Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 II 351



90 II 351

41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Oktober 1964
i.S. Höppner gegen A. und M. Walter. Regeste

    1.  In welchem Falle sind die schweizerischen Gerichte zuständig,
Nebenfolgen (insbesondere Unterhaltsansprüche der Kinder) einer im Ausland
ausgesprochenen Ehescheidung zu beurteilen? (Erw. 2).

    2.  Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Kinder nach
Art. 156 Abs. 2 ZGB sind in einem vom ausländischen Scheidungsprozess
getrennten Nachverfahren auch die Kinder selbst legitimiert, ebenso zu
einer diese Ansprüche betreffenden Abänderungsklage nach Art. 157 ZGB:
beides jedenfalls in bezug auf den Unterhalt von der Klageanhebung
an. (Erw. 3).

    3.  Solche Ansprüche bzw. höhere Ansprüche können grundsätzlich
nicht mit Rückwirkung auf die Zeit vor der Klageanhebung geltend gemacht
werden. (Erw. 4).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- Die Kläger, geboren 1948 und 1949, sind die Kinder deutscher
Staatsangehöriger, deren Ehe am 27. Juli 1955 durch das Landgericht
Oldenburg geschieden wurde. Das Amtsgericht Brake (Oldenburg) übertrug
die Personensorge über die beiden Kinder der Mutter. Eine Klage der
Kinder gegen den Vater auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen wurde vom
nämlichen Amtsgericht am 9. Februar 1956 namentlich wegen Unvermögens
des Beklagten abgewiesen. Dieser verlegte dann seinen Wohnsitz in
die Schweiz. Daher verneinte jenes deutsche Gericht seine örtliche
Zuständigkeit zur Beurteilung einer von den Kindern im November 1960
angehobenen neuen Unterhaltsklage.

    Seit April 1957 lebt der Beklagte in zweiter Ehe, der vier Kinder
entsprossen sind. Für die Kinder aus erster Ehe zahlte er vom November
1961 bis zum Januar 1962 Fr. 240.-- und seit Anfang März 1962 regelmässig
monatlich Fr. 140.--.

    B.- Im Juni 1962 belangten die beiden Kinder, vertreten durch ihre
Mutter, ihren Vater beim Bezirksgericht Arlesheim auf Zahlung monatlicher
Unterhaltsbeiträge von je Fr. 100.-- ab 1. September 1957 mindestens
bis zum 18., höchstens bis zum 20. Altersjahr, abzüglich der bereits
erbrachten Leistungen.

    C.- Mit Urteil vom 28. April 1964 hat das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft den Beklagten verurteilt, den Klägern monatliche
Unterhaltsbeiträge von je Fr. 70.- zuzüglich Kinderzulagen ab 1. April
1961 bis zum erfüllten 20. Altersjahr zu leisten, unter Anrechnung der
bereits bezahlten Beträge.

    D.- Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht beantragt der
Beklagte, das kantonale Urteil sei insoweit aufzuheben, als es den
Klägern Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 28.
Februar 1962 zuspricht.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- .....

Erwägung 2

    2.- Die Zuständigkeit der von den Klägern angerufenen Gerichte war
schon vor Obergericht unbestritten geblieben. Auch die Berufungsschrift
lässt es bei dieser im vorinstanzlichen Urteil von Amtes wegen geprüften
und bejahten Zuständigkeit bewenden. In der Tat stehen ihr keine zwingenden
Normen entgegen, weder solche staatsvertraglicher Natur noch Vorschriften
des schweizerischen internationalen Zivilprozessrechtes.

    a) Das Urteilsvollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und
dem Deutschen Reich vom 2. November 1929 greift nicht in die innere
Zuständigkeitsordnung der beiden Staaten als solche ein. Es bestimmt
nur, unter welchen - insbesondere die Zuständigkeit betreffenden -
Voraussetzungen das im einen Staat ergangene Urteil auch im andern
anzuerkennen (und im gegebenen Falle zu vollstrecken) sei. Unter diesem
Gesichtspunkte war übrigens die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte
zur Beurteilung der vorliegenden Klage zweifellos begründet, und zwar
gleichgültig ob dieser Rechtsstreit bei Anwendung des Staatsvertrages
als vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher zu betrachten
ist. In jenem Falle treffen die Zuständigkeitsvoraussetzungen nach Art. 2
Ziff. 1, in diesem diejenigen des Art. 3 des Abkommens in Verbindung mit
den in Deutschland geltenden Zuständigkeitsnormen zu. Die früher von den
Klägern in Deutschland angehobene gleichartige Klage wurde ja eben wegen
"ausländischen" (= schweizerischen) Wohnsitzes des Beklagten von der
Hand gewiesen.

