Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 II 239



89 II 239

33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Juni 1963
i.S. Michelis Bank AG gegen Inro Corsetry Ltd. Regeste

    Auftrag an eine Bank zur Führung eines Kontokorrents.  Pflicht der
Bank, bei ungenauer Bezeichnung des Empfängers einer bei ihr eingehenden
Zahlung sorgfältig zu prüfen, für welchen ihrer Kunden diese bestimmt ist;
Folgen der Verletzung dieser Pflicht (Erw. 4).

    Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR).
Schadenersatzforderung der Erwerber aller Aktien einer Aktiengesellschaft
gegen eine Bank, die der Aktiengesellschaft bewusst eine ungerechtfertigte
Gutschrift erteilt und so zur Täuschung der Erwerber der Aktien über
deren Wert beigetragen hat (Erw. 5-11).

    -  Haftung für absichtliche und fahrlässigeädigung. Gemeinsame Haftung
der Bank und der Verkäufer der Aktien (Art. 50 , 51 OR). Anspruch auf
Schadenersatz wegen Täuschung trotz Genehmigung des Vertrags (Art. 31
Abs. 3 OR). (Erw. 6).

    - Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (Erw. 7).

    - Haftung der Bank, einer Aktiengesellschaft, für den Schaden aus
unerlaubten Handlungen ihrer Organe (Art. 718 Abs. 3 OR);Zurechnung des
Wissens und Willens des Vizedirektors mit Kollektivunterschrift, der die
Erteilung der ungerechtfertigten Gutschrift veranlasst hat (Erw. 8).

    - Absicht oder Fahrlässigkeit? (Erw. 9, 10).

    - Festsetzung des Schadens (Art. 42 OR); Anwendung der relativen
Berechnungsmethode (Erw. 11).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- Die am 18. Februar 1958 gegründete Inro Corsetry Ltd. (AG) in
Zürich, welche den Geschäftsbetrieb der Inro GmbH (Handel mit Miederwaren
usw.) fortsetzte, hatte bei der Michelis Bank AG u.a. ein Frankenkonto
inne. Auf diesem wurde ihr am 27. Juni 1960 ein Betrag von Fr. 51 675.--
gutgeschrieben. Gemäss Gutschriftsanzeige handelte es sich dabei um den
"Gegenwert von DM 50 000.-- à 103.35, Vergütung von Deutsche Effecten-
und Wechselbank, Frankfurt, wegen T.E.E. Lau." Theodor E.E. Lau war
damals Aktionär und Prokurist der Inro Corsetry Ltd. Nach Vollzug dieser
Gutschrift wies das Konto einen Saldo zugunsten der Bank von Fr. 46
939.60 auf.

    Neben dem Frankenkonto unterhielt die Inro Corsetry Ltd. bei der
Michelis Bank AG ein DM-Konto. Nachdem ihr die Bank am 30. Januar 1960
auf diesem Konto den Betrag von DM 77 851.-- gutgeschrieben hatte, war
dieses Konto ausgeglichen.

    B.- Am 8. Juli 1960 vergütete die Bayerische Hypotheken- und
Wechselbank in München der Michelis Bank AG im Auftrag von E. Mengin
in Bozen zugunsten der "Firma Inro, Zürich 1" DM 888.10 zwecks Zahlung
von Rechnungen vom 9. und 31. Mai 1960. Die Michelis Bank AG schrieb
den Gegenwert von Fr. 918.30 der Inro GmbH gut. Die an diese gerichtete
Gutschriftsanzeige gelangte in den Besitz der Inro Corsetry Ltd., die den
Geschäftssitz in den gleichen Räumen hatte wie die Inro GmbH. Da die Inro
Corsetry Ltd. die erwähnten Rechnungen ausgestellt hatte, verbuchte sie
den eingegangenen Betrag zu ihren Gunsten.

    C.- Im August 1960 erwarb Rechtsanwalt Dr. D. in Chur zuhanden
einer neuen Aktionärgruppe sämtliche Aktien der Inro-Corsetry Ltd. (100
Inhaberaktien im Nennwert von je Fr. 1000.--). 60 Stück kaufte er von
Theo Niederberger, damals Vizedirektor der Michelis Bank AG, 4 Stück von
B. und 36 Stück von Lau. Der Kaufpreis betrug insgesamt Fr. 64 000.--. Dem
Kauf lag eine Bilanz der Inro Corsetry Ltd. per 30. Juni 1960 zugrunde,
worin die Verbindlichkeiten gegenüber der Michelis Bank AG mit dem
Betrag aufgeführt waren, der sich bei Berücksichtigung der erwähnten
Gutschriften von Fr. 51 675.-- und DM 77 851.-- ergab. Lau wurde vom
neuen Verwaltungsrat als Geschäftsführer angestellt.

