Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 II 387



89 II 387

50. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1963 i.S. Kellerhals
gegen Holliger. Regeste

    Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners;
Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer
einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem
selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede
gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit
des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften
Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei
zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber
einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig.

Sachverhalt

    A.- Paul Holliger, geb. 1887, liess am 7./8. März 1956 zulasten seines
Hälfte-Anteils am Grundstück Section VII Parzelle 20041 mit Wohnhaus
Feldbergstrasse 15 in Basel einen im 3. Rang stehenden Inhaberschuldbrief
über Fr. 15'000. - errichten. Dieser Titel befindet sich heute im Besitz
der Eheleute Kellerhals.

    B.- Am 15. August 1961 reichte Holliger, vertreten durch den ihm
von der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt bestellten Beistand, gegen die
Eheleute Kellerhals Klage ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass
der erwähnte Schuldbrief wegen Urteilsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt
der Errichtung nichtig sei und dass die darin verbriefte Forderung nicht
bestehe und der Kläger folglich den Beklagten nichts schulde. Diese machten
geltend, sie hätten den Schuldbrief von ihrem Schwager Stöcklin gutgläubig
erworben, so dass er für sie gemäss Art. 865/866 ZGB auf jeden Fall zu
Recht bestehe. Eventuell bestritten sie die Urteilsunfähigkeit des Klägers.

    In Übereinstimmung mit dem Zivilgericht hat das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt die Klage am 14. Juni 1963 gutgeheissen mit der
Begründung, auf Grund des Gutachtens von Prof. Dukor sei anzunehmen,
dass der Kläger zur Zeit der Errichtung des Schuldbriefs urteilsunfähig
gewesen sei. Dass die Beklagten dies gewusst und den Schuldbrief somit
bösgläubig erworben hätten, behaupte der Kläger nicht. Streitig sei
dagegen, ob sie als Dritterwerber oder als die "ersten Nehmer" des Titels
zu betrachten seien. Diese Frage könne jedoch offen bleiben, da auch dem
gutgläubigen Dritterwerber eines Schuldbriefs die Handlungsunfähigkeit
des Ausstellers entgegengehalten werden könne.

    C.- Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Der
Kläger stellt das Begehren, die Berufung sei abzuweisen; eventuell sei
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der Frage,
ob die Beklagten die ersten Inhaber oder Drittinhaber des angefochtenen
Schuldbriefs seien.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beklagten bestreiten vor Bundesgericht wie schon vor dem
Appellationsgericht nicht mehr, dass dem Kläger die für die Errichtung
(und Begebung) des streitigen Schuldbriefs erforderliche Urteilsfähigkeit
fehlte. Es kann denn auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz
Bundesrecht (Art. 16 ZGB) verletzt habe, indem sie den Kläger auf Grund
des Gutachtens von Prof. Dukor im Hinblick auf das erwähnte Geschäft als
urteilsunfähig betrachtete.

    Wer nicht urteilsfähig ist, vermag nach Art. 18 ZGB unter Vorbehalt
der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche
Wirkung herbeizuführen. Von einem Urteilsunfähigen vorgenommene
Rechtsgeschäfte sind also unter dem erwähnten Vorbehalte nichtig. Es
besteht keine Gesetzesbestimmung, aus der sich ableiten liesse, dass der
streitige Inhaberschuldbrief trotz der Urteilsunfähigkeit des Klägers,
der ihn errichten liess und als Schuldner unterzeichnete, auf Grund des
Errichtungsaktes gültig zustande gekommen sei. Dieser Titel war deshalb
im Zeitpunkte seiner Errichtung ungültig, der bezügliche Eintrag im
Grundbuch ungerechtfertigt.

    Mit dieser Feststellung ist jedoch der vorliegende Prozess noch nicht
entschieden. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob die Beklagten, die beim Erwerb
des Schuldbriefs unstreitig gutgläubig waren, in ihrem guten Glauben
zu schützen seien und daher die nach dem Wortlaut des Schuldbriefs dem
Inhaber zustehenden Rechte geltend machen können, obwohl der Schuldbrief
wegen Wirkungslosigkeit des Errichtungsaktes zunächst ungültig war.