    b) Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist nun freilich zur
Regelung der Nebenfolgen einer Ehescheidung der mit der Scheidungsklage
befasste Richter ausschliesslich zuständig. Wurde die Scheidung im
Ausland ausgesprochen (zumal im Heimatstaat der Ehegatten), so kann
daher eine die Nebenfolgen betreffende Ergänzungsklage grundsätzlich
nicht in der Schweiz angebracht werden. Dies selbst dann nicht, wenn
der betreffende ausländische Staat es nicht zulässt, dass die in Frage
stehenden Nebenfolgen im Scheidungsprozesse selbst geltend gemacht werden,
sondern sie in ein besonderes Nachverfahren verweist (BGE 47 II 372
ff., 54 II 85 ff.; BECK, zu 7 g NAG N 34 ff. und zu Art. 7 h N 89 ff.;
GULDENER, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der
Schweiz, S. 67). Eine Ausnahme greift jedoch Platz, wenn der Staat, in
dem die Ehe geschieden wurde, für die Regelung der Nebenfolgen gar keine
Gerichtsbarkeit gewährt. So verhält es sich hier, weil solche Begehren
nach deutschem Recht am Wohnsitz des Beklagten anzubringen sind und,
wenn dieser (selbst bei deutscher Staatsangehörigkeit) ausländischen
Wohnsitz hat, nicht im Heimatstaate geltend gemacht werden können. Bei
dieser Sachlage ist der schweizerische Wohnsitzgerichtsstand gegeben (BGE
62 II 265 ff.). Im Unterschied zum Fall des soeben angeführten Präjudizes
besteht hier allerdings kein gemeinsamer schweizerischer Wohnsitz der
Parteien. Nur der Beklagte wohnt in der Schweiz, während die Kläger
in Deutschland geblieben sind. Die in jenem Urteil (aaO S. 267) offen
gelassene Frage, ob es auf den Wohnsitz der klagenden oder der beklagten
Partei ankomme, spielt aber auch hier keine Rolle. Da den Klägern an
ihrem ausländischen Wohnsitz kein Gerichtsstand zur Verfügung steht,
kommt nur der Wohnsitz des Beklagten in Betracht.

    c) Übrigens ist fraglich, ob man es wirklich mit einer unmittelbar
auf Ergänzung des Scheidungsurteils (entsprechend Art. 156 Abs. 2 ZGB)
gehenden Unterhaltsklage zu tun habe, oder ob vielmehr - nachdem eine
solche Klage bereits in Deutschland, wo der Beklagte damals noch wohnte,
angehoben und materiell beurteilt worden war - eine Änderungsklage
(entsprechend Art. 157 ZGB) vorliege. Jene erste Klage war vornehmlich
wegen Unvermögens des Beklagten abgewiesen worden, und die neue, im
Kanton Baselland angehobene Klage stützt sich auf die seither in seinen
Vermögensverhältnissen eingetretene Besserung. Wird diese Klage als
Änderungsklage betrachtet, so bestehen vollends keine Zweifel über die
Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. Denn der Wohnsitz des Beklagten
ist nach schweizerischer Auffassung der ordentliche Gerichtsstand für
solche Klagen (BGE 61 II 226, 63 II 70, 81 II 315/16, 85 II 162 Erw. 5).

    Für die Gerichtsstandsfrage macht es keinen Unterschied aus, ob die
geschiedene Frau in eigenem Namen als Klägerin auftritt, oder ob die
(hiebei durch sie vertretenen) Kinder klagen.

Erwägung 3

    3.- Indessen wendet der Beklagte ein, die Kinder seien zur Erhebung
dieser Klage nicht legitimiert.

    Dazu ist in erster Linie zu bemerken, dass, wenn die Nebenfolgen
einer Ehescheidung durch schweizerische Gerichte zu beurteilen sind,
hiebei entsprechend Art. 7 h NAG (auch wenn die Scheidung im Ausland
ausgesprochen wurde) schweizerisches Recht Anwendung findet (BGE 62 II 267;
BECK, N 217 zu Art. 7 h NAG). Somit ist auch für die Klagelegitimation
schweizerisches Recht massgebend.

