Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 III 26



90 III 26

6. Entscheid vom 6. Januar 1964 i.S. Betreibungsamt Luzern. Regeste

    Eigentumsvorbehalt, Eintragungsgebühr.

    Beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt an mehrere Erwerber mit gleichem
Wohnsitz ist nur eine Eintragung im Hauptregister nötig und damit auch
nur eine Gebühr geschuldet.

Sachverhalt

    A.- Die Firma Möbel-Pfister AG schloss folgende drei Kaufverträge
auf Abzahlung ab:

    am 15. August 1963 mit den Eheleuten Erwin und Margrith
Lötscher-Meister, Baselstrasse 29, Luzern;

    am 13. Juli 1963 mit den Eheleuten Heinz und Evelyn Kucza-Hellwig,
Würzenbachmatte 21, Luzern, und

    am 29. Juli 1963 mit Giovanni Zatti, Kasernenplatz 3, Luzern, und
Juliane Grau, Bernstrasse 1, Luzern.

    In jedem der drei Fälle übernahmen die beiden Käufer die solidarische
Haftung für die Erfüllung der Schuld und ermächtigten die Verkäuferin
zur Eintragung des vereinbarten Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register.

    Auf Anmeldung der Verträge durch die Verkäuferin nahm das
Betreibungsamt Luzern im Eigentumsvorbehaltsregister folgende Eintragungen
vor:

    13. 9.1963 Nr. 8295 Lötscher-Meister Erwin

    13. 9.1963 Nr. 8296 Lötscher-Meister Margrith

    17. 9.1963 Nr. 8303 Zatti Giovanni

    17. 9.1963 Nr. 8304 Grau Juliane

    17. 9.1963 Nr. 8305 Kucza-Hellwig Heinz

    17. 9.1963 Nr. 8306 Kucza-Hellwig Evelyn.

    Dabei berechnete es für die Eintragungen Nrn. 8303 und 8304 eine
Gebühr von je Fr. 23.30 und für die vier übrigen eine solche von je
Fr. 16.30. Die Gebühren wurden am 17. September 1963 durch Postnachnahme
von der Verkäuferin bezogen.

    B.- Die Firma Möbel-Pfister AG beschwerte sich am 24.  September 1963
beim Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt, weil es unbillig sei, in
den von ihr angemeldeten Fällen je zwei Eintragungen vorzunehmen und die
doppelte Gebühr zu erheben; ein Sammeleintrag genüge, und es sei dafür
eine einfache Gebühr zu berechnen.

    Der Amtsgerichtspräsident wies die Beschwerde am 25. Oktober 1963 ab,
worauf die Firma Möbel-Pfister AG die Sache an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskomission des Obergerichtes des Kantons Luzern weiterzog
mit dem Begehren, es sei ihr die zuviel verlangte Gebühr von insgesamt
Fr. 56.20 zurückzuerstatten.

    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hiess den Rekurs am 28. November
1963 im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin gut.

    C.- Gegen diesen Entscheid rekurriert das Betreibungsamt Luzern an
das Bundesgericht. Es macht geltend, die Auffassung des Obergerichtes,
wonach bei Veräusserung beweglicher Sachen unter Eigentumsvorbehalt selbst
dann nur ein einziger Vorbehalt einzutragen sei, wenn mehrere Personen
am Erwerb beteiligt seien, verkenne, dass sich der Eigentumsvorbehalt
nicht auf das Eigentum des Veräusserers, sondern auf das Nichteigentum
des Erwerbers beziehe. Einzutragen sei daher das Nichteigentum mehrerer
Erwerber, und zwar je unter einer separaten Nummer und auf einer separaten
Hauptregisterkarte. Damit sei aber auch für jeden Eintrag die Gebühr
geschuldet, wie das der Fall wäre, wenn die Erwerber in verschiedenen
Registerbezirken wohnen würden. Die Registrierung mehrerer Erwerber
auf einer Karte und unter einer Registernummer vermöge vom praktischen
Standpunkt aus nicht zu befriedigen und würde am Arbeitsaufwand nichts
ändern; für diesen Mehraufwand bei mehreren Erwerbern sehe übrigens der
Gebührentarif keine zusätzliche Gebühr vor, so dass bei Bejahung des
"Einkarten-Systems" der Tarif eine Lücke aufwiese.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Die Auffassung des Betreibungsamtes, wonach der um Eintragung eines
Eigentumsvorbehaltes nachsuchende Antragsteller so viele Gebühren zu
entrichten habe, als Erwerber am einzelnen Kaufvertrag beteiligt seien,
liesse sich nur vertreten, wenn, wie in der Rekursschrift angenommen wird,
bei Verkauf unter Eigentumsvorbehalt an mehrere Erwerber im Hauptregister
auch entsprechend so viele Eintragungen bzw. - beim Kartensystem -
Hauptregisterkarten angelegt werden müssten. Nur dann könnte man von
mehreren Verrichtungen sprechen, für die mehrere Gebühren zu zahlen
wären. Zu einer doppelten oder mehrfachen Eintragung im Hauptregister
besteht jedoch in solchen Fällen kein Anlass, unbekümmert darum, ob
man annimmt, der Eigentumsvorbehalt beziehe sich auf das Eigentum des
Veräusserers oder das Nichteigentum des Erwerbers. Das Betreibungsamt
Zürich 2, auf das sich die Rekursschrift beruft, hat denn auch schon
vor der Intervention des Betreibungsinspektorates bei gleichzeitiger
Anmeldung den Eigentumsvorbehalt nur unter einer Ordnungsnummer registriert
(s. dessen bei den kantonalen Akten liegendes Schreiben an die ORCA AG
vom 19. September 1962, S. 2), und das Betreibungsamt Basel-Stadt nimmt
von jeher nur eine Eintragung vor und berechnet auch nur eine Gebühr.

    Was in der Rekursschrift demgegenüber vorgebracht wird, schlägt
nicht durch. Das "Einkarten-System" hat in der Praxis, wie Erkundigungen
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ergeben haben, bis anhin nie zu
irgendwelchen Unzukömmlichkeiten geführt. Der Hinweis des Betreibungsamtes
auf die doppelte oder mehrfache Gebührenpflicht bei verschiedenem Wohnsitz
der Erwerber aber ist deswegen unbehelflich, weil hier eben zwei oder
mehrere Verrichtungen nötig sind. Ein bescheidener Zuschlag liesse sich
in Fällen wie den vorliegenden höchstens mit der mehrfachen Eintragung
im Personenregister rechtfertigen. Der Gebührentarif sieht jedoch eine
solche zusätzliche Gebühr für "Mehraufwand" nicht vor, und es steht der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nicht zu, diese angebliche Lücke
auszufüllen. Eine analoge Anwendung von Art. 49 GebT wäre übrigens schon
deswegen nicht geboten, weil ein Zuschlag von 50 Rappen angesichts der
seit der Revision des Tarifs von 1957 stark erhöhten Eintragungsgebühren
(Art. 45) ohnehin völlig unerheblich wäre.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen.