Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 II 404



90 II 404

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Oktober 1964 i.S. Halilovic
gegen Schweizerische Bankgesellschaft. Regeste

    Stellvertretung. Ungerechtfertigte Bereicherung.  Streitverkündung.

    Die Wirkungen der Streitverkündung zwischen Verkünder und
Streitberufenem werden vom materiellen Recht geregelt (Erw. 1). Tragweite
des gegen den Streitverkünder ergangenen Urteils gegenüber dem
Streitberufenen, der sich am Prozess nicht beteiligt hat (Erw. 2-4).

    Stellvertretung: Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters gegenüber
dem Dritten nach Bereicherungsgrundsätzen. OR Art. 39, 62 ff. (Erw. 5, 6).

Sachverhalt

    A.- Gemäss öffentlicher Urkunde vom 20. Februar 1962 gründeten
Frau Halilovic, Mannheim, und Rechtsanwalt Klauser, Zug, die Firma Elo
Versand- und Verkaufshaus GmbH mit Sitz in Zürich. Das Stammkapital
von Fr. 20'000.-- wurde von Frau Halilovic mit Fr. 19'000.-- und von
Rechtsanwalt Klauser mit Fr. 1000.-- gezeichnet. Zum Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift wurde H. Fey ernannt. Gestützt auf diese Urkunde
wurde die GmbH am 20. März 1962 im Handelsregister des Kantons Zürich
eingetragen.

    Vor der Gesellschaftsgründung, am 17. Februar 1962, hatte Frau
Halilovic sowohl ihren Anteil am Stammkapital als auch denjenigen von
Klauser bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich auf ein
Sperrkonto einbezahlt mit der Massgabe, dass das Geld der Elo GmbH nach
deren Gründung zur freien Verfügung stehen solle. Bei der Einzahlung
erklärte Frau Halilovic der Bank, sie werde für die zu gründende
Gesellschaft allein unterschriftsberechtigt sein. Gestützt auf diese
Angabe bereitete die Bank eine entsprechende Unterschriftenkarte vor, auf
welcher vom Kontoinhaber, also der Elo GmbH, nach der Gründung angegeben
werden sollte, wer für die Firma die rechtsverbindliche Unterschrift
führe. Die Bank unterliess es dann jedoch, die Karte nach der Gründung
der Gesellschaft zur Unterzeichnung zuzustellen, und vergewisserte sich
auch sonst nicht, wer namens der Elo GmbH zu handeln befugt sei.

    Am 18./19. April 1962 zahlte die Bankgesellschaft aus dem Guthaben der
Elo GmbH an Frau Halilovic auf deren Verlangen den Betrag von Fr. 19'000.--
aus, obwohl sie keine Vollmacht der Kontoinhaberin vorwies.

    In der Folge forderte die Elo GmbH mit Klage beim Handelsgericht
des Kantons Zürich von der Bankgesellschaft die Auszahlung der
Fr. 19'000.--. Sie machte geltend, Frau Halilovic sei nicht berechtigt
gewesen, für die Firma zu zeichnen und über deren Guthaben bei der
Bankgesellschaft zu verfügen; diese könne daher der Firma die an Frau
Halilovic erfolgte Auszahlung nicht entgegenhalten.

    Die Bankgesellschaft verkündete Frau Halilovic den Streit, entschlug
sich der Fortsetzung des Prozesses und überliess diese der Streitberufenen
auf eigene Kosten. Diese trat nicht in den Prozess ein. Das Handelsgericht
hiess daher im Versäumnisverfahren die Klage mit Urteil vom 11. Dezember
1962 gut und verpflichtete die Bankgesellschaft, an die Elo GmbH den
Betrag von Fr. 19'000.-- nebst 5% Zins seit 10. September 1962 zu bezahlen.

    B.- Am 21. Dezember 1962 liess die Bankgesellschaft den
Gesellschaftsanteil der Frau Halilovic an der Elo GmbH mit Arrest belegen.
Auf Rechtsvorschlag der Arrestschuldnerin in der Prosequierungsbetreibung
hin reichte die Bankgesellschaft gegen sie Klage ein mit dem Begehren, die
Beklagte sei zur Rückerstattung der Fr. 19'000.-- nebst 5% Zins seit 19.
September 1962 zu verpflichten; weitere Klagebegehren auf Rückerstattung
der Kosten des Handelsgerichtsprozesses liess die Klägerin in der Folge
fallen.

    Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

    Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich schützten das
Rückerstattungsbegehren der Klägerin. Das Obergericht ging in seinem
Entscheid davon aus, dass die Beklagte auf Grund ihres Rechtsverhältnisses
zur Klägerin sowie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, der an
sie ergangenen Streitverkündung Folge zu geben. Da sie dies unterlassen
habe, müsse sie das Urteil des Handelsgerichts gegen sich gelten lassen,
soweit es feststelle, dass sie sich die von ihr geleistete Stammeinlage
von Fr. 19'000.-- wieder habe auszahlen lassen, ohne dazu berechtigt zu
sein. Die Klägerin könne daher den von ihr freiwillig und aus Irrtum an
die Beklagte ausbezahlten Betrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung
derselben wieder zurückfordern. Mit Rücksicht auf den infolge ihrer
prozessualen Säumnis im Vorprozess angenommenen Verzicht auf Einreden könne
die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen, sie sei
von der Elo GmbH zur Entgegennahme des Geldes bevollmächtigt gewesen und
sei nicht mehr bereichert. Die von der Beklagten weiter erhobene Einrede
der Verrechnung ihrer Bereicherungsschuld mit Schadenersatzansprüchen
wies das Obergericht mit der Begründung ab, durch die Nichtbeteiligung
der Beklagten am Vorprozess sei der Kausalzusammenhang zwischen der
behaupteten falschen Auskunft der Klägerin und dem angeblichen Schaden
der Beklagten unterbrochen worden.

    C.- Gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. Februar 1964 hat die
Beklagte Berufung eingereicht. Sie beantragt, die Klage abzuweisen,
eventuell die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Klägerin beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- In erster Linie ist zu prüfen, ob und inwieweit die Beklagte sich
das im Prozess der Elo GmbH gegen die heutige Klägerin ergangene Urteil
des Handelsgerichts Zürich entgegenhalten lassen müsse.

    a) Wie andere Zivilprozessordnungen gibt auch § 43 der Zürcher
ZPO einer Prozesspartei die Möglichkeit, einen Dritten zur Beihilfe
im Prozess oder zur Übernahme des Streites aufzufordern, wenn sie im
Falle des Unterliegens auf den Dritten zurückgreifen oder künftigen
Einwendungen im Streit mit ihm begegnen will. Diese Streitverkündung
zu ordnen, ist ohne Zweifel Sache des Prozessrechts, soweit Form und
Verfahren in Frage stehen. Dagegen kann man sich fragen, ob es Aufgabe
des materiellen Zivilrechts oder des Prozessrechts sei, die Wirkungen
der Streitverkündung, ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung, sowie ihrer
Unterlassung, auf das Verhältnis zwischen dem Streitverkünder und dem
Streitberufenen zu regeln. Die Vorinstanz hält hiefür das Privatrecht des
Bundes für massgebend. Die Parteien wenden gegen diese Auffassung nichts
ein, doch hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz von Amtes wegen zu
entscheiden, ob eidgenössisches oder kantonales Recht anwendbar ist.

    b) Das Zivilrecht enthält vereinzelte Vorschriften, die sich mit diesen
Wirkungen der Streitverkündung befassen. Die wichtigste unter ihnen ist
Art. 193 OR, wonach der Verkäufer auf ergangene Streitverkündung hin je
nach den Umständen und den Vorschriften der Prozessordnung dem Käufer im
Prozess beizustehen oder ihn zu vertreten hat, wenn von einem Dritten
ein Recht geltend gemacht wird, das den Verkäufer zur Gewährleistung
verpflichtet. Ist die Streitverkündung rechtzeitig erfolgt, so wirkt
ein ungünstiges Ergebnis auch gegen den Verkäufer, sofern er nicht
beweist, dass es vom Käufer durch böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit
verschuldet worden ist. Diese Regelung beruht auf dem Grundsatz von Treu
und Glauben, und es liegt daher nahe, sie sinngemäss auch auf andere
Rechtsverhältnisse anzuwenden, aus denen ein Anspruch auf Gewährleistung
oder Schadloshaltung hergeleitet wird. Lehre und Rechtsprechung hatten
allerdings zunächst Bedenken, Art. 193 OR seines Sondercharakters wegen
auch ausserhalb des Kaufrechts gelten zu lassen. Sie hielten dafür,
ausserhalb des Kaufs (und der übrigen vereinzelten Fälle ausdrücklicher
privatrechtlicher Vorschriften entsprechenden Inhalts) sei es Sache
des Prozessrechts, diese Wirkungen zu bestimmen (BGE 38 II 578 und dort
erwähnte Literatur). In neuerer Zeit brach sich indessen die Meinung Bahn,
in Anlehnung an die Regelung des Art. 193 OR seien die Wirkungen der
Streitverkündung allgemein dem Privatrecht zuzuordnen (GULDENER, Schweiz.
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 283 ff., sowie ZSR 68 S. 238 und ZSR
80 II S. 17 f.; LEUCH, Bernische ZPO, 3. Aufl., Art. 48 N. 1; VOYAME,
ZSR 80 II S. 129 f.; DESCHENAUX/CASTELLA, La nouvelle procédure civile
fribourgeoise S. 74 f.). Nach dieser Auffassung besteht ein allgemeiner
zivilrechtlicher Grundsatz, dass ein gegen den Streitverkünder ergangenes
ungünstiges Urteil dann auch gegen den Streitberufenen wirkt, wenn dieser
auf Grund seines Rechtsverhältnisses zum Streitverkünder oder nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet war, die Hauptpartei
im Prozess zu unterstützen, vorausgesetzt, die Streitverkündung sei
rechtzeitig erfolgt und der ungünstige Prozessausgang nicht durch den
Streitverkünder verschuldet.

    Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ihr hat sich denn auch der
Bundesgesetzgeber beim Erlass des BZP angeschlossen. In der Botschaft zu
diesem (BBl 1947 I 1005) wird ausgeführt:

    Die Wirkungen der Streitverkündigung im Verhältnis zwischen dem
Verkünder und dem Empfänger gehören dem materiellen Recht an, und
zwar nicht nur in den Fällen, wo das materielle Recht sie ausdrücklich
vorsieht - zum Beispiel Art. 193 und 258 OR - sondern in allen Fällen
der Gewährleistung oder Schadloshaltung.

    Dem entsprechend sind in Art. 16 BZP die Wirkungen im Verhältnis
zwischen Streitverkünder und Streitberufenem nicht geregelt. Daraus
erhellt der Wille des Bundesgesetzgebers, hiefür das materielle Zivilrecht
massgebend sein zu lassen, wie denn auch neuere kantonale Prozessgesetze
aus dem gleichen Grunde auf eine Ordnung dieses Verhältnisses verzichtet
haben (DESCHENAUX/CASTELLA aaO).

    c) Beurteilen sich die Wirkungen der Streitverkündung und deren
Nichtbeachtung durch die Beklagte nach Bundeszivilrecht, so hat das
Bundesgericht zu überprüfen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre,
dem Vorprozess beizutreten, und inwieweit ihre Nichtbeteiligung an diesem
sich auf ihre Rechtsstellung im vorliegenden Prozess nachteilig auswirke.

Erwägung 2

    2.- Die Beklagte bestreitet, verpflichtet gewesen zu sein, an
Stelle der Klägerin in den Vorprozess einzutreten; denn im Zeitpunkt der
Abhebung der Fr. 19'000.-- habe zwischen ihr und der Klägerin entgegen
der Auffassung der Vorinstanz kein Vertragsverhältnis mehr bestanden,
aus dem sie dazu gehalten gewesen wäre.