Erwägung 2

    2.- Abgesehen von gewissen Sonderfällen (vgl. insbesondere Art. 375
Abs. 3 und Art. 411 Abs. 2 ZGB), von denen hier keiner gegeben
ist, schützt das Gesetz den guten Glauben in die Handlungsfähigkeit
des Geschäftspartners nicht. Vielmehr hat derjenige, der mit einem
Handlungsunfähigen ein Geschäft abschliesst, auch im Falle seiner
Gutgläubigkeit die gewöhnlichen Folgen des Fehlens der Handlungsfähigkeit
einer Vertragspartei zu tragen (EGGER, 2. Aufl., N. 3 zu Art. 18 ZGB; v.
TUHR/SIEGWART, § 23 II S. 172 und § 27 V S. 202; JÄGGI N. 69 zu Art. 3
ZGB). Dies gilt nicht nur für schuld-, sondern auch für sachenrechtliche
Geschäfte (EGGER aaO; V. TUHR/SIEGWART § 27 V; WIELAND N. 3 a zu Art. 656
und N. 3 c dd zu Art. 714 ZGB; LEEMANN, 2. Aufl., N. 37 zu Art. 656
und N. 43 zu Art. 714 ZGB; OFTINGER N. 341 zu Art. 884 ZGB; OSTERTAG,
2. Aufl., und HOMBERGER, je N. 13 zu Art. 973 ZGB). Die Beklagten
haben den streitigen Schuldbrief folglich nicht gültig erworben, wenn
die Personen, durch deren Vermittlung er vom Kläger an sie überging,
nur Boten oder Vertreter des einen oder andern Teils und sie (die
Beklagten) selber demgemäss die "ersten Nehmer" des Titels waren, wie
der Kläger dies behauptet. Trifft diese Behauptung zu, so können also
die Beklagten aus dem Erwerb des Schuldbriefs keine Rechte gegen den
Kläger ableiten. Vielmehr kann sich in diesem Falle der Kläger ihnen
gegenüber auf seine Handlungsunfähigkeit berufen. Sind die Beklagten
seine Geschäftspartner, so bildet die Einrede, das Erwerbsgeschäft sei
wegen seiner Urteilsunfähigkeit nichtig, eine ihm gegen die Gläubiger
persönlich zustehende Einrede im Sinne von Art. 872 ZGB.

    Die Beklagten bestreiten jedoch, dass sie die ersten Erwerber des
Schuldbriefs seien. Sie machen geltend, Ersterwerber sei Wilhelm Ketterer
als Vormann Stöcklins; sie seien Dritterwerber. Wie es sich damit verhalte,
lässt sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die diese Frage offen gelassen hat, nicht entscheiden. Der Prozess
ist also nur spruchreif, falls die Auffassung der Vorinstanz zutrifft,
dass der Kläger den Beklagten seine Handlungsunfähigkeit selbst dann
entgegenhalten könne, wenn sie als Dritterwerber des Titels betrachtet
werden. Andernfalls ist die Sache zur Vervollständigung des Tatbestandes
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 872 ZGB kann der Schuldbrief- oder Gültschuldner neben
den Einreden, die ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger
zustehen, (nur) solche Einreden geltend machen, "die sich entweder auf
den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen" (dérivant de l'inscription ou
du titre; le quali si riferiscono all'iscrizione od al titolo). Unter
den Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich auch die Einrede ziehen, der
Eintrag sei ungerechtfertigt und der Titel ungültig, weil der Schuldner,
der den Schuldbrief oder die Gült errichten liess, handlungsunfähig
gewesen sei (BGE 58 II 114/115). Das Wertpapierrecht des OR lässt denn
auch, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Einrede der
Handlungsunfähigkeit des Ausstellers allgemein zu (JÄGGI N. 69 zu Art. 3
ZGB, N. 28 zu Art. 979 und N. 14 zu Art. 1146 OR).

    Bei Beurteilung der Tragweite von Art. 872 ZGB ist indessen zu
berücksichtigen, dass Schuldbrief und Gült Wertpapiere eigener Art sind,
für die besondere Vorschriften gelten, die im Wertpapierrecht des OR
kein Gegenstück haben. Für den Inhaberschuldbrief behält Art. 989
OR diese Vorschriften ausdrücklich vor. Die Besonderheiten der für
Schuldbrief und Gült massgebenden Regelung ergeben sich daraus, dass
sie gemäss Art. 856 ff. ZGB durch den Grundbuchverwalter ausgestellt
und im Grundbuch eingetragen werden (JÄGGI, Bem. zu Art. 989 OR). Diese
Besonderheiten bestehen darin, dass Schuldbrief und Gült nach Massgabe von
Art. 865 ff. in Verbindung mit Art. 973 ZGB öffentlichen Glauben geniessen.

    Nach Art. 865 ZGB besteht die Forderung aus Schuldbrief oder Gült dem
Eintrage gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf das
Grundbuch verlassen hat (La teneur de l'inscription fait règle, pour la
cédule hypothécaire ou la lettre de rente, à l'égard de toute personne qui
s'en est rapportée de bonne foi aux énonciations du registre; Il credito
derivante da una cartella ipotecaria o da una rendita fondiaria esiste
a norma dell'inscrizione per chiunque in buona fede siasi riferito al
registro fondiario). Nach Art. 866 ZGB besteht der formrichtig erstellte
Pfandtitel seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, der sich in
gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat. Diese Bestimmungen erweitern
den Schutz, den die gutgläubigen Dritten nach Art. 973 ZGB geniessen
(vgl. BGE 56 II 176). Art. 973 ZGB gilt nur für den im Vertrauen auf das
Grundbuch erfolgten Erwerb des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte an
Grundstücken. Art. 865 ZGB gewährleistet demjenigen, der sich beim Erwerb
eines Schuldbriefs oder einer Gült (sei es zu Eigentum, zu Faustpfand
oder zur Nutzniessung, vgl. BGE 64 III 69, 71 III 156) gutgläubig auf
das Grundbuch verlassen hat und für den daher nach Art. 973 ZGB das
Grundpfandrecht gemäss dem Eintrag zu Recht besteht, in gleicher Weise
auch den Bestand der aus dem Grundbuch ersichtlichen Grundpfandforderung
(die sich bei Schuldbrief und Gült mit der im Grundbuch angegebenen
Pfandsumme deckt). Dies kommt im deutschen und italienischen Text von
Art. 865 ZGB klar zum Ausdruck, lässt sich aber auch dem französischen
Text entnehmen, da der hienach massgebende Wortlaut des Eintrags (teneur
de l'inscription) nicht nur über das Pfandrecht, sondern auch über die
Forderung des Schuldbrief- oder Gültgläubigers Auskunft gibt. (Dass der
Grundbucheintrag, wie in BGE 68 II 88 f. dargetan, für die Person des - im
Grundbuch nicht anzugebenden - Titelschuldners keine Gewähr bietet, spielt
im vorliegenden Falle keine Rolle.) Art. 866 ZGB dehnt den öffentlichen
Glauben, der nach Art. 973 ZGB dem Grundbuch zukommt, auf den formrichtig
als Schuldbrief oder Gült errichteten Pfandtitel aus. Dieser umschreibt die
Forderung und das Pfandrecht. Für den Dritterwerber eines Schuldbriefs oder
einer Gült, der sich in gutem Glauben auf den Pfandtitel verlassen hat,
besteht also die Forderung wie das Pfandrecht gemäss den Angaben dieser
Urkunde zu Recht. (Vorbehalten bleibt für den hier nicht gegebenen Fall
der Abweichung des Titels vom Eintrag die Vorschrift von Art. 867 ZGB).

    Aus welchem Grunde das Grundbuch die Rechtslage nicht richtig
darstellt, ist unter dem Gesichtspunkte von Art. 973 ZGB grundsätzlich
unerheblich. Der gutgläubige Dritte, der im Vertrauen auf das Grundbuch
ein darin eingetragenes Grundpfandrecht erwirbt, ist also (die Gültigkeit
des Erwerbsgeschäfts und im Fall einer Grundpfandverschreibung der
Bestand der Forderung vorausgesetzt; vgl. BGE 88 II 425) in seinem
Erwerb auch dann zu schützen, wenn die Eintragung des Grundpfandrechts
wegen Handlungsunfähigkeit des Verpfänders ungerechtfertigt war. Da die
Art. 865/866 ZGB den Schutz des gutgläubigen Dritten auf die Forderung
aus Schuldbrief oder Gült ausdehnen und den formrichtigen Pfandtitel
hinsichtlich des öffentlichen Glaubens dem Grundbuch gleichstellen, ist der
gutgläubige Dritterwerber eines Schuldbriefes oder einer Gült unabhängig
davon, ob der Pfandtitel wegen Handlungsunfähigkeit des Schuldners
oder aus andern materiellen Gründen nicht gültig zustande gekommen
sei, auch bezüglich der Forderung in seinem Erwerbe zu schützen. Der
Gesetzeswortlaut enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Schutz
des gutgläubigen Dritterwerbers eines solchen Titels wegfalle, wenn der
Schuldner zur Zeit der Errichtung des Titels nicht handlungsfähig war,
und es bestehen entgegen der Ansicht von WIELAND (N. 2 zu Art. 865/866
und N. 2 zu Art. 872 ZGB) und LEEMANN (N. 8 zu Art. 872 ZGB), welche die
Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners bei Errichtung des Titels
unter allen Umständen zulassen wollen, auch keine sachlichen Gründe,
die eine einschränkende Auslegung der Art. 865/866 ZGB im erwähnten
Sinne fordern würden. Der Hinweis auf die im Wertpapierrecht des OR
geltenden Grundsätze schlägt nicht durch, weil Schuldbrief und Gült eben
Wertpapiere eigener Art sind, die am öffentlichen Glauben des Grundbuchs
teilnehmen. Die Überlegung, dass der Schutz des gutgläubigen Dritterwerbs
dinglicher Rechte den wahren Berechtigten höchstens das Eigentum verlieren,
also einen "begrenzten" Verlust erleiden lasse, wogegen die persönliche
Haftung für eine wegen Handlungsunfähigkeit des Schuldners nicht gültig
entstandene Forderung den Schuldner der Gefahr "schrankenloser" Verluste
aussetzen würde, kann sich in ihrem zweiten Teil von vornherein nur auf
den Schuldbrief, nicht auch auf die (keine persönliche Haftung begründende)
Gült beziehen und bildet ebenfalls keinen genügenden Grund dafür, gegenüber
dem gutgläubigen Dritterwerber eines Pfandtitels entgegen dem Wortlaut
von Art. 865/866 ZGB, der einen umfassenden Gutglaubensschutz vorsieht,
die Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners zuzulassen. Dass
ein Handlungsunfähiger einen Schuldbrief errichtet, wie es hier
geschehen ist, darf als seltene Ausnahme angesehen werden, weil der
Grundbuchverwalter die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Rahmen
seiner Möglichkeiten mindestens insoweit zu prüfen hat, als die für die
Pfandbestellung beigezogene Urkundsperson dies nicht bereits getan hat
(WIELAND N. 3 e cc, OSTERTAG N. 9/10 und HOMBERGER N. 41 zu Art. 965 ZGB).
Für diesen und ähnliche Ausnahmefälle (z.B. für den Fall der Fälschung
oder versehentlichen Erstellung von Eintrag und Pfandtitel durch den
Grundbuchverwalter) die klare Regel von Art. 865/866 ZGB zu durchbrechen
und damit die Vertrauenswürdigkeit der Pfandtitel zu erschüttern,
rechtfertigt sich nicht (vgl. EUGEN HUBER, Zum schweiz. Sachenrecht, 1914,
S. 120 ff., wo u.a. auf die grosse volkswirtschaftliche Bedeutung des
Schutzes gutgläubiger Erwerber von Pfandtiteln hingewiesen wird). Vielmehr
ist anzunehmen, dass das ZGB im Widerstreit zwischen den Interessen des
Schuldners eines nicht gültig errichteten Pfandtitels einerseits und des
gutgläubigen Dritterwerbers sowie des Grundpfandkredites anderseits auch in
Fällen der eben erwähnten Art diesen letztern den Vorzug geben will. Ob das
ZGB den Schutz des öffentlichen Glaubens im Sachenrecht zu weit getrieben
habe, wie LIVER dies behauptet (N. 86 und 111 der Allg. Einleitung im
Berner Kommentar zu Art. 1-10 ZGB), hat der an das Gesetz gebundene Richter
nicht zu prüfen. Die Gefahr, welcher der als Titelschuldner Belangte im
Falle einer dem Wortlaut entsprechenden Anwendung von Art. 865/866 ZGB
ausgesetzt ist, wird im übrigen durch die Vorschriften über die - ein
Verschulden des Grundbuchverwalters nicht voraussetzende - Haftung der
Kantone für den aus der Grundbuchführung entstehenden Schaden gemildert
(vgl. hiezu HOMBERGER N. 5 zu Art. 955 ZGB).

    Gegenüber dem gutgläubigen Dritterwerber eines Pfandtitels wird
demnach die Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit
der Errichtung des Titels durch die Sondervorschriften von Art. 865/866
ZGB ausgeschlossen. Die Sache ist daher gemäss Erwägung 2 hievor zur
Prüfung der Frage, ob die Beklagten erste Nehmer oder Dritterwerber des
streitigen Inhaberschuldbriefs seien, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.