Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 II 135



90 II 135

16. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. April 1964 i.S. Forrer gegen
Schiess. Regeste

    Tragweite der in Art. 6 ff. EGG vorgesehenen gesetzlichen
Vorkaufsrechte. Intertemporales Recht.

    1.  Ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 6 ff. EGG
kann einem schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1953)
vereinbarten und im Grundbuche vorgemerkten Kaufsrecht eines Dritten
nicht entgegengehalten werden

    - auch wenn das Kaufsrecht erst seit dem erwähnten Zeitpunkt,
jedoch noch während der Dauer der Vormerkung, ausgeübt wird. - Art. 6
ff. EGG, 683 und 959 ZGB, 1, 2 und 3 sowie 17 und 18 des Schlusstitels
des ZGB. (Erw. 3-5).

    2.  Gegen wen kann auf Zusprechung des Eigentums an einem Grundstück
geklagt werden? - Art. 665 und 963 ZGB. (Erw. 2).

Sachverhalt

    A. - Fritz Schiess besitzt gegenüber Alfred Forrer ein seit
1950 im Grundbuch vorgemerktes Kaufsrecht an 6000 m2 Land in der
nordöstlichen Ecke der Parzelle 562, Unterer Flooz, Wattwil. Er übte
dieses Kaufsrecht am 25. Oktober 1960 aus und erlangte gegen Forrer, der
sich der Eigentumsübertragung widersetzte, ein Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 4./16. November 1961, das Forrer dazu verpflichtete. Als
Schiess hierauf das Grundbuchamt Wattwil am 16. Januar 1962 um Eintragung
des Eigentumsüberganges ersuchte, machte die Ehefrau des Verpflichteten,
Frau Ellen Forrer, binnen der ihr vom Grundbuchamt eröffneten Frist ein
gesetzliches Vorkaufsrecht nach Art. 6 EGG geltend. Da Schiess dieses
Recht bestritt, reichte Frau Forrer am 2. Februar 1963 gegen ihn beim
Bezirksgericht Neutoggenburg Klage auf Zusprechung des Eigentums ein.

    B. - Das Bezirksgericht wies die Klage ab, ebenso das Kantonsgericht
St. Gallen mit Urteil vom 25. Oktober 1963. Die Begründung geht
dahin: Das streitige Stück Land bildet keinen wesentlichen Teil eines
landwirtschaftlichen Gewerbes; es kann somit von vornherein nicht
dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Ehegatten oder Blutsverwandter des
Verkäufers bezw. Kaufsverpflichteten nach Art. 6 EGG unterliegen. Aber
auch wenn man es mit einem wesentlichen Gewerbeteil im Sinne dieser
Gesetzesnorm zu tun hätte, wäre die vorliegende Klage abzuweisen, weil
das durch das EGG eingeführte gesetzliche Vorkaufsrecht einem bereits vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbarten und im Grundbuch vorgemerkten
Kaufsrecht nicht entgegengehalten werden kann.

    C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin binnen gesetzlicher Frist
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit folgenden Anträgen:

    "Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen: Die
zufolge Ausübung eines Kaufsrechtes durch den Beklagten von Alfred
Forrer erworbene Teilparzelle von 6'000 m2 Wiesland ab Parzelle 562 im
Unteren Flooz-Wattwil sei auf Grund des durch die Klägerin ausgeübten
gesetzlichen Vorkaufsrechtes der Klägerin zu Eigentum zuzusprechen, und
es sei das Grundbuchamt Wattwil anzuweisen, die Klägerin als Eigentümerin
im Grundbuch einzutragen.