    a) Diese Auffassung ist unrichtig. Wohl war das Vertragsverhältnis,
das durch die Hinterlegung der Fr. 19'000.-- seitens der Klägerin
zu Handen der in Gründung befindlichen GmbH zwischen den Parteien
begründet worden war, mit der Auszahlung des Geldes abgewickelt; aber
Handeln im Interesse des Vertragsgegners kann auch nach Abwicklung eines
Rechtsgeschäfts durch Treu und Glauben geboten sein. Anders wäre Art. 193
OR nicht zu verstehen; denn er betrifft zumeist einen Sachverhalt, bei
dem die Kaufsache übergeben, der Preis entrichtet und damit das Geschäft
abgewickelt ist. Auch im vorliegenden Fall war nach den gesamten Umständen
die Beklagte gehalten, der Klägerin zur Abwehr der Klage auf nochmalige
Auszahlung des Geldes zu Hilfe zu kommen, weil die Klägerin ohne solche
Unterstützung der Klage der Elo GmbH nicht wirksam begegnen konnte. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermochte die Klägerin auf Grund
der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht nachzuweisen, dass
sie die hinterlegte Summe berechtigterweise an die Beklagte ausbezahlt
hatte. Nur die Beklagte hätte darzutun vermocht, dass sie auf Grund
des internen Verhältnisses der Gesellschafter zur Entgegennahme der
Fr. 19'000.-- zu Handen der Gesellschaft befugt gewesen sei oder dass sie
mindestens das Geld bestimmungsgemäss zur Tilgung von Verbindlichkeiten
der Gesellschaft verwendet habe und deshalb die Gesellschaft durch eine
nochmalige Auszahlung ungerechtfertigt bereichert würde. Die Beklagte
wäre darum nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Klägerin in
ihrem Prozess mit der Gesellschaft zu unterstützen.

    b) Fragen kann sich einzig, wie weit diese Pflicht reichte,
insbesondere, ob die Beklagte den Prozess gegen die Elo GmbH als
Vertreterin der Bank hätte weiterführen müssen, nachdem sich diese
des Streites entschlagen hatte, oder ob von der Beklagten lediglich
hätte verlangt werden können, der den Streit selber fortführenden
Bank bei der Beschaffung der Angriffs- und Verteidigungsmittel zur
Seite zu stehen. Diese Frage entscheidet sich in erster Linie nach den
Vorschriften der massgebenden Prozessordnung (vgl. Art. 193 OR). Die
Vorinstanz hat entschieden, dass es nach § 46 der vorliegend anwendbaren
Zürcher ZPO dem Streitverkünder freistehe, sich der Fortsetzung des
Prozesses zu entschlagen und sie dem Streitberufenen auf eigene Kosten
zu überlassen. Dieser auf Grund des kantonalen Prozessrechtes getroffene
Entscheid bindet das Bundesgericht. Die Beklagte ist daher nicht zu
hören mit dem Einwand, es sei für sie als rechtsunkundige, mittellose
Ausländerin, welche die Fr. 19'000.-- in guten Treuen entgegengenommen
habe, nicht zumutbar gewesen, von Mannheim aus für die Klägerin den
Streit vor dem Handelsgericht Zürich weiterzuführen. Es ist übrigens nicht
einzusehen, weshalb sie nicht schon damals einen Anwalt hätte beiziehen
können, wie sie es dann im vorliegenden Verfahren tat. Selbst wenn sie sich
bei der Abhebung des Geldes in guten Treuen für berechtigt halten mochte,
die Summe für die Elo GmbH in Empfang zu nehmen, so erfuhr sie dann durch
die Streitverkündung, dass die Elo GmbH diese Befugnis bestritt und von der
Bank erneute Auszahlung verlangte. Das hätte sie veranlassen müssen, der an
sie gerichteten Aufforderung zur Weiterführung des Prozesses nachzukommen.

Erwägung 3

    3.- War die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, der
Streitverkündung Folge zu geben, so konnte ihre Säumnis für sie doch
nur nachteilige Wirkungen zeitigen, wenn die Klägerin ihr den Streit
rechtzeitig verkündet hatte und den ungünstigen Prozessausgang nicht
selber verschuldete (GULDENER, Zivilprozessrecht S. 284).

    Verspätete Verkündung behauptet die Beklagte nicht. Nach dem
angefochtenen Urteil hat sie der Klägerin auch nicht vorgeworfen, den
ungünstigen Ausgang des Streites verschuldet zu haben. Die Beklagte
behauptet indessen, diese Feststellung der kantonalen Instanz beruhe auf
offensichtlichem Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG.

