Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 II 170



91 II 170

26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juli 1965 i.S. B. gegen
Regierungsrat des Kantons Nidwalden Regeste

    Bevormundung wegen Freiheitsstrafe. Art. 371 ZGB. Veröffentlichung
dieser Massnahme. Art. 375 ZGB. Gegenstand der Berufung an das
Bundesgericht. Art. 44 lit. c OG.

    1.  Darf die Bevormundung nach Art. 371 ZGB wegen besonderer Interessen
des Strafgefangenen unterbleiben?

    -  jedenfalls nicht, wenn nicht in persönlicher wie auch in
wirtschaftlicher Hinsicht die Aufgaben eines Vormundes völlig ausser
Betracht fallen. (Erw. 1-3).

    2.  Die Veröffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB unterliegt
nicht der Berufung an das Bundesgericht. Art. 44 lit. c OG. (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- B., Bankier, wurde zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren
verurteilt. Während des Strafverfahrens hatte er sich längere Zeit in
Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden, die ihm zum Teil auf die
Strafe angerechnet wurden. Es blieben noch etwa 1000 Tage zu verbüssen.

    B.- Den im Dezember 1963 erfolgten Strafantritt meldete die
Staatsanwaltschaft erst im März 1964 der Vormundschaftsbehörde. Diese
verfügte am 24. April 1964 die Bevormundung gemäss Art. 371 ZGB und die
Veröffentlichung gemäss Art. 375 ZGB.

    C.- Über diese Massnahmen beschwerte sich B. beim Regierungsrat des
Kantons Nidwalden. Er machte geltend, die in Art. 371 ZGB vorgesehene
Entmündigung eines zu Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber
Verurteilten habe ihren Grund in der Notwendigkeit, die Interessen
des Inhaftierten zu wahren. Bei Freiheitsstrafe von gewisser Dauer sei
diese Schutzbedürftigkeit zu vermuten; es müsse aber zulässig sein, ihr
Fehlen darzutun. B. vermöge nun die Vermutung seiner Unfähigkeit, während
der Haft seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, zu widerlegen. Die
finanzielle Lage der von ihm geleiteten Gesellschaft sei einwandfrei, wie
sich aus den der Vormundschaftsbehörde vorgelegten Revisionsberichten und
Jahresrechnungen ergebe. Der Prokurist F. sei in den Betrieb eingearbeitet;
daneben seien auch die Ehefrau und die Töchter B's in der Bank tätig. Er
selber könne sich übrigens im Rahmen der vom Anstaltsreglement gewährten
Freiheiten auch um die Führung der Bank kümmern. Auch in persönlicher
Hinsicht bedürfe er nicht der Hilfe eines Vormundes. Er habe sich
selber wieder zurecht gefunden. Unter den gegebenen Umständen wäre
die Entmündigung zweckwidrig; sie würde seine Geschäftsunternehmung
beeeinträchtigen, insbesondere wegen des dem Vormund erlaubten Einblickes
in die Bankgeheimnisse. Auf alle Fälle sei von der Veröffentlichung der
Vormundschaft abzusehen. Eine Verschiebung der Veröffentlichung, wie sie
Art. 375 Abs. 2 ZGB zulasse, müsse auch bei Entmündigung wegen Strafhaft
zulässig sein.

    D.- Mit Entscheid vom 14. September 1964 hat der Regierungsrat des
Kantons Nidwalden sowohl die Entmündigung wie auch die Anordnung ihrer
Veröffentlichung bestätigt. Er lässt nicht gelten, dass die Vormundschaft
nach Art. 371 ZGB im vorliegenden Falle sinn- und zweckwidrig sei. Dies
könnte etwa zutreffen, wenn nichts zu verwalten wäre, aber nicht
beim Inhaber eines Bankinstitutes. Während des Strafvollzuges solle
der Inhaftierte nicht handlungsfähig sein, und sein Geschäft müsse vor
Schaden bewahrt werden. - "Angesichts der Schwere der Straffälle B's,
die in der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind", bestehe sodann kein
genügender Grund, von der Veröffentlichung der Bevormundung abzusehen.

    E.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende von
B. eingelegte Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei
von seiner Entmündigung abzusehen, eventuell die Veröffentlichung zu
verschieben, subeventuell sei die Sache zur Aktenergänzung und zu neuer
Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

    F.- Der Regierungsrat hat keine Gegenbemerkungen (Art.  56 OG)
eingereicht.

    G.- In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom 28.  Januar 1965
wurde die Beurteilung der Sache mit Rücksicht auf die als bevorstehend
betrachtete bedingte Entlassung des Berufungsklägers aus der Strafanstalt
aufgeschoben. Das erste Haftentlassungsgesuch hatte jedoch keinen Erfolg,
weshalb eine neue Verhandlung angesetzt wurde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Dass der Berufungskläger nach dem klaren, an keinen Vorbehalt
geknüpften Wortlaut des Art. 371 ZGB unter Vormundschaft gehört,
unterliegt keinem Zweifel. Auch die sich aus Abs. 2 daselbst und aus
Art. 432 ZGB ergebende Voraussetzung der wirklichen Haftverbüssung
ist erfüllt. Die Verurteilung des Berufungsklägers war - angesichts der
Strafdauer notwendigerweise - eine unbedingte, und beim Strafantritt blieb
eine Strafzeit von mehr als einem Jahr zu verbüssen (vgl. BGE 78 II 407,
84 II 679 Erw. 1).

Erwägung 2

    2.- Der Berufungskläger hält dafür, Art. 371 ZGB dürfe dann
nicht angewendet werden, wenn die Entmündigung nach den im Einzelfall
gegebenen Umständen weder dem Inhaftierten Schutz und Fürsorge zu bieten
vermöge noch zum Schutze dritter Personen, namentlich der Allgemeinheit,
geeignet und notwendig sei. So verhalte es sich hier; denn für die gute
Führung seines Bankunternehmens sei auf andere Weise bereits gesorgt -
eine Entmündigung könnte sich auf Gang und Entwicklung des Unternehmens
nur nachteilig auswirken -, und in persönlicher Beziehung bedürfe er
gleichfalls keiner vormundschaftlichen Fürsorge.

    Indessen verlangt Art. 371 ZGB (im Unterschied zu den Artikeln 369 und
370) nicht den Nachweis eines Schutzbedürfnisses des Inhaftierten oder
anderer Personen, sondern sieht die Entmündigung einfach als rechtliche
Folge einer Freiheitsstrafe von bestimmter Mindestdauer vor. "Die Haft
bildet den Grund", heisst es denn auch kurzweg in den Erläuterungen zum
entsprechenden Artikel des Vorentwurfs (Seite 293 Mitte von Band I der
zweiten Ausgabe). Bei der Gesetzesberatung beschloss der Nationalrat zwar
zunächst, die Entmündigung Strafgefangener ohne Rücksicht auf die Dauer der
Strafhaft lediglich für den Fall vorzusehen, dass sie ihre Angelegenheiten
nicht zu besorgen vermögen. Der Ständerat stellte dann aber, ohne zum Zweck
dieser Entmündigung näher Stellung zu nehmen, die ursprüngliche Fassung der
Norm wieder her, wonach die kurzen Freiheitsstrafen davon ausgenommen sind,
was hierauf der Nationalrat ebenfalls gelten liess (vgl. die Darlegungen
von K. SPECKER, Der Strafverhaft als Entmündigungsgrund, ZSR, NF 65
S. 297/98).

