Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 II 117



91 II 117

18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Marz 1965 i.S. VEB Carl Zeiss
Jena gegen Firma Carl Zeiss Heidenheim. Regeste

    Unlauterer Wettbewerb. Internationales Privatrecht.

    Begeht der VEB Carl Zeiss Jena mit der Führung dieses Namens in der
Schweiz unlauteren Wettbewerb gegenüber der Firma Carl Zeiss Heidenheim?

    Voraussetzungen für den Schutz des Handelsnamens in der Schweiz gegen
unlauteren Wettbewerb; PVÜ Art. 2 Abs. 1, 8 und 10 bis (Erw. I/1).

    Bestimmung des Rechts, nach welchem sich das Vorliegen unlauteren
Wettbewerbs beurteilt (Erw. I/2).

    Unlauterer Wettbewerb wegen gegen Treu und Glauben verstossender
Hervorrufung einer Namensverwechslung? UWG Art. 1 Abs. 2 lit. d (Erw. II).

    Massgebendes Recht für die Namensbildung einer ausländischen
juristischen Person (Erw. II/2).

    Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise zur
Überprüfung und Anwendung ausländischen Rechtes befugt ist. OG Art. 43
Abs. 1 (Erw. II/3).

    Massgeblichkeit des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland für die
Namensbildung der Firma Carl Zeiss Heidenheim und des Rechtes der DDR für
die Namensbildung des VEB Carl Zeiss Jena. Einfluss der Nichtanerkennung
der DDR durch die Schweiz (Erw. II/4 und 5).

    Bei Rechtmässigkeit der Namensführung beider Parteien nach ihrem
Heimatrecht ist die Frage des unlauteren Wettbewerbes in der Schweiz nach
den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (Erw. II/6).

    Massgebende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte für die
Entscheidung des vorliegenden Falles (Erw. II/7).

    Unlauterer Wettbewerb wegen unrichtiger Angaben eines Wettbewerbers
über sich und seine Geschäftsverhältnisse? UWG Art. 1 Abs. 2 lit. b
(Erw. III).

Sachverhalt

    A. - In Jena bestand seit dem Jahre 1846 die Firma Carl Zeiss, welche
eine optische Werkstätte betrieb. Teilhaber dieser Firma war von 1875 an
Dr. Ernst Abbe. Dieser gründete im Jahre 1889 die Carl Zeiss-Stiftung
in Jena, die in der Folge Alleineigentümerin der optischen Werkstätte
Carl Zeiss wie auch der Firma Jenaer Glaswerk Schott & Genossen wurde,
an der Dr. Abbe ebenfalls beteiligt war.

    Die von den beiden Stiftungsbetrieben erzielten Gewinne waren nach dem
Stiftungsstatut neben dem Ausbau der Fabrikationsunternehmen vor allem zu
verwenden für Sozialeinrichtungen zugunsten der Arbeiterschaft der beiden
Betriebe, zur Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen zugunsten der
arbeitenden Bevölkerung von Jena und Umgebung im allgemeinen, sowie zur
Förderung von Forschung und Lehre auf dem Gebiete der Naturwissenschaften
und der Mathematik (§ 1 des Statuts). Als Sitz der Stiftung wurde Jena
bezeichnet (§ 3). Eine Änderung der Bestimmungen über die Zwecke und den
Sitz der Stiftung sollte nicht zulässig sein (§ 121).

    Die Carl Zeiss-Stiftung in Jena beteiligte sich in der Folge massgebend
an einer Anzahl anderer Unternehmungen in Deutschland auf dem Gebiete der
Optik und der Glasfabrikation. Die Erzeugnisse der Stiftungsbetriebe in
Jena erlangten Weltruf.

    Im April 1945 wurde Jena von den amerikanischen Truppen besetzt. Diese
räumten dann aber im Juni 1945 auf Grund des Abkommens von Jalta das
Gebiet von Jena zugunsten der russischen Armee. Die Mitglieder der
Geschäftsleitung der Stiftung und ihrer beiden Betriebe wurden nebst einer
Anzahl weiterer Betriebsangehöriger von den abziehenden amerikanischen
Truppen nach Heidenheim an der Brenz (Württemberg) verbracht, wobei sie
einen grossen Teil der technischen Dokumentation (Patentschriften, Pläne
usw.) mitnahmen.

    Für die Stiftung in Jena und die beiden dortigen Stiftungsbetriebe
wurden durch die von der russischen Besatzungsmacht eingesetzten Behörden
Ende Juni 1945 neue Organe und Geschäftsleitungen bestellt.

    Im Dezember 1945 beschlagnahmte die sowjetische Militärverwaltung
die Vermögenswerte der beiden Stiftungsbetriebe in Jena. Im Oktober 1946
wurde der Maschinenpark der beiden Betriebe auf Anordnung der russischen
Besetzungsmacht zu 94% abgebrochen und nebst einem Teil der Belegschaft
nach Russland verbracht. Die in der Folge wieder aufgebaute optische
Werkstätte Carl Zeiss in Jena wurde am 1. Juni 1948 von den unter
dem Schutz der sowjetischen Besetzungstruppen an die Macht gelangten
ostdeutschen Behörden enteignet und als Volkseigentum erklärt.

    Am 16. Juni 1948 fasste die Deutsche Wirtschaftskommission für
die sowjetische Besetzungszone den Beschluss, "dass die beiden der
Industrie-Vereinigung für feinmechanische und optische Geräte 'Optik'VVB
in Jena angehörenden Volkseigenen Betriebe Carl Zeiss und Jenaer Glaswerk
Schott & Gen. gegenüber der Carl Zeiss-Stiftung bestimmte Rechte und
Verpflichtungen haben, die durch das neu zu fassende Statut der Stiftung
festgestellt werden."

    Am 30. November 1948 wurde die Firma Carl Zeiss im Handelsregister
von Jena gelöscht und an ihrer Stelle die Firma "VEB Carl Zeiss Jena"
eingetragen.

    Die nach Westdeutschland gelangten Mitglieder der Stiftungsverwaltung
und der Geschäftsleitung der optischen Werkstätte begannen dort neue
Produktionsstätten aufzubauen mit Mitteln, die zum grossen Teil aus
den in Westdeutschland gelegenen Beteiligungen der Carl Zeiss-Stiftung
stammten. Sie gründeten zunächst am 30. Oktober 1946 die "Opton optische
Werkstätte Oberkochen GmbH", deren Firma am 1. April 1947 das Wort
"Zeiss" vorangesetzt wurde. Auf ihr Betreiben hin verfügte sodann das
Staatsministerium von Baden-Württemberg am 23. Februar 1949 in Ergänzung
von § 3 des Stiftungsstatuts, rechtlicher Sitz der Carl Zeiss-Stiftung
seien Jena und Heidenheim an der Brenz. Am 15. Januar 1951 wurde die
Firma Carl Zeiss als Unternehmen der Carl Zeiss-Stiftung in Heidenheim
im Handelregister eingetragen, und am 16. Januar 1952 wurde darin
vermerkt, der Sitz der Stiftung sei von Jena nach Heidenheim verlegt
worden. Diese Sitzverlegung wurde am 22. Mai 1954 vom Kultministerium von
Baden-Württemberg "als Staatsaufsichtsbehörde der Carl Zeiss-Stiftung"
in Bestätigung und Ergänzung der oben genannten Verfügung vom 23. Februar
1949 genehmigt.

    B. - Der "VEB Carl Zeiss Jena" liess unter dieser Bezeichnung in der
Zeit vom Februar 1960 bis Dezember 1961 im "Schweiz. Optiker" und andern
schweizerischen Fachzeitschriften Inserate erscheinen, mit denen er für
seine Erzeugnisse warb. Er liess ferner in schweizerischen Geschäften
seine Hauszeitschrift "Jenaer Rundschau" verteilen, in der er sich
"Zeisswerk" nannte. Auch in der Geschäftskorrespondenz verwendeten er
und seine Vertreter in der Schweiz die Bezeichnung "Zeiss".

    Da die Firma Carl Zeiss in Heidenheim sich für allein berechtigt hält,
den Namen Carl Zeiss zu führen, erblickte sie im geschilderten Verhalten
des Jenaer Unternehmens unlauteren Wettbewerb. Sie reichte deshalb am
22. Februar 1962 gegen den Beklagten Klage ein mit dem Begehren, es sei
ihm die Benutzung der erwähnten Bezeichnung zu untersagen.

    Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

    C. - Das Handelsgericht Zürich erachtete die Klage im wesentlichen
als begründet und verbot mit Urteil vom 13. Oktober 1964 dem Beklagten,
im Geschäftsverkehr mit und in der Schweiz den Namen "Zeiss" oder "Carl
Zeiss" zu benutzen und insbesondere die Firma "VEB Carl Zeiss" oder
"VEB Carl Zeiss Jena" zu führen.

    Das Handelsgericht ging davon aus, die von den Behörden von
Baden-Württemberg angeordnete Sitzverlegung der Carl Zeiss-Stiftung
von Jena nach Heidenheim sei nach den Grundsätzen des schweizerischen
internationalen Privatrechts auch vom schweizerischen Richter
zu beachten. Unter Hinweis auf die Nichtanerkennung der DDR durch
die Schweiz verwarf es den Einwand des Beklagten, die westdeutschen
Erlasse über die Sitzverlegung der Stiftung seien in der Schweiz nicht
rechtswirksam, weil sie in die Territorialhoheit eines andern Staates,
nämlich der DDR, eingriffen. Im weiteren vertrat das Handelsgericht den
Standpunkt, auch die Anerkennung der These des Beklagten vom Bestehen
zweier selbständiger Staaten hätte lediglich zur Folge, dass eine Spaltung
der Stiftung in zwei Teile anzunehmen wäre, die sich gegenseitig die
Führung des Namens Carl Zeiss nicht verwehren könnten. Ob die heutige
Carl Zeiss-Stiftung in Jena mit der seinerzeit von Abbe gegründeten
identisch oder deren Rechtsnachfolger sei, liess das Handelsgericht
offen, weil auf dem schweizerischen Markt nicht die Jenaer Stiftung,
sondern der VEB Carl Zeiss am Wettbewerb teilnehme. Dieser VEB sei
nicht der Rechtsnachfolger des früheren Stiftungsbetriebes; dieser
sei untergegangen infolge der entschädigungslosen Enteignung, der nach
schweizerischer Auffassung die Anerkennung versagt werden müsse. Die
mit dem früheren Stiftungsbetrieb identische Klägerin sei daher befugt,
dem neugeschaffenen Jenaer Unternehmen gestützt auf die massgebenden
Bestimmungen des schweizerischen UWG die zu Verwechslungen führende
Verwendung des Namens Zeiss in der Schweiz untersagen zu lassen.

    D. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt. Er beantragt die gänzliche Abweisung der Klage,
eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung.

    Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    I.1.- Die Klägerin, die den Beklagten wegen unlauteren Wettbewerbs
belangt, ist ein in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenes
Unternehmen. Da sowohl die Schweiz wie die Bundesrepublik Deutschland
als Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (PVUe) angehören, kann die Klägerin gemäss
den Art. 2. Abs. 1, 8 und 10 bis PVUe in der Schweiz den Schutz ihres
Handelsnamens gegen unlauteren Wettbewerb beanspruchen, ohne dass er im
schweizerischen Handelsregister eingetragen sein muss (BGE 23 S. 1757,
52 II 398, 79 II 309, 314, 90 II 198, 318).