    Es trifft zu, dass die Beklagte im kantonalen Verfahren geltend machte,
die Klägerin hätte sich des Prozesses gegen die Elo GmbH nicht entschlagen
dürfen, sondern sie wäre verpflichtet gewesen, sich bei der Beklagten über
die Zusammenhänge zu orientieren; da sie dies unterlassen habe, treffe sie
am ungünstigen Prozessausgang ein Verschulden. Die Vorinstanz hat diese
Ausführungen jedoch nicht übersehen. Sie setzte sich damit auseinander und
entschied, dass und warum die Klägerin die Weiterführung des Prozesses
der Beklagten habe überlassen dürfen. Die beanstandete Feststellung ist
offensichtlich in dem Sinne zu verstehen, es sei nicht der Vorwurf erhoben
worden, dass der ungünstige Prozessausgang auf eine mangelhafte Führung
des Prozesses durch die Klägerin (im Sinne der Ausführungen von GULDENER,
ZSR 68 S. 248 oben) zurückzuführen sei. Bei richtiger Betrachtungsweise
ist demnach der Rüge der versehentlichen Tatsachenfeststellung der Boden
entzogen.

Erwägung 4

    4.- Der Beklagten wurde der Streit rechtzeitig verkündet; sie war
auf Grund ihrer Rechtsbeziehungen zur Klägerin nach Treu und Glauben zur
Hilfe im Prozess verpflichtet, kam aber der Aufforderung dazu nicht nach
und muss das Urteil des Handelsgerichts gegen sich gelten lassen, da der
ungünstige Prozessausgang nicht durch die Klägerin verschuldet wurde.

    Die Beklagte wendet ein, wenn grundsätzlich das Urteil des
Handelsgerichtes auch gegen sie gelten sollte, so wäre es ihr gegenüber
mangels Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes nichtig, weil sie Anspruch
darauf gehabt hätte, an ihrem Gerichtsstand Mannheim belangt zu werden.

    Dieser Einwand ist unbegründet. Das Urteil des Handelsgerichtes
erging zwischen der Elo GmbH und der heutigen Klägerin. Die Beklagte war
nicht Partei. Selbst wenn sie an Stelle der Bank den Prozess fortgesetzt
hätte, wäre das Urteil nicht auf ihren Namen, sondern auf den Namen der
Bankgesellschaft auszufällen gewesen (§ 46 Zürcher ZPO). Die Nichtbefolgung
der Streitverkündung bewirkt nicht, dass die Rechtskraft des Urteils auf
die Beklagte erstreckt würde (GULDENER, ZSR 68 S. 250; Zivilprozessrecht
S. 284). Sie hat bloss zur Folge, dass die Beklagte der Klägerin heute
nicht mehr entgegenhalten kann, das Urteil im Vorprozess sei unrichtig,
und dass der Beklagten daher die Einreden abgeschnitten sind, welche
die Richtigkeit jenes Urteils in Zweifel ziehen würden (GULDENER, ZSR 68
S. 246 ff.).

    War die Beklagte nicht Prozesspartei und erstreckt sich die
Rechtskraft des Urteils nicht auf sie, so geht ihre Berufung auf einen
Gerichtsstandsmangel fehl.

Erwägung 5

    5.- a) Da die Beklagte infolge ihrer Säumnis im Vorprozess das
handelsgerichtliche Urteil gegen sich gelten lassen muss, kann sie im
vorliegenden Verfahren nicht mehr einwenden, sie sei bevollmächtigt
gewesen, die Fr. 19'000.-- im Namen der Elo GmbH entgegenzunehmen. Denn
dieser Einwand hätte, wenn er im Vorprozess erhoben und als begründet
befunden worden wäre, zur Abweisung der Klage der Elo GmbH führen
müssen. Mit deren Gutheissung hat das Handelsgericht entschieden, dass die
Beklagte die Geldsumme nicht für die Elo GmbH empfangen hat. Mit dieser
Beurteilung muss sich die Beklagte mit Rücksicht auf ihr Verhalten im
Vorprozess heute abfinden.

    Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte die Fr. 19'000.--
als nicht bevollmächtigte Stellvertreterin der Elo GmbH entgegengenommen
hat. Die Rechtsfolgen dieser Zahlung beurteilen sich in erster Linie
nach Art. 39 OR. Danach hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf
Schadenersatz, und zwar auf Ersatz des negativen Vertragsinteresses. Die
Beklagte muss die Klägerin so stellen, wie wenn die Zahlung nicht erfolgt
wäre, d.h. sie hat die empfangenen Fr. 19'000.-- zurückzugeben. Vorbehalten
bleibt der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte den Mangel der
Vollmacht kennen sollen (Art. 39 Abs. 1 OR). Bei Verschulden des Vertreters
kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weiteren
Schadens, nämlich auf Ersatz des Erfüllungsinteresses, erkennen (Art. 39
Abs. 2 OR). In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter
Bereicherung vorbehalten (Art. 39 Abs. 3 OR).

    b) Es kann offen gelassen werden, ob ein Schadenersatzanspruch der
Klägerin auf Rückgabe ihrer an die Beklagte gemachten Leistung gemäss
Art. 39 Abs. 1 OR desbalb ausser Betracht falle, weil der Mangel der
Vollmacht für die Klägerin erkennbar war. Denn abgesehen davon, dass die
Beklagte einen solchen Einwand mindestens nicht ausdrücklich erhoben hat,
erweist sich das Rückforderungsbegehren der Klägerin auf jeden Fall aus dem
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als begründet. Dieser
Bereicherungsanspruch, der in Art. 39 Abs 3 OR ausdrücklich in allen
Fällen (also auch beim Fehlen von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 39
Abs. 1 und 2 OR) vorbehalten bleibt, steht dem Dritten nicht nur gegenüber
dem angeblich Vertretenen zu (so OSER/SCHÖNENBERGER, OR Art. 39 N. 17),
sondern auch gegenüber dem vollmachtlosen Stellvertreter, der eine Leistung
zu Handen des angeblich Vertretenen entgegengenommen hat (BECKER, 2.
Aufl. OR Art. 39 N. 8; VON TUHR/SIEGWART, OR II S. 345 f.).

    c) Die kantonalen Instanzen haben die Rechtsgrundlage dieses
Bereicherungsanspruches in Art. 63 OR betreffend die freiwillige Zahlung
einer Nichtschuld aus Irrtum erblickt. Diese Bestimmung trifft jedoch nicht
unmittelbar zu. Sie gilt nur dort, wo der Zahlende glaubt, er sei Schuldner
des Empfängers. Die Klägerin hat aber nie geglaubt, sie sei Schuldnerin
der Beklagten. Sie hat eine in Wirklichkeit bestehende Schuld gegenüber
der Elo GmbH tilgen wollen und in der Beklagten ein Organ oder wenigstens
eine bevollmächtigte Vertreterin der Elo GmbH gesehen. Ihr Irrtum bezog
sich nicht auf das Bestehen der Schuld oder die Person des Gläubigers,
sondern auf die Vertretungsbefugnis des Zahlungsempfängers.

    Dagegen kann die Rückforderung auf Art. 62 OR gestützt werden. Denn
da die Beklagte nicht berechtigt war, die Zahlung der Klägerin für die
Elo GmbH entgegenzunehmen, hat sie eine Zuwendung ohne jeden gültigen
Grund erhalten und ist dadurch ungerechtfertigt bereichert worden.

Erwägung 6

    6.- a) Die Beklagte wendet ein, sie sei heute nicht mehr bereichert,
weil sie die zu Unrecht empfangenen Fr. 19'000.-- zur Tilgung von
Schulden der Elo GmbH verwendet habe. Die Vorinstanz hat entschieden,
dieser Einwand hätte im Vorprozess vorgebracht werden müssen und sei
daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zulässig. Die Beklagte ficht
diese Auffassung mit der Berufung als rechtsirrtümlich an.