    Eventuell sei festzustellen, dass der Klägerin auf Grund des von ihr
ausgeübten Vorkaufsrechtes ein Eigentumsanspruch an der Teilparzelle
von 6'000 m2 ab Parzelle 562 des Alfred Forrer zustehe, und es sei
das Grundbuchamt Wattwil anzuweisen, die Klägerin als Eigentümerin im
Grundbuch einzutragen,

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

    D. - Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Den Streitwert beziffert das angefochtene Urteil in Übereinstimmung
mit den Parteien auf über Fr. 15'000.--. Es besteht kein Grund, diese
Bemessung nicht gelten zu lassen; denn der Verkehrswert beträgt ohne
Zweifel ein Mehrfaches des in der Vereinbarung über das Kaufsrecht
festgesetzten Kaufpreises.

Erwägung 2

    2.- Zum Hauptbegehren um Zusprechung des Eigentums ist der Beklagte
entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts nicht passiv legitimiert. Eine
dahingehende Gestaltungsklage und ebenso eine Feststellungsklage auf
Berichtigung des Grundbuches kann nur gegen den Eigentümer des streitigen
Grundstückes gerichtet werden. Diese Eigenschaft kommt Schiess nicht zu.
Weder ist er als Eigentümer dieser Teilparzelle eingetragen, noch hat ihm
das Kantonsgericht am 4./16. November 1961 das Eigentum daran zugesprochen;
das Urteil spricht vielmehr nur die obligatorische Verpflichtung Forrers
zur Eigentumsübertragung aus. Und an der Art des Anspruchs konnte auch
die von Schiess am 16. Januar 1962 eingegebene Grundbuchanmeldung nichts
ändern. Zur Anmeldung war Schiess gar nicht befugt, da er eben über keinen
Eigentumsausweis im Sinne von Art. 665 Abs. 2/963 Abs. 2 ZGB verfügte
(vgl. MEIER-HAYOZ, N. 2 und 3 zu Art. 665 ZGB; OSTERTAG, N. 20-22, und
HOMBERGER, N. 30 zu Art. 963 ZGB). Die Eigentumseintragung durfte ausserdem
nach Art. 7 Abs. 3 des St. Galler Einführungsgesetzes vom 19. November
1952 zum EGG ohnehin nicht vor der rechtsgültigen Abklärung allfälliger
Vorkaufsrechte nach Bestand und Ausübung stattfinden (damit übereinstimmend
F. E. JENNY, Das bäuerliche Vorkaufsrecht, S. 106, und JOST, Handkommentar
zum EGG, N. 6 zu Art. 13). Das vom Kantonsgericht angeführte Präjudiz,
BGE 84 II 187 ff., kann seine Betrachtungsweise nicht stützen, denn in
jenem Falle war die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

    Was den erst in zweiter Instanz gestellten Eventualantrag betrifft, so
lässt das Kantonsgericht dessen Zulässigkeit offen. Es hält jedoch dafür,
schon das Hauptbegehren enthalte nach dem Sinn der Klage den Antrag, es sei
festzustellen, dass die Klägerin ihr Vorkaufsrecht zu Recht ausgeübt habe
und dass dieses Vorkaufsrecht dem Kaufsrecht des Beklagten vorgehe. Bei
dieser auf der Anwendung kantonalen Prozessrechts beruhenden Überlegung
hat es sein Bewenden. Übrigens ist das so verstandene Rechtsbegehren
sinnvoll: In der Tat geht es darum, wer das bessere Recht auf Erwerb des
streitigen Landstückes hat, die Klägerin oder der Beklagte. Ein solcher
Prätendentenstreit wird richtigerweise zwischen den beiden Ansprechern
ausgetragen, und es ist insoweit die Passivlegitimation des Beklagten
gegeben.