    Nun stehen die Unterhaltsbeiträge, die der nicht mit der elterlichen
Gewalt betraute geschiedene Ehegatte nach Art. 156 Abs. 2 ZGB für
die Kinder zu leisten hat, den Kindern selbst zu (BGE 69 II 68;
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen in SJZ 1964 S. 26). Dem steht
nicht entgegen, dass diese Ansprüche ordentlicherweise von dem die
Zuweisung der elterlichen Gewalt an sich selbst verlangenden Ehegatten
geltend gemacht werden. Am Scheidungsprozesse nehmen eben die Kinder
nicht als Parteien teil. Es ist daher einem Ehegatten, der ein oder
mehrere Kinder zugewiesen erhalten will, nicht zu verwehren, Begehren um
Unterhaltsbeiträge gegen den andern Ehegatten zu stellen. Er ist es denn
auch, der die Beiträge empfangen und für die ihm zugewiesenen Kinder
verwenden soll. Auf dieser Überlegung beruht die Praxis, wonach der
Inhaber der elterlichen Gewalt auch später die Rechte des minderjährigen
Kindes in eigenem Namen gerichtlich geltend machen und dessen Forderungen
ebenso in Betreibung setzen kann (vgl. BGE 84 II 241 ff.; HINDERLING. Das
schweizerische Ehescheidungsrecht, 2. Auflage, S. 124). Sind aber die
wahren Gläubiger der einzelnen Unterhaltsforderungen die Kinder, so ist
ausserhalb des eigentlichen Scheidungsprozesses - also in einem nur diese
Unterhaltspflicht betreffenden Nachprozess oder bei einer auf solche
Ansprüche beschränkten Änderungsklage im Sinne von Art. 157 ZGB - eine
im Namen der Kinder angehobene Klage ebenso zulässig wie die Klageführung
im eigenen Namen durch den Inhaber der elterlichen Gewalt.

    Daraus ergibt sich die Klagelegitimation der Kinder im vorliegenden
Falle jedenfalls für die von der Klageanhebung an auflaufenden
Unterhaltsansprüche bis zum vollendeten 20. Altersjahr eines jeden. Für
die vor der Klageanhebung liegende Zeit stellt sich einmal die Frage,
ob und inwieweit überhaupt Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit
erhoben werden können (vgl. BGE 52 II 330, ferner § 1613 des deutschen
BGB, lautend: "Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an fordern, zu
welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch
rechtshängig geworden ist"). Und sodann fragt es sich, ob für eine
vergangene Zeit, in welcher der Berechtigte seinen Unterhalt von einem
nur subsidiär oder gar nicht Verpflichteten bezogen hat, dennoch er selbst
oder einzig der Leistende berechtigt sei, gegen den in erster Linie oder
ausschliesslich Unterhaltspflichtigen eine Nach- oder Ersatzforderung
geltend zu machen. Aus diesem Gesichtspunkt gibt Art. 329 Abs. 3 ZGB der
unterstützungspflichtigen Armenbehörde das Recht, gegen den in erster Linie
aus Familienrecht Unterstützungspflichtigen vorzugehen, während das in Art.
157 ZGB auch der Vormundschaftsbehörde zuerkannte Klagerecht sich allgemein
auf die Änderung der Elternrechte bezieht. Für die Unterhaltsansprüche
eines Kindes aus ausserehelicher Vaterschaft (Art. 319 ZGB) ist ein
Klagerecht des Gemeinwesens überhaupt nicht vorgesehen; solche Ansprüche
pflegen denn auch auf den Tag der Geburt zurück im Namen des Kindes
geltend gemacht zu werden, auch wenn die Klage viel später angehoben wird.

    Im vorliegenden Falle mag diese Legitimationsfrage indessen auf
sich beruhen bleiben. Denn der Beklagte hat seit Anfang März 1962
regelmässig monatlich Fr. 140.-- (für jedes Kind Fr. 70.-) bezahlt und
eine Beitragspflicht solchen Umfanges auch für die Zukunft anerkannt. Dazu
treten nach dem obergerichtlichen Urteil die gesetzlichen und vertraglichen
Kinderzulagen, was der Beklagte laut seinem Berufungsbegehren ebenfalls
gelten lässt. Weitergehende Ansprüche der Kläger sind aber, wie noch
darzutun ist, nicht begründet. Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob die
Klage über jenen Rahmen hinaus gar nicht in ihrem Namen hätte erhoben
werden können.

Erwägung 4

    4.- Streitig ist vor Bundesgericht nicht mehr der Umfang der
monatlichen Unterhaltsleistungen, sondern nur noch die Frage, von welchem
Zeitpunkt an sie geschuldet seien. Während der Beklagte eine seit 1. März
1962 laufende regelmässige monatliche Beitragspflicht in der soeben
erwähnten Höhe zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen
anerkennt, hat das Obergericht ihn zu solchen Leistungen mit Rückwirkung
ab 1. April 1961 verpflichtet.

