Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 II 239



91 II 239

35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juni 1965 i.S. B. gegen B.
Regeste

    Vorkaufsrecht auf landwirtschaftliche Gewerbe. Art. 6, 12, 13-14 EGG.

    1.  Von diesem Vorkaufsrecht sind Kleinheimwesen bis zu 3 Hektaren
nicht von Bundesrechts wegen ausgenommen. (Erw. 1).

    2.  Voraussetzungen der Preisvergünstigung des Art. 12 EGG. Im
Unterschied zu Art. 620 Abs. 1 ZGB in der Fassung gemäss Art. 94 LEG
ist hiefür nicht erforderlich, dass das Gewerbe einer Bauernfamilie eine
ausreichende wirtschaftliche Existenz biete. (Erw. 2 und 3).

    3.  Die Preisvergünstigung des Art. 12 EGG braucht nicht binnen
der zur Ausübung des Vorkaufsrechtes nach Art. 14 EGG bestehenden Frist
ausdrücklich beansprucht zu werden. Gehört der sein Vorkaufsrecht Ausübende
zu den gemäss Art. 12 EGG privilegierten Personen, so wird vermutet,
er wolle das Privileg beanspruchen und auch die gegebenenfalls dafür
geltenden Voraussetzungen (Selbstbewirtschaftung) erfüllen. (Erw. 4 und 5).

Sachverhalt

    A.- Der Beklagte G. B., geboren 1881, Landwirt in Adliswil,
veräusserte mit Kaufvertrag vom 9. November 1960, abgeändert am 30.
Januar 1961, sein rund 355 Aren haltendes landwirtschaftliches Heimwesen
"im Löchli" zu Adliswil, am Nordosthang des Albis, dem M. D. zum Preis
von Fr. 70'000.--. Zugleich liess er sich ein Wohnrecht an einem andern
Haus in Adliswil einräumen, wobei er einen amtlich bewilligten Mietzins
hätte entrichten müssen. Der Kaufvertrag wurde zur Eintragung in das
Grundbuch angemeldet. Hierauf gab das Grundbuchamt Thalwil mit Schreiben
vom 2. Februar 1961 unter anderen Personen dem Kläger W. J. B., geboren
1913, einem Sohn des Verkäufers, von den wesentlichen Vertragsbestimmungen
Kenntnis und teilte ihm mit:

    "Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe oder werden wesentliche
Bestandteile davon verkauft, so steht u.a. den Nachkommen des Verkäufers
ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über die
Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 zu. Wir setzen
Ihnen hiermit eine Frist von dreissig Tagen vom Erhalt dieser Anzeige an
gerechnet an, innert welcher Sie schriftlich zu erklären haben, ob Sie
das Vorkaufsrecht ausüben wollen. Stillschweigen gilt als Verzicht."

    Dazu äusserte sich der Kläger in einem Briefe vom 6. Februar 1961 an
das Grundbuchamt wie folgt:

    "Der Unterzeichnete beharrt auf die Ausübung des ihm zustehenden
gesetzlichen Vorkaufsrechtes im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über
die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951."

    Er erwirkte ferner beim Bezirksgericht Horgen eine Grundbuchsperre
mit Ansetzung einer Klagefrist, die er mit der vorliegenden Klage einhielt.

    B.- Das Klagebegehren ging auf Feststellung, dass der Kläger bezüglich
des von seinem Vater mit M. D. abgeschlossenen Kaufvertrages zur Ausübung
des Vorkaufsrechtes berechtigt sei, und auf Zusprechung des Eigentums an
den Kaufliegenschaften. Am Sühneversuch vom 16. März 1961 bezifferte der
Kläger den Streitwert auf Fr. 35'000.-- und erklärte, das Vorkaufsrecht
zum Schätzungswert gemäss Art. 12 EGG ausüben zu wollen (den er gestützt
auf einen von ihm in der Zwischenzeit eingeholten Bericht der Zürcher
Bauernhülfskasse eben auf Fr. 35'000.-- bemass). In der Klageschrift vom
5. April 1961 fügte er den erwähnten Begehren noch den ausdrücklichen
Antrag bei, die erwähnten Liegenschaften seien ihm "zum Schätzungswert
von Fr. 35'000.-- im Sinne von Art. 12 EGG" zuzusprechen.

    C.- Im Laufe des Rechtsstreites setzte das Landwirtschaftsamt des
Kantons Zürich den Schätzungswert der Kaufliegenschaften nach Art. 12
Abs. 1 EGG und Art. 5 ff. LEG auf Fr. 32'000.-- fest. Das Bezirksgericht
Horgen hiess mit Urteil vom 29. März 1963 das Feststellungsbegehren
des Klägers gut und sprach ihm die Kaufliegenschaften zum Preise von
Fr. 32'000.-- zu Eigentum zu.

    Das Obergericht des Kantons Zürich, an das der Beklagte die
Angelegenheit weiterzog, bestätigte am 13. November 1964 im wesentlichen
das erstinstanzliche Urteil. Es setzte den Übernahmepreis jedoch auf
Fr. 35'000.-- fest, da der Kläger von dem dahingehenden ursprünglichen
Klagebegehren aus prozessualen Gründen nicht nachträglich zu Ungunsten
des Beklagten habe abgehen dürfen.

    D.- Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht erneuert der
Beklagte den Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung. Eventuell verlangt
er die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Beweisergänzung und
zu neuer Entscheidung.

    Der Antrag des Klägers geht auf Abweisung der Berufung und auf
Bestätigung des obergerichtlichen Urteils.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Art. 6 Abs. 1 EGG gewährt den Nachkommen des Verkäufers ein
Vorkaufsrecht, wenn Gegenstand des Kaufes ein landwirtschaftliches
Gewerbe oder wesentliche Teile davon bilden. Die vier vom Beklagten
verkauften Grundstücke haben, wie festgestellt ist, landwirtschaftlichen
Charakter. Sodann erfasst das EGG, wie mehrmals entschieden wurde,
auch den bäuerlichen Kleinbetrieb, selbst wenn er für sich allein
einer Bauernfamilie keine genügende Existenz bietet (vgl. BGE 80 I 412
mit Hinweis, ferner BGE 88 I 334 Erw. 2 und 89 I 57 Erw. 1). Für das
Vorkaufsrecht ergibt sich dies noch besonders aus Art. 16 EGG, wonach den
Kantonen vorbehalten ist, landwirtschaftliche Gewerbe oder Liegenschaften
bis zu drei Hektaren von den Bestimmungen über das Vorkaufsrecht
auszunehmen. Also sind Kleinheimwesen von weniger als drei Hektaren
nicht schon von Bundesrechts wegen dem Vorkaufsrechte des Art. 6 EGG
entzogen. Der Beklagte übersieht, dass das Gesetz nach Art. 1 nicht nur
darauf abzielt, "den bäuerlichen Grundbesitz als Träger eines gesunden
und leistungsfähigen Bauernstandes zu schützen", sondern auch darauf,
"die Bindung zwischen Familie und Heimwesen zu festigen". Diesen zweiten
Zweck verfolgt vor allem das den nächsten Verwandten zustehende und damit
dem bäuerlichen Familienschutz dienende Vorkaufsrecht des Art. 6 EGG
(Botschaft zum Entwurf des EGG S. 21).

Erwägung 2

    2.- Wie der Beklagte schon in der Sühneverhandlung vom 16. März
1961 erklärte, wäre er bereit, dem Kläger die Kaufliegenschaften zu
den Bedingungen des Kaufvertrages, also zum Preise von Fr. 70'000.--,
zu überlassen. Umstritten ist dagegen der vom Kläger erhobene Anspruch
auf Erwerb des Heimwesens zum Schätzungswert nach Art. 12 Abs. 1 EGG und
Art. 5 ff. LEG. Indessen sind die materiellrechtlichen Voraussetzungen
eines solchen Erwerbes in der Person des Klägers erfüllt. Denn er gehört
zu den Blutsverwandten des Verkäufers in gerader Linie und beansprucht das
Heimwesen zur Selbstbewirtschaftung. Um eine dem Art. 1 EGG entsprechende
Anwendung des Gesetzes zu sichern, verlangt die Rechtsprechung freilich
noch, dass die Selbstbewirtschaftung "ernstlich gewollt und praktisch
möglich" sei (BGE 88 II 189 mit Hinweis). Hier verhält es sich aber in
der Tat so, wie der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren darzutun
vermochte.