    D.- Nachdem Niederberger im Herbst 1960 wegen Vermögensdelikten
verhaftet worden war, stornierte die Michelis Bank AG am 31. Oktober 1960
die der Inro Corsetry Ltd. am 27. Juni 1960 erteilte Gutschrift von Fr. 51
675.--. An die Stelle eines Saldos zugunsten dieser Firma von Fr. 1342.55
(Kontostand am 28. Oktober 1960) trat deshalb ein Saldo zu ihren Lasten
von Fr. 50 332.45, der sich bis zum 18. Januar 1961 auf Fr. 43 516.45,
verminderte.

    Am 21. Dezember 1960 richtete die Inro Corsetry Ltd., für welche
Lau und ein Verwaltungsratsmitglied zeichneten, an die Michelis Bank AG
ein Schreiben, worin sie erklärte, der Betrag von Fr. 51 675. - sei ihr
"irrtümlicherweise gutgebracht" worden, und von der Rückbelastung dieses
Betrages Kenntnis nahm.

    Am 31. Januar 1961 wurde Lau von der Inro Corsetry Ltd. fristlos
entlassen, was er als gerechtfertigt anerkannte. In der Folge wurde gegen
ihn eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und Betrugs eröffnet.

    Am 7. Februar 1961 ersuchte die Michelis Bank AG die Inro Corsetry Ltd.
unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 21. Dezember 1960, den Soll-Saldo
ihres Kontos, der sich am 17. März 1961 mit den Zinsen auf Fr. 44 092.--
belaufen werde, bis zu diesem Termin zu tilgen. Zudem stornierte sie
am 15. Februar 1961 die der Inro Corsetry Ltd. am 30. Januar 1960 erteilte
Gutschrift von DM 77 851.--, weil sie ohne Rechtsgrund und daher irrtümlich
erfolgt sei. Mit dem Gegenwert von Fr. 80 692.55 belastete sie die Inro
Corsetry Ltd. auf dem Frankenkonto.

    E.- Mit Klage vom 8. Mai 1961 belangte die Michelis Bank AG die
Inro Corsetry Ltd. unter Vorbehalt weiterer Ansprüche auf Zahlung von
Fr. 44 092.-- nebst 5% Zins seit 17. März 1961. Sie machte geltend, die
Gutschrift vom 27. Juni 1960 von Fr. 51 675.-- sei irrtümlich erfolgt,
was die Beklagte im Schreiben vom 21. Dezember 1960 anerkannt habe;
die Beklagte habe auf diese Gutschrift keinen Anspruch gehabt.

    Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage
(1.) auf Zahlung von Fr. 10 547.75 und (2.) auf Feststellung,
dass die Parteien mit der Zahlung dieses Betrags per Saldo aller
Ansprüche auseinandergesetzt seien. Sie bezeichnete die Stornierung der
Gutschriften von Fr. 51 675.-- und DM 77 851.-- als ungerechtfertigt,
verlangte, dass ihr der von Mengin am 8. Juli 1960 vergütete Betrag
von Fr. 918.30 gutgeschrieben werde, und gelangte so unter Einbezug
einiger nicht streitiger Posten zu einem Saldo zu ihren Gunsten von
Fr. 10 547.75. Für den Fall, dass es bei der Stornierung der erwähnten
Gutschriften bleiben sollte, machte sie verrechnungsweise einen an sie
abgetretenen Schadenersatzanspruch der Erwerber ihrer Aktien in Höhe der
zurückbelasteten Beträge geltend.

    F.- Das Handelsgericht des Kantons Zürich nahm an, der Betrag
von Fr. 51 675.-- sei der Beklagten mit Recht zurückbelastet worden
(während über den Posten von DM 77 851.-- = Fr. 80 692.55 im vorliegenden
Prozess nicht entschieden werden könne); der aus dieser Rückbelastung sich
ergebende Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe der Hauptklageforderung von
Fr. 44 092.-- vermindere sich um den Betrag von Fr. 918.30 (Vergütung
Mengin), auf dessen Gutschrift die Beklagte Anspruch habe, und um
den Betrag von Fr. 25 000.--, in welchem die von der Beklagten zur
Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung begründet sei. Demgemäss
hat das Handelsgericht mit Urteil vom 13. September 1962 die Hauptklage
für den Betrag von Fr. 18 173.70 nebst Zins geschützt und die Widerklage
abgewiesen.

    G.- Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht erklärt. Die Klägerin verlangt die Zusprechung von Fr. 44
092. -; die Beklagte beantragt, die Hauptklage sei vollständig abzuweisen
und das Widerklagebegehren auf Zahlung von Fr. 10 547.75 zu schützen.

    Das Bundesgericht weist die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Entscheid der Vorinstanz über die Hauptklage wird von beiden
Parteien angefochten. Die Klägerin wendet sich gegen die Abzüge von Fr.
918.30 (Vergütung Mengin) und Fr. 25 000.-- (Schadenersatz), welche die
Vorinstanz an der Klageforderung vorgenommen hat. Die Beklagte beanstandet
ihre Belastung mit dem Betrage von Fr. 51 675.-- (Storno der Gutschrift
vom 27. Juni 1960) und macht eventuell geltend, die an sie abgetretene und
von ihr zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung der Aktionäre
belaufe sich nicht bloss auf Fr. 25 000.--, sondern mindestens auf
Fr. 51 675.--. Das Bundesgericht hat daher in erster Linie zu prüfen,
ob die Vorinstanz mit Recht angenommen habe, die Beklagte müsse die
Rückbelastung des Betrags von Fr. 51 675.-- gegen sich gelten lassen. Ist
diese Frage zu bejahen und demgemäss anzunehmen, die Klageforderung bestehe
grundsätzlich zu Recht, so ist ausserdem zu prüfen, ob sich die Klägerin
den Betrag von Fr. 918.30 abziehen lassen müsse und wie es sich mit der
Schadenersatzforderung von Fr. 51 675.-- verhalte.

    2./3. - ... (Ausführungen darüber, dass die Beklagte die Rückbelastung
des am 27. Juni 1960 gutgeschriebenen Betrags von Fr. 51 675.--
am 21. Dezember 1960 als begründet anerkannt hat und dass sie diese
Anerkennung schon deshalb nicht wegen Furchterregung durch Drohung mit
einer Strafanzeige gegen Lau anfechten kann, weil die Gutschrift vom
27. Juni 1960, mit der eine in Wirklichkeit nicht erfolgte Herabsetzung der
Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der Klägerin vorgetäuscht werden
sollte, ungerechtfertigt war, so dass die Beklagte der Klägerin damit,
dass sie die Stornierung der Gutschrift anerkannte, keinen übermässigen
Vorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR einräumte. Am Schluss von Erwägung
3 wird festgestellt:)

    Hat folglich die Beklagte die Stornierung der Gutschrift vom 27. Juni
1960 gegen sich gelten zu lassen, so bleibt auch der von der Klägerin
errechnete und von der Vorinstanz dem angefochtenen Urteil zugrunde
gelegte Saldo zulasten der Beklagten per 17. März 1961 von Fr. 44 092.--
massgebend: denn mit Bezug auf die übrigen bis zu diesem Zeitpunkt
in Rechnung gestellten Posten herrscht, von der Zins-, Kommissions-
und Spesenbelastung seit Oktober 1960 abgesehen, kein Streit, und
diese Belastung ist für den Fall der Rechtsbeständigkeit der erwähnten
Stornierung ebenfalls nicht angefochten worden.

    Das Widerklagebegehren 1 auf Zahlung von Fr. 10 547.75 erweist sich, da
es bei der streitigen Stornierung sein Bewenden haben muss, ohne weiteres
als unbegründet. Ein Saldo zugunsten der Beklagten könnte sich nur ergeben,
wenn die widerrufene Gutschrift vom 27. Juni 1960 zu Recht erfolgt wäre.

Erwägung 4

    4.- Die Klägerin war unstreitig beauftragt, für die Beklagte einen
Kontokorrent zu führen und Vergütungen, die für sie bestimmt waren,
darauf gutzuschreiben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
haftet die Klägerin der Beklagten für getreue und sorgfältige Ausführung
dieses Auftrags. Der ihr hienach obliegenden Sorgfaltspflicht hat die
Klägerin bei Eingang der Vergütung Mengins von DM 888.10 = Fr. 918.30
nicht genügt. Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz war diese
Vergütung nicht für die Inro GmbH, sondern für die Beklagte bestimmt. Bei
gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Klägerin dies erkennen können, obwohl
Mengin bzw. die von ihm mit der Überweisung beauftragte Münchner Bank als
Empfänger der Vergütung lediglich die "Firma Inro" genannt hatte. Die
Beklagte hatte nämlich der Klägerin zugegebenermassen schon im Sommer
1959 mitgeteilt, dass sie den Geschäftsbetrieb der Inro GmbH fortsetze,
m.a.W. dass diese den Geschäftsbetrieb eingestellt habe, und aus der
Mitteilung der Münchner Bank war ersichtlich, dass die Vergütung zur
Begleichung von Rechnungen vom Mai 1960 bestimmt war. Der eingegangene
Betrag hätte also der Beklagten gutgeschrieben werden sollen. Wollte
man aber der Klägerin noch zubilligen, dass sie im Zweifel darüber sein
konnte, für welche der beiden "Inro"-Firmen die Vergütung bestimmt sei,
so müsste ihr als Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht angerechnet werden,
dass sie den Betrag kurzerhand der GmbH gutschrieb, statt durch eine
Rückfrage abzuklären, an wen der überwiesene Betrag weiterzuleiten
sei. Da sie somit den ihr erteilten Auftrag hinsichtlich der Vergütung
von Fr. 918.30 nicht gehörig erfüllt hat, ist sie verpflichtet, die
versäumte Gutschrift zugunsten der Beklagten nachzuholen. Dadurch,
dass sie den erwähnten Betrag unrichtigerweise der Inro GmbH gutschrieb,
ist die Erteilung einer Gutschrift an die Beklagte nicht etwa unmöglich
geworden. Die Beklagte kann also nach wie vor die Erfüllung des Auftrags
verlangen und ist nicht auf Schadenersatz angewiesen, wie die Vorinstanz
dies angenommen zu haben scheint. Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht
mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte für die Folgen der unrichtigen
Buchung der Vergütung Mengins nach Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 99
Abs. 3 OR selber einzustehen habe, weil sie die in ihre Hände gelangte
Anzeige der Gutschrift an die Inro GmbH widerspruchslos entgegennahm. Bei
den gegebenen Umständen kann hierin auch eine Genehmigung dieser Buchung
nicht erblickt werden. Vielmehr könnte sich höchstens fragen, ob der
Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sei,
für den sie Ersatz verlangen könnte. Einen solchen Anspruch hat sie
jedoch nicht (auf jeden Fall nicht in hinlänglich klarer Form) erhoben,
auch nicht etwa verrechnungsweise. Mit Recht hat also die Vorinstanz
den Betrag von Fr. 918.30 zugunsten der Beklagten in die Abrechnung
eingesetzt. Der in Erwägung 3 hievor festgestellte Saldo zulasten der
Beklagten vermindert sich dadurch auf Fr. 43 173.70.

Erwägung 5

    5.- Der an die Beklagte abgetretene und von ihr zur Verrechnung
gestellte Schadenersatzanspruch der Aktienkäufer gegen die Klägerin
stützt sich auf die Behauptung, diese seien im Falle der Unbegründetheit
der Gutschriften von Fr. 51 674.-- und DM 77 851.-- (= Fr. 80 692.55),
welche der Beklagten angezeigt wurden und die Bilanz per 30. Juni 1960
beeinflussten, über die Höhe der Verbindlichkeiten der Beklagten getäuscht
und so zur Zahlung eines übersetzten Preises für die Aktien bewogen worden.

    Die Vorinstanz hat angenommen, im vorliegenden Prozess könne
"hinsichtlich der Fr. 80 692.55 eine Feststellung über das Bestehen oder
Nichtbestehen einer Schuld der Beklagten ... nicht getroffen werden", was
nach dem Zusammenhang bedeutet, dass sich dieser Punkt im vorliegenden
Prozess nicht einmal als Vorfrage beurteilen lasse. Damit hat sich die
Beklagte abgefunden. Sie erklärt in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich,
die Frage der Gutschrift von DM 77 851.-- oder Fr. 80 692.55 bilde nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Bundesgericht hat sich daher
mit dem im kantonalen Verfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch
nur insoweit zu befassen, als er mit der Gutschrift von Fr. 51 675. -
zusammenhängt.

Erwägung 6

    6.- Zwischen der Klägerin und den Aktienkäufern (Dr. D. bzw.
Triumph-Universa GmbH, für welche Dr. D. als Treuhänder den Kauf abschloss)
bestand kein Vertragsverhältnis. Der im Zusammenhang mit der Gutschrift
von Fr. 51 675. - erhobene Schadenersatzanspruch lässt sich daher nicht
auf eine Vertragsverletzung stützen, sondern es kann sich nur fragen,
ob die Klägerin den Aktienkäufern gemäss Art. 41 OR aus unerlaubter
Handlung hafte.

    Die Erteilung einer ungerechtfertigten Gutschrift zum Zwecke der
Täuschung Dritter bedeutet zweifellos eine unerlaubte Handlung im Sinne
von Art. 41 OR. Dass die Gutschrift vom 27. Juni 1960 im Betrage von
Fr. 51 675.-- ungerechtfertigt war, wurde bereits in Erwägung 3 hievor
dargetan. Die Klägerin ist daher für einen Schaden, den die Aktienkäufer
als adäquate Folge der Erteilung dieser Gutschrift erlitten haben,
grundsätzlich haftbar, wenn ihr vorgeworfen werden kann, dass sie die
Gutschrift mit der Absicht erteilte, solche Dritte zu täuschen.

    Da nach Art. 41 OR auch ersatzpflichtig ist, wer einem andern aus
Fahrlässigkeit widerrechtlich Schaden zufügt, kann eine Haftung der
Klägerin auch in Betracht kommen, wenn sie eine Täuschung von Dritten
über die finanzielle Lage der Beklagten nicht (auch nicht eventuell)
beabsichtigte, aber doch bewusst eine ungerechtfertigte Gutschrift
erteilte und bei gehöriger Aufmerksamkeit voraussehen konnte, dass die
Gutschrift Dritte irreführen werde. Die Ausstellung einer wissentlich
falschen Erklärung, die Dritte irreführen kann, ist widerrechtlich,
auch wenn der Aussteller eine solche Täuschung nicht beabsichtigt, und
bedeutet bei Voraussehbarkeit dieses Erfolgs ein Verschulden.

    Der Umstand, dass für die Irreführung der Aktienkäufer in erster Linie
die Verkäufer (vor allem Lau) verantwortlich sind, welche den Käufern
die durch die unbegründete Gutschrift verbesserte Bilanz per 30. Juni
1960 vorlegten, schliesst eine Haftung der Klägerin nicht aus. Wenn die
Klägerin ihrerseits eine unerlaubte Handlung begangen hat, die für die
Schädigung der Aktienkäufer adäquat kausal war, so haftet sie neben den
Verkäufern. Haben diese und die Klägerin den Schaden im Sinne von Art. 50
OR gemeinsam verschuldet, d.h. in bewusstem Zusammenwirken herbeigeführt,
so haften sie nach der eben genannten Bestimmung solidarisch; andernfalls
besteht ihnen gegenüber blosse Anspruchskonkurrenz (BGE 55 II 314 f.,
82 II 547).

    Die Klägerin behauptet mit Recht nicht, dass die Aktienkäufer für den
Schaden, der ihnen durch Zahlung eines zu hohen Preises (also durch die
Erfüllung des Kaufvertrags) entstanden sein soll, deswegen keinen Ersatz
verlangen können, weil sie den Kaufvertrag, der im Falle absichtlicher
Täuschung durch die Verkäufer und die mit deren Wissen handelnde Klägerin
für sie unverbindlich war, unangefochten liessen. Diese Einrede (vgl. hiezu
BGE 40 II 42 f., 47 II 186 ff., 61 II 234 f.) wäre im vorliegenden Falle
schon darum nicht begründet, weil die Nichtgenehmigung des Vertrags den
Käufern grössere Nachteile verursacht hätte als die Genehmigung. Die
Rückgängigmachung des Kaufs nach Entdeckung der Täuschung hätte nämlich
zumal angesichts der Tatsache, dass gleich nach dem Kauf das Kapital der
Beklagten unter Ausgabe neuer Aktien stark erhöht worden war, zu einer
unhaltbaren Lage geführt. Auch hätten die Käufer nicht erwarten können,
den Kaufpreis zurückzuerhalten.

    Sind die Aktienkäufer durch die ungerechtfertigte Gutschrift vom
27. Juni 1960 irregeführt und dadurch veranlasst worden, für die Aktien
einen höhern Preis zu zahlen, als sie es sonst getan hätten, so haftet
ihnen die Klägerin demnach für diese Vermögenseinbusse, wenn ihr die
Erteilung jener Gutschrift im umschriebenen Sinne zum Verschulden gereicht
und der Schaden als adäquate Folge ihres Verhaltens gelten muss.

Erwägung 7

    7.- Den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Erteilung
der ungerechtfertigten Gutschrift an die Beklagte und dem von den
Aktienkäufern geltend gemachten Schaden erachtet die Vorinstanz als
gegeben. Diese Annahme betrifft tatsächliche Verhältnisse und ist deshalb
für das Bundesgericht verbindlich. Ob der festgestellte natürliche
Kausalzusammenhang adäquat und daher rechtserheblich sei, ist dagegen
eine der Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegende Rechtsfrage
(BGE 87 II 126 lit. b mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der
Eintritt dieses Erfolgs durch jenes Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 81 II 445 und 83 II 411 je mit Hinweisen). Wie in BGE 87
II 127 dargelegt, kommt es hienach für die Adäquanz auf die generelle
Eignung der fraglichen Ursachen an, Wirkungen der eingetretenen Art
herbeizuführen. Wenn eine Bank einem mit ihr im Geschäftsverkehr stehenden
Unternehmen für einen bedeutenden Betrag eine ungerechtfertigte Gutschrift
erteilt, so ist diese Handlungsweise generell geeignet, Dritte, die dem
betreffenden Unternehmen Kredit gewähren oder sich daran beteiligen wollen
oder sich für dessen Übernahme interessieren, über dessen finanzielle Lage
zu täuschen und sie auf diese Weise zu für sie nachteiligen Geschäften zu
veranlassen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem der Klägerin
vorgeworfenen Verhalten und der behaupteten Schädigung der Aktienkäufer
lässt sich daher nicht in Abrede stellen.

    Die grundsätzliche Haftung der Klägerin hängt mithin entscheidend
davon ab, ob ihr ein Verschulden vorgeworfen werden könne. Die Beklagte
trägt in diesem Punkte die Beweislast.

Erwägung 8

    8.- Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Als solche haftet sie
gemäss Art. 718 Abs. 3 OR (wo die in Art. 55 Abs. 2 ZGB vorgesehene
Haftung der juristischen Personen für das "sonstige Verhalten" ihrer
Organe hinsichtlich der Aktiengesellschaft näher umschrieben wird) für den
Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur
Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen
begeht. Die Gutschriftsanzeige vom 27. Juni 1960 wurde von Niederberger
nicht mitunterzeichnet, wie dies die Vorinstanz auf S. 6 des angefochtenen
Urteils versehentlich bemerkt hat, sondern sie trägt die Unterschriften
von zwei andern zeichnungsberechtigten Personen (Prokuristen), wie auf
S. 18 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt wird.

    Dass den beiden Unterzeichnern dieser Anzeige die Unbegründetheit
der Gutschrift bekannt gewesen sei und dass sie auf die Irreführung
Dritter ausgegangen seien oder damit doch hätten rechnen müssen,
ist nicht (auf jeden Fall nicht in bestimmter Form) behauptet und von
der Vorinstanz nicht angenommen worden. Daraus folgt aber nicht, dass
der Klägerin wegen der Erteilung dieser Vorschrift keine unerlaubte
Handlung vorgeworfen werden könne. Wie die Vorinstanz festgestellt hat,
wurde die Gutschriftsanzeige von Vizedirektor Niederberger veranlasst,
"der die Fr. 51 675.-- als Tilgung verbuchte und so die täuschenden
Angaben in den Anzeigen - sofern er dazu nicht überhaupt Anweisung gab -
zur notwendigen Folge machte." Niederberger handelte in dieser Hinsicht
nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht als Privatmann, sondern als
zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Klägerin befugte Person in
Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen. Bei Beurteilung der Frage,
ob die Klägerin mit der Erteilung der Gutschrift eine Täuschung Dritter
bezweckt oder doch bewusst eine unrichtige Erklärung ausgestellt habe
und als Folge davon eine solche Irreführung voraussehen musste, kommt es
also auf das Wissen und den Willen Niederbergers an (vgl. BGE 41 II 81
wo eine Bank für eine von ihrem Direktor veranlasste, aber nicht von ihm,
sondern von zwei Prokuristen unterzeichnete unwahre Auskunft über einen
Bankkunden verantwortlich gemacht wurde). Der Umstand, dass Niederberger
nur kollektiv zeichnungsberechtigt war, ist für den Entscheid darüber,
ob die Klägerin aus unerlaubter Handlung hafte, ohne Bedeutung (EGGER
N. 17 und 18 zu Art. 54/55 ZGB, OSER/SCHÖNENBERGER N. 9 zu Art. 460 OR).

Erwägung 9

    9.- Niederberger wusste, dass die streitige Gutschrift ungerechtfertigt
war. Ob er damit eine Täuschung der Interessenten für die Aktien der
Beklagten beabsichtigte (was auch bei blossem Eventualvorsatz anzunehmen
wäre), ist von der Vorinstanz dagegen nicht geprüft worden. Die
Vorinstanz hat mit Bezug auf die Täuschungsabsicht Niederbergers nur
festgestellt, er habe seiner Direktion eine Herabsetzung der Bankschulden
der Beklagten vortäuschen wollen. Die Frage, ob er zugleich die erwähnten
Dritten täuschen wollte, liess sie offen auf Grund der Erwägung: "Soweit
Niederberger am 27. Juni 1960 die Gutschrift zugunsten der Beklagten von
Fr. 51 675.-- veranlasst haben sollte, um durch die Vortäuschung einer
Tilgung der Schuld der Beklagten in seinem Interesse als Eigentümer und
Verkäufer der Aktien deren Wert höher erscheinen zu lassen, berührt dies
die Klägerin nicht." Diese - von der Vorinstanz nicht näher begründete -
Auffassung ist nicht stichhaltig. Beabsichtigte Niederberger mit der
ungerechtfertigten Gutschrift, die er kraft seiner Organstellung in
Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen veranlasste, eine Täuschung
der Interessenten für die Aktien der Beklagten über deren Wert, so
ist diese Absicht der Klägerin unabhängig davon zuzurechnen, welches
sein Motiv war. Die Deliktshaftung der Aktiengesellschaft hat nur zur
Voraussetzung, dass eine der in Art. 718 Abs. 3 genannten Personen
eine unerlaubte Handlung in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtung
begeht. Ob dies im (vermeintlichen) Interesse der Gesellschaft oder im
Interesse der betreffenden Person selber oder eines Dritten geschieht,
ist unerheblich. Der Tatbestand bedarf daher im erwähnten Punkte der
Ergänzung, sofern die Haftung der Klägerin nicht aus andern Gründen
ohnehin zu bejahen ist.

Erwägung 10

    10.- Die Vorinstanz betrachtet eine die Haftung der Klägerin
begründende Fahrlässigkeit Niederbergers als gegeben mit der Begründung:
"Niederberger musste aber mindestens vermuten, dass die Vorspiegelung
einer niedrigeren Schuld der Beklagten bei der Klägerin unlautern Zwecken
dienen könnte; denn für andere wäre sie aller Voraussicht nach nicht nötig
gewesen." Diese Erwägung genügt nicht, um ein schuldhaftes Verhalten
Niederbergers und damit der Klägerin gegenüber den Aktienkäufern
darzutun. Es kommt darauf an, ob Niederberger als Folge der von
ihm veranlassten Erteilung einer ungerechtfertigten Gutschrift eine
Irreführung solcher Drittpersonen voraussehen musste. Darüber spricht sich
die wiedergegebene Erwägung nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit aus. Es
fehlen aber namentlich auch Feststellungen über konkrete Umstände, gestützt
auf welche sich beurteilen liesse, welche Folgen seiner Handlungsweise
für Niederberger bei gehöriger Aufmerksamkeit voraussehbar waren. Auch
in dieser Hinsicht ist also der Tatbestand (soweit möglich) zu ergänzen.

Erwägung 11

    11.- Hat die Klägerin durch die ungerechtfertigte Gutschriftsanzeige
vom 27. Juni 1960 in schuldhafter Weise die Aktienkäufer irregeführt
(oder in schuldhafter Weise zu der von den Verkäufern begangenen Täuschung
beigetragen), so fragt sich, welcher Schaden den Aktienkäufern hieraus
entstanden sei.

    Die Vorinstanz hat angenommen, der Schaden liege in der von ihr
auf Fr. 25 000.-- geschätzten Differenz zwischen dem von den Käufern
bezahlten Preis und dem Betrag, den sie vermutlich dafür bezahlt hätten,
wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die Schulden der Beklagten
gegenüber der Klägerin den in der Bilanz angegebenen Betrag um Fr. 51
675.-- überstiegen. Diese Art der Schadenermittlung ist abzulehnen. Der
Schaden darf nicht auf Grund von Vermutungen geschätzt werden, wenn
er sich errechnen lässt. Dies trifft hier zu. Im Falle, dass ein durch
Täuschung über die Vermögenslage einer Aktiengesellschaft geschädigter
Aktienkäufer den Kauf nicht rückgängig macht, sondern Schadenersatz in
Höhe Des wegen der Täuschung zuviel bezahlten Kaufpreisbetrags verlangt,
wie es hier (vgl. Erw. 6) zulässigerweise geschieht, ist der Schaden
gleich zu bestimmen wie der Minderwert einer Kaufsache im Falle der
Preisminderung wegen eines Sachmangels. Hiefür ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts die sog. relative Berechnungsmethode massgebend (BGE 81
II 209 Erw. 3). Im vorliegenden Falle entspricht der Schaden (s) also der
Differenz zwischen dem für die Aktien bezahlten Preis (p) und dem Betrag,
der sich ergibt, wenn dieser Preis soweit herabgesetzt wird, dass er sich
zum herabgesetzten Preise (x) gleich verhält wie im Zeitpunkt des Kaufs der
objektive Wert der Aktien bei Gültigkeit der Gutschrift von Fr. 51 675.--
(wg) zum objektiven Wert der Aktien bei Ungültigkeit dieser Gutschrift
(wu). Es gilt also:

    p: x = wg: wu; x = p. wuwg ; s = p - x.

    Bei der (nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen vorzunehmenden)
Bestimmung des Aktienwerts ist zu berücksichtigen, dass die Aktien zwecks
Fortführung des Geschäftsbetriebs, nicht zum Zwecke der Liquidation
des Unternehmens gekauft wurden. Nach diesen Richtlinien ist der den
Aktienkäufern bzw. der Beklagten als ihrer Zessionarin zu ersetzende
Schaden neu zu bestimmen, wenn die Haftbarkeit der Klägerin grundsätzlich
zu bejahen ist.

    Die angeführte Formel ist auf jeden Fall dann anwendbar, wenn der
objektive Wert, der den Aktien im Falle der Gültigkeit der Gutschrift
von Fr. 51 657.-- zugekommen wäre, den eben genannten Betrag erreicht
oder übersteigt. Ist dies nicht der Fall, so kann sich fragen, wieweit
die Bezahlung eines zu hohen Kaufpreises noch als Folge der Irreführung
durch die erwähnte Gutschrift gelten könne. Diese Frage stellt sich
namentlich, wenn die Aktien zur Zeit des Kaufs unter allen Umständen,
also auch unter der Voraussetzung der Rechtsbeständigkeit der Gutschrift
von Fr. 51 675.--, objektiv wertlos waren. In diesem Falle kann ein den
Käufern infolge Irreführung durch die falsche Gutschrift entstandener
Schaden höchstens daraus abgeleitet werden, dass die neuen Mittel, welche
die Aktienkäufer der Beklagten zugeführt haben oder noch zuführen müssen,
teilweise zur Zahlung der ihnen verheimlichten Schuld statt zur Erzielung
eines Geschäftsertrags verwendet werden müssen.

    Wird die Behauptung der Klägerin, dass die Aktien auf jeden Fall
wertlos gewesen seien, zutreffendenfalls im Rahmen der Schadensermittlung
berücksichtigt, so kann die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die
Käufer für den geltend gemachten Schaden gemäss Art. 44 OR (Mitverschulden)
wegen Erwerbs einer überschuldeten Aktiengesellschaft selber einzustehen
haben, auf sich beruhen bleiben.

Erwägung 12

    12.- Zusammenfassend ist festzustellen:

    Die Beklagte unterliegt endgültig mit ihrem Hauptstandpunkt, dass
die Gutschrift von Fr. 51 675. - zu Unrecht storniert worden sei. Die
Klägerin unterliegt endgültig mit Bezug auf den Posten von Fr. 918.30
(Vergütung Mengin). Hinsichtlich des von der Beklagten verrechnungsweise
geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ist die Sache nicht spruchreif,
sondern die Vorinstanz hat hierüber nach Ergänzung des Tatbestands neu
zu befinden. Erweist sich der Schadenersatzanspruch als unbegründet, so
ist der Klägerin der ermittelte Saldo des Abrechnungsverhältnisses (Fr. 43
173.70; vgl. Erw. 4 am Ende) zuzusprechen. Ist der Schadenersatzanspruch
dagegen ganz oder teilweise zu schützen, so vermindert sich die Forderung
der Klägerin entsprechend.

    Das Widerklagebegehren 1 ist auf jeden Fall unbegründet (Erw. 3 am
Ende). Gegen die Abweisung des Widerklagebegehrens 2 hat die Beklagte
die Berufung nicht ergriffen. Mit Bezug auf die Widerklage bleibt es
daher beim angefochtenen Urteil.