Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 II 247



90 II 247

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1964 i.S. Meier
gegen Gerber. Regeste

    Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft
nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses.

    Wirkungen der Konkurseröffnung und der mangels Aktiven erfolgten
Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens auf den Bestand und das
Verfügungsrecht einer Genossenschaft und auf die Vertretungsbefugnis ihrer
Organe (Art. 911 Ziff. 3, Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740
Abs. 5, Art. 939 OR; Art. 204 Abs. 2, Art. 230 und Art. 269 SchKG;
Art. 65/66 HRegV).

    Wird eine durch Eröffnung des Konkurses aufgelöste Genossenschaft nach
Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens im Handelsregister nicht
gelöscht, weil sie noch Aktiven besitzt, welche das Konkursamt kannte,
aber als zur Deckung der Konkurskosten nicht ausreichend erachtete,
so ist (vorbehältlich abweichender Anordnungen der Statuten oder der
Generalversammlung)die Verwaltung befugt, diese Aktiven zum Zwecke der
Liquidation freihändig zu veräussern (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 740 Abs. 1 und Art. 743 Abs. 4 OR). Dass sie nicht im Namen
der Genossenschaft "in Liquidation", sondern einfach im Namen der
Genossenschaft handelte, macht ihre Verfügung nicht ungültig (Art. 913
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 739 Abs. 1 OR).

Sachverhalt

    A.- Die Baugesellschaft Vacasa, eine Genossenschaft ohne Haftung der
Mitglieder, für welche der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat
Häberling handelte, trat am 21. Juli 1959 eine Forderung gegen die
Hobet AG von Fr. 50'000.--, die durch eine Grundpfandverschreibung im
2. Rang auf der Liegenschaft Hotel Astoria in Arosa gesichert war,
unter Übergabe der Schuld- und Pfandurkunde vom 4. November 1955 an
Hans Gerber ab. Dieser verpflichtete sich, der Baugesellschaft Vacasa
"den deponierten Schuldtitel" gegen Leistung von Fr. 4000. - in bar und
Fr. 10'000.-- in Handelsring-Checks "wieder jederzeit und unbeschwert
ohne jede Einrede herauszugeben".

    Am 16. Dezember 1959 verkaufte die Hobet AG die Liegenschaft Hotel
Astoria an Dr. Ackermann.

    B.- Am 19. Januar 1961 fiel die Baugesellschaft Vacasa in
Konkurs. Auf eine Anfrage des Konkursamtes hin bestritt Dr. Ackermann die
Grundpfandforderung von Fr. 50'000. -, auf die das Amt bei Ermittlung
der Konkursmasse gestossen war, und behauptete, Häberling habe darüber
widerrechtlich verfügt. Hierauf wurde das Konkursverfahren durch Verfügung
vom 2. März 1961 mangels Aktiven eingestellt. Da bis zum 18. März 1961
kein Gläubiger die Durchführung des Verfahrens verlangte und den dafür
erforderlichen Kostenvorschuss leistete, galt das Verfahren nach der
Verfügung vom 2. März 1961 als geschlossen. Am 23. März 1961 wurde
im Handelsregister unter Hinweis auf diese Verfügung eingetragen, die
Genossenschaft bestehe nur noch zum Zwecke der Liquidation, die unter
der Firma Baugesellschaft Vacasa in Liquidation durchgeführt werde. (Die
Angabe im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 29. März 1961, dass die Firma
Baugeschäft Vacasa in Liquidation laute, wurde in der Nummer vom 7. April
1961 berichtigt.)

    C.- Eine vom 13. April 1961 datierte, namens der
"Vacasa-Baugenossenschaft" von Häberling unterzeichnete
"Zessions-Erklärung" lautet:

    "Die unterzeichnete Firma Vacasa-Baugenossenschaft ... bestätigt
hiermit die Grundpfandverschreibung von nominell Fr. 50'000 lastend auf
Liegenschaft Hotel Astoria in Arosa im 2. Rang an Herrn Adolf Meier... mit
allen Rechten verkauft und abgetreten zu haben. Herr Meier übernimmt in
vollem Umfang die Verpflichtung, diese Grundpfandverschreibung bei Herrn
Hans Gerber ... für den Betrag von Fr. 4'000 in bar, und Fr. 10'000 in
Handelsring-Checks, It. Vereinbarung und Bestätigung vom 21. Juli 59,
auszulösen.