Erwägung 3

    3.- Der Beklagte vertritt den Standpunkt, das gewöhnliche Vorkaufsrecht
(als Recht auf Erwerb zu den Bedingungen des Kaufvertrages) möge zwar
auch beim Verkauf eines Kleinheimwesens bestehen; dagegen rechtfertige
sich das Preisprivileg des Art. 12 EGG nur für den Erwerb eines
wahrhaft "familienerhaltenden" Heimwesens, also eines solchen, das
einer Bauernfamilie (Normalfamilie) eine ausreichende, nicht bloss
"die wesentliche" Existenz bietet, wie es hier nach dem vom Obergericht
eingeholten und - für das Bundesgericht verbindlich - seinem Urteil
zu Grunde gelegten Gutachten des Schätzungsamtes des Schweizerischen
Bauernverbandes zutrifft. Diese Argumentation des Beklagten knüpft an
die Regelung des bäuerlichen Erbrechtes an, das die Übernahme eines in
der Erbschaft befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert
durch einen der Erben nur für den Fall vorsieht, dass das Gewerbe "eine
wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche
Existenz bietet" (Art. 620 Abs. 1 ZGB in der Fassung gemäss Art. 94
LEG). Es möchte nun gewiss als naheliegend erscheinen, das nur beim
Erwerb zum Selbstbetrieb gegebene Vorkaufsrecht eines Blutsverwandten des
Verkäufers in gerader Linie mit Preisprivileg an dieselbe Voraussetzung zu
knüpfen. In der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des EGG (S. 33) wurde
denn auch zur Begründung des in Frage stehenden Preisprivileges bemerkt, es
erscheine als gegeben, auch in bezug auf den Übernahmepreis die Grundsätze
des bäuerlichen Erbrechts Platz greifen zu lassen. Nun lassen sich aber
im EGG keine Anhaltspunkte finden, die eine solche Auslegung des Art. 12
dieses Gesetzes zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr geht die klare
Ordnung des EGG dahin, dass immer dann, wenn das Vorkaufsrecht besteht,
auch Art. 12 Abs. 1 anwendbar ist, sofern nur die dort aufgestellten
besonderen Voraussetzungen in der Person des Vorkaufsberechtigten
gegeben sind. Somit können die Blutsverwandten in gerader Linie,
welche die Liegenschaft zur Selbstbewirtschaftung erwerben wollen und
dazu imstande sind, sowie der Ehegatte das Vorkaufsrecht zum in Frage
stehenden Schätzungswert ausüben.

Erwägung 4

    4.- Der Haupteinwand des Beklagten betrifft die Art der Ausübung des
Vorkaufsrechtes. Er ist der Auffassung, der Berechtigte, der die Übernahme
zum Schätzungswert beansprucht, müsse dies in der binnen gesetzlicher
Frist abzugebenden Ausübungserklärung zum Ausdruck bringen. Er glaubt eine
dahingehende Vorschrift dem Art. 12 Abs. 1 EGG entnehmen zu können, wonach
die dort genannten Personen "das Vorkaufsrecht zum Schätzungswert ausüben
können". Damit ist jedoch, wie sich schon aus der Stellung dieser Norm
im System des Gesetzes ergibt, nur der Anspruch der genannten Personen
auf einen besondern Übernahmepreis umschrieben, aber über die Art der
Ausübung des Vorkaufsrechtes nichts gesagt. Die Ordnung hierüber findet
sich in den Art. 13 und 14 des Gesetzes (Unterabschnitt "Ausübung des
Vorkaufsrechts"). Diese hier massgeblichen Bestimmungen schreiben nicht
vor, der zum Kreis der in Art. 12 Abs. 1 genannten Personen gehörende
Vorkaufsberechtigte müsse sich innerhalb der gesetzlichen Frist auch
darüber erklären, ob er die Übernahme zum Schätzungswert oder zu dem
im Kaufvertrag mit dem Dritten vereinbarten Preis geltend mache. Das
Schweigen des Gesetzes ist ein deutlicher Hinweis dafür, dass es
genügt, wenn der Vorkaufsberechtigte binnen der gesetzlichen Frist die
einfache Erklärung abgibt, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen zu
wollen. Hätte der Gesetzgeber von einem unter Art. 12 Abs. 1 fallenden
Vorkaufsberechtigten eine anlässlich der Ausübung des Vorkaufsrechtes
abzugebende zusätzliche Erklärung inbezug auf den Übernahmepreis verlangen
wollen, so hätte er doch wohl die Art. 13 und 14 in entsprechender Weise
ergänzt. Jedenfalls darf der Rechtsunterworfene angesichts der in diesen
Gesetzesbestimmungen getroffenen eingehenden Regelung darauf zählen, dass
er dort die wesentlichen Vorschriften darüber finde, wie das Vorkaufsrecht
auszuüben ist. Der Richter soll bei der Auslegung des Gesetzes davon
ausgehen, der Gesetzgeber habe eine vernünftige und gerechte Ordnung
geschaffen. Dazu gehört bei Bestimmungen über eine binnen gesetzlicher
Frist abzugebende Erklärung die vollständige Angabe des notwendigen
Erklärungsinhaltes. Nähme man an, das Gesetz wolle eine präzisierte
Erklärung verlangen, habe aber unterlassen, es vorzuschreiben, so würde
eine mangelhafte, wichtige Interessen gefährdende Ordnung dem Gesetz als
unausgesprochener Inhalt zugeschrieben und der Entscheidung zu Grunde
gelegt. Das Fehlen einer dahingehenden ausdrücklichen Vorschrift spricht
gegen einen solchen Gesetzeswillen, und es darf keineswegs das Gegenteil
daraus gefolgert werden, dass sich Gründe dafür hätten finden lassen,
einem auf privilegierten Erwerb im Sinne von Art. 12 EGG Berechtigten
aufzugeben, sich gleich bei Ausübung seines Vorkaufsrechts auch über den
Erwerbspreis wenigstens dem Grundsatze nach - vertraglicher Kaufpreis
oder Schätzungswert - auszusprechen. Das Gesetz hat eben davon abgesehen,
eine solche Obliegenheit in das Verfahren der Art. 13 und 14 einzuführen.