Erwägung 3

    3.- Ob das Kantonsgericht die streitigen 60 Aren "sehr wüchsiges,
topfebenes und in nächster Nähe der Ökonomiegebäude gelegenes Land",
das rund 10% der landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Wald) ausmacht,
als unwesentlichen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes von etwa
600 Aren Nutzfläche bezeichnen und das Vorkaufsrecht der Klägerin aus
diesem Grunde von vornherein nicht zur Geltung kommen lassen durfte,
kann dahingestellt bleiben. Wie dem auch sei, ist das angefochtene Urteil
jedenfalls aus einem andern Gesichtspunkte zu bestätigen:

    Die in BGE 85 II 571 aufgeworfene, jedoch offen gelassene Frage,
"ob nicht selbst ein vorgemerktes vertragliches Vorkaufsrecht, und zwar
auch wenn es samt der Vormerkung aus der Zeit vor Inkrafttreten des
EGG stammt, vor einem kraft dieses Gesetzes bestehenden Vorkaufsrecht
zurückzutreten hätte", ist nämlich, wie das Kantonsgericht zutreffend
ausführt, zu verneinen. Das auf Art. 6 EGG beruhende Vorkaufsrecht der
Beklagten vermag, auch wenn man die dafür geltenden Voraussetzungen an
sich als gegeben annimmt, gegenüber einem bereits vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes (also vor dem 1. Januar 1953) vereinbarten und vorgemerkten
Vorkaufsrecht - oder Kaufsrecht - nicht durchzudringen. Dies ergibt sich
aus den im Schlusstitel des ZGB aufgestellten intertemporalen Regeln, die
über das Sachgebiet des ZGB hinaus Anerkennung erlangt haben und, da das
EGG selbst keine Übergangsbestimmungen enthält, auch für den zeitlichen
Geltungsbereich dieses Spezialgesetzes massgebend sind (vgl. BGE 84 II
181/82). Grundlegend ist Art. 1 des erwähnten Schlusstitels, wonach das
neue Gesetz (soweit nicht Ausnahmen Platz greifen) keine rückwirkende Kraft
hat: Vor seinem Inkrafttreten eingetretene Tatsachen sind nach Bestand
und Folgen nach wie vor nach altem Rechte zu beurteilen (Abs. 1 und 2);
das neue Recht ist dagegen anwendbar auf die seit seinem Inkrafttreten
eintretenden Tatsachen (Abs. 3). Die Aufhebung des alten Gesetzes durch das
neue ("lex posterior derogat priori") besagt an und für sich nichts anderes
(vgl. MUTZNER, 2. Auflage, N. 1 der Vorbemerkungen zum ersten Abschnitte
des Schlusstitels). Im vorliegenden Fall erweisen sich als frühere
(d.h. vor Inkrafttreten des EGG eingetretene) Tatsachen der Abschluss
der Kaufsrechtsvereinbarung wie auch die Vormerkung des Kaufsrechtes
im Grundbuch. Damit war der Beklagte Inhaber eines rechtsgültigen und
kraft der Vormerkung nach Art. 959 Abs. 2 ZGB gegenüber jedem später
erworbenen Rechte geschützten Kaufsrechtes geworden, das er dann während
der Vormerkungsdauer auch ausgeübt hat. Die seit dem 1. Januar 1953 nach
dem EGG (und teilweise nach dem dieses Gesetz ergänzenden kantonalen Recht)
geltenden gesetzlichen Vorkaufsrechte können nach jener Grundregel des
intertemporalen Rechtes dem Kaufsrecht des Beklagten nicht entgegengehalten
werden, sofern ihnen nicht nach speziellen Normen des Übergangsrechtes
oder nach der den Art. 6 ff. des EGG selbst beizulegenden Tragweite eine
solche Bedeutung zukommt. Keineswegs lässt sich ein Vorrang dieser neuen
gesetzlichen Vorkaufsrechte vor jenem Kaufsrecht daraus herleiten, dass
dieses erst seit dem Inkrafttreten des EGG ausgeübt worden ist. Denn die
Ausübung eines "alten" Rechtes ist nicht als eine selbständige Tatsache
zu betrachten, die der Anwendung des neuen Rechtes nach Art. 1 Abs. 3
ZGB SchlT rufen würde. Sie zielt auf Verwirklichung eines Anspruches ab,
der eben nach Abs. 1 und 2 daselbst nach altem Rechte zu beurteilen ist,
auch wenn er erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geltend
gemacht wird.

Erwägung 4

    4.- Rückwirkende Kraft haben nach Art. 2 ZGB SchlT diejenigen Normen
des neuen Rechtes, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen
aufgestellt sind. Dass den vom EGG eingeführten Vorkaufsrechten nicht diese
Bedeutung zukommt (wie JOST, Handkommentar zum EGG, Schlussbemerkungen 2
a, S. 168, annimmt), hat das Bundesgericht bereits entschieden (vgl. BGE
79 I 265 ff., insbesondere 271/72, 80 II 157, 84 II 181/82). Nach
Ansicht desselben Autors sollten die Vorkaufsrechte des EGG ferner gemäss
Art. 18 Abs. 3 ZGB SchlT deshalb auf früher begründete Rechtsverhältnisse
zurückwirken, weil es sich um zwingende Beschränkungen der Vertragsfreiheit
des Grundeigentümers handle. Die angeführte Gesetzesnorm - wonach
der unter altem Recht durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt eines
dinglichen Verhältnisses (nur) insoweit unter dem neuen Recht anerkannt
bleibt, als er nicht mit diesem unverträglich ist - kommt jedoch hier
nicht zur Anwendung. Das Kaufsrecht ist kein dingliches Verhältnis,
sondern ein Schuldverhältnis besonderer Art, wie denn Art. 959 ZGB es
unter den persönlichen Rechten aufführt. Es braucht hier nicht erörtert
zu werden, ob man es mit einem bedingten Kauf (so OSER/SCHÖNENBERGER,
N. 18 zu Art. 216 OR) oder mit der Einräumung eines Gestaltungsrechtes
(so HAAB, N. 2 zu Art. 681/82 und N. 1 am Ende zu Art. 683 ZGB) zu tun
habe. Jedenfalls gewährt das Kaufsrecht als persönliches Recht keine
unmittelbare Sachherrschaft (vgl. MEIER-HAYOZ, Systematischer Teil des
Kommentars zum Sachenrecht, N. 150). Im übrigen ist der Inhalt eines
nach Art. 216 Abs. 2 OR vereinbarten Kaufsrechtes und die ihm durch
Vormerkung gemäss Art. 959 beigelegte verstärkte Wirkung mit dem EGG nicht
unverträglich. Jene Bestimmungen sind denn auch durch das EGG nicht ausser
Kraft gesetzt worden. Freilich ist der Eigentümer eines unter Art. 6
ff. EGG fallenden Grundstücks nunmehr in seinem Verfügungsrechte durch
die dort vorgesehenen Vorkaufsrechte beschränkt. Ein seit Inkrafttreten
dieses Gesetzes über ein solches Grundstück abgeschlossener Kauf- oder
Kaufsrechtsvertrag steht unter diesem gesetzlichen Vorbehalt. Daraus folgt
aber nicht, dass ein früher eingeräumtes und vorgemerktes Vorkaufsrecht,
das auf einer noch nicht in solcher Weise gesetzlich beschränkten Verfügung
des Eigentümers beruht, nun gleichfalls vor einem der neuen gesetzlichen
Vorkaufsrechte zu weichen habe.