    Die Firma Vacasa-Baugenossenschaft ist somit aus der Verpflichtung
gegenüber Herrn Gerber völlig entlastet und Herr Meier hat selbst
dafür besorgt zu sein, diese Grundpfandverschreibung von Herrn Gerber
herauszubekommen."

    Am 14. April 1961 wurde die Liegenschaft Hotel Astoria infolge
Betreibung des Grundpfandgläubigers im 1. Rang gegen die Hobet
AG versteigert. Der Erlös von Franken 700'000.-- deckte auch die
Grundpfandforderungen im 2. Rang.

    Am 17. April 1961 trat Gerber "Forderung und Pfandrecht aus der
Grundpfandverschreibung von nom. Franken 50'000.--" gegen Zahlung des
Betrags von Fr. 21'839.55, auf den er seine durch die Abtretung vom
21. Juli 1959 gesicherte Forderung bezifferte, samt dieser Forderung an
Dr. Ackermann ab.

    D.- Nachdem Meier von Gerber mit Schreiben vom 3. Mai 1961 erfolglos
die "Aushändigung" der "Grundpfandverschreibung" über Fr. 50'000.-- gegen
Zahlung von Fr. 4000.-- in bar und Fr. 10'000.-- in Handelsring-Checks
verlangt hatte, leitete er gegen ihn am 29. August 1961 beim Bezirksgericht
Zürich Klage ein mit den Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm
Fr. 43'000.-- (nämlich den um Fr. 4000.-- und den angeblichen Verkehrswert
von Handelsring-Checks im Nennwert von Fr. 10'000.-- verminderten Betrag
der Grundpfandforderung von Fr. 50'000.--) nebst 5% Zins seit 1. Mai
1961 zu bezahlen; eventuell sei der Beklagte zu verurteilen, ihm gegen
Zahlung von Fr. 4000.-- in bar und Fr. 10'000.-- in Handelsring-Checks
die Grundpfandforderung von Fr. 50'000.-- zurückzuzedieren.

    Am 25. Juni 1963 wurde im Handelsregister gemäss Verfügung der
Aufsichtsbehörde vom 23. April 1963 eingetragen, die Liquidation der
Baugesellschaft Vacasa sei durchgeführt und die Firma sei erloschen.

    Am 8. November 1963 wies das Bezirksgericht die Klage Meiers wegen
Ungültigkeit der Abtretung vom 13. April 1961 ab. Es nahm an, nach der
Eröffnung und Einstellung des Konkurses über die Genossenschaft Vacasa
hätte nicht mehr diese - aufgelöste - Genossenschaft, sondern nur noch die
neue Firma Baugeschäft (richtig: Baugesellschaft) Vacasa in Liquidation
eine solche Handlung vornehmen können; zur streitigen Abtretung sei jedoch
auch diese Firma nicht berechtigt gewesen, weil der abgetretene Anspruch,
der vom Konkursamt seinerzeit als wertlos betrachtet worden sei, nun aber
vom Kläger auf Fr. 43'000.-- bewertet werde, im Verfahren gemäss Art. 269
SchKG zu verwerten sei.

    Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 31. Januar 1964 das
erstinstanzliche Urteil bestätigt mit der Begründung, die Genossenschaft
Vacasa sei mit der Auflösung infolge der Konkurseröffnung in Liquidation
getreten; gemäss Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 5 OR
besorge im Falle des Konkurses die Konkursverwaltung die Liquidation
nach den Vorschriften des Konkursrechts; der abgetretene Anspruch gehöre
zum Konkursvermögen; also habe einzig die Konkursverwaltung darüber
verfügen können, gleichgültig, ob sie ihn zur Masse gezogen habe oder ob
er ihr erst nach Abschluss des Konkursverfahrens bekannt geworden sei;
in diesem zweiten Falle wäre er freilich nicht gemäss Art. 269 SchKG
zu verwerten, weil die Ermittlung der Gläubiger und ihrer Forderungen
infolge der Einstellung des Verfahrens unterblieben sei; vielmehr wäre das
summarische oder das ordentliche Konkursverfahren zu eröffnen; durch die
Einstellung des Verfahrens habe die Genossenschaft das Verfügungsrecht
über ihr Vermögen nicht wiedererlangt; die Einstellung stehe dem
Widerruf des Konkurses nicht gleich; zudem sei die Genossenschaft mit der
Konkurseröffnung aufgelöst worden; an ihre Stelle sei die Baugesellschaft
Vacasa in Liquidation getreten, über deren Vermögen Häberling grundsätzlich
nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen und die nach Durchführung der
Liquidation gelöscht worden sei; die streitige Abtretung habe dem Kläger
also keine Rechte verschafft.

    E.- Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren,
eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Abtretungserklärung vom 13. April 1961 nennt als Gegenstand der
Abtretung die "Grundpfandverschreibung von nominell Fr. 50'000. -". Aus
dem übrigen Inhalt der Erklärung, insbesondere aus dem Hinweis auf die
Vereinbarung vom 21. Juli 1959, ergibt sich, dass damit nicht einfach das
am 4. November 1955 errichtete Grundpfandrecht (die Grundpfandverschreibung
im technischen Sinne) und auch nicht die dadurch gesicherte, am 21. Juli
1959 sicherungshalber an Gerber abgetretene Forderung von Fr. 50'000.--
gemeint war, sondern dass in Wirklichkeit der Anspruch auf Rückabtretung
dieser Forderung gegen Zahlung von Fr. 4000. - in bar und Fr. 10'000.--
in Handelsring-Checks (samt der Pflicht zur Leistung dieser Zahlung)
auf Meier übertragen werden sollte.

Erwägung 2

    2.- Die Genossenschaft Vacasa wurde gemäss Art. 911 Ziff. 3 OR
durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Sie trat infolgedessen
in Liquidation. Diese war gemäss Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 740 Abs. 5 OR durch die Konkursverwaltung nach den Vorschriften des
Konkursrechts zu besorgen. Nach dem zweiten Satze von Art. 740 Abs. 5 OR
behielten die Organe der Gemeinschuldnerin die Vertretungsbefugnis nur,
soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig war. Der streitige Anspruch
gehörte gemäss Art. 197 SchKG zur Konkursmasse, die zur gemeinschaftlichen
Befriedigung der Gläubiger bestimmt war. Rechtshandlungen, die der
Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung mit Bezug auf Vermögensstücke
vornimmt, die zu dieser Masse gehören, sind gemäss Art. 204 Abs. 1
SchKG den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. Den Organen einer im
Konkurs befindlichen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft fehlt zudem
nach Art. 740 Abs. 5 OR hinsichtlich solcher Handlungen auch schon die
Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft oder Genossenschaft. Der
einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Baugesellschaft
Vacasa konnte daher den streitigen Anspruch während der Dauer des
Konkursverfahrens nicht wirksam abtreten.