    Unlauter kann die Nachmachung oder Nachahmung des Handelsnamens der
Klägerin aber nur sein, wenn er in der Schweiz bekannt ist, sei es wegen
seines allgemeinen Rufes, sei es, weil die Klägerin unter ihm in der
Schweiz in nennenswertem Umfang Geschäfte betreibt (BGE 79 II 314, 90
II 199, 320). Diese Voraussetzung darf, obwohl das angefochtene Urteil
sich darüber nicht ausspricht, als erfüllt angesehen werden. Denn es
ist in der Schweiz allgemein bekannt, dass nach der infolge des Krieges
eingetretenen Spaltung Deutschlands in eine West- und eine Ostzone in der
ersteren ein optisches Unternehmen aufgebaut wurde, das den weltberühmten
Namen "Zeiss" verwendet und sich auf jeden Fall seit 1954 unter ihm auch
auf dem schweizerischen Markt betätigt hat.

Erwägung 2

    I.2.- Beide Parteien sind Unternehmen, deren Sitz sich im Ausland
befindet. Sie haben in der Schweiz keine Zweigniederlassungen oder
sonstige Betriebsstätten. Ihre geschäftliche Tätigkeit in der Schweiz
beschränkt sich auf die Werbung und auf den Vertrieb ihrer Erzeugnisse
durch selbständige Vertreter. Es fragt sich daher, nach welchem Recht zu
beurteilen ist, ob das mit der Klage beanstandete Verhalten des Beklagten
unlauteren Wettbewerb darstellt.

    Unlauterer Wettbewerb ist eine unerlaubte Handlung. Voraussetzungen und
Folgen einer solchen unterstehen gemäss ständiger Rechtsprechung sowohl
dem Recht des Ortes, wo die Handlung ausgeführt wird, als auch dem Recht
des Ortes, wo ihr Erfolg eintritt. Dabei hat der Verletzte die Wahl,
den Verantwortlichen auf Grund der einen oder der andern Rechtsordnung
zu belangen (BGE 76 II 110 ff., 82 II 163 f., 87 II 115 Erw. 2).

    Der Beklagte soll unlauteren Wettbewerb dadurch begangen haben,
dass er in schweizerischen Fachzeitschriften Inserate unter dem Namen
"VEB Carl Zeiss Jena" erscheinen liess, mit denen er seine Erzeugnisse
anpries; ferner dadurch, dass er in schweizerischen Fachgeschäften seine
Hauszeitschrift "Jenaer Rundschau" verteilte, in der er sich jeweils als
"Zeisswerk" bezeichnete; endlich dadurch, dass er und seine Vertreter in
der Schweiz in der Geschäftskorrespondenz für sich und seine Erzeugnisse
den Namen "Zeiss" verwendeten.

    Zum mindesten der Ort, wo der Erfolg der von der Klägerin beanstandeten
Handlungen des Beklagten eintrat, liegt also in der Schweiz. Die Frage,
ob das Verhalten des Beklagten den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs
erfülle, ist daher nach schweizerischem Recht zu entscheiden.

    Das Ergebnis bleibt dasselbe, wenn man zur Ermittlung des anwendbaren
Rechts in Fällen unlauteren Wettbewerbs mit Auslandsberührung nicht
so sehr auf den Charakter des unlauteren Wettbewerbs als unerlaubter
Handlung abstellt, sondern als massgebend das Recht des Ortes betrachtet,
wo die wettbewerbsmässige Interessenkollision eintritt (so K. TROLLER,
Das internationale Privatrecht des unlauteren Wettbewerbs, S. 101 ff.,
118, 128, 132-135). Dieser Ort ist im vorliegenden Falle die Schweiz,
da die Parteien beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse hier miteinander in
Wettbewerb getreten sind.

Erwägung 1

    II.1.- Die Klägerin bezichtigt den Beklagten in erster Linie unlauteren
Wettbewerbs im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG.

    Diese Bestimmung setzt Massnahmen voraus, die bestimmt oder
geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem
Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen.

    Im vorliegenden Fall liegen die beanstandeten Massnahmen darin,
dass der Beklagte den Namen Carl Zeiss als Bestandteil seiner Firma
verwendet und auch anderweitig die Bezeichung "Zeisswerk" und "Zeiss"
gebraucht. Dass diese Ausdrücke sich grundsätzlich eignen, Verwechslungen
zwischen den Geschäftsbetrieben und Waren der Parteien hervorzurufen,
ist nicht zu verkennen, da die Klägerin ebenfalls unter dem Namen Carl
Zeiss auftritt und gleichartige Waren absetzt wie der Beklagte.

    Die Verwechslungsgefahr macht aber für sich allein das Verhalten des
Beklagten noch nicht unlauter und damit unerlaubt. Unlauterkeit liegt erst
vor, wenn die Verwendung des Namens "Carl Zeiss" oder auch nur "Zeiss"
durch den Beklagten gegen Treu und Glauben verstösst.

Erwägung 2

    II.2.- Beim Entscheid darüber, ob eine ausländische juristische
Person durch die Führung eines bestimmten Namens in der Schweiz unlauter
handle, fragt sich zunächst, welcher Rechtsordnung nach schweizerischem
internationalem Privatrecht die Bildung des Namens untersteht.

    Nach schweizerischer Auffassung ist hierfür grundsätzlich das Recht
am Ort des Sitzes der juristischen Person massgebend; denn nach diesem
Recht bestimmt sich ihr Personalstatut (W. NIEDERER, Einführung in die
allgemeinen Lehren des internationalen Privatrechts, 3. Aufl. S. 170;
SIEGWART, Die Aktiengesellschaft, Einleitung S. 136 N. 362; BGE 76 I
159. Ebenso für das deutsche Recht: RAAPE, Internationales Privatrecht,
5. Aufl., § 25 S. 195 ff.). Das Personalstatut entscheidet insbesondere
auch über die Bildung der Firma, und die dessen Anforderungen entsprechende
Bezeichnung wird der Regel nach auch in der Schweiz als gültig anerkannt
(SIEGWART, op.cit. S. 139 N. 370, S. 141 N. 377). Dem entspricht denn
auch, dass Art. 952 Abs. 2 OR, der die Anforderungen an die Firma der
schweizerischen Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen umschreibt,
für die Firma der Hauptniederlassung das Recht deren ausländischen Sitzes
als massgebend betrachtet.

    Da sich der Sitz beider Parteien im Ausland befindet, steht somit auf
jeden Fall fest, dass für die Bildung ihrer Namen nicht schweizerisches,
sondern ausländisches Recht gilt.

Erwägung 3

    II.3.- Nach Art. 43 Abs. 1 OG kann mit der Berufung nur die Verletzung
von Bundesrecht gerügt werden. Diese Bestimmung wird vom Bundesgericht
in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass bei der Bestimmung
des anwendbaren Rechts in international-privatrechtlichen Fällen seine
Zuständigkeit auf die Beurteilung der Frage beschränkt sei, ob das
streitige Rechtsverhältnis dem schweizerischen Recht unterstehe und ob
der kantonale Richter diese Frage zutreffend entschieden habe; dagegen
sei ihm die Überprüfung fremden Rechtes verwehrt, und darum dürfe es
sich auch nicht mit der Frage befassen, ob der kantonale Richter von
mehreren in Betracht fallenden ausländischen Rechten das anwendbare
zutreffend bestimmt habe (BGE 63 II 308, 64 II 92, 77 II 92). An dieser
Rechtsprechung, die in der Literatur verschiedentlich angefochten worden
ist (NIEDERER, op.cit. S. 351; SCHNITZER, Handbuch des IPR, 1950, Bd. I
S. 191 f.; F. VISCHER, SJZ Bd. 51 (1959) S. 33 ff.), ist grundsätzlich
festzuhalten. Indessen bedarf sie einer Verdeutlichung: Sie kann nur
gelten, wenn für die Erfüllung der Aufgabe der Berufungsinstanz unerheblich
ist, welches ausländische Recht anwendbar sei, wie z.B., wenn mit der
Feststellung, ein Kaufvertrag unterstehe nicht schweizerischem, sondern
ausländischem Recht, zugleich entschieden ist, dass das angefochtene
Urteil mit der Anwendung eines ausländischen Rechts die Bestimmungen
des schweizerischen Obligationenrechts nicht verletzt haben kann. So
verhält es sich indessen im vorliegenden Fall nicht. Nach welchem
ausländischen Recht sich die Bildung des Namens der Parteien richte,
ist heute nur Vorfrage. Von ihrer Beantwortung hängt ab, welche
Anforderungen das schweizerische Gesetz über den unlauteren Wettbewerb
nach dem massgebenden Gesichtspunkt von Treu und Glauben an das Verhalten
des Beklagten stellt. Um diese Hauptfrage entscheiden zu können, ist
die Abklärung unerlässlich, welches ausländische Recht die Bildung des
Namens der Parteien beherrscht. Diese Frage hat das Bundesgericht auch als
Berufungsinstanz zu entscheiden; denn von ihr hängt ab, ob das angefochtene
Urteil, welches das Vorliegen unlauteren Wettbewerbs seitens des Beklagten
bejaht, mit den Bestimmungen des schweizerischen UWG vereinbar ist.

Erwägung 4

    II.4.- Die Namensbildung der Klägerin untersteht dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Dort ist sie im Handelsregister eingetragen,
und es ist daher davon auszugehen, dass sie dort ihren Sitz hat.

    Für den Beklagten beurteilt sich die Zulässigkeit der Namensbildung
nach dem Recht der DDR. Dem Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland
von der Schweiz als Staat anerkannt ist, die DDR dagegen nicht, ist
keine Bedeutung beizumessen. Die Nichtanerkennung der DDR hat nicht
zur Folge, dass der schweizerische Zivilrichter ihre Gesetze und die
Verfügungen ihrer Behörden als nicht erlassen zu erachten hätte. Die
DDR ist in international-privatrechtlicher Hinsicht als selbständiges
Rechtsgebiet zu behandeln. Das bedeutet keineswegs, dass der schweizerische
Zivilrichter sie damit als Staat anerkenne. Zu einer Anerkennung als
Staat im völkerrechtlichen Sinne wäre nicht der Richter, sondern gemäss
Art. 102 Ziff. 8 BV ausschliesslich der Bundesrat zuständig. Die Aufgabe
des Richters beschränkt sich darauf, einen privatrechtlichen Streit zu
entscheiden, und soweit dabei nach den schweizerischen Kollisionsnormen
ausländisches Recht massgebend ist, muss er auch das im Gebiete eines
nicht anerkannten Staates geltende Recht als tatsächliche Gegebenheit
hinnehmen und es - soweit dem der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung
nicht entgegensteht - anwenden. So wurde in BGE 50 II 512 entschieden, der
Umstand, dass damals die Sowjetregierung von der Schweiz nicht anerkannt
war, hindere die in Sowjetrussland geltende Rechtsordnung nicht, zu
bestehen und Wirkungen zu entfalten.

    Die gleiche Auffassung wird übrigens in der deutschen Lehre und
Rechtsprechung in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und
der sog. DDR vertreten: Obwohl diese von jener nicht als selbständiger
Staat anerkannt wird, werden die Gesetze und Erlasse, welche im Gebiete
der DDR gelten, auch in der Bundesrepublik als Tatsache hingenommen und
berücksichtigt (RAAPE, op.cit. S. 153, S. 207 Ziff. X, S. 670 f.).

Erwägung 5

    II.5.- Die Klägerin darf sich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland, wo sie ihren Sitz hat, zweifellos Firma Carl Zeiss
nennen. Denn gemäss dort herrschender Lehre und Rechtsprechung bleibt eine
juristische Person (Aktiengesellschaft, Stiftung), die Zweigniederlassungen
oder überhaupt Vermögenswerte in Westdeutschland hatte, trotz Beschlagnahme
und Enteignung der in der Ostzone gelegenen Vermögensbestandteile
weiterbestehen, da die Wirksamkeit dieser Massnahmen sich auf die Ostzone
beschränkt (RAAPE, op.cit. S. 671 Ziff. 2). Sie kann sogar mit Zustimmung
der westdeutschen Behörden ihren vorher in der Ostzone, d.h. der sog. DDR
befindlichen Sitz nach der Bundesrepublik Deutschland verlegen (RAAPE,
op.cit. S. 673).