Erwägung 5

    5.- Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht daraus, dass
die Vorkaufsrechte des EGG gesetzliche Eigentumsbeschränkungen im
Sinne von Art. 680 ff. ZGB sind und somit für jedes unter die neuen
Sonderbestimmungen fallende Grundstück gelten (gemäss Art. 3 und
Art. 17 Abs. 2 ZGB SchlT, wie denn auch das gesetzliche Vorkaufsrecht
der Miteigentümer nach Art. 682 ZGB seinerzeit für alle Grundstücke
Geltung erlangt hat, auch für solche, die bereits unter dem alten Recht
in Miteigentum standen; vgl. LEEMANN, N. 18 zu Art. 680 und N. 10 zu
Art. 682, und HAAB, N. 58 zu Art. 681/82 ZGB). Damit ist nichts gesagt über
das Rangverhältnis zwischen einem neuen gesetzlichen Vorkaufsrecht und
einem unter dem alten Recht (d.h. vor Inkrafttreten des Spezialgesetzes)
vertraglich eingeräumten und durch Vormerkung gesicherten Kaufsrecht. In
dieser Hinsicht bleibt es vielmehr beim fundamentalen Grundsatz der
Nicht-Rückwirkung gemäss Art. 1 ZGB SchlT. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht
ist keine gewöhnliche, die Benutzung und Bewirtschaftung des Grundstücks
betreffende und daher ständig wirksame Eigentumsbeschränkung, sondern
(laut dem Randtitel zu Art. 681-683 ZGB) eine Veräusserungsbeschränkung,
wonach ein Dritter in ein durch Kaufvertrag oder Kaufsrechtsvereinbarung
geschaffenes Rechtsverhältnis eingreifen und einen vorgehenden
Erwerbsanspruch geltend machen kann. Auf solche Weise ist der
Grundeigentümer in seiner Verfügung über das Grundstück nur bei Verträgen
beschränkt, die er unter der Herrschaft des EGG abschliesst. Nichts
Abweichendes folgt daraus, dass bei vertraglich eingeräumten Kaufsrechten
nicht schon der Vertragsabschluss und auch nicht die Vormerkung im
Grundbuch, sondern erst die Ausübung des Rechtes (die hier im Jahre 1960
erfolgte) ein Vorkaufsfall sein kann, d.h. denjenigen Rechtsakt bildet,
der den Erwerbsanspruch eines allfälligen Vorkaufsberechtigten auslöst
(vgl. BGE 85 II 572 ff., insbesondere 578). Die entscheidende Frage geht
eben dahin, ob nach Art. 6 ff. EGG ein gegenüber solch "altrechtlichen"
Kaufsrechten wirksames Vorkaufsrecht wirklich bestehe. Nur wenn dies
zutrifft, kann die Ausübung des Kaufsrechtes durch den Beklagten ein für
die Klägerin gültiger Vorkaufsfall sein. Das ist nun aber nach dem Gesagten
nicht der Fall, weil das EGG eine solch rückwirkende Geltung der neuen
Vorkaufsrechte nicht vorsieht und daher nach Art. 1 ZGB SchlT das vor dem
Inkrafttreten des EGG vereinbarte und vorgemerkte Kaufsrecht des Beklagten,
auch wenn es erst seit Inkrafttreten dieses Spezialgesetzes ausgeübt
wird, nicht durch ein neues gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeschaltet
werden kann. Weder sind diese Vorkaufsrechte, wie dargetan, um der
öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen eingeführt worden, noch
bestehen andere Gründe zur Annahme, das EGG wolle die in Frage stehende
gesetzliche Verfügungsbeschränkung auch gegenüber Verfügungen durchgreifen
lassen, die der Grundeigentümer schon unter der früheren Rechtsordnung
getroffen hatte, und wäre es auch nicht durch einen Kaufvertrag, sondern
durch Einräumung und grundbuchliche Sicherung eines Kaufsrechtes,
das dem Vertragsgegner einen potestativ bedingten, seinem eigenen
Willensentschluss anheim gegebenen Erwerbsanspruch verschaffte. Aus
den allgemeinen Schutztendenzen des EGG etwas anderes zu folgern, geht
nicht an und ist um so weniger gerechtfertigt, als das "alte" Kaufsrecht
meistens entgeltlich oder doch gegen Verzicht auf andere Ausprüche oder
unter Gewährung besonderer Vorteile erworben wurde, so dass die Zulassung
eines Vorkaufsanspruches nach EGG empfindlich in das früher begründete
Rechtsverhältnis eingreifen würde.

    Kann somit das Vorkaufsrecht der Klägerin gegenüber dem
"wohlerworbenen" Kaufsrecht des Beklagten nicht durchdringen, so braucht zu
den übrigen Einwendungen des Beklagten nicht Stellung genommen zu werden.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 25. Oktober 1963 bestätigt.