Erwägung 3

    3.- Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann es sich nur fragen, ob
die Entmündigung auch bei einer effektiven Strafdauer von mindestens einem
Jahr ausnahmsweise, unter besonderen des Nachweises bedürfenden Umständen,
unterbleiben dürfe und solle: dann nämlich, wenn diese Massnahme weder
dem Inhaftierten Schutz und Fürsorge bieten kann noch der Sicherheit
anderer Personen dient, sondern statt irgendwelchen Nutzens bloss
beträchtliche Nachteile mit sich bringt. Die ältere Lehre (angeführt bei
EGGER, Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 371 ZGB) hielt sich an den Wortlaut
des Gesetzes. EGGER selber änderte seine Ansicht und legt (aaO N. 8-10)
dar, dass der eigentliche Grund der Entmündigung nach Art. 371 ZGB in
der Notwendigkeit liege, die Interessen des Sträflings zu wahren. Für
das Vorliegen dieser Notwendigkeit bestehe trotz dem vorbehaltlosen
Gesetzestext keine unwiderlegliche Fiktion, sondern nur eine widerlegliche
Vermutung; der Gegenbeweis - dass keine vermögensrechtlichen Interessen
zu wahren seien oder der Inhaftierte sie selber zu wahren vermöge - werde
sich allerdings in der Regel nicht erbringen lassen. Die gleiche Ansicht
vertritt mit eingehender Begründung K. SPECKER (aaO), ebenso G. SPITZER,
Zur Anwendung von Art. 371 ZGB, SJZ 1946 S. 7 ff. Auch CL. MAGET (Le choix
de la mesure tutélaire adéquate dans les cas des articles 369 à 372 CC,
thèse Fribourg 1956, p. 166 et sv.) schliesst sich dieser Kritik an, hält
aber dafür, es bedürfe einer Gesetzesänderung, um dem Entmündigungsgrund
der Strafhaft den absoluten Charakter zu nehmen. SPECKER (aaO 298 ff.) ist
sich übrigens gleichfalls bewusst, dass die von ihm vertretene Lösung im
Texte des Art. 371 keine Stütze findet. Er bezeichnet aber nicht bloss den
Wortlaut, sondern auch den Inhalt dieses Artikels als verfehlt; derartige
absolute, von den Gegebenheiten des Einzelfalles losgelöste Normen "können
vom Standpunkte des richtigen Rechts aus richtig, sie können aber auch
falsch sein. Und Art. 371 ist eine falsche Norm". Eine einschränkende
Auslegung hält er für zulässig und geboten auf Grund des allgemeinen
Grundsatzes, "wonach jede Rechtsnorm, die im Einzelfall keinem vernünftigen
Zweck dient, als auf diesen Fall nicht anwendbar entfällt". Der Ansicht
SPEKKERS, der Sträfling habe als solcher keine persönliche Fürsorge nötig,
tritt C. STÖCKLI (Der Strafverhaft als Entmündigungsgrund, Art. 371 ZGB,
ZVW 1961 S. 1 ff.) entgegen. Er lässt bloss gelten, dass sich eine solche
Vormundschaft "auch einmal als zweckwidrig erweisen kann", und hält es
für angezeigt, der Vormundschaftsbehörde schon nach geltendem Recht die
Befugnis einzuräumen, in einem solchen Falle "auf Gesuch hin Ausnahmen
von der Bevormundung zu gestatten".