    Anderseits führt aber auch der Beklagte nach dem am Ort seiner
Hauptniederlassung geltenden Rccht, also nach dem Recht der DDR, den
Namen "VEB Carl Zeiss Jena" rechtmässig. Ob die Carl Zeiss-Stiftung als
Eigentümerin des optischen Betriebes in Jena, wie er bis zur Beschlagnahme
und Enteignung durch die ostdeutschen Behörden bestanden hatte,
den Beklagten gemäss seiner Behauptung zur Verwendung des Namens Carl
Zeiss ermächtigt habe, ist unerheblich. Jedenfalls führt der Beklagte,
da er ein vom Staat gegründetes und gelenktes Unternehmen ist, seinen
Namen im Einverständnis mit den Behörden, welche die Macht tatsächlich
ausüben. Übrigens liegt auf der Hand, dass die Carl Zeiss-Stiftung in Jena
- die nach dem Rechte der DDR besteht und darum als Gegebenheit hingenommen
werden muss - sich dem Gebrauch des Namens Zeiss durch den Beklagten nicht
widersetzt und nicht widersetzen kann; denn sie ist ja selber gleichfalls
von den ostdeutschen Behörden abhängig. Das Handelsgericht stellt fest,
dass das Thüringische Volksministerium ihr im Jahre 1945 einen neuen
Stiftungskommissar bestellte und dass die Deutsche Wirtschaftskommission
für die sowjetische Besetzungszone im Juni 1948 beschloss, der volkseigene
Betrieb, aus dem später der Beklagte hervorging, habe gegenüber der Carl
Zeiss-Stiftung bestimmte Rechte und Verpflichtungen. Welches diese Rechte
und Pflichten sind, sagen die ostdeutschen Behörden, die den optischen
Betrieb beherrschen, der durch Enteignung Eigentum des Staates wurde. Das
hat der schweizerische Zivilrichter als Tatsache hinzunehmen.

    Es ist daher nicht notwendig, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Abklärung der Frage, ob der Beklagte gemäss seinen
Behauptungen durch privatrechtliche Vereinbarungen von der Carl
Zeiss-Stiftung in Jena ermächtigt worden sei, den Namen Carl Zeiss zu
Geschäftszwecken zu verwenden. Wie es sich damit immer verhalten mag,
führt der Beklagte nach dem Rechte der DDR den Namen "VEB Carl Zeiss Jena"
zu Recht.

    Ob er diesen Namen auch nach dem Rechte der Bundesrepublik Deutschland
zu führen befugt sei, ist unerheblich. Diese Rechtsordnung ist nach dem
Territorialprinzip auf ihn nicht anwendbar, da er seinen Sitz nicht in
der Bundesrepublik hat.

Erwägung 6

    II.6.- Dass jede Partei nach dem für sie massgebenden Heimatrecht ihren
Namen rechtmässig führt, bedeutet jedoch nicht, dass dessen Verwendung
auch in der Schweiz nicht zu beanstanden sei, wenn die Parteien hier
miteinander in Wettbewerb treten (BGE 83 II 334 ff.).

    Das Bundesgericht hat von der im Ausland niedergelassenen juristischen
Person sowohl unter dem Gesichtspunkt des schweizerischen Firmenrechts
als auch unter demjenigen von Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG verlangt, dass sie
der Firma ihrer schweizerischen Zweigniederlassung einen Zusatz beifüge,
der sie von den schon eingetragenen Firmen ihrer wirtschaftlichen
Mitbewerber genügend unterscheidbar macht. Für den Fall, dass dies
nicht möglich sei, hat es der juristischen Person sogar zugemutet,
die Firma ihrer ausländischen Hauptniederlassung abzuändern (BGE 90
II 200 Erw. 4). Gleiche Anforderungen stellt Art. 1 Abs. 2 lit. d
UWG an eine ausländische juristische Person, die in der Schweiz ohne
Errichtung einer Zweigniederlassung mit einer schweizerischen Firma
in wirtschaftlichen Wettbewerb tritt. Wenn sodann, wie im vorliegenden
Falle, beide Konkurrenten im Ausland niedergelassen sind, ist je nach
den Umständen dem einen oder sogar beiden zuzumuten, ihren Namen mit
einem unterscheidungskräftigen Zusatz zu versehen oder ihn allenfalls
sogar abzuändern.

    Die Frage, welcher von beiden für die nötige Unterscheidbarkeit zu
sorgen habe, ist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen,
wobei die Grundsätze von Treu und Glauben massgebend sind. Es kommt nicht
schlechthin darauf an, welche Firma im Ausland zuerst eingetragen oder
welche von beiden in der Schweiz zuerst verwendet wurde. Zu berücksichtigen
sind auch die Umstände, unter denen die beiden Konkurrenten anlässlich oder
nach ihrer Gründung den verwechselbaren Namen angenommen haben. Hierüber
entscheidet der schweizerische Richter frei, ohne an die Auffassung der
ausländischen Behörden über das Recht zur Firmenbildung im Heimatstaat
gebunden zu sein.

Erwägung 7

    II.7.- a) Bei der Würdigung der Umstände, die der einen Partei unter
dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben allenfalls das bessere Recht
verleihen können, sich in der Schweiz als Carl Zeiss-Betrieb auszugeben,
fällt in erster Linie der tatsächliche Zusammenhang in Betracht, in welchem
die beiden Parteien zu der "optischen Werkstätte (Firma Carl Zeiss)"
stehen, die der von Abbe gegründeten Carl Zeiss-Stiftung in Jena gehörte.