    Die Artikel 156 Abs. 2 und 157 ZGB fassen die Frage der Rückwirkung
nicht ins Auge. Normalerweise bildet die Anwendung von Art. 156 Abs. 2
denn auch einen Bestandteil des Scheidungsurteils, so dass sich von
selbst versteht (und in der Regel vom Richter ausdrücklich bestimmt wird),
die betreffenden Leistungen seien von der Rechtskraft des Urteils an zu
erbringen (meistens im Anschluss an vorsorglich nach Art. 145 ZGB für die
Prozessdauer festgesetzte Leistungen). Die bei der Ehescheidung getroffene
Regelung gilt dann für solange, bis infolge einer Änderungsklage nach
Art. 157 ZGB etwas Abweichendes bestimmt wird. Dabei ist grundsätzlich der
Zeitpunkt der Klageanhebung für die als gerechtfertigt befundene Erhöhung
der Leistungen massgebend (BGE 83 II 362 Erw. 3). Gleiches muss gelten
für die erstmalige Zusprechung solcher Leistungen, falls bei der Scheidung
oder in dem auf eine im Ausland ausgesprochene Scheidung eingeleiteten
Nachverfahren die Leistungsfähigkeit des grundsätzlich Verpflichteten
vorerst verneint worden ist. Eine rückwirkende (Mehr-) Verpflichtung über
den Zeitpunkt der Klageanhebung zurück ist grundsätzlich ebenso wenig
gerechtfertigt wie bei Klagen auf Unterstützung gemäss Art. 328 ff. ZGB
(vgl. ausser dem bereits angeführten Urteil BGE 52 II 330 noch BGE 74 II 21
und 76 II 114/15). Die für den Ersatzanspruch der unterstützungspflichtigen
Armenbehörde nach Art. 329 Abs. 3 ZGB geltende Abweichung hievon (vgl. die
soeben angeführten Entscheidungen) beruht auf besondern Gründen, woraus
die unterstützungs- oder unterhaltsberechtigte Person selbst für die
eigene Klage nichts herleiten kann.

    Ohne eine Rückwirkung der (erstmaligen oder erhöhten) Zahlungspflicht
grundsätzlich zu bejahen, spricht das Obergericht den Klägern Beiträge
in der erwähnten Höhe auf den 1. April 1961 zurück zu, weil sich dies
aus Billigkeitserwägungen rechtfertige. Es zieht dabei einerseits die
Landesabwesenheit und den zeitweilig unbekannten Aufenthalt des Beklagten
und anderseits dessen besser gewordenes Einkommen in Betracht. Indessen
besteht kein zureichender Grund, die Pflicht des Beklagten zu den
in Frage stehenden Monatsbeiträgen früher beginnen zu lassen als er
selbst es gelten lässt (einige Monate vor Einleitung des gegenwärtigen
Rechtsstreites). Vorher galt eben noch das deutsche Urteil, das die von
den Klägern erhobenen Ansprüche abgewiesen hatte. Gründe der Billigkeit
könnten demgegenüber nur durchdringen, wenn sie schwerwiegender Natur
wären. Umstände solcher Art bestehen aber nicht. Die Frage kann offen
bleiben, ob die Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit den Beklagten schon
früher in der Schweiz hätten belangen können, und ob er die Erforschung
seines Aufenthaltsortes in der Schweiz erschwert hat. Wie dem auch sei,
ist es angesichts seiner grossen Familienlasten und des guten Willens,
den er mit der Aufnahme von Zahlungen seit November 1961 bewiesen hat,
kein Gebot der Billigkeit, ihn zusätzlich für die Zeit vor dem von ihm
als Beginn der regelmässigen Beiträge anerkannten 1. März 1962 zu belasten.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 28. April 1964 aufgehoben und erkannt:

    Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder aus
erster Ehe, Angelika Walter, geboren am 11. März 1948, und Matthias
Walter, geboren am 26. November 1949, ab 1. März 1962 bis zu deren
vollendetem 20. Altersjahr monatliche Beiträge von je Fr. 70.-, zuzüglich
die gesetzlichen und vertraglichen Kinderzulagen, zu bezahlen. Die bis
zum 30. März 1964 bereits bezahlten Beträge von Fr. 3880.-- und die
seitherigen weiteren Zahlungen sind in Abzug zu bringen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.