    Dem zuletzt erwähnten Autor ist darin beizustimmen, dass ein Vormund
dem Strafgefangenen in manchen Fällen eine Hilfe und Fürsorge zu gewähren
vermag, welche die anstaltsinterne Fürsorge in nützlicher Weise ergänzt
und dem Schützling denn auch willkommen ist. Dass dieser Gesichtspunkt
im vorliegenden Fall aus besondern Gründen gänzlich entfalle, ist
nicht dargetan. Dem vornehmlich um die Zukunft seines Bankunternehmens
besorgten Berufungskläger mag die Einsicht fehlen, dass er der persönlichen
Betreuung bedarf, um zu gegebener Zeit, wenn er die Anstalt verlässt,
charakterlich den Anforderungen des Lebens gewachsen zu sein. Da das
Gegenteil nicht nachgewiesen ist, muss aber die der Vormundschaft über
Strafgefangene zukommende Bedeutung als Massnahme der persönlichen
Fürsorge auch im vorliegenden Falle anerkannt werden. In bezug auf die
Vermögensinteressen des Berufungsklägers ist freilich die Befürchtung
nicht von vornherein von der Hand zu weisen, eine Vormundschaft könnte
sich wegen der besondern Art des von ihm betriebenen Gewerbes und der
bei dessen Ausübung zu beachtenden Verschwiegenheit (sog. Bankgeheimnis;
Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG) ungünstig auswirken. Allein, da er selbst
in der Strafhaft nur in sehr beschränktem Masse die Geschäftsführung zu
überwachen vermag, bedarf es gerade mit Rücksicht auf die mit einem solchen
Gewerbe verbundenen vielfältigen Vermögensbeziehungen grundsätzlich einer
gesetzlichen Vertretung. Der Umstand, dass der Betrieb derzeit von einem
tüchtigen Prokuristen geleitet wird, der das Vertrauen des bis auf weiteres
in hohem Masse verhinderten Prinzipals geniesst, und dass die Ehefrau
und die Töchter des Berufungsklägers mithelfen, macht die Einsetzung
eines Vormundes, der an Stelle des Berufungsklägers die Geschäftsführung
unmittelbar zu überwachen und bei Bedarf sogleich einzugreifen vermag,
nicht überflüssig. Natürlich untersteht der Vormund bei dieser Tätigkeit
auch seinerseits der für das Bankgewerbe geltenden Schweigepflicht,
und er wird (auch wenn er seinerseits Bankfachmann sein sollte) seine
Vertretungsbefugnisse in enger Fühlungnahme mit dem Berufungskläger
auszuüben und jede unnötige Störung des Betriebes zu vermeiden haben.

    Hat man es somit nicht mit einem Falle zu tun, in dem die einem
Vormund obliegenden Aufgaben - persönliche Betreuung des Haftgefangenen und
Wahrung von Vermögensinteressen desselben - unter den gegebenen Umständen
offensichtlich völlig ausser Betracht fallen, so kann offen bleiben, ob in
einem solchen ausserordentlichen Falle von einer Entmündigung nach Art. 371
ZGB abzusehen wäre. Diese Gesetzesnorm schon dann nicht anzuwenden,
wenn sich gewisse damit für den Strafgefangenen möglicherweise verbundene
Nachteile nicht vermeiden lassen, müsste als bedenklich erscheinen. Für die
rechtsanwendenden Behörden ist Zurückhaltung um so mehr am Platze, als bei
der Bundesversammlung ein Postulat auf Revision des Vormundschaftsrechtes
hängig ist (vgl. E. SCHAFFER, Revision des Vormundschaftsrechtes? in der
Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht 1964 S. 71 ff.). Nichts
Abweichendes ergibt sich aus BGE 84 II 677, einer die Anwendung von
Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 433 ZGB betreffenden Entscheidung.