    b)Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass sie sich die
Entscheidungsgründe des im Vorprozess ergangenen Urteils nur insoweit
entgegenhalten lassen muss, als sie für dessen Entscheidung notwendig
waren, während Fragen, die im Streit zwischen der Elo GmbH und der
Bank unerheblich und darum nicht zu beurteilen waren, durch das Urteil
des Vorprozesses nicht präjudiziert sind (GULDENER, ZSR 68 S. 249
f.). Gestützt hierauf macht die Beklagte geltend, im Vorprozess habe
es sich ausschliesslich darum gehandelt, ob die Bank die Fr. 19'000.--
an einen Unberechtigten ausbezahlt habe und darum die Summe der Elo
GmbH noch schulde; ob der Unberechtigte, d.h. die Beklagte, das Geld
gutgläubig empfangen habe und heute nicht mehr bereichert sei, habe im
Vorprozess keine Rolle gespielt und hätte darum dort nicht vorgebracht
werden können. Die Beklagte sei deshalb befugt, im vorliegenden Prozess
den Einwand zu erheben, sie habe das empfangene Geld zur Zahlung von
Schulden der Elo GmbH verwendet und sei daher nicht mehr bereichert.

    c) Diese Auffassung ist unrichtig. Wenn die Beklagte schon im
Vorprozess vorgetragen und bewiesen hätte, dass sie die Fr. 19'000.--
zur Tilgung von Schulden der Elo GmbH verwendet habe, hätte deren Klage
gegen die Bank abgewiesen werden müssen, weil die Elo GmbH bei nochmaliger
Auszahlung durch die Bank ungerechtfertigt bereichert worden wäre. Dass
es sich dort um eine Bereicherung der Elo GmbH gehandelt hätte, während
heute die Frage dahin geht, ob die Beklagte sich darauf berufen könne,
sie sei entreichert, ist belanglos. Die Bereicherung der Elo GmbH
und die Entreicherung der Beklagten sind wohl rechtlich gesehen zwei
verschiedene Dinge; aber beide beruhen auf ein und derselben Tatsache,
nämlich auf der Zahlung von Schulden der Elo GmbH durch die Beklagte mit
dem empfangenen Gelde. Diese angebliche Tatsache hätte die Beklagte zur
Unterstützung der Klägerin im Vorprozess unter Nennung und Beibringung
der Beweismittel vorbringen müssen. Da sie dies unterlassen hat, darf
sie es auch im vorliegenden Verfahren nicht tun. Sie könnte die Einrede
des Wegfalls der Bereicherung nur erheben, wenn sie sich auf Tatsachen
stützen würde, die im Vorprozess keine Rolle hätten spielen können. Die
Beklagte begründet aber ihre Einrede ausschliesslich damit, sie habe das
Geld zur Zahlung von Schulden der Elo GmbH verwendet.

    Ob die Beklagte, falls es sich tatsächlich so verhalten sollte,
gutgläubig gehandelt habe, ist unter diesen Umständen unerheblich und
braucht nicht geprüft zu werden.

    Die gegenteilige Lösung würde zu einem Ergebnis führen, das sich
mit Treu und Glauben nicht vertrüge. Erwiese sich nämlich der Einwand
der Beklagten, sie habe das von der Klägerin erhaltene Geld gutgläubig
zur Bezahlung von Schulden der Elo GmbH verwendet und sei darum nicht
mehr bereichert als richtig, so müsste die vorliegende Klage abgewiesen
werden. Es bliebe dabei, dass die Klägerin die Fr. 19'000.-- zweimal
bezahlt hätte; denn obwohl der Elo GmbH der Betrag zweimal zugekommen
wäre, könnte die Klägerin von ihr nichts zurückfordern. Wird dagegen
die Beklagte im vorliegenden Verfahren zur Rückerstattung der ihr ohne
Rechtsgrund zugeflossenen Zahlung verpflichtet, so hat sie die rechtliche
Möglichkeit, auf die Elo GmbH zurückzugreifen, die den Betrag zweimal
erhalten hat und damit ungerechtfertigt bereichert ist.

Erwägung 7

    7.- Die Beklagte hält schliesslich auch ihre im kantonalen Verfahren
erhobene Verrechnungseinrede aufrecht. Sie hat es jedoch unterlassen,
diesen Standpunkt in der Berufungsschrift näher zu begründen. Auf diese
Einrede kann deshalb gemäss ständiger Rechtsprechung nicht eingetreten
werden. Sie ist übrigens von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung
abgewiesen worden.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Februar 1964 bestätigt.