Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 II 256



89 II 256

34. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juli 1963 i.S. Schüpfer gegen
Erben Schüpfer. Regeste

    Verpfründungsvertrag (Art. 521 OR). Vertraglicher Anspruch des
Pfrundgebers auf Übertragung der Liegenschaften des Pfründers. Kann der
Pfründer die Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs (Art. 963
Abs. 1 ZGB, Art. 11 ff. GBV), die zur Eintragung im Tagebuch, nicht
aber zur Eintragung im Hauptbuch (bzw. zu der nach kantonalem Recht sie
ersetzenden Fertigung) geführt hat, jederzeit zurückziehen? (Frage offen
gelassen). Verjährung des erwähnten Anspruchs (Art. 127 OR). Stillstand
oder Unterbrechung der Verjährung (Art. 134 Ziff.6 und Art. 135 Ziff. 1
OR)? Abweisung der Verjährungseinrede wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2
Abs. 2 ZGB).

Sachverhalt

    A.- Der Landwirt Franz Schüpfer-Küng, geb. 1883, schloss am
2. Juli 1948 mit seinem Sohne Franz SchüpferMeier, geb. 1919, einen
"Liegenschafts-Abtretungs- und Verpfründungsvertrag", der u.a. bestimmte,
der Vater übergebe dem Sohne seine Liegenschaften in Rickenbach (das
Heimwesen Buttenberg) samt dem lebenden und toten Inventar in Haus und
Scheune; der Sohn verpflichte sich, seinen Vater "lebenslänglich in
gesunden und kranken Tagen, in Wohnung, Nahrung, Kleidung und Pflege
standesgemäss und klaglos zu unterhalten und für ihn auch speziell
allfällige Arzt- und Spitalkosten zu tragen. .."; der Vater bleibe bis
zu seinem Ableben in der häuslichen Gemeinschaft des Sohnes.

    Die Urkundsperson meldete den Vertrag bei der Gemeindekanzlei
Rickenbach an. Dort wurde er in das Tagebuch der Gemeinde
Rickenbach eingetragen. Dagegen unterblieb die Fertigung durch den
Gemeinderat. (Diese ersetzte damals in Rickenbach, wo das eidgenössische
Grundbuch erst am 1. April 1962 in Kraft trat, die Eintragung im
Hauptbuch.) Deshalb blieb in den Kaufs- und Hypothekarprotokollen der
Gemeindekanzlei und der Hypothekarkanzlei der Vater als Eigentümer
der Liegenschaften eingetragen. Er betrachtete sich jedoch nicht
mehr als solchen. Vielmehr bezog er von seinem Sohn, der mit seinem
Wissen und Willen das Heimwesen im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung bewirtschaftete, die im Vertrag vorgesehenen Leistungen. Er
versteuerte nur noch dieses Naturaleinkommen, während der Sohn sich in
den Steuererklärungen als Eigentümer des Heimwesens bezeichnete.

    B.- Am 6. Juli 1959 starb Franz Schüpfer jun. Seine Erben sind
sein Vater, seine vier Schwestern und seine Ehefrau. Zwischen den Erben
entstanden Meinungsverschiedenheiten über die Geltung des Vertrages vom
2. Juli 1948. Am 4. Januar 1960 zog Vater Schüpfer die Anmeldung dieses
Vertrags bei der Gemeindekanzlei zurück, worauf sie am 12. Januar 1960
im Tagebuch gelöscht wurde.

    C.- Am 2. Juni 1961 reichte der amtlich bestellte Vertreter der
Erbengemeinschaft in deren Namen gegen Vater Schüpfer die vorliegende Klage
ein, mit der im wesentlichen verlangt wird, die das Heimwesen Buttenberg
bildenden Liegenschaften seien ins Eigentum der Erben zu übertragen,
der Eigentumsübergang sei in den amtlichen Büchern einzutragen und
es sei festzustellen, dass die Vieh- und Fahrhabe per 1. Juli 1948
ins Eigentum des Erblassers Franz Schüpfer jun. übergegangen sei. Der
Beklagte machte u.a. geltend, die Ansprüche aus dem Vertrag vom 2. Juli
1948 seien verjährt.

