 660 OR hat der Aktionär Anspruch auf einen
verhältnismässigen Anteil am Reingewinn; dabei handelt es sich um ein
sog. wohlerworbenes Recht im Sinne von Art. 646 OR. Dieser Anspruch ist
allerdings eingeschränkt durch die weitgehenden Befugnisse, die das Gesetz
der Generalversammlung oder der Verwaltung hinsichtlich der Verfügung über
den Reingewinn einräumt. So kann die Generalversammlung insbesondere den
Reingewinn zur Äufnung der Reserven oder zu andern nach Gesetz und Statuten
zulässigen Zweckenverwenden. Die Gerichte können die Angemessenheit
der hierüber gefassten Beschlüsse nicht überprüfen. Sie können nur
einschreiten, wenn die Generalversammlung den Rahmen vernünftiger
Überlegungen willkürlich überschritten hat (BGE 54 II 29, 72 II 297, 304).

    Im vorliegenden Fall ist der Beschluss der Generalversammlung schon
deshalb verdächtig, weil trotz einem gegenüber dem Vorjahr annähernd
verdoppelten Reingewinn die Dividende im Verhältnis von 7:1 herabgesetzt
wurde, während die finanzielle Lage der Gesellschaft günstig war und
nichts vorlag, was eine solche Herabsetzung gerechtfertigt hätte. Gemäss
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte diese Massnahme
lediglich den Zweck, den Kläger zu schädigen.

    Den Ausschlag gibt aber, dass diese Herabsetzung Hand in Hand ging
mit der Ausrichtung einer "Entschädigung" an die Verwaltung. Diese
"Entschädigung" sollte dem Reingewinn entnommen werden. Sie ist also
ein "Gewinnanteil", d.h. eine Tantième im Sinne der Art. 627 Ziff. 2
und 677 OR. Der Versuch der Beklagten, dies in Abrede zu stellen,
ist unbehelflich. Das Wort "Tantième" findet sich nur in der Randnote
zu Art. 677 OR; diese Bestimmung umschreibt die Voraussetzung für die
Ausrichtung von "Gewinnanteilen" an die Mitglieder der Verwaltung, ohne
sich über die Gründe für eine solche Ausrichtung auszulassen. Ebenso
spricht Art. 627 Ziff. 2 OR nicht von Tantièmen, sondern von einer
"Beteiligung der Verwaltung am Reingewinn". Dasselbe trifft zu auf
Art. 689 Ziff. 3 OR, wonach die Festsetzung des "Gewinnanteils der
Verwaltung" in die ausschliessliche Zuständigkeit der Generalversammlung
fällt. In der Lehre wird denn auch kein Unterschied gemacht zwischen einer
"Entschädigung", die nicht unter die gesetzliche Regelung fallen würde,
und einer "Tantième", die ihr allein unterstünde (SIEGWART, Art. 627 OR
N. 5; BÜRGI, Art. 677 OR N. 2 ff.). Wenn in BGE 82 II 148 zwischen diesen
beiden Begriffen unterschieden wurde, war das darauf zurückzuführen, dass
in jenem Falle die Statuten bestimmten, die Verwaltung solle für ihre
Tätigkeit eine von der Generalversammlung festzusetzende Entschädigung
erhalten, und streitig war, ob der den Mitgliedern des Verwaltungsrates
zugesprochene Betrag eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit
bedeutete oder das Ausmass einer solchen übersteige und deshalb eine in
den Statuten nicht vorgesehene Gewinnbeteiligung darstelle.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei der von der
Generalversammlung beschlossenen "Entschädigung" unzweifelhaft um eine
"Gewinnbeteiligung" im Sinne der oben genannten Vorschriften. Nach dem
klaren Wortlaut von Art. 627 Ziff. 2 OR kann die Generalversammlung die
Ausrichtung eines Gewinnanteils an die Verwaltung nur beschliessen, wenn
eine solche in den Statuten der Gesellschaft vorgesehen ist. An dieser
Auffassung, zu der sich das Bundesgericht unter Auseinandersetzung mit den
in der Literatur vertretenen gegensätzlichen Meinungen in BGE 84 II 552
f. bekannt hat, ist festzuhalten. Da die Statuten der Beklagten eine solche
Gewinnbeteiligung nicht vorsehen, ist der Generalversammlungsbeschluss
vom 5. November 1962, der eine solche gleichwohl anordnet, ungesetzlich
und daher aufzuheben.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons gerichts des
Kantons Wallis vom 3. Februar 1965 bestätigt.