    Durch die Kriegsereignisse wurde die ursprüngliche optische Werkstätte
in Jena weitgehend vernichtet. Die Unternehmen beider Parteien, wie sie
heute bestehen, sind Neugründungen der Nachkriegszeit; sie verdanken
aber immerhin einen Teil ihrer personellen und sachlichen Mittel der
früheren optischen Werkstätte. Die Klägerin wurde von Mitgliedern der
Geschäftsleitung der früheren Werkstätte und weiteren Angehörigen dieses
Betriebes aufgebaut, die bei der Räumung des Gebietes von Jena durch
die amerikanischen Truppen nach Westdeutschland verbracht worden waren,
während die Organe der Carl Zeiss-Stiftung und der optischen Werkstätte
nach der Besetzung Jenas durch die russischen Truppen von den neuen
Machthabern durch andere Personen ersetzt wurden. Die Klägerin konnte
sich auch einen grossen Teil der technischen Unterlagen (Patentschriften,
Pläne usw.) zunutze machen, die der Carl Zeiss-Stiftung gehörten und der
optischen Werkstätte in Jena gedient hatten. Auf den Beklagten anderseits
gingen wesentliche sachliche Mittel über, die der Carl Zeiss-Stiftung
enteignet worden waren und aus der optischen Werkstätte stammten. Das
waren insbesondere die Liegenschaften, während die maschinellen Anlagen
nur zum kleinsten Teil im Besitz des neuen Unternehmens blieben, da die
Besatzungsmacht 94% davon nach Russland verschickte. Dagegen konnte der
Beklagte einen grossen Teil der fachkundigen und erfahrenen Arbeitskräfte
in Jena und Umgebung übernehmen, die in der früheren Carl Zeiss-Werkstätte
tätig gewesen waren.

    Es haben also beide Teile etwas in die Waagschale zu werfen,
wobei nicht gesagt werden kann, die zugunsten der Klägerin sprechenden
tatsächlichen Zusammenhänge mit dem alten Betrieb hätten deutlich das
Übergewicht. Die Arbeitskräfte und sachlichen Produktionsmittel, die dem
Beklagten verblieben, sind ebenso bedeutsam wie die technischen Unterlagen
und einige Geschäftsführer, welche die Klägerin übernahm.

    Es fragt sich allerdings, ob der schweizerische Richter über die
Produktionsmittel, die dem Beklagten dank der entschädigungslosen
Enteignung der Carl Zeiss-Stiftung zur Verfügung stehen, nicht
hinwegsehen müsse mit der Begründung, solche Enteignungsmassnahmen
beruhten auf ausländischem öffentlichen Recht und seien daher nach dem
im Völkerrecht allgemein anerkannten Territorialprinzip in der Schweiz,
bestimmte Ausnahmen vorbehalten, nicht anzuwenden und zu vollziehen (BGE
83 II 319, 82 I 197 f. und dort erwähnte Entscheide und Literatur). Im
vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht darum, öffentliches Recht der
DDR in der Schweiz anzuwenden und zu vollziehen. Das enteignete Vermögen
lag in der Ostzone. Dem schweizerischen Richter wird nicht zugemutet, der
DDR behilflich zu sein, der von ihren Behörden angeordneten Enteignung in
Bezug auf ausserhalb ihres Gebietes, insbesondere in der Schweiz liegendes
Vermögen Nachachtung zu verschaffen. Es geht nur um die Vorfrage, ob der
durch die Enteignung in in der Ostzone geschaffene Zustand als Tatsache
hinzunehmen sei beim Entscheid darüber, ob der Beklagte angesichts
der geschilderten Herkunft seiner Produktionsmittel im geschäftlichen
Wettbewerb in der Schweiz nach Treu und Glauben den Namen "Zeiss" oder
"Carl Zeiss" verwenden dürfe.

    Es ist nun nicht zu sehen, weshalb eine ausländische Enteignung,
mag sie auch entschädigungslos erfolgt sein, beim Entscheid dieser rein
wettbewerbsrechtlichen Frage nichtalsTatsache zu berücksichtigen sein
sollte. Das widerspricht auch nicht der schweizerischen öffentlichen
Ordnung. Würde unterstellt, die Enteignung sei nicht geschehen, so wäre
übrigens das betreffende Vermögen als Eigentum der Carl Zeiss-Stiftung
in Jena zu behandeln, nicht als Vermögen der Carl Zeiss-Stiftung in
Heidenheim, der die Klägerin gehört und die, wie noch darzulegen sein
wird, mit der von Abbe gegründeten Stiftung in Jena nicht identisch
ist. Die erwähnte Fiktion würde also der Klägerin nichts nützen; sie
vermöchte aber auch dem Beklagten nicht zu schaden, da es weniger auf die
Eigentumsverhältnisse ankommt als vielmehr auf die Tatsache, dass sich
der Beklagte der in Frage stehenden Vermögenswerte als Produktionsmittel
bedient.

    b) Eine zweite Gruppe von Umständen, die zu berücksichtigen sind,
bilden die rechtlichen Beziehungen beider Parteien zu der von Abbe
gegründeten Carl Zeiss-Stiftung.

    Die Klägerin glaubt, ein besseres Recht auf den Namen Carl Zeiss
zu haben, weil die Carl Zeiss-Stiftung in Heidenheim, als deren Teil
sie auftritt, mit der von Abbe gegründeten Carl Zeiss-Stiftung in
Jena identisch sei. Sie beruft sich darauf, dass das Staatsministerium
Baden-Württemberg am 23. Februar 1949 durch Änderung des Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung in Jena den in der Bundesrepublik liegenden Ort Heidenheim
als zweiten Sitz der Stiftung erklärte, und dass am 22. Mai 1954 das
Kultministerium Baden-Württemberg ihn durch eine weitere Statutenänderung
zum einzigen Sitz erhob.