    Das Amtsgericht Sursee verwarf diese Einrede wegen Rechtsmissbrauchs
und hiess mit Urteil vom 12. Juli 1962 die Klage gut. Das Obergericht
des Kantons Luzern, an das der Beklagte appellierte, hat am 24. Oktober
1962 den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt. Über die Verjährungsfrage
wird im obergerichtlichen Urteil ausgeführt, der Beklagte habe mit der
Anmeldung des Vertrages vom 2. Juli 1948 bei der Gemeindekanzlei seine
vertragliche Pflicht zur Übertragung des Eigentums erfüllt; der Anspruch
auf eine Leistung, die der Schuldner erbracht habe, unterliege nicht
mehr der Verjährung; der Anspruch auf die nach dem Vertrag geschuldete
Verfügungshandlung sei erst mit dem Rückzug der Anmeldung wieder aufgelebt;
erst von da an beginne die Verjährung; die zehnjährige Frist von Art. 127
OR sei also bei Einreichung der Klage bei weitem noch nicht abgelaufen
gewesen.

    D.- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. Die Kläger
schliessen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Mit der Klage, deren Abweisung der Beklagte vor Bundesgericht
beantragt, haben die Kläger nicht nur die Zusprechung des Eigentums an
den zum Heimwesen Buttenberg gehörigen Liegenschaften und die Eintragung
dieses Eigentumsübergangs in den amtlichen Büchern (bzw. im unterdessen
eingeführten eidg. Grundbuch) verlangt, sondern auch die Feststellung, dass
die Vieh- und Fahrhabe des Beklagten seinerzeit ins Eigentum seines Sohnes,
des Erblassers Franz Schüpfer-Meier, übergegangen sei. Die Vorinstanz hat
dieses Begehren gutgeheissen, weil der Beklagte diese beweglichen Sachen
gemäss Vertrag vom 2. Juli 1948 mit den Liegenschaften an seinen Sohn
veräussert und ihm auch den Besitz daran übertragen habe. Der Beklagte
macht in der Berufungsschrift nicht geltend, diese Annahme der Vorinstanz
sei bundesrechtswidrig. Er befasst sich darin überhaupt nicht mit diesem
Klagepunkt, sondern nur mit dem Streit über die Liegenschaften. Soweit
mit der Berufung die Abweisung des die beweglichen Sachen betreffenden
Klagebegehrens verlangt wird, ist also darauf nicht einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Der Vertrag vom 2. Juli 1949 ist seinem wesentlichen Inhalte nach
ein Verpfründungsvertrag im Sinne von Art. 521 ff. OR. Die Tatsache,
dass er einzelne kauf- und erbrechtliche Bestimmungen enthält, ist für
die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites unerheblich.

    Der Beklagte bestreitet vor Bundesgericht mit Recht nicht, dass er
nach diesem Vertrag verpflichtet war, das Eigentum an den streitigen
Liegenschaften auf seinen Sohn zu übertragen. Er macht jedoch geltend,
diese Pflicht sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch
die Anmeldung des Vertrages bei der Gemeindekanzlei nicht erfüllt
worden; der obligatorische Anspruch des Erblassers auf Übertragung des
Grundeigentums sei vielmehr wegen Unterbleibens der die Eintragung im
Hauptbuch ersetzenden Fertigung unerfüllt geblieben und heute verjährt;
die grundbuchliche Anmeldung verleihe dem Erwerber keine dingliche
Berechtigung, die der Verjährung entzogen wäre; dies zeige sich darin, dass
die Anmeldung vor der Eintragung der Rechtsänderung im Hauptbuch jederzeit
zurückgezogen werden könne, wie hier am 4. Januar 1960 geschehen. (Andere
Einreden werden heute gegenüber dem Begehren auf Übertragung der streitigen
Liegenschaften nicht mehr erhoben.)

    Die Rechtsprechung der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts,
wonach eine Grundbuchanmeldung vor der Eintragung im Hauptbuch jederzeit
zurückgezogen werden kann (BGE 83 II 15, 85 I 168, 87 I 485; gleicher
Ansicht OSTERTAG, 2. Aufl., N. 46 zu Art. 963, HAAB N. 14 zu Art. 656 und
HOMBERGER N. 8 zu Art. 963 ZGB, im Gegensatz zu WIELAND N. 7 zu Art. 972
ZGB), ist in letzter Zeit wiederholt angefochten worden (vgl. MEIER-HAYOZ
N. 55 zu Art. 656 ZGB, MERZ in ZBJV 98/1962 S. 44, und namentlich LIVER
in ZBJV 96/1960 S. 450 und 98/1962 S. 433 f.). Näher zu prüfen, ob
von der erwähnten Rechtsprechung abzuweichen und den Klägern demzufolge
entsprechend ihrer Auffassung auf Grund der seinerzeit erfolgten Anmeldung
ein unverjährbarer Anspruch dinglicher Natur auf Eintragung im Hauptbuch
zuzuerkennen sei, und bejahendenfalls das Verfahren gemäss Art. 16 OG
einzuleiten, ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Verjährungseinrede des
Beklagten selbst unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung zurückgezogen
werden konnte und dadurch wirkungslos wurde, zu verwerfen ist; denn in
diesem Falle gibt der Vertrag vom 2. Juli 1948 den Klägern nach Art. 665
Abs. 1 ZGB das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums und kann
die Eintragung im Grundbuch gemäss Art. 665 Abs. 2 und Art. 963 Abs. 2
ZGB ohne Bewilligung des Beklagten erfolgen.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 127 ff. OR verjähren die einzelnen Ansprüche aus einem
Rechtsverhältnis grundsätzlich gesondert (BECKER N. 10 der Vorbemerkung
zu Art. 127-142 OR). Art. 131 OR, wonach bei Leibrenten und ähnlichen
periodischen Leistungen das Forderungsrecht im ganzen verjähren kann,
ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar; denn die Parteien streiten
nicht über die Ansprüche des Pfründers auf solche Leistungen, sondern
über den Anspruch des Pfrundgebers auf Übertragung der Liegenschaften
des Pfründers, d.h. über einen Anspruch auf eine einmalige Leistung.

    Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, gehört dieser Anspruch
zu den Forderungen, die gemäss Art. 127 OR mit Ablauf von zehn Jahren
verjähren. Das Bundeszivilrecht enthält keine Bestimmung, die für
Forderungen dieser Art eine kürzere Verjährungsfrist vorsähe.

    Die Verjährung beginnt nach Art. 130 Abs. 1 OR mit der Fälligkeit der
Forderung. Der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaften des Pfründers an
den Pfrundgeber wurde gemäss Art. 75 OR mit dem Vertragsabschluss fällig,
da sich weder aus dem Vertrage noch aus der Natur des Rechtsverhältnisses
ergibt, dass die Übertragung erst später erfolgen sollte. Die Frist
von Art. 127 OR lief also unter Vorbehalt der Hinderung, des Stillstands
oder der Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 134/135 OR mit
dem 2. Juli 1958 ab.

    Dieser Schlussfolgerung lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nicht entgegenhalten, dass der Beklagte mit der Anmeldung des Vertrages
bei der Gemeindekanzlei seine vertragliche Pflicht erfüllt habe und dass
aus diesem Grunde bis zum Rückzug der Anmeldung keine Forderung mehr
vorhanden gewesen sei, die hätte verjähren können. Mit der Anmeldung hatte
der Beklagte zwar zunächst alles getan, was der Erblasser auf Grund des
Vertrages von ihm verlangen konnte. Die Fertigung, welche die Eintragung
ins Hauptbuch vertrat, hätte ohne weiteres Zutun der Parteien von Amtes
wegen erfolgen sollen. Sie gehörte aber doch zur Vertragserfüllung, da der
Erblasser erst durch sie Eigentümer der Liegenschaften geworden wäre. Als
sie unterblieb, war der Beklagte verpflichtet, die säumige Amtsstelle zu
mahnen und nötigenfalls Beschwerde zu führen. Auf diese Handlungen des
Beklagten hatte der Erblasser Anspruch. Es war nicht etwa seine Sache,
dafür zu sorgen, dass der Anmeldung Folge gegeben werde. Diese Annahme
verbietet sich um so mehr, als der Erblasser nach der herrschenden
Rechtsprechung zur Beschwerdeführung nicht legitimiert war (BGE 60 I 142
Erw. 1 am Ende, 85 I 166 ff., 87 I 484 f.). Solange die Fertigung nicht
erfolgt war, stand also dem Erblasser ein Anspruch auf Vertragserfüllung
zu, der verjähren konnte.

    Hinderung oder Stillstand der Verjährung gemäss Art. 134 Ziff. 6
OR machen die Kläger zu Unrecht geltend. Es trifft nicht zu, dass
der Erblasser, nachdem der Vertrag im Tagebuch eingetragen war, keine
Möglichkeit mehr hatte, ein schweizerisches Gericht anzurufen, und dass
diese Möglichkeit erst mit dem Rückzug der Anmeldung wieder entstanden
sei. Nichts hinderte den Erblasser, den durch die Anmeldung noch nicht
vollständig erfüllten Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den
streitigen Liegenschaften beim zuständigen schweizerischen Richter
einzuklagen, als die Fertigung auf sich warten liess und der Beklagte
gegen die Säumnis der verantwortlichen Amtsstelle nichts vorkehrte.

    Ebensowenig kann den Klägern zugegeben werden, dass die Verjährung
gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen worden sei. Darin, dass der
Beklagte die Leistungen seines Sohnes aus dem Verpfründungsvertrag ohne
Widerspruch entgegennahm, kann eine Anerkennung der Forderung seines
Sohnes auf die vertragliche Gegenleistung nicht erblickt werden. Dass der
Beklagte diese Forderung anderswie anerkannt habe, behaupten die Kläger
selber nicht. Die Tatsache, dass der Erblasser den Verpfründungsvertrag
erfüllte, indem er dem Beklagten den Lebensunterhalt gewährte, hat nur
zur Folge, dass das Forderungsrecht des Beklagten nicht verjährte.

    Andere Hinderungs-, Stillstands- oder Unterbrechungsgründe werden
nicht angerufen und kommen beim gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht.

    Die Einrede, der vertragliche Anspruch des Erblassers bzw. der Kläger
auf Übertragung der Liegenschaften des Beklagten sei bei Einleitung
der vorliegenden Klage bereits verjährt gewesen, ist daher zu schützen,
sofern nicht Umstände vorliegen, die ihre Erhebung als rechtsmissbräuchlich
erscheinen lassen, wie die Kläger dies eventuell geltend machen.

Erwägung 4

    4.- Die Erhebung der Verjährungseinrede stellt nicht nur dann einen
offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar, wenn
auf ein arglistiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist, dass
der Gläubiger die Verjährungsfrist unbenützt verstreichen liess, wie
es in den Fällen BGE 42 II 682 und 76 II 117/118 zutraf. Die Anwendung
von Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtfertigt sich vielmehr auch dann, wenn der
Schuldner ohne böse Absicht ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger
zur Unterlassung rechtlicher Schritte während der Verjährungsfrist bewog
und seine Säumnis nach vernünftigem Ermessen, also auch bei Anlegung eines
objektiven Massstabes, als verständlich erscheinen lässt (BGE 69 II 104;
vgl. auch BGE 89 II 30, Erw. 3 am Ende, und MERZ N. 410 ff. zu Art. 2 ZGB).

    Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz duldete es der
Beklagte, dass sein Sohn nach dem Vertragsabschluss das streitige Heimwesen
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftete und auch gegenüber
den Steuerbehörden als dessen Eigentümer auftrat, während er selber nur
noch sein Naturaleinkommen als Pfründer versteuerte. Elf Jahre lang nahm
er von seinem Sohne die im Vertrag vorgesehenen Unterhaltsleistungen
entgegen, die er angesichts der Vorleistungspflicht des Pfründers nur
unter der Voraussetzung beanspruchen konnte, dass sein Sohn Eigentümer
der Liegenschaften geworden war. Ferner liess er es zu, dass seine Tochter
Margrith bei ihrer Verheiratung von seinem Sohn die im Vertrag für diesen
Fall vorgesehene Ausstattungssumme vonFr.4000.-- bezog (was nicht ohne sein
Wissen geschehen konnte) und dass sein Sohn für die Kosten der mit seinem
Wissen durchgeführten Güterzusammenlegung aufkam. Auch diese Leistungen
konnte er von seinem Sohne nur unter der erwähnten Voraussetzung erwarten.
Während der ganzen Dauer der Verjährungsfrist (und darüber hinaus)
bekundete er also durch sein Verhalten immer wieder, dass er seinen Sohn
als Eigentümer des Heimwesens betrachtete. Dieses Verhalten trug neben
der Tatsache, dass alle zur Übertragung des Eigentums normalerweise
erforderlichen Schritte unternommen worden waren, wesentlich dazu bei,
dass der Erblasser annahm, er sei Eigentümer geworden, und die Frist,
mit deren Ablauf der in Wirklichkeit noch nicht erfüllte Anspruch auf
Übertragung des Eigentums verjährte, unbenützt verstreichen liess. Es ist
aber auch bei Anlegung eines objektiven Massstabs sehr wohl verständlich,
dass der Erblasser sich durch das geschilderte Verhalten des Beklagten
in dieser Weise beeinflussen liess. Unter solchen Umständen bedeutet die
Erhebung der Verjährungseinrede nach der angeführten Rechtsprechung einen
offenbaren Rechtsmissbrauch.

    Ein solcher wäre übrigens auch dann anzunehmen, wenn es nicht auf
das Verhalten des Beklagten zurückzuführen wäre, dass der Erblasser die
Verjährungsfrist versäumte, sondern wenn der Grund hiefür lediglich
darin läge, dass er irrtümlicherweise annahm, das Eigentum sei im
Anschluss an den Vertragsabschluss und die Eintragung des Vertrages im
Tagebuch der Gemeinde Rickenbach auf ihn übergegangen, wie dies auch
tatsächlich geschehen wäre, wenn die zuständige Amtsstelle ihre Pflicht
getan hätte. Der Beklagte hat diesen Irrtum nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz geteilt und während mehr als zehn Jahren
unmittelbar und mittelbar daraus Nutzen gezogen. Indem er sich heute,
nachdem der Irrtum entdeckt worden ist, der Pflicht zur Schaffung des
Zustandes entziehen will, von dessen vermeintlichem Vorhandensein er mehr
als zehn Jahre lang profitiert hat, setzt er sich zu seinem eigenen frühern
Verhalten in krasser Weise in Widerspruch, was rechtsmissbräuchlich ist
(vgl. MERZ N. 403 zu Art. 2 ZGB).

    Die Verjährungseinrede des Beklagten ist daher gemäss Art. 2 Abs. 2
ZGB zu verwerfen und das Begehren der Kläger auf Zusprechung der streitigen
Liegenschaften zu schützen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Luzern vom 24. Oktober 1962 bestätigt.