    Dieses Verfahren war jedoch zur Zeit der Abtretung nicht mehr
hängig. Es wurde am 2. März 1961 in Anwendung von Art. 230 Abs. 1 SchKG
eingestellt und gilt, da innert der Frist von Art. 230 Abs. 2 SchkG kein
Gläubiger seine Durchführung verlangte und für die Kosten Sicherheit
leistete, seit Ablauf dieser Frist (18. März 1961) als geschlossen. Mit
dem Schluss des Konkursverfahrens fielen das Beschlagsrecht der
Konkursgläubiger am noch vorhandenen Vermögen der Gemeinschuldnerin und
die Befugnisse, die das Konkursrecht den Konkursorganen mit Bezug auf
die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse verleiht, sowie die damit
zusammenhängende Beschränkung des Verfügungsrechts der Gemeinschuldnerin
und der Vertretungsbefugnis ihrer Organe unter Vorbehalt von Art. 269
SchKG und Art. 134 VZG dahin (BGE 46 III 27 ff., insbesondere 30;
vgl. auch 87 III 76 oben). Art. 134 VZG, der eine gesonderte Verwertung
verpfändeter Grundstücke und anderer Pfandgegenstände (BGE 53 III
191, 56 III 191) durch das Konkursamt nach Einstellung des Konkurses
über eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (BGE 56 III 120)
zulässt, ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil es sich beim
streitigen Anspruch nicht um ein verpfändetes Vermögensstück handelt.
Ebensowenig kann dieser Anspruch in einem Nachkonkurs gemäss Art. 269
SchKG verwertet werden. Abgesehen davon, dass er dem Konkursamt bekannt war
(vgl. lit. B hiervor) und daher kein nach Schluss des Konkursverfahrens
entdecktes Vermögensstück im Sinne von Art. 269 SchKG darstellt, auch
wenn der Kläger ihn höher bewertet als das Konkursamt (vgl. BGE 87
III 78), ist nach dem eben angeführten Entscheide im Anschluss an ein
gemäss Art. 230 SchKG ohne Feststellung der Gläubigerrechte beendigtes
Konkursverfahren ein Nachkonkurs im Sinne von Art. 269 SchKG überhaupt
nicht zulässig. Die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit, ein gemäss
Art. 230 SchKG eingestelltes und geschlossenes Konkursverfahren wieder zu
eröffnen, besteht nach der von ihr angerufenen Kommentarstelle (JAEGER
N. 1 zu Art. 230 SchKG) und nach BGE 53 III 193 (worauf BGE 87 III
78 ohne bestimmte Stellungnahme hinweist) nur im hier nicht gegebenen
Falle neu entdeckten Vermögens, wie das die Vorinstanz selber angenommen
hat. Im übrigen könnten das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger und
die Beschränkung des Verfügungsrechts der Gemeinschuldnerin wegen einer
blossen Möglichkeit, das eingestellte und geschlossene Verfahren wieder
zu eröffnen, nicht als fortbestehend angesehen werden. Vielmehr würden
sie erst mit der tatsächlichen Neueröffnung des Konkurses (die nicht
erfolgt und nach den Akten von keiner Seite verlangt worden ist) wieder
in Kraft treten.

    Dass der streitige Anspruch vor der Konkurseröffnung Gegenstand einer
Pfändung (nach Art. 43 SchKG) gewesen sei, die mit der Einstellung des
Konkursverfahrens wieder aufgelebt wäre (BGE 87 III 75 mit Hinweisen),
oder dass dieser Anspruch in einer auf Grund von Art. 230 Abs. 3 SchKG
nach Einstellung des Konkurses angehobenen Betreibung gepfändet worden sei,
ist nicht behauptet worden, und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte.

    Mit dem Schluss des Konkursverfahrens sind also die
vollstreckungsrechtlichen Hindernisse für eine Abtretung des streitigen
Anspruchs durch die Verwaltung der Genossenschaft Vacasa weggefallen.

Erwägung 3

    3.- Es bleibt zu prüfen, ob die Abtretung vom 13. April 1961 aus
Gründen des Gesellschafts- und Handelsregisterrechts ungültig sei.

    Nach Art. 28 Ziff. 1 der HRegV vom 6. Mai 1890 war eine in Konkurs
gefallene Gesellschaft auf die Mitteilung des Konkurserkenntnisses hin
im Handelsregister von Amtes wegen zu löschen. Eine solche Gesellschaft
bestand nach der Rechtsprechung (BGE 53 III 190 f., 56 III 190 f.) nur
so lange weiter, als dies zur Durchführung des Konkurses erforderlich
war. Mit dem Schluss des Konkursverfahrens wurde die Löschung nach den
eben angeführten Entscheiden endgültig und ging die Gesellschaft unter,
und zwar auch dann, wenn das Verfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels
Aktiven eingestellt und geschlossen wurde. In BGE 56 III 192 wurde hieraus
u.a. der Schluss gezogen, das dem Konkursamt bekannt gewesene, aber zur
Deckung der Konkurskosten nicht als ausreichend erachtete Vermögen der
Gesellschaft falle gemäss Art. 57 ZGB an das Gemeinwesen. Wären diese
Grundsätze heute noch massgebend, so wäre die streitige Abtretung als
ungültig zu betrachten; denn es wäre anzunehmen, die Genossenschaft,
in deren Namen sie erfolgte, habe am 13. April 1961 nicht mehr bestanden
und der abgetretene Anspruch stehe dem Gemeinwesen zu.

    Die erwähnte Rechtsprechung, die von der Lehre angefochten wurde
(GUISAN in JdT 1931 II 81 ff., HAAB in ZBJV 1931 S. 459 f., F. v. STEIGER
in "Die schweiz. Aktiengesellschaft" 1933/34 S. 25 ff.), ist jedoch
überholt, seitdem das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1936 über die
Revision der Titel XXIV bis XXXIII des OR und die HRegV vom 7. Juni 1937
gelten. Die Eröffnung des Konkurses über eine Handelsgesellschaft oder
Genossenschaft führt heute nicht mehr zu ihrer sofortigen Löschung im
Handelsregister. Vielmehr hat der Registerführer gemäss Art. 939 OR nach
Empfang der amtlichen Mitteilung des Konkurserkenntnisses (vgl. hiezu das
Kreisschreiben Nr. 33 des Bundesgerichtes vom 7. Dezember 1955, abgedruckt
in BGE 81 III 129 ff.) zunächst nur die dadurch bewirkte Auflösung der
Gesellschaft oder Genossenschaft einzutragen. Wird das Verfahren mangels
Aktiven eingestellt, so ist nach Art. 65 HRegV diese Tatsache einzutragen,
unter Aufhebung des den Konkurs betreffenden Eintrags, und zwar hat dies zu
geschehen, sobald der Registerführer vom Konkursamt erfahren hat, dass die
Frist von Art. 230 Abs. 2 SchKG für Begehren um Durchführung des Konkurses
und für die Leistung des Kostenvorschusses unbenützt abgelaufen ist
(Ziff. 18 b des Kreisschreibens des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements
vom 20. August 1937, BBl 1937 II 819). Über die Voraussetzungen,
unter denen eine infolge Konkurseröffnung aufgelöste Gesellschaft nach
Einstellung des Konkursverfahrens gelöscht wird, bestimmen die Sätze 2 und
3 von Art. 66 Abs. 2 HRegV, die Löschung erfolge, wenn die Vertreter der
Gesellschaft nicht innert der vom Registerführer angesetzten Frist gegen
die Ankündigung der Löschung begründete Einsprache erheben; sie sei unter
allen Umständen nach durchgeführter Liquidation vorzunehmen. Diese Regelung
trägt dem Umstande Rechnung, dass die Liquidation, zu welcher die durch die
Konkurseröffnung bewirkte - und gemäss BGE 67 I 257 durch die Einstellung
des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht etwa rückgängig gemachte -
Auflösung der Gesellschaft Anlass gibt, im Falle solcher Einstellung zwar
häufig, aber nicht immer als abgeschlossen gelten kann (vgl. Ziff. 14
des Kreisschreibens des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 15. März
1940, BBl 1940 S. 351). Es können noch Aktiven vorhanden sein, die nach der
Schätzung des Konkursamtes zur Deckung der Konkurskosten nicht ausreichen,
aber doch liquidiert zu werden verdienen. Trifft dies zu und macht die
Verwaltung der Gesellschaft diese Tatsache durch Einsprache gegen die
angekündigte Löschung geltend, so bleibt die aufgelöste Gesellschaft
ungeachtet der Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens als
Gesellschaft in Liquidation im Handelsregister eingetragen, bis die
Liquidation durchgeführt ist.