    Dieses Vorgehen der westdeutschen Behörden bindet jedoch
den schweizerischen Zivilrichter, und auch das Bundesgericht als
Berufungsinstanz, nicht bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte mit
seiner Namensführung in der Schweiz unlauteren Wettbewerb begehe. Der
schweizerische Richter muss nach schweizerischen Kollisionsnormen
entscheiden, welchem Recht die Carl Zeiss-Stiftung in Jena unterstand
und welche Rechtsordnung ihre Sitzverlegung beherrscht. Dabei ist, wie
bereits ausgeführt wurde, die Rechtsordnung der DDR auf gleichem Fusse
zu behandeln wie diejenige der Bundesrepublik Deutschland, obschon die
DDR von der Schweiz nicht als Staat anerkannt ist. Es geht ja auch hier
nur um die Beantwortung einer Frage des internationalen Privatrechts,
nicht um die Frage der Anerkennung der DDR. Und da das sich stellende
internationalprivatrechtliche Problem lediglich Vorfrage zur richtigen
Anwendung der Bestimmungen des schweizerischen Wettbewerbsrechts ist, darf
sich das Bundesgericht auch hier nicht mit der Feststellung begnügen, dass
nach den schweizerischen Kollisionsnormen ausländisches Recht anwendbar
sei; es darf und muss vielmehr prüfen, nach welchem ausländischen Recht
zu entscheiden sei, ob die von den Behörden der Bundesrepublik verfügte
Sitzverlegung unter dem Gesichtspunkt des schweizerischen Wettbewerbsrechts
standhalte.

    Dieses ausländische Recht kann nur jenes der DDR sein. In deren
Gebiet liegt Jena, der Sitz der Carl Zeiss-Stiftung. Ob und auf welche
Weise dieser Sitz verlegt werden könne, sei es innerhalb der DDR, sei es
aus deren Gebiet in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen andern
Staat, kann nur das Recht der DDR bestimmen. Weder die Rechtsordnung der
Bundesrepublik, noch irgendwelche Verfügungen der Behörden dieses Staates
konnten oder können durch eine "Sitzverlegung" die Carl Zeiss-Stiftung
der DDR entreissen. Die Carl Zeiss-Stiftung verdankt ihren Fortbestand
seit der Besetzung der Ostzone ausschliesslich dem Rechte, das dort
gilt, nicht dem Rechte der Bundesrepublik Deutschland. Weder die nach dem
Westen verzogenen Stiftungsorgane, noch die Behörden von Baden-Württemberg
konnten daher die ostdeutsche Carl Zeiss-Stiftung zu der ihrigen erklären,
sondern sie konnten nur eine Neugründung vornehmen. Der schweizerische
Richter hat deshalb die von den Behörden von Baden-Württemberg angeordnete
"Sitzverlegung" nicht zu beachten, sondern davon auszugehen, dass die
Carl Zeiss-Stiftung in Jena mit unverändertem Sitz fortbesteht und dass
die sogenannte Carl Zeiss-Stiftung in Heidenheim eine Neugründung ist.

    Die Frage, welche Behörde nach westdeutschem Recht zuständig sei,
den Sitz von Stiftungen zu verlegen, stellt sich nicht. Es geht im
vorliegenden Falle nicht um die interne Zuständigkeit der westdeutschen
Behörden, sondern um die internationalprivatrechtliche Frage, nach welcher
Rechtsordnung sich die Möglichkeit zwischenstaatlicher Sitzverlegung
beurteile.

    Der Klägerin vermag auch der Hinweis darauf nicht zu helfen, dass auf
Grund des BRB vom 12. April 1957/4. Juli 1958 betreffend vorsorgliche
Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften
und Einzelfirmen auch nach schweizerischem Recht bei der Verwicklung
der Schweiz in einen internationalen Konflikt eine schweizerische
Stiftung ihren Sitz ohne Rücksicht auf anders lautende gesetzliche oder
statutarische Bestimmungen und ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde
nach dem Ausland verlegen könne. Denn einer gemäss diesen Bestimmungen
vorgenommenen Sitzverlegung läge der gesetzgeberische Erlass
einer Behörde zugrunde, die im Zeitpunkt seines Ergehens die dafür
erforderliche territoriale Zuständigkeit besass, während den Behörden
von Baden-Württemberg, auf deren Erlasse sich die Klägerin beruft, diese
territoriale Zuständigkeit im massgebenden Zeitpunkt fehlte.

    Sind demnach die badisch-württembergischen Verfügungen vom 23. Februar
1949 und 22. Mai 1954 bei der Beurteilung des vorliegenden Zivilstreites
nicht zu beachten, so kann die Klägerin aus ihren rechtlichen Beziehungen
zur Carl Zeiss-Stiftung in Heidenheim nach Treu und Glauben nicht den
Anspruch ableiten, im Wettbewerb in der Schweiz auf die Verwendung des
Namens Carl Zeiss das bessere Recht zu haben als der Beklagte. Denn die
Heidenheimer Stiftung ist eine Neugründung, die den Gebrauch des Namens
Carl Zeiss nicht von der Jenaer Stiftung abzuleiten vermag.

    Der Beklagte dagegen befindet sich in dieser Beziehung unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben in erheblich besserer Stellung: Er
steht mit der Carl Zeiss-Stiftung in Jena, die dort seit über 70 Jahren
ihren Sitz hat und den Namen Carl Zeiss zu Recht führt, in rechtlichen
Beziehungen, wie oben dargelegt wurde.

    c) Als weitere Umstände sind der zeitliche und örtliche Vorrang
zu beachten, den der Beklagte für sich hat. Die Klägerin wurde erst am
15. Januar 1951 in das Handelsregister von Heidenheim eingetragen, also
in einem Zeitpunkt, in welchem der sogenannte volkseigene Betrieb Carl
Zeiss in Jena bereits bestand. Auch befindet sich der Beklagte in Jena,
wo die Carl Zeiss-Stiftung seit der Gründung im Jahre 1889 ihren Sitz
hatte und sich auch die ihr gehörende optische Werkstätte befand, die
den Namen Carl Zeiss führte. Dieser Name ist seit jeher mit der optischen
Industrie in Jena verbunden. Er weist auf Jena, nicht auf die Neugründung
in Heidenheim hin, die erst 1951 zustande kam.

    Diese Umstände geben den Ausschlag. Zusammen mit der Tatsache, dass
der Beklagte über einen erheblichen Teil der sachlichen und personnellen
Mittel der ehemaligen Optischen Werkstätte Carl Zeiss verfügt und
gegenüber der Carl Zeiss-Stiftung in Jena Rechte und Pflichten hat,
schliessen sie den Vorwurf aus, der Beklagte begehe in der Schweiz
unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. Abs. 2 lit. d UWG, wenn er hier
in seinem Namen oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung
"Zeiss" oder "Carl Zeiss" verwendet. Dass auch die Klägerin sich so
bezeichnet und dazu nach dem Rechte ihres Sitzes befugt ist, ändert
nichts. Sie, nicht der Beklagte, hat nach Treu und Glauben dafür zu
sorgen, dass Verwechslungen der Geschäftsbetriebe und der Waren der beiden
Unternehmen im schweizerischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen sind; denn
sie ist das jüngere Unternehmen und steht mit der Carl Zeiss-Stiftung
in Jena und mit dem Ort Jena in keinen rechtlichen Beziehungen. Dass
sie von Personen und mit Hilfe technischer Unterlagen aufgebaut wurde,
die vorher der Optischen Werkstätte Carl Zeiss Jena gedient hatten, lässt
den Zusammenhang mit dieser Werkstätte nicht als so eng erscheinen, dass
er der Klägerin die Befugnis zu verschaffen vermöchte, dem Beklagten in
der Schweiz die Verwendung des Namens Carl Zeiss zu verbieten.

    Übrigens schliesst die Art und Weise, in welcher der Beklagte
den Namen "Zeiss" oder "Carl Zeiss" in der Schweiz führt, die Gefahr
von Verwechslungen mit dem Unternehmen der Klägerin aus. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz hat der Beklagte die beanstandeten Inserate
in den schweizerischen Fachzeitschriften stets unter seiner vollen Firma
"VEB Carl Zeiss Jena" erscheinen lassen. Die Prüfung der Akten zeigt,
dass für die Worte "VEB" und "Jena" zwar jeweils eine andere Schrifttart
verwendet wurde als für den Namen "Carl Zeiss". Die verschiedenen
Bestandteile der Firma treten jedoch trotzdem für den Leser durchaus
gleichwertig in Erscheinung, da sich die verwendeten Schriftarten in
der Grösse nicht wesentlich unterscheiden. Eine Nichtbeachtung der Worte
"VEB" und "Jena" ist daher nicht zu befürchten.

    Die Bedeutung des Zeichens "VEB" (Volkseigener Betrieb) mag zwar
namentlich ausserhalb des deutschen Sprachgebietes in der Schweiz nicht
erkannt werden. Durch die Beifügung der Ortsangabe "Jena" wird dann
aber jede Verwechslungsgefahr beseitigt. Denn es ist auch in der Schweiz
allgemein bekannt, dass Jena im Gebiet der sog. DDR liegt und dass daher
die unter der Bezeichnung "VEB Carl Zeiss Jena" angepriesenen Erzeugnisse
nicht aus dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen
der Klägerin stammen können.

    In seiner Hauszeitschrift "Jenaer Rundschau", die der Beklagte auch in
der Schweiz verbreiten lässt, wird zwar von "Zeisswerk", "Zeissgeräten"
usw. ohne Beifügungen gesprochen. Da aber aus dem Zeitschriftentitel
"Jenaer Rundschau" und der auf dem Titelblatt beigefügten vollen
Firmabezeichnung "VEB Carl Zeiss Jena" klar ersichtlich ist, dass es sich
um eine Schrift des Jenaer Unternehmens handelt, besteht auch in dieser
Hinsicht keine Verwechslungsgefahr.

    Dasselbe gilt bezüglich der Geschäftskorrespondenz, für welche der
Beklagte Papier verwendet, dessen Briefkopf die volle Firma in einwandfrei
lesbarem Druck aufweist.

    Soweit die Klage sich auf Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG stützt, ist sie
daher unbegründet.

    III.

    Nach Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG kann unlauterer Wettbewerb auch
dadurch begangen werden, dass jemand über sich, die eigenen Waren, Werke,
Leistungen oder Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben
macht. Es fragt sich daher, ob das Auftreten als "VEB Carl Zeiss Jena",
die Bezeichnung als "Zeisswerk" und überhaupt die Verwendung des Namens
"Zeiss" durch den Beklagten in der Werbung und der Geschäftskorrespondenz
unter diese Bestimmung falle. Das wäre denkbar, auch wenn die Heidenheimer
Stiftung und die Klägerin nicht ihrerseits den Namen "Carl Zeiss" ebenfalls
gebrauchen würden.

    In der Bezugnahme auf den Namen Zeiss liegt jedoch keine unrichtige
Angabe des Beklagten über sich und seine Geschäftsverhältnisse, da
feststeht, dass er wesentliche Produktionsmittel der früheren Optischen
Werkstätte Carl Zeiss verwendet und gegenüber der Carl Zeiss-Stiftung
in Jena Rechte und Pflichten hat, insbesondere von ihr beim Gebrauch des
Namens Carl Zeiss nicht behelligt wird.

    Ebenso ist die Möglichkeit einer Irreführung des schweizerischen
Publikums zu verneinen. Denn aus der Firma, wie auch aus der Art und
Weise, in welcher der Beklagte den Namen Zeiss in der Werbung und
Geschäftskorrespondenz verwendet, ist klar ersichtlich, dass es sich
um ein in Jena, also in der DDR gelegenes Unternehmen handelt. Dass
dort die Rechtsverhältnisse durch Enteignung und Verstaatlichung der
Industriebetriebe eine tiefgreifende Veränderung erfahren haben, weiss
jedermann. Es wird daher niemand auf den Gedanken kommen, er habe es
beim Beklagten mit dem gleichen Unternehmen zu tun, wie es vor der durch
den Krieg herbeigeführten Aufspaltung des früheren deutschen Staates in
Jena bestand.

    Auch ein unlauterer Wettbewerb des Beklagten im Sinne von Art. 1
Abs. 2 lit. b UWG liegt daher nicht vor.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 13. Oktober 1964 wird aufgehoben und die Klage
abgewiesen.