Erwägung 4

    4.- Für den Fall, dass es bei der vom Regierungsrate bestätigten
Entmündigung zu bleiben hat, beantragt der Berufungskläger die Verschiebung
ihrer Publikation. Er beruft sich hiebei auf den nach seiner Ansicht
bei der Entmündigung wegen Strafhaft analog anwendbaren zweiten Absatz
von Art. 375 ZGB. Die in dieser Vorschrift geregelte Veröffentlichung
der Bevormundung ist jedoch eine Vollzugsmassnahme, die ebensowenig wie
die Ernennung des Vormundes der Berufung an das Bundesgericht unterliegt
(vgl. betreffend Nichtzulässigkeit der in Art. 86 Ziff. 3 des alten OG
vorgesehenen zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Wahl eines Vormundes:
BGE 46 II 344 Erw. 6 und 50 II 440 Erw. 4). Allerdings findet sich in
der Literatur die Ansicht vertreten, wegen Verletzung des Art. 375 ZGB
als einer bundesrechtlichen Verfahrensvorschrift sei die Weiterziehung
an das Bundesgericht ebenso wie in der Frage der Entmündigung oder der
Stellung unter Beistandschaft zulässig (früher durch zivilrechtliche
Beschwerde, jetzt durch Berufung): so EGGER, N. 15 zu Art. 375 ZGB,
und BIRCHMEIER, N. 13 c zu Art. 44 OG, S. 140. Beide berufen sich auf
BGE 61 II 3, EGGER auch noch auf BGE 35 I 101. Diese Entscheidungen
betreffen jedoch nicht die Frage, ob die Anordnung (oder Ablehnung) der
Veröffentlichung einer Vormundschaft an das Bundesgericht weitergezogen
werden könne. BGE 35 I 101 ff. erörtert ein anderes Problem: ob als
"Eröffnung oder Mitteilung" eines kantonalen Entscheides im Hinblick
auf eine staatsrechtliche Beschwerde die Publikation der Bevormundung
im Amtsblatt gelten könne, oder ob die Frist zur Ergreifung dieses
Rechtsmittels erst durch Mitteilung der Verfügung an den Betroffenen
persönlich in Gang gesetzt werde. Und BGE 61 II 3 (1 ff.) betrifft die
Anfechtung einer Entmündigung als solcher, welche auf Art. 372 ZGB beruhte
und vom Bundesgericht bestätigt wurde mit der Bemerkung, die aus Versehen
den Art. 369 ZGB anführende Bekanntmachung, wie sie erfolgt war, werde
durch eine auf Art. 372 hinweisende neue Bekanntmachung richtigzustellen
sein. Die Veröffentlichung selbst bildete also weder im einen noch im
anderen Falle den Gegenstand einer Weiterziehung. Sie konnte - und kann
- es denn auch nicht sein. Wie BIRCHMEIER (N. 4 zu Art. 44 OG, S. 129,
und N. 9 zum gleichen Artikel, S. 134) zutreffend ausführt, ordnet
das Gesetz in Art. 44 lit. a-c die der Berufung unterliegenden Fälle
abschliessend. Dieses Rechtsmittel ist somit nur gegen den eigentlichen
Entscheid (Hauptentscheid) über die dort angeführten vormundschaftlichen
Massnahmen und über deren Aufhebung gegeben, nicht aber gegen die auf einen
solchen Entscheid folgenden, dessen Vollzug dienenden Verfügungen. Dem
steht nicht entgegen, dass das mit einer Berufung gemäss Art. 44 lit. c OG
befasste Bundesgericht die das Entmündigungs- und Verbeiständungsverfahren
betreffenden bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften mitzuberücksichtigen
hat. Deren Beachtung bildet eben eine Voraussetzung der Entmündigung;
ihre Missachtung hat zur Folge, dass ein gesetzmässiger Entscheid nicht
zustande kommt, und bildet deshalb einen Berufungsgrund gegenüber dem
Entmündigungsentscheid (vgl. zur Verletzung des rechtlichen Gehörs nach
Art. 374 Abs. 1 ZGB: BGE 70 II 76, 87 II 129 ff., und zur Unterlassung,
im Falle des Art. 369 ein Gutachten einzuholen nach Vorschrift des
Art. 374 Abs. 2 ZGB: BGE 39 II 1 ff.). Ganz anders verhält es sich mit der
Publikation der (rechtskräftig ausgesprochenen) Bevormundung. Sie ist eine
Folge dieser Massnahme und gehört zu deren Vollzug; es handelt sich nicht
mehr um einen Teil des Verfahrens, das nach Bundesrecht zu befolgen ist,
bevor über die Entmündigung entschieden werden darf. Berührt somit der
Entscheid über die Publikation und über deren allfällige Verschiebung
die Gültigkeit der Entmündigung nicht, so kann er im Streit über die
Entmündigung keinen Berufungsgrund bilden, und vollends fällt er für sich
allein nicht unter Art. 44 lit. c OG.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Soweit auf die Berufung einzutreten ist, wird sie abgewiesen und der
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 14. September
1964 bestätigt.