Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 I 63



90 I 63

11. Auszug aus dem Urteil vom 21. Februar 1964 i.S. Schneeberger gegen
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. Regeste

    Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten. Der Private, der
Bestrafung des Beamten verlangt, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die Verweigerung der Ermächtigung nur dann legitimiert, wenn er
Verletzter ist (Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958).

Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes bedarf die
Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre
amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung des Eidg.
Justiz- und Polizeidepartements. Gegen deren Verweigerung ist nach
Abs. 5 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig;
sie steht dem Verletzten, der Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem
öffentlichen Ankläger des Begehungskantons zu.

    Aus der Verwendung des Ausdrucks "Verletzten" geht klar hervor, dass
derjenige, der Strafanzeige erhoben hat, nicht unter allen Umständen zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, sondern nur dann, wenn
sich die behauptete strafbare Handlung gegen ihn gerichtet hat. Diese
Ordnung stimmt überein mit der allgemeinen Regel von Art. 103 Abs. 1 OG,
wonach zur Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid
in seinen Rechten verletzt worden ist. Damit wird die Popularbeschwerde
ausgeschlossen; die Wahrung des allgemeinen Interesses an der
Strafverfolgung obliegt einzig dem öffentlichen Ankläger.

    Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, das er durch den
angefochtenen Entscheid nicht in seinen persönlichen Interessen verletzt
wird; er erklärt, er reiche die Beschwerde ein aus Interesse an der
Bewahrung und am Ausbau des Rechtsstaates. Damit erweist sich seine
Eingabe aber als eine Popularbeschwerde, deren Unzulässigkeit ihm bekannt
ist und von ihm nicht bestritten wird...