    Diese Regeln, die auch für die Genossenschaften gelten, da
der durch Art. 66 Abs. 2 HRegV näher ausgeführte Art. 939 OR die
Genossenschaften den Handelsgesellschaften gleichstellt, sind im
vorliegenden Falle angewendet worden (vgl. den unter lit. B hievor
wiedergegebenen Handelsregistereintrag vom 23. März 1961). Die Liquidation
der Genossenschaft Vacasa konnte bei Einstellung des Konkurses gerade
im Hinblick auf den streitigen Anspruch noch nicht als durchgeführt
gelten. Erst im Jahre 1963 wurde diese Genossenschaft wegen Beendigung
der Liquidation gelöscht (vgl. lit. D hievor). Am 13. April 1961, als
Häberling in ihrem Namen den streitigen Anspruch an den Kläger abtrat,
bestand sie also noch, wenn auch nur zum Zwecke der Liquidation. Dass die
"Baugesellschaft Vacasa in Liquidation" an ihre Stelle getreten sei,
wie die Vorinstanz annimmt, trifft nicht zu. Nach Art. 739 Abs. 1 OR,
der gemäss Art. 913 Abs. 1 OR auch auf die Genossenschaften anwendbar
ist und den die Vorinstanz in einer vorausgehenden Erwägung selber
angeführt hat, behält die in Liquidation getretene Gesellschaft die
juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit
dem Zusatz "in Liquidation". Die Baugesellschaft Vacasa in Liquidation
und die Baugesellschaft Vacasa sind also identisch. Es besteht nur ein
Unterschied in der Firma. Der streitigen Abtretung lässt sich daher nicht
entgegenhalten, sie sei im Namen einer nicht mehr bestehenden Rechtsperson
vorgenommen worden und aus diesem Grunde ungültig. Ebensowenig liegt ein
Ungültigkeitsgrund in der blossen Tatsache, dass die Abtretungserklärung
den Firmenzusatz "in Liquidation" nicht enthält (vgl. BGE 59 II 62 und
SIEGWART N. 1 zu Art. 582 OR). Trotz der unvollständigen Firmenbezeichnung
konnte kein Zweifel darüber bestehen, für wen Häberling handelte. Zum
Gültigkeitserfordernis hat das Gesetz den erwähnten Zusatz nicht erhoben.

    Dass die streitige Abtretung der Liquidation diente, lässt sich
entgegen der Auffassung, welche die Vorinstanz bei Erörterung der Wirkungen
der Konkurseröffnung beiläufig geäussert hat, nicht bestreiten. Die
Baugesellschaft Vacasa verfügte nach der mangels Aktiven erfolgten
Konkurseinstellung unzweifelhaft nicht über die Mittel, die nötig waren,
um den streitigen Anspruch auf dem Prozessweg geltend zu machen und den
Betrag zu zahlen, zu dessen Sicherstellung sie ihre Grundpfandforderung am
21. Juli 1959 an den Beklagten abgetreten hatte. Daher blieb ihr kaum etwas
anderes übrig, als den streitigen Anspruch an einen Dritten abzutreten,
der willens und in der Lage war, die Prozesskosten und die erwähnte
Zahlung auf sich zu nehmen. Art. 743 Abs. 4 OR erlaubt den Liquidatoren
die freihändige Veräusserung von Aktiven, sofern die Generalversammlung
nichts anderes angeordnet hat (was hier nicht geschehen ist).

    Die Liquidation wird nach Art. 740 Abs. 1 OR durch die Verwaltung
besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der
Generalversammlung anderen Personen übertragen wird, wofür hier nichts
vorliegt. Die durch die Konkurseröffnung bewirkte Beschränkung der
Vertretungsbefugnis der Genossenschaftsorgane ist mit der Beendigung
des Konkursverfahrens dahingefallen (vgl. Erw. 2 hievor). Der
einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat Häberling besass daher die
Vertretungsbefugnis, die zu der in Frage stehenden Liquidationshandlung
nötig war.

    Die Gründe, aus denen die kantonalen Instanzen die Abtretung vom
13. April 1961 als ungültig betrachtet haben, halten also nicht Stich.

Erwägung 4

    4.- Zu den Einwendungen, welche der Beklagte gegen den eingeklagten
Anspruch sonst noch erhoben hat, nimmt das angefochtene Urteil nicht
Stellung. Es stellt die für ihre Beurteilung wesentlichen Tatsachen nicht
fest. Daher ist die Sache zur Ergänzung des Tatbestandes und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Januar 1964 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.