    Übrigens darf füglich eine gesetzliche Vermutung des Inhaltes anerkannt
werden, eine Person mit Preisprivileg im Sinne von Art. 12 EGG wolle,
wenn sie ihr Vorkaufsrecht geltend macht, dieses Privileg beanspruchen
und, wenn es nur beim Erwerb zur Selbstbewirtschaftung gegeben ist, eben
auch diese Voraussetzung erfüllen. Erklärt ein solcher Berechtigter binnen
gesetzlicher Frist einfach, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, so hat
also der Verkäufer damit zu rechnen, dass auch das Preisprivileg (gemäss
den dafür geltenden Voraussetzungen) beansprucht werde. Hält er dies für
zweifelhaft oder sogar für unwahrscheinlich, ja für unmöglich, so steht ihm
frei, den Vorkaufsberechtigten zu veranlassen, sich binnen kurzem dazu zu
äussern. Im vorliegenden Falle hat der Kläger von sich aus ungesäumt einen
Schätzungsbericht eingeholt und in der Sühneverhandlung dementsprechend
Stellung genommen. Da er sich schon früher in der Landwirtschaft betätigt
hatte und bereits in Adliswil wohnte, war übrigens von vorneherein damit
zu rechnen, er beabsichtige jener gesetzlichen Vermutung entsprechend
das Gut zum Selbstbetriebe zu übernehmen.

Erwägung 5

    5.- Zu Unrecht glaubt der Beklagte sich auf die Rechtsprechung
berufen zu können, wonach auch beim bäuerlichen Vorkaufsrecht die
Ausübungserklärung bestimmt und eindeutig, vorbehalt- und bedingungslos
abzugeben ist (BGE 81 II 245/46). Der Kläger hat seiner Erklärung keine
Vorbehalte oder Bedingungen beigefügt. Er brachte unmissverständlich und
in endgültiger Art zum Ausdruck, dass er sein Vorkaufsrecht ausübe, und
brauchte nicht noch besonders zu sagen, "dass nun wirklich von dem Recht
Gebrauch gemacht werde". Was aber die Frage des Erwerbspreises betrifft,
so brauchten etwelche darüber bestehende Zweifel nach dem Gesagten nicht
notwendig schon während der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts behoben
zu werden. Übrigens bringt es die in Art. 12 EGG getroffene Regelung
mit sich, dass bei Beanspruchung des Preisprivileges der Betrag des
Erwerbspreises keineswegs ohne weiteres feststeht. Einmal kann es
zu einem Rechtsstreit über die Fähigkeit des Sohnes oder Enkels zur
Selbstbewirtschaftung kommen. Sodann liegt eine massgebliche Schätzung im
Sinne der Art. 5 ff. LEG in manchen Fällen nicht bereits vor. Ferner ist
ein allenfalls unter dem Betrag der Grundpfandbelastungen liegender
Schätzungswert auf jenen Betrag zu erhöhen (Art. 12 Abs. 2 EGG),
und überdies kann eine Preiserhöhung nach richterlichem Ermessen mit
Rücksicht auf finanzielle Leistungen anderer Verwandter des Verkäufers
Platz greifen (Abs. 3 daselbst). Auch unter diesen Gesichtspunkten ist
die gesetzliche Regelung nicht darauf angelegt, dem Verkäufer bereits
binnen der Monatsfrist des Art. 14 Abs. 1 Gewissheit über die Höhe des
Kaufpreises zu verschaffen. Die Nachteile, die dem Verkäufer bei bloss
genereller Ausübungserklärung erwachsen, wiegen somit leicht und kommen
bei weitem nicht dem Nachteil gleich, der dem Vorkaufsberechtigten bei
der vom Beklagten als richtig erachteten Gesetzesauslegung entstünde:
Er würde seines Vorkaufsrechtes unwiederbringlich verlustig gehen, wenn
seine Ausübungserklärung einer Präzisierung ermangelte, die das Gesetz
gar nicht verlangt.

    Nichts Gegenteiliges lässt sich aus den Begriffen des
rechtsbegründenden "Gestaltungsrechtes" und der durch dessen Ausübung
entstehenden Kaufobligation zwischen dem den Käufer verdrängenden
Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer (vgl. JOST, N 6 zu Art. 14 EGG)
ableiten. Der Inhalt dieser Obligation wird eben in weitem Masse durch
gesetzliche Normen bestimmt, die an die Stelle privater Ordnung des
Rechtsverhältnisses treten, wie denn das bäuerliche Vorkaufsrecht sich
von den im ZGB und im OR vorgesehenen Vorkaufsrechten durch einzelne
Besonderheiten und namentlich durch seine öffentlichrechtlichen Wesenszüge
unterscheidet (vgl. FRANZ JENNY, SJZ 49/1953, S. 40).

    Vollends lässt sich der abweichende Standpunkt des Beklagten nicht
mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass der Verkäufer mitunter in die
Lage kommt, vom Vorkaufsberechtigten Schadenersatz wegen Nichterfüllung der
diesem aus der Kaufobligation erwachsenen Leistungen zu verlangen, und dass
er dabei den massgebenden Übernahmepreis kennen sollte. In einem solchen
(übrigens verhältnismässig seltenen) Falle (vgl. JOST, Handkommentar zum
EGG, S. 87/88) ist dem Verkäufer unbenommen, falls sich die Ungewissheit
nicht rasch beheben lässt, seiner Schadensberechnung den höheren der in
Frage kommenden Leistungsbeträge zu Grunde zu legen.

    In der Literatur, die sich zum Teil eingehend mit der Art der Ausübung
des Vorkaufsrechtes befasst, wird denn auch die vom Beklagten verfochtene
Lösung nicht vertreten (vgl. CHATELAIN, Les droits de préemption du nouveau
droit foncier rural, in: Notar und Recht, Bern 1953, 181 ff.; COMMENT,
ZBJV 91 bis/1955, 427 ff. und ZBGR 39/1958, 1 ff., insbes. 19 ff.; GÖSCHKE,
ZBJV 88/1952, 144 ff.; FRANZ JENNY, SJZ 49/1953, 37 ff., insbes. 40 ff.;
FRANZ EUGEN JENNY, Das bäuerliche Vorkaufsrecht, Diss. Fribourg 1955,
insbesondere 100 ff.; JOST, Handkommentar zum EGG, Bem. zu den Art. 13
und 14, ferner: Die Vorkaufsrechte, in: Das neue landwirtschaftliche
Bodenrecht der Schweiz, 1954, 29 ff., insbes. 55; O. K. KAUFMANN,
Wirtschaft und Recht 15/1963 11 ff.; LIVER, ZSR NF 68/1949, 31 ff.,
insbes. 52 ff.; MEIER-HAYOZ, ZBJV 92/1956, 316 ff.).

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 13. November 1964